SATZUNG
Fresenius SE & Co. KGaA
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und führt die Firma
Fresenius SE & Co. KGaA
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
§ 2 Gegenstand
- (1) Gegenstand des Unternehmens sind:
- a) die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Produkten, Systemen und Verfahren des Gesundheitswesens,
- b) die Errichtung, der Aufbau und der Betrieb von medizinischen und kurativen Einrichtungen sowie von Krankenhäusern,
- c) die Beratung im medizinischen und pharmazeutischen Bereich sowie die wissenschaftliche Information und Dokumentation.
Die Gesellschaft wird selbst oder durch Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland tätig.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Beteiligung an anderen Unternehmungen gleicher oder verwandter Art, zur Übernahme ihrer Geschäftsführung und/oder Vertretung, zur Übertragung auch wesentlicher Unternehmensbereiche auf Unternehmungen, an denen die Gesellschaft mindestens mit Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals und/oder beherrschend beteiligt ist, und zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland.
§ 3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Grundkapital
- (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 563.237.277,00 und ist eingeteilt in 563.237.277 Inhaber-Stammaktien.
- (2) Das Grundkapital ist erbracht
- a) in Höhe von DM 100.000 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 100.000 Aktien durch Umwandlung der Fresenius Verwaltungs GmbH,
- b) in Höhe von DM 19.538.800 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 19.538.800 Aktien durch Sacheinlage durch Frau Else Kröner, und zwar durch Einbringung ihrer Kommanditbeteiligungen
- aa) an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Apparatebau KG,
- bb) an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Klinikbedarf KG,
- cc) an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG,
- c) in Höhe von DM 361.200 gegen Gewährung von nominell insgesamt DM 361.200
Aktien durch Sacheinlage durch Herrn Detlef Kröner, und zwar durch Einbringung seiner Kommanditbeteiligungen
- aa) an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Apparatebau KG,
- bb) an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG Klinikbedarf KG,
- cc) an der Dr. Eduard Fresenius Chemisch-pharmazeutische Industrie KG,
- d) in Höhe von DM 3.162.100 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 3.162.100 Aktien durch Bareinlage durch Frau Else Kröner, mit einem Aufgeld von 195 % und in Höhe von DM 837.900 gegen Gewährung von insgesamt nominell DM 837.900 Aktien durch Bareinlage durch Herrn Hans Kröner, mit einem Aufgeld von 195 %,
- e) in Höhe von DM 6.000.000 durch Umwandlung von DM 6.000.000 gesetzlicher Rücklagen durch Ausgabe von neuen Aktien von insgesamt nominell DM 6.000.000 dergestalt, dass auf je vier alte Aktien je eine neue Aktie ausgegeben wird.
- (3) Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE) vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Fresenius AG mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe, erbracht.
Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Fresenius SE mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe, erbracht.
(4) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Mai 2027 das Grundkapital der Gesellschaft durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu Euro 125.000.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I (2022)). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass neue Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch die persönlich haftende Gesellschafterin nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen;
- bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb eines Unternehmens, von Teilen eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen.
Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf die persönlich haftende Gesellschafterin nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals I bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital I (2022) festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 4 sowie § 4 Abs. 1 nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital I (2022) oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I (2022) anzupassen
- (5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 4.735.083,00, eingeteilt in Stück 4.735.083 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Fresenius AG vom 28. Mai 2003 und unter Berücksichtigung des aufgrund der Neueinteilung des Grundkapitals erforderlichen Anpassungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2006 sowie des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden und die Inhaber dieser Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen jeweils am Gewinn ab Beginn des Geschäftsjahres teil, in dem ihre Ausgabe erfolgt.
- (6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 3.452.937,00, eingeteilt in bis zu Stück 3.452.937 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2008 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 und unter Berücksichtigung des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden und die Inhaber dieser Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt bzw. von ihrem Recht auf Barausgleich Gebrauch macht, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.
