AI Terminal

MODULE: AI_ANALYST
Interactive Q&A, Risk Assessment, Summarization
MODULE: DATA_EXTRACT
Excel Export, XBRL Parsing, Table Digitization
MODULE: PEER_COMP
Sector Benchmarking, Sentiment Analysis
SYSTEM ACCESS LOCKED
Authenticate / Register Log In

First Sensor AG

AGM Information Jun 12, 2023

159_rns_2023-06-12_84905b97-bcf7-465c-9032-c590d9ef2571.html

AGM Information

Open in Viewer

Opens in native device viewer

Finanzbericht: 32555963

First Sensor Lewicki GmbH

Oberdischingen

Befreiung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB

Protokoll der Gesellschafterversammlung der First Sensor Lewicki GmbH (FSL)

mit Sitz in Oberdischingen, HRB 490173 ("Gesellschaft") vom 14.02.2023

scrollen

Beginn: 11:00 Uhr
Ende: 11:30 Uhr

I.

Beteiligungsverhältnisse

First Sensor AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 69326 B ("Gesellschafter"), ist die alleinige Gesellschafterin der First Sensor Lewicki GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 490173 ("Gesellschaft").

II.

Gesellschafterbeschluss

Der Gesellschafter hält unter Verzicht auf alle sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft oder anderweitig ergebenden Form- und Fristbestimmungen für die Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen eine

Gesellschafterversammlung

der Gesellschaft ab und beschließt mit allen Stimmen was folgt:

1. Die alleinige Gesellschafterin beschließt auf die Erstellung des Lageberichtes und des Anhangs der Gesellschaft im Rahmen des Jahresabschlusses 2022 zu verzichten.

2. Auf die Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 im elektronischen Bundesanzeiger wird, mit Hinweis auf die befreiende Wirkung der Veröffentlichung des Konzernabschlusses der First Sensor AG, verzichtet.

Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst.

Die Gesellschafterin verzichtet auf ihr Recht zur Anfechtung der vorstehenden Beschlüsse.

Die Gesellschafterversammlung ist beendet.

Berlin, 14.02.2023

Dirk Schäfer, Vorstand

Robin Maly, Vorstand

Die Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 264 (3) HGB erfordert wie bekannt neben dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter ab dem Geschäftsjahr 2016 zusätzlich eine Erklärung, dass ein EAV für das Folgejahr besteht. Dieses ist lt. § 264 (3) Nr. 5 HGB im Bundesanzeiger offenzulegen. Eine handelsregisterliche Veröffentlichung entspricht nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.

Talk to a Data Expert

Have a question? We'll get back to you promptly.