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ecotel communication ag Governance Information 2016

Feb 22, 2016

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Governance Information

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Entsprechenserklärung

Erklärung nach § 161 AktG zur Beachtung des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in der vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 12.Juni 2015 bekannt gemachten aktuellen Fassung des DCGK vom 05. Mai 2015.

Die letzte Entsprechenserklärung wurde am 03. Februar 2015 abgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat der ecotel communication ag erklären, dass seit diesem Zeitpunkt den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird:

Ziffer 3.8, letzter Satz

In der von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherung ist kein Selbstbehalt vereinbart. Die Gesellschaft beabsichtigt auch nicht, einen solchen Selbstbehalt zu vereinbaren. Die Gesellschaft geht nicht davon aus, dass ein Selbstbehalt Einfluss darauf hätte, wie die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Ämter wahrnehmen. Ein Selbstbehalt würde nach Auskunft des Versicherers auch nicht zu einer Ersparnis bei der Versicherungsprämie führen.

Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 8

Aufsichtsrat und Vorstand folgen grundsätzlich der Empfehlung, Erfolgsziele oder Vergleichsparameter für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht nachträglich zu ändern. Sie sind allerdings der Auffassung, dass eine Ausnahme von dieser Handhabung möglich sein sollte, um auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren zu können. Ohne jede Flexibilität würden besondere Leistungen eines Vorstandsmitgliedes möglicherweise nicht angemessen gewürdigt; spiegelbildlich könnte einem Vorstandsmitglied eine variable Zahlung auch ohne korrespondierende Leistungen zustehen. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter ist daher nicht ausgeschlossen.

Ziffer 5.1.2

Vorstand und Aufsichtsrat tauschen sich regelmäßig zur Entwicklung der Führungskräfte der ecotel communication ag aus. Fragen der langfristigen Nachfolgeplanung sind im Jahr 2015 aber nicht erörtert worden. Der Aufsichtsrat beabsichtigt aber, dies im laufenden Geschäftsjahr 2016 zu tun.

Zudem wurde bisher keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt, da dieses Thema bisher bei der Gesellschaft nicht von Relevanz war. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass das Lebensalter allein nichts über die Leistungsfähigkeit und Kompetenz der Organmitglieder aussagt. Daher werden starre Altersgrenzen, die zudem die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidaten einschränken, nicht für sinnvoll erachtet.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat bislang keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung und keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer benannt, da er sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten hat leiten lassen. Der Aufsichtsrat verfolgt das Ziel, den Aufsichtsrat so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

Ziffer 5.4.5 Satz 2

Ein Aufsichtsratsmitglied erfüllt derzeit nicht die Empfehlung aus Ziffer 5.4.5 Satz 2, wonach das Aufsichtsratsmitglied, wenn er dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsratsgremien von konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen soll, die vergleichbare Anforderungen stellen. Vorstand und Aufsichtsrat sehen hierin jedoch keine Beeinträchtigung der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung des Aufsichtsrats. Im Übrigen prüft der Aufsichtsrat stets kritisch, ob seine Mitglieder über ausreichend Zeit verfügen, ihr Mandat wahrzunehmen. Ob dies der Fall ist, lässt sich nach Auffassung des Aufsichtsrats aber nicht pauschal an der Anzahl wahrgenommener Aufsichtsratsmandate in Kombination mit der Vorstandstätigkeit für eine börsennotierte Gesellschaft festmachen. Entscheidend ist vielmehr, dieses Kriterium in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Ziffer 5.4.6 Satz 2

Der Vorsitz oder die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird bei der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht berücksichtigt, da die Satzung der Gesellschaft dies nicht vorsieht. Würde die Mitgliedschaft in Ausschüssen berücksichtigt, blieben die Auswirkungen auf die Vergütungsverteilung dennoch gering, weil alle Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils Mitglied in genau einem Ausschuss sind.

Düsseldorf, den 22. Februar 2016

Der Vorstand Der Aufsichtsrat

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