- (7) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 48.971.202,00 durch Ausgabe von bis zu 48.971.202 neuen Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von gegen Barleistung ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus gegen Barleistung ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin durch die Hauptversammlung vom 13. Mai 2022 von der Fresenius SE & Co. KGaA oder durch eine Konzerngesellschaft bis zum 12. Mai 2027 begeben werden, von ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch
machen bzw. einer etwaigen Wandlungspflicht nachkommen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen am Gewinn teil ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem ihre Ausgabe erfolgt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 1 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals III zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals III nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.
- (8) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 22.824.857,00, eingeteilt in bis zu Stück 22.824.857 Aktien, durch Ausgabe neuer Inhaber-Stammaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2013 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 und gegebenenfalls der Anpassungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 16. Mai 2014 und vom 12. Mai 2017 Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin ausschließlich deren Aufsichtsrat zuständig ist. Die neuen Inhaber-Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.
- (9) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
§ 5 Aktien
- (1) Die Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.
- (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, auf den Inhaber lautende Aktienurkunden auszustellen, die je mehrere Aktien verkörpern (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktien zugelassen sind.
(3) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
III. Verfassung der Gesellschaft
A. Persönlich haftende Gesellschafterin
§ 6 Persönlich haftende Gesellschafterin, Sondereinlage, Rechtsverhältnisse, Ausscheiden
(1) Persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist die
Fresenius Management SE
mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe.
- (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
- (3) (a) Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, sobald nicht mehr alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von einer Person gehalten werden, die mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Absatz 1 AktG abhängiges Unternehmen hält; dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden.
(b) Zudem scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn die Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer Person erworben werden, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden dieses Erwerbs ein Übernahme- oder Pflichtangebot gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der Gesellschaft nach folgenden Maßgaben gerichtet hat.
Die den übrigen Aktionären angebotene Gegenleistung muss eine von dem Erwerber an den unmittelbaren oder mittelbaren Inhaber der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin für den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin und an der Gesellschaft geleistete, über die Summe des Eigenkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin und des durchschnittlichen Börsenkurses der erworbenen Aktien der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin (berechnet nach dem Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) hinausgehende Zahlung in folgender Höhe berücksichtigen:
Zahlung mal [(50 minus Quote) geteilt durch Quote].
Dabei bedeutet "Quote" die Quote der Beteiligung in Prozent, die der unmittelbare oder mittelbare Inhaber der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über den Erwerb der Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin gehalten hat.
(c) Eine etwaige Verpflichtung des Erwerbers der Aktien der Gesellschaft und der Aktien der persönlich haftenden Gesellschafterin, den Aktionären der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ein Übernahme- oder Pflichtangebot zu unterbreiten, bleibt unberührt.
(d) Die übrigen gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich haftende Gesellschafterin bleiben unberührt.
(4) Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der Gesellschaft gehalten werden, als neue persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der
persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.
(5) Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 6 Absatz (4) der Satzung oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (SE), soweit dies rechtlich zulässig ist, andernfalls in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Formwechselbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz und Vergütung
- (1) Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.
- (2) Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen ist ausgeschlossen.
- (3) Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen.
- (4) Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung von der Gesellschaft eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals.
- (5) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen.
B. Aufsichtsrat
§ 8 Wahl und Amtszeit des Aufsichtsrats
- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine andere Mitgliederzahl erforderlich ist.
- (2) Die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt.
- (3) Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
- (4) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- (5) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Ihre Stellung als Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung für ein ausgeschiedenes, durch das betreffende Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. Die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes beschränkt sich auf die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der eine Wahl gemäß § 8 Absatz (4) stattfindet.
- (6) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen, und zwar durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die Niederlegung seines Amtes gegenüber einem seiner Stellvertreter.
§ 9 Konstituierung des Aufsichtsrats
- (1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der eine Neubestellung zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit im Aufsichtsrat.
- (2) Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
- (3) Bei der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats den Vorsitz; § 10 Absatz (5) Satz 2 findet Anwendung.
