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Evotec SE — Governance Information 2014
Dec 1, 2014
151_cgr_2014-12-01_708a36af-aac8-4c7e-b572-5e74bd1b0744.pdf
Governance Information
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Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex für das Jahr 2015
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (aktuell in der Fassung vom 5. Mai 2015; der "Kodex") stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält international anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
Wesentliche Bestandteile guter Corporate Governance sind dabei die Berücksichtigung der Aktionärs- und Mitarbeiterinteressen, eine effektive Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat sowie eine offene und transparente Kommunikation.
Evotec befolgt mit folgenden Ausnahmen alle Empfehlungen sowie darüber hinausgehend auch nahezu alle Anregungen des Kodex. Entsprechend erklärten Vorstand und Aufsichtsrat der Evotec AG im Dezember 2015 gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)::
"Die Evotec AG hat im Jahr 2015 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger entsprochen und beabsichtigt, diesen Empfehlungen auch zukünftig zu entsprechen, mit den folgenden Ausnahmen:
- Um für Führungskräfte in Form von variablen Vergütungskomponenten langfristig Anreize zu schaffen, hat die Hauptversammlung 2012 und 2015 die sogenannten Share Performance Pläne 2012 und 2015 ("SPP 2012" und "SPP 2015") beschlossen. Diese entsprechen den Empfehlungen des Artikels 4.2.3 des Kodex. Insbesondere berücksichtigen sie verschiedene Erfolgsparameter und definieren ein "Maximalziel". Der SPP 2012 und der SPP 2015 ersetzen seit 2012 das Aktienoptionsprogramm bei Evotec. Ausgegebene Aktienoptionen aus den existierenden Aktienoptionsprogrammen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Die Ausübung dieser Optionen unter diesen Programmen setzt einen Anstieg des Aktienkurses voraus. Sie ist jedoch an keine weiteren Vergleichsparameter gebunden, wie dies im Artikel 4.2.3 des Kodex empfohlen wird. Diese Entscheidung basiert auf der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die entsprechenden Optionsprogramme keine relevanten Vergleichsindizes für deutsche Biotechnologiewerte verfügbar waren.
- Die D&O-Versicherung der Gesellschaft und der Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands stehen im Einklang mit Artikel 3.8 des Kodex und den Bestimmungen des Vorstandsvergütungsgesetzes (VorstAG), das 2009 erlassen wurde. Für Mitglieder des Aufsichtsrats umfasst die für die Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung einen angemessenen Selbstbehalt wie dies in der bis zum Inkrafttreten der neuen Version des Kodex am 05. August 2009 gültigen Version vorgesehen war. Die Gesellschaft hat beschlossen, den bisherigen angemessenen Selbstbehalt beizubehalten. Diese Entscheidung wurde in Hinblick auf das Interesse der Gesellschaft getroffen, internationale Expertise für ihren Aufsichtsrat zu gewinnen, da ein Selbstbehalt für vergleichbare nicht exekutive Board-Mitglieder in der internationalen Praxis nicht üblich ist. Da diverse der im TecDAX gelisteten deutschen Firmen überhaupt keinen Selbstbehalt haben, ist die Gesellschaft der Auffassung, dass ein angemessener Selbstbehalt einen guten Kompromiss darstellt."
Im Dezember 2015
Vorstand Aufsichtsrat