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EVN AG — AGM Information 2010
Dec 22, 2010
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EVN AG: Einberufung zu der am Donnerstag, 20. Jänner 2011, um 10:00 Uhr im
EVN Forum, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 82.
ordentlichen Hauptversammlung
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch die
DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung
ist der Emittent verantwortlich.
Tagesordnung:
1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des
Vorstands und des Corporate-Governance-Berichts mit dem Bericht des
Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009/10sowie Vorlage des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2009/10.
2.Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
30.9.2010 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009/10.
4.Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010/11.
5.Wahlen in den Aufsichtsrat.
6.Neufestsetzung der Aufsichtsratsvergütung und des Sitzungsentgeltes.
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG in
Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 30.12.2010, am Sitz der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre auf. Die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx abrufbar. Weiters sind auf der
Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den
Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106
Z 5 AktG)
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen
muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin
spätestens am 30.12.2010, zugehen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung
übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist
beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 13.1.2011, zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des
Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit
sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort
über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend
zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit
bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die
Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder - bei nicht depotverwahrten Aktien -
Bestätigung des Notars erbracht wird. Weitergehende Informationen über die
Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden
sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an
die Gesellschaft per Post (EVN AG, z.H. Herrn Dr. Klaus Kohlhuber, EVN
Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per
E-Mail ([email protected]) übermittelt werden.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG sowie § 14 der Satzung richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte
nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am
10.1.2011, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung
teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 17.1.2011, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf
sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien ist der Nachweis der
Aktionärseigenschaft durch schriftliche Bestätigung eines Notars zu
erbringen, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag, sohin am
17.1.2011 vor der Hauptversammlung zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft
spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 17.1.2011,
per Post (EVN AG, z.H. Herrn Dr. Klaus Kohlhuber, EVN Platz, 2344 Maria
Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per E-Mail
([email protected]) zugehen.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG
entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute,
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8
AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, und zwar mittels Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu
erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder
des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben,
soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des
Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die
Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär
seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so
genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung
abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft www.evn.at/Hauptversammlung.aspx zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht,
verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von
dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (EVN AG, z.H. Herrn Dr.
Klaus Kohlhuber, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1
8900 500 74) oder per E-Mail ([email protected])
übermittelt werden.
Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie
Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG
entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international
verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute,
dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft 330.000.000,-- Euro und ist in 179.878.402 Stück auf den
Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
467.328 Stück eigene Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr.
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc.
finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx.
Maria Enzersdorf, im Dezember 2010
Der Vorstand
22.12.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: EVN AG
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
Österreich
Telefon: +43-2236-200-12294
Fax: +43-2236-200-82294
E-Mail: [email protected]
Internet: www.evn.at
ISIN: AT0000741053
WKN: 074105
Börsen: Wien (Amtlicher Handel / Official Market)
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