§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
- (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen.
- (2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch zulässig, dass Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Videoübertragung oder telefonisch zugeschaltet werden und dass in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder die Stimmabgabe per Video- oder Telefonkonferenz bzw. Videoübertragung oder telefonischer Zuschaltung erfolgt. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB, insbesondere schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.)) oder fernmündlich zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies anordnet.
- (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Nehmen an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Auf-
sichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Für die erneute Beschlussfassung gilt § 10 Absatz (1); sie kann auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats jedoch auch am selben Tage stattfinden.
- (4) Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.
- (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist. Einem Stellvertreter, der Arbeitnehmervertreter ist, steht ein Recht zum Stichentscheid nicht zu. § 10 Absatz (5) Satz 2 der Satzung findet auch Anwendung auf Beschlussfassungen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats, denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sofern dieser ein Anteilseignervertreter ist, angehört.
- (6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über außerhalb von Präsenzsitzungen gemäß § 10 Absatz (2) gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.
§ 11 Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
- (1) Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.
- (2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen.
- (3) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht aus wichtigem Anlass verlangen, auch soweit dies einen der persönlich haftenden Gesellschafterin bekannt gewordenen geschäftlichen Vorgang bei einem verbunden Unternehmen betrifft, der auf die Lage der Gesellschaft erheblichen Einfluss haben kann.
- (4) Ist die Gesellschaft an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin beteiligt, so werden alle Rechte der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung (zum Beispiel Stimmrechte, Informationsrechte etc.) vom Aufsichtsrat wahrgenommen.
- (5) Der Aufsichtsrat ist zu allen Änderungen der Satzung, welche ihre Fassung betreffen, ohne Beschluss der Hauptversammlung befugt.
§ 12 Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung selbst eine Geschäftsordnung.
§ 13 Aufsichtsratsvergütung
- (1) Als feste Vergütung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr einen nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbaren Betrag von jährlich Euro 180.000,00.
- (2) Beschließt die Hauptversammlung eine höhere Vergütung, so gilt diese.
- (3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache der festen Vergütung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 13 Absatz (1).
- (4) Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied für jedes volle Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung von Euro 40.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Doppelte.
- (5) Umfasst ein Geschäftsjahr nicht ein volles Kalenderjahr oder gehört ein Mitglied des Aufsichtsrats dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahrs an, ist die Vergütung zeitanteilig zu zahlen. Dies gilt entsprechend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats.
- (6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen auch die anfallende Umsatzsteuer gehört.
- (7) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung.
(8) Soweit ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Management SE ist und für seine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE Vergütung erhält, wird die Vergütung nach § 13 Absatz (1) auf die Hälfte reduziert. Das Gleiche gilt hinsichtlich des zusätzlichen Teils der Vergütung für den Vorsitzenden nach § 13 Absatz (3), soweit dieser gleichzeitig Vorsitzender im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE ist; für seine Stellvertreter gilt dies entsprechend, soweit diese gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden im Aufsichtsrat der Fresenius Management SE sind. Soweit ein Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fresenius Management SE ist, findet auf ihn § 13 Absatz (3) keine Anwendung.
C. Gemeinsamer Ausschuss
§ 13a Gemeinsamer Ausschuss
Die Gesellschaft hat einen gemeinsamen Ausschuss, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht (Gemeinsamer Ausschuss). Die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt eines der von ihr entsandten Mitglieder zum Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses.
§ 13b Bestellung und Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
- (1) Für die von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu entsendenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses findet § 103 Absatz 2 AktG entsprechende Anwendung.
- (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss werden durch Beschluss der Hauptversammlung bestellt. Für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss gelten die Bestimmungen zur Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in den §§ 103 Absatz 1 und 5, 124 Absatz 3 Satz 1 und 4, 127, 137, 285 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG entsprechend. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Gemeinsamen Ausschuss ausscheidet und kein Ersatzmitglied bestellt ist, bestellt der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus seiner Mitte
ein Ersatzmitglied, dessen Amt mit der Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft endet.
