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DO & CO AKTIENGESELLSCHAFT — Major Shareholding Notification 2012
Nov 29, 2012
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Major Shareholding Notification
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Änderung bedeutender Beteiligungen im § 91 (1) BörseG
Sehr geehrte Aktionäre,
Wir möchten Sie informieren, dass am 19. Juli 2012 in Österreich Änderungen des Börsegesetzes beschlossen wurden. Unter anderem wurden die meldepflichtigen Beteiligungsschwellen in § 91 (1) BörseG geändert, und zwar dahin, dass der Erwerb bzw. die Veräußerung von Aktien eines Emittenten bereits dann gemeldet werden muß, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH (4%) erreicht, übersteigt oder unterschreitet; bisher lag die niedrigste meldepflichtige Schwelle bei 5 vH (5%). Alle übrigen Beteiligungsschwellen bleiben unverändert.
Diese Regelung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft . Das Gesetz sieht vor, dass Aktionäre, die am 1. Jänner 2013 Aktien in einem Ausmaß halten, welches einen Schwellenwert erreicht oder überschreitet, dies innerhalb von zwei Monaten der Finanzmarkaufsicht, der Wiener Börse sowie dem Emittenten zu melden haben. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt eine Meldung mit gleichlautender Schwelle erstattet wurde. Sofern Sie also bis zum 31. Dezember 2012 Ihren Meldepflichten nachgekommen sind, besteht nur für jene Aktionäre eine Meldepflicht bis spätestens 28. Februar 2013, die am 1. Jänner 2013 einen Stimmrechtsanteil von 4% bis unterhalb von 5% halten.
Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung des Aktienbesitzes nicht nur Aktien, sondern auch Instrumente gemäß § 91a BörseG (insbesondere Optionen auf Aktien) zu berücksichtigen sind.
Wien, im November 2012
DO & CO Aktiengesellschaft
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