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Fabasoft AG AGM Information 2015

Jun 5, 2015

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Fabasoft AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Fabasoft AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der
Emittent verantwortlich.


Fabasoft AG

Honauerstraße 4
4020 Linz

ISIN AT 0000785407
WKN 922 985

EINLADUNG

zu der am Montag, dem 6. Juli 2015, um 10.00 Uhr, in den Räumlichkeiten
"Courtyard by Marriott Hotel", Europaplatz 2, 4020 Linz, stattfindenden

ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der Fabasoft AG mit dem Sitz in 4020 Linz, Österreich

Tagesordnung:

  1. Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Fabasoft AG, Vorlage
    des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, des
    Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern, des Corporate
    Governance Berichtes, sowie des Berichtes des Aufsichtsrates über das
    Geschäftsjahr 2014/2015.

  2. Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres
    2014/2015.

  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und
    der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/2015.

  4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2015/2016.

  5. Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates.

  6. Beschlussfassung über Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates.

  7. Beschlussfassung, das Grundkapital der Gesellschaft wird aus
    Gesellschaftsmitteln von derzeit EUR 5.000.000,00 um EUR 5.000.000,00
    auf EUR 10.000.000,00 ohne Ausgabe neuer Aktien gemäß den Bestimmungen
    des Kapitalberichtigungsgesetzes durch Umwandlung des hierfür
    erforderlichen Teilbetrages der im Jahresabschluss zum 31. März 2015
    ausgewiesenen gebundenen Kapitalrücklage erhöht. Gemäß § 3 Abs. 4 KapBG
    kommen die neuen Anteilsrechte den Aktionären im Verhältnis ihrer
    Anteile am bisherigen Nennkapital der Gesellschaft zu. Die Erhöhung des
    in Stückaktien zerlegten Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln erfolgt
    gemäß § 4 Abs. 1 KapBG ohne Ausgabe neuer Aktien. Der Kapitalerhöhung
    aus Gesellschaftsmitteln wird der festgestellte, vom Abschlussprüfer
    mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss
    der Gesellschaft zum 31. März 2015 zugrunde gelegt. Die Kapitalerhöhung
    aus Gesellschaftsmitteln erfolgt mit Rückwirkung zu Beginn des
    laufenden Geschäftsjahres, sohin zum 1. April 2015. Sämtliche Abgaben,
    Gebühren und Kosten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden
    von der Gesellschaft getragen, sowie

    Beschlussfassung über die Teilung
    der Aktien im Verhältnis 1:2, sodass die Anzahl der Stückaktien von
    derzeit 5.000.000 Stückaktien um 5.000.000 Stückaktien auf 10.000.000
    Stückaktien erhöht wird, sodass unter Berücksichtigung der
    Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf jede Stückaktie auch
    weiterhin ein anteiliger Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 entfällt,
    und unter Einem

    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung im Zuge
    der Kapitalberichtigung in § 4, sodass dieser in Pkt. 1 und 2
    lautet: "1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR
    10.000.000,00 (Euro zehn Millionen). 2. Das Grundkapital der
    Gesellschaft ist in Stückaktien eingeteilt. Die Zahl der ausgegebenen
    Aktien beträgt 10.000.000 (zehn Millionen).
    Jede Stückaktie ist am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt."