- (3) Für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses gilt § 103 Absatz 3 Satz 1 und 4 AktG entsprechend. Der Gemeinsame Ausschuss beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit.
- (4) Auf die Wahl und Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses finden, soweit sich aus Absatz (1) und (2) nichts anderes ergibt, die Bestimmungen in § 8 Absatz (3) bis (6) entsprechende Anwendung.
§ 13c Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Ausschusses
- (1) Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf für die folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses:
- a) Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Fresenius-Konzerngesellschaften – mit Ausnahme der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und ihrer Konzerngesellschaften – einerseits und der Else Kröner-Fresenius-Stiftung andererseits, soweit ihnen wesentliche Bedeutung beizumessen ist und der Gegenstandswert des Rechtsgeschäfts im Einzelfall oder – bei Dauerschuldverhältnissen – der jährliche Aufwand den Betrag von 0,25 Prozent des Konzernumsatzes übersteigt. Maßgebend ist der Konzernumsatz, wie er in dem letzten der Hauptversammlung nach §§ 278 Abs. 3, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgelegten Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesen ist.
- b) Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen und Unternehmensteilen;
- c) Ausgliederung von wesentlichen Unternehmensteilen aus dem Vermögen der Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar in ihrem alleinigen Anteilsbesitz stehenden Unternehmen;
- d) Teilfusionen, die sich auf wesentliche Unternehmensteile beziehen;
- e) Abschluss von Unternehmensverträgen zwischen einem wesentlichen von der Ge-
sellschaft abhängigen Unternehmen und einem Dritten;
- f) Abschluss von Betriebspacht- und Überlassungsverträgen mit Dritten, sofern Gegenstand der Betriebspacht oder -überlassung ein wesentlicher Unternehmensteil ist;
- g) der Börsengang von wesentlichen, von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen;
- h) Abschluss von Gewinngemeinschaftsverträgen zwischen einem wesentlichen, von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen und einem Dritten.
Der Gemeinsame Ausschuss ist jedoch nicht für solche Angelegenheiten zuständig, über die der Gemeinsame Ausschuss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA gemäß § 13c ihrer Satzung entschieden hat.
- (2) Wesentlich sind die in Absatz (1) b) bis h) genannten Angelegenheiten dann, wenn 40 Prozent des Konzernumsatzes, der Konzernbilanzsumme und des Konzerngewinns (Jahresüberschuss vor Zinsen und Steuern / EBIT) von der Angelegenheit betroffen sind. Der Feststellung der Wesentlichkeit ist das arithmetische Mittel der genannten Kenngrößen in den geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehenen Konzernabschlüssen der Gesellschaft in den vorausgegangenen drei Geschäftsjahren zugrunde zu legen.
- (3) Die nach Gesetz und Satzung bestehenden Zuständigkeiten und Rechte der Hauptversammlung bleiben unberührt.
§ 13d Sitzungen und Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses
- (1) Der Gemeinsame Ausschuss wird vom Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses unter Angabe der Angelegenheit, die Gegenstand der Beschlussfassung ist, einberufen.
- (2) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses übermittelt zugleich mit der Einladung, spätestens aber am dritten Tag vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einen Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Angelegenheiten, die Gegenstand der Beschlussfassung sind. Der Bericht hat mit einem Beschlussvorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin abzuschließen.
- (3) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, die Gegenstand der Beschlussfassung sind. Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses ist den Mitgliedern des Gemeinsamen Ausschusses Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gestatten, wenn und soweit ein Bezug zum Gegenstand der Beschlussfassung besteht.
- (4) Der Gemeinsame Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Wenn eine Beschlussfassung mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande kommt, beruft der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses mit einer Frist von mindestens einer Woche eine erneute Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein, die beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist auf Antrag des Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Gemeinsamen Ausschusses eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand durchzuführen. Bei dieser Abstimmung hat, auch wenn sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses zwei Stimmen.
