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First Sensor AG

Registration Form Dec 8, 2023

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Registration Form

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Satzung

der

First Sensor AG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Firmensitz und Geschäftsjahr

    1. Die Firma der Gesellschaft lautet First Sensor AG.
    1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
    1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 30. September des darauffolgenden Jahres. Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

    1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb im In- und Ausland von Sensorsystemen aller Art sowie von elektronischen Bauelementen und Geräten.
    1. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten, Unternehmensverträge abzuschließen sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die dem Unternehmenszweck zu dienen geeignet sind.

§ 3 Bekanntmachungen und Informationen

    1. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
    1. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

    1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.657.480,00 (in Worten: Euro einundfünfzig Millionen sechshundert siebenundfünfzigtausend vierhundert und achtzig).
    1. Das Grundkapital ist eingeteilt in 10.331.496 Stückaktien.

§ 5 Inhaberaktien

    1. Die Aktien lauten auf Inhaber.
    1. Die Form der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden).
    1. Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen. Das Recht eines jeden Aktionärs, auf seine Kosten die Ausstellung einer Sammelurkunde über sämtliche von ihm gehaltenen Aktien zu verlangen, bleibt unberührt.
    1. Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
    1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 195.000 (in Worten: Euro einhundert fünfundneunzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 39.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 gemäß Tagesordnungspunkt 6 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Bezugsrechte, die im Rahmen des "Aktienoptionsplans 2016/II" begeben werden, von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen keine eigenen Aktien liefert. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am Gewinn teil.

III. Der Vorstand

§ 6 Zusammensetzung

    1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
    1. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstandes und weitere Mitglieder des Vorstandes zu stellvertretenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Sprechern ernennen.
    1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    1. Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder mit Zustimmung des Aufsichtsrates, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

§ 7 Vertretung der Gesellschaft

Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so führt es die Gesellschaft allein.

IV.

Der Aufsichtsrat

§ 8 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Davon werden vier Mitglieder von der Hauptversammlung (Anteilseignervertreter) und 2 Mitglieder von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmervertreter) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in der jeweils aktuellen Fassung (DrittelbG) gewählt.

    1. Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
    1. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle.
    1. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in der jeweils aktuellen Fassung (DrittelbG).
    1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, niederlegen.
    1. Mitglieder des Aufsichtsrates, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

§ 9 Nicht vergeben

§ 10 Vorsitzender und Stellvertreter

Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.

§ 11 Einberufung und Beschlüsse

    1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Aufsichtsrates ein. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich, telegrafisch, telekopiemäßig oder per E-Mail erfolgen und die einzelnen Punkte der Tagesordnung angeben. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Werktage abgekürzt werden.
    1. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich, telekopiemäßig oder per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
    1. Den Vorsitz in der Aufsichtsratssitzung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
    1. An der Beschlussfassung des Aufsichtsrats müssen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen.
    1. Willenserklärungen des Aufsichtsrates sind im Namen des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben.
    1. Aufsichtsratssitzungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, sofern nicht alle Aufsichtsratsmitglieder mit einem anderen Sitzungsort einverstanden sind.
    1. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen soweit nicht gesetzlich anderweitig bestimmt – der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag (Stichentscheid).

§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrates

    1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft zu überwachen.
    1. Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
    1. Der Aufsichtsrat kann festlegen, ab welcher betragsmäßigen Höhe Investitionen bzw. Kreditaufnahmen seiner Zustimmung unterliegen.
  • Der Aufsichtsrat kann auch andere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen.

§ 13 Vergütung

    1. Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Vergütung in Höhe von 20.000,00 Euro für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht sich diese Vergütung auf 50.000,00 Euro, für seinen Stellvertreter erhöht sich diese Vergütung auf 30.000,00 Euro. Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessenen Umfang zur Verfügung. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
    1. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

V.

Die Hauptversammlung

§ 14 Ort der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder in deren näheren Umgebung oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

§ 15 Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger einzuberufen.

§ 16 Teilnahmerecht und Stimmrecht

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 Aktiengesetz.

    1. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dafür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 Aktiengesetz.
    1. Die Hauptversammlung darf in voller Länge in Ton und Bild durch die Gesellschaft übertragen werden, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies im Einzelfall beschließen und in der Einberufung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt machen.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann den Umfang und das Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.
    1. Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Wohnsitz im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend zu sein, können im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ebenfalls gestattet, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung) (Ermächtigung 2023). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.

§ 17 Stimmrecht

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

§ 18 Vorsitz in der Hauptversammlung

    1. Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied berufen. Übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung nicht und hat er kein anderes Aufsichtsratsmitglied zu seinem Vertreter bestimmt, so wählt der Aufsichtsrat den Vorsitzenden der Hauptversammlung. Wählbar sind auch Personen, die weder Aktionär noch Mitglied des Aufsichtsrats sind, noch sonst dem Unternehmen angehören.
    1. Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.
    1. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.

§ 19 Beschlussfassung

    1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals.
    1. Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn bei Wahlen mit zwei oder mehr Wahlkandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erzielt, findet ein weiterer Wahlgang unter den beiden Wahlkandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.
  • Zur Änderung der Satzung, die lediglich die Fassung betrifft, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

§ 20 Ordentliche Hauptversammlung

In den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, die insbesondere zu beschließen hat über:

  • a) die Feststellung des Jahresabschlusses in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
  • b) die Verwendung des Bilanzgewinns
  • c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats
  • d) die Wahl des Abschlussprüfers.

VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 21 Jahresabschluss und Gewinnverwendung

    1. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen, zu prüfen und festzustellen.
    1. Die Hauptversammlung kann an Stelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung beschließen.

VII.

Sacheinlagen

§ 22 Einbringung von Sacheinlagen

Der Gründer, Dr. Bernd Kriegel, bringt mit Wirkung zum 01.01.1998 sämtliche Geschäftsanteile von nominal DM 100.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einhunderttausend) nebst Gewinnbezugsrecht ab 01.01.1998 an der Silicon Sensor GmbH, Berlin als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Der Gründer, Dr. Bernd Kriegel, erhält dafür 1.200.000 Stückaktien.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 23 Kosten, Gründungsaufwand

    1. Gemäß § 26 Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Kosten der Gründung, wie Notariatskosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten sowie alle mit der Gründung noch entstehenden Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
    1. Der Gesamtbetrag der Gründungskosten wird auf voraussichtlich DM 150.000,00 (in Worten: Deutsche Mark einhundertundfünfzigtausend) veranschlagt.

§ 24 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollen einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

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