  8. Beschlussfassung darüber, dass die laut Beschluss der Hauptversammlung
    vom 30. Juni 2014 erteilte Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG
    im Zeitpunkt der Eintragung der mit diesem Beschluss erteilten
    Ermächtigung gemäß § 169 AktG im Firmenbuch aufgehoben wird und zwar in
    jenem Umfang, in dem von der mit Beschluss vom 30. Juni 2014 erteilten
    Ermächtigung im Zeitpunkt der Eintragung der nunmehrigen Ermächtigung
    im Firmenbuch noch nicht Gebrauch gemacht wurde, und gleichzeitig
    Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes mit Zustimmung
    des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von fünf
    Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung und der dazugehörigen
    Satzungsänderung in das Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen -
    sowohl gegen Bareinlage als auch gemäß § 172 AktG gegen Sacheinlage um
    den Nennbetrag, der die Hälfte des zur Zeit der Eintragung dieses
    Ermächtigungsbeschlusses im Firmenbuch eingetragenen Grundkapitals (§
    169 Abs. 3 AktG) beträgt, zu erhöhen, wobei die Eintragung dieses
    Beschlusses zum Firmenbuch erst nach der Eintragung einer etwaigen von
    dieser Hauptversammlung beschlossenen Kapitalberichtigungsmaßnahme
    (Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 10.000.000,00) erfolgt, sodass der
    Vorstand berechtigt wird, das Grundkapital um bis zu Nominale EUR
    5.000,000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 Stückaktien auf bis zu
    EUR 15.000.000,00 zu erhöhen; die Ausgabebedingungen sind im
    Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen (genehmigtes Kapital im
    Sinn der §§ 169 ff AktG), wobei der Vorstand auch dazu ermächtigt wird,
    die neuen Aktien allenfalls unter Ausschluss des den Aktionären
    ansonsten zustehenden Bezugsrechtes auszugeben (§ 170 Abs 2 AktG). Die
    diesbezüglichen Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates liegen
    bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur Einsichtnahme
    auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich übermittelt,
    sowie zugleich Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in ihrem
    § 4, Grundkapital, Pkt 5, sodass dieser Punkt lautet wie folgt: "5: Der
    Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
    Grundkapital der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung
    dieser Satzungsänderung in das Firmenbuch - allenfalls in mehreren
    Tranchen - um bis zu Nominale EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu
    5.000.000 Stückaktien sowohl gegen Bareinlage als auch gemäß § 172 AktG
    gegen Sacheinlage auf bis zu EUR 15.000.000,00 zu erhöhen, sowie die
    Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen
    (genehmigtes Kapital im Sinn der §§ 169 ff AktG), wobei der Vorstand
    auch dazu ermächtigt wird, die neuen Aktien allenfalls unter Ausschluss
    des den Aktionären ansonsten zustehenden Bezugsrechtes auszugeben (§
    170 Abs 2 AktG)."

  9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
    § 65 Abs. 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer, leitende
    Angestellte und Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines
    verbundenen Unternehmens für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem
    maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft.
    Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10 % über und
    geringstenfalls 20 % unter dem durchschnittlichen Börseschlusskurs im
    Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5 Börsehandelstage vor
    der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die aufgrund dieser Ermächtigung
    erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,
    welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10 % des
    Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Das jeweilige
    Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu veröffentlichen.

  10. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
    § 65 Abs. 1 Z 8 AktG, für die Dauer von 30 Monaten bis zu einem
    maximalen Anteil von 10 von Hundert des Grundkapitals der
    Gesellschaft. Der beim Rückerwerb zulässige Gegenwert darf höchstens 10
    % über und geringstenfalls 20 % unter dem durchschnittlichen
    Börseschlusskurs im Xetra-Handel der Deutschen Börse AG der letzten 5
    Börsehandelstage vor der Festlegung des Kaufpreises liegen. Die
    aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen
    mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben
    hat und noch besitzt, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
    überschreiten. Das jeweilige Rückkaufprogramm und dessen Dauer sind zu
    veröffentlichen.

  11. Beschlussfassung über die Ermächtigung, innerhalb von 5 Jahren für die
    Veräußerung der gem. § 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien
    eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
    öffentliches Angebot, insbesondere zum Zweck der Ausgabe dieser Aktien
    gegen Sacheinlagen von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder
    Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland oder
    von sonstigen Vermögensgegenständen (zB. Patenten), sowie unter
    Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu beschließen. Der Vorstand
    wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren
    Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die diesbezüglichen Berichte
    des Vorstandes und des Aufsichtsrates insbesondere über die
    Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung eigener
    Aktien liegen bei der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, zur
    Einsichtnahme auf und werden auf Anforderung an Aktionäre unentgeltlich
    übermittelt.

  12. Bericht des Vorstandes über die von der Gesellschaft aufgestellten
    Mitarbeiteroptionenmodelle.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am
Nachweisstichtag (26. Juni 2015, 24.00 Uhr MEZ) Aktionär ist. Ein Nachweis
der Aktionärseigenschaft hat gemäß § 10a AktG zu erfolgen.

Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Diese darf zum Zeitpunkt der Vorlage
nicht älter als 7 Tage sein, bedarf der Schriftform und hat entweder in
deutscher oder englischer Sprache verfasst zu sein. Depotbestätigungen
haben bis 1. Juli 2015 am Sitz der Fabasoft AG, Honauerstraße 4, 4020 Linz,
einzulangen. Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes;
2. den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei
natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische
Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
3. die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
4. die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien des Aktionärs
sowie bei mehreren Aktiengattungen die Bezeichnung der Gattung oder die
international gebräuchliche Wertpapierkennnummer;
5. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung
bezieht.

Die Depotbestätigung hat der Gesellschaft ausschließlich auf folgenden
Wegen zuzugehen:

Per Telefax: 0043/732/606162-609
Per E-Mail: [email protected] (Depotbestätigung als PDF-Anhang)
Per Post: Fabasoft AG, Investor Relations, zH. Ulrike Kogler, Honauerstraße
4, 4020 Linz
Per SWIFT: GIBAATWGGMS - Message Type MT598; unbedingt ISIN AT0000785407 im
Text angeben!

Der Geschäftsbericht der Gesellschaft, der Jahresabschluss und der
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015 samt Lagebericht und
Konzernlagebericht, Corporate Governance Bericht, sowie der Vorschlag des
Vorstandes über die Gewinnverteilung und der Bericht des Aufsichtsrates,
wie auch die Beschlussvorschläge, Erklärungen gem. § 87 Abs. 2 AktG, sowie
jede sonstige für die Aktionäre bestimmte Erläuterung oder Begründung zu
einem Punkt der Tagesordnung und alle sonstigen Berichte und Unterlagen,
die der Hauptversammlung vorzulegen sind, liegen ab 12. Juni 2015 am
Verwaltungssitz der Gesellschaft in 4020 Linz, Honauerstraße 4, Österreich,
zur Einsichtnahme auf und können bei der Gesellschaft kostenfrei
angefordert werden. Zusätzlich können diese unter www.fabasoft.com/agm
gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.

Die Aktionäre haben das Recht bis 15. Juni 2015 unter den Voraussetzungen
des § 109 AktG Tagesordnungspunkte zu beantragen, bis 25. Juni 2015 unter
den Voraussetzungen des § 110 AktG Beschlussvorschläge zu erstatten, sowie
unter den Voraussetzungen des § 118 AktG Auskünfte zu verlangen. Nähere
Informationen zu diesen Rechten sind unter www.fabasoft.com/agm
dargestellt.

Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind,
können sich vertreten lassen. Die Vollmacht muss der Gesellschaft zumindest
in Textform per Telefax übermittelt werden und muss anhand dieser die
Identifizierbarkeit des Aktionärs und die Feststellung des Inhalts der
Vollmacht möglich sein. Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Übermittlung der Vollmacht stehen den Aktionären bis Freitag, 3.
Juli 2015, 16.00 Uhr, die für die Übermittlung von Depotbestätigungen
freigestellten Kommunikationswege offen. Danach ist die Vollmacht
persönlich am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort bei der
Registrierung vorzulegen. Der vorstehende Absatz gilt sinngemäß auch für
den Widerruf der Vollmacht.

Um die Bearbeitung einer Vollmacht bzw. eines Widerrufs zu erleichtern,
werden die Aktionäre ersucht, die auf unserer Homepage zur Verfügung
gestellten Formulare für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten zu
verwenden.

Die Aktionäre werden gebeten zu Identifikationszwecken einen amtlichen
Lichtbildausweis beim Einlass bereit zu halten.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung in
5.000.000 Stückaktien zerlegt. Die Gesellschaft verfügt über keine eigenen
Aktien. Es können daher 5.000.000 Stimmrechte ausgeübt werden.

Linz, im Juni 2015

Der Vorstand

05.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Fabasoft AG
Honauerstraße 4
4020 Linz
Österreich
Telefon: +43 732-606162-0
Fax: +43 732-606162-609
E-Mail: [email protected]
Internet: www.fabasoft.com
ISIN: AT0000785407
WKN: 922985

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

Ende der Mitteilung DGAP News-Service