- (5) Soweit in den Absätzen (1) bis (4) nicht anders geregelt, gilt für die Sitzungen und die Beschlussfassungen des Gemeinsamen Ausschusses § 10 der Satzung entsprechend.
§ 13e Geschäftsordnung, Bericht, Vergütung
- (1) Der Gemeinsame Ausschuss kann sich im Rahmen der zwingenden Rechtsvorschriften und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere auch die Belange der nicht deutschsprachigen Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses berücksichtigt.
- (2) Soweit der Gemeinsame Ausschuss zusammengetreten ist, berichtet er der Hauptversammlung über seine Tätigkeit. § 171 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 (erster Halbsatz) AktG sowie § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG finden entsprechende Anwendung. Wenn Beschlüsse durch Ausübung der Zweitstimme des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses zustande kommen, ist dies in dem Bericht offen zu legen.
- (3) § 13 Absätze (6) und (7) der Satzung finden entsprechende Anwendung.
§ 13f
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
§ 116 AktG gilt für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses entsprechend.
D. Hauptversammlung
§ 14 Einberufung der Hauptversammlung
- (1) Die Hauptversammlung ist soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung einzuberufen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
- (2) Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder am Sitz einer inländischen Beteiligungsgesellschaft.
- (3) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister.
§ 15 Teilnahme an der Hauptversammlung
- (1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
- (2) Für den Nachweis der Berechtigung nach § 15 Absatz (1) reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
- (3) Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Dasselbe gilt, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung stattfindet.
- (4) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden.
- (5) Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die persönlich haftende Gesellschafterin ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
§ 16 Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats und die Gewinnverwendung beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres statt.
§ 17 Leitung der Hauptversammlung und Abstimmung
- (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats und bei dessen Verhinderung oder auf Wunsch des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu benennendes Mitglied des Aufsichtsrats. Liegt eine solche Benennung nicht vor, so führt den Vorsitz bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied.
- (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Redner sowie die Art und Form der Abstimmung. Der Vorsitzende kann angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit und der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit zu Beginn oder während der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung sowie für einzelne Rede- und
Fragebeiträge festsetzen. Er ordnet den Schluss der Debatte an, soweit und sobald dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
- (3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. In den Fällen, in denen das Gesetz – in nicht zwingender Form – eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- (4) Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
- (5) Die persönlich haftende Gesellschafterin sowie während der Hauptversammlung der Vorsitzende können bestimmen, dass die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und/oder Ton übertragen wird. Die Übertragung kann auch auf eine Weise erfolgen, die der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang verschafft.
- (6) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden.
IV. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
- (3) Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- (4) Zeitgleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
- (5) Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt.
- (6) § 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen § 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist.
§ 19 Gewinnverwendung
Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.
V. Sonstiges
§ 20 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in der Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der Satzung am ehesten gerecht wird.
§ 21 Gründungsaufwand
(1) Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Umwandlungsaufwand) im Rahmen der
Gründung der Fresenius AG, insbesondere eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen und der Umwandlungsprüfung im Gesamtbetrag bis zu DM 5.790.
- (2) Die Gesellschaft trägt im Rahmen der Gründung der Fresenius AG auch den Gründungsaufwand (Kapitalerhöhungsaufwand), insbesondere eine etwa anfallende Gesellschaftssteuer, die Kosten des Registergerichts und des Notars, die Kosten der Bekanntmachungen, der Gründungsprüfung (Sacheinlage- und Kapitalerhöhungsprüfung) und der Beratungen im Gesamtbetrag bis zu DM 433.000.
- (3) Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius AG in die Fresenius SE im Gesamtbetrag von bis zu Euro 3.000.000 wird von der Gesellschaft getragen.
- (4) Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Fresenius SE in die Fresenius SE & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu Euro 7.000.000.