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DO & CO AG — AGM Information 2019
Jul 18, 2019
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AGM Information
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DGAP-News:DO&COAktiengesellschaft / Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung
18.07.2019 / 18:46 Bekanntmachung der Ergebnisse zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQSGroupAG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent /Herausgeber verantwortlich.
DO&COAktiengesellschaft Wien, FN156765 m ISINAT0000818802
Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Juli 2019 über die Ermächtigung zum Erwerb eigenerAktien gem § 65Abs 1 Z8 sowieAbs 1a undAbs 1bAktGiVm § 82Abs 9 BörseGund §§ 2Abs 1 und 3Abs 1 VeröffentlichungsV
In der 21. ordentlichen Hauptversammlung der DO&COAktiengesellschaft, Wien,wurde am 18. Juli 2019 zum 8. Punkt der Tagesordnung folgender Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wird gemäß § 65Abs 1 Z8 sowieAbs 1a und 1bAktGermächtigt, auf den Inhaber oder aufNamen lautende Stückaktien derGesellschaft imAusmaß von bis zu 10 %des Grundkapitals derGesellschaft für eineGeltungsdauer von 30 Monaten ab 18. Juli 2019, sohin bis 17. Jänner 2022, sowohl über die Börse als auch außerbörslich, und zwar auch nur von einzelnenAktionären oder einem einzigenAktionär, zu einem niedrigstenGegenwert von EUR2,-- (Euro zwei) jeAktie und einem höchstenGegenwert von EUR145,-- (Euro einhundertfünfundvierzig) jeAktie zu erwerben.
Der Handel mit eigenenAktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.Die Ermächtigung kann ganzoder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch dieGesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228Abs 3 UGB) oder für Rechnung derGesellschaft durch Dritte ausgeübtwerden.
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der DO&COAktiengesellschaft beschließen, doch muss derAufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kenntnis gesetztwerden.Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unterAusschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführtwerden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65Abs 1bAktGermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigenerAktien eine andereArt der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßerAnwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss derAktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.Die Ermächtigung kann ganzoder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch dieGesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228Abs 3 UGB) oder für Rechnung derGesellschaft durch Dritte ausgeübtwerden.
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenenAktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gem § 65Abs 1 Z8 letzter SatziVm § 122AktG herabzusetzen.DerAufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung vonAktien ergeben, zu beschließen.
e) Die mitHauptversammlungsbeschluss vom 27. Juli 2017 zum 7. Punkt der Tagesordnung erteilte Ermächtigung, von welcher der Vorstand bislang keinenGebrauch gemacht hat,wird widerrufen.
Wien, im Juli 2019 Der Vorstand
18.07.2019 Die DGAPDistributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchivunter http://www.dgap.de
| Sprache: | Deutsch |
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| Fax: | +43 (1) 74000-1089 |
| E-Mail: | [email protected] |
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| ISIN: | AT0000818802 |
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