Skip to main content

AI assistant

Sign in to chat with this filing

The assistant answers questions, extracts KPIs, and summarises risk factors directly from the filing text.

ecotel communication ag AGM Information 2010

Jun 16, 2010

131_rns_2010-06-16_6c2418f1-c683-4fd3-8ec4-38c5060c461a.pdf

AGM Information

Open in viewer

Opens in your device viewer

Bericht des Vorstands

gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Unter Punkt VIII. der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

Der Erwerb über die Börse oder durch ein öffentliches Erwerbsangebot trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung. Erwirbt die Gesellschaft eigene Aktien über ein öffentliches Erwerbsangebot, kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und - sofern eine Kaufpreisspanne festgelegt wird - zu welchem Preis er diese an die Gesellschaft veräußern möchte. Übersteigt die angebotene Anzahl an Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, soll der Erwerb nach der vorgeschlagenen Ermächtigung nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Auch durch die Ermächtigung, Stückzahlen von bis zu 50 Stück bevorrechtigt zu berücksichtigen, soll die technische Abwicklung erleichtert werden, weil hierdurch gebrochene Beträge bei der Festlegung der Quoten und kleine Restbestände vermieden werden. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre für angemessen.

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot wieder veräußert werden. Auf diese Weise wird auch bei der Veräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre soll bei der Verwendung der eigenen Aktien in folgenden Fällen ausgeschlossen werden können:

Die Gesellschaft soll, soweit dies gegen Sachleistung erfolgt, eigene Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgütern anbieten können. Markt und Wettbewerb verlangen diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgütern sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ist hierzu regelmäßig erforderlich. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien der Gesellschaft an deren Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses zu gefährden.

Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eine Veräußerung eigener Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts vornehmen kann, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger im In- und Ausland zu verkaufen und auf diese Weise gezielt bestimmte Investorenkreise anzusprechen. Darüber hinaus wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der anteilige Betrag am Grundkapital der Gesellschaft der unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals in Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird. Das Interesse der Aktionäre an einer Beibehaltung ihrer Beteiligungs- und Stimmrechtsquote wird auf diese Weise in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung aus § 186 Abs. 3 S. 4 AktG in angemessener Weise gewahrt. Die Vermögensinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden. Diejenigen Aktionäre, die ihre Beteiligungs- und Stimmrechtsquote erhalten möchten, können den hierfür erforderlichen Aktienanteil zu annähernd gleichen und marktgerechten Bedingungen über die Börse erwerben.

Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit die eigenen Aktien zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus von dieser begebenen oder garantierten Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen genutzt werden. Hierfür stehen zwar auch ein bedingtes Kapital bzw. ein genehmigtes Kapital zur Verfügung. Es kann jedoch zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ausschließlich oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Umtauschrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen einzusetzen.

Das Bezugsrecht soll auch bei einer Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Die Interessen der Aktionäre werden durch einen Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge daher regelmäßig nicht wesentlich beeinträchtigt.

Schließlich sollen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, soweit dies im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

Düsseldorf, 16. Juni 2010

gez. Peter zils

gez. Bernhard Seidl

gez. Achim Theis

Seite 3 von 3