Governance Information • Nov 1, 2023
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AKTIENGESELLSCHAFT
Vorstand und Aufsichtsrat der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT erklären gemäß § 161 AktG:
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom November 2022 hat die DMG MORI AKTIENGE-SELLSCHAFT den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodexfassung vom 28. April 2022 nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 entsprochen, jedoch mit den folgenden Ausnahmen:
Die Vorstandsvergütung soll gemäß G.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Die Empfehlung setzt DMG MORI nicht um, sondern hat die langfristige Vergütungskomponente des Vorstands auf Kennzahlen gestützt, die für den langfristigen Unternehmenserfolg aus Sicht des Aufsichtsrates von wesentlicher Bedeutung sind.
Eine aktienbasierte Vergütung ist bei DMG MORI nicht angezeigt, da die DMG MORI AKTIENGE-SELLSCHAFT aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 2. Juni 2016 ein abhängiges Unternehmen ist, dessen Aktionären im Rahmen des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Ausgleich und Abfindung zugesagt wurden. Die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft ist damit nicht maßgeblich von den Leistungen des Vorstands geprägt und damit auch kein angemessenes Mittel zur Bemessung der langfristigen Vorstandsvergütung bei DMG MORI.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrages soll die Auszahlung noch offener Vergütungsbestandteile u.a. nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern erfolgen. Die Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten.
Diese Empfehlungen konnte DMG MORI im laufenden Geschäftsjahr nicht uneingeschränkt einhalten, da zur Vertragsbeendigung im Rahmen einer vergleichsweisen Gesamtlösung mit dem betroffenem Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung des Interesses der Gesellschaft an einer Vertragsbeendigung und den Ansprüchen des Vorstandsmitglieds ein höherer Zahlbetrag verein-
bart und die langfristige Vorstandsvergütungskomponente (LTI) im Rahmen einer solchen Vereinbarung pauschaliert abgegolten wurde. Die getroffene Abfindungs-Lösung unter Einbeziehung noch offener variabler Vergütungsbestandteile lag im Interesse der Gesellschaft an einer zeitnahen, vollständigen Vertragsbeendigung.
Die Gesellschaft wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Kodexfassung vom 28. April 2022 nach deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 auch zukünftig entsprechen, jedoch mit der nachfolgend aufgeführten Ausnahme:
Die Vorstandsvergütung soll gemäß G.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Die Empfehlung setzt DMG MORI nicht um, sondern hat die langfristige Vergütungskomponente des Vorstands auf Kennzahlen gestützt, die für den langfristigen Unternehmenserfolg aus Sicht des Aufsichtsrates von wesentlicher Bedeutung sind.
Eine aktienbasierte Vergütung ist bei DMG MORI nicht angezeigt, da die DMG MORI AKTIENGE-SELLSCHAFT aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 2. Juni 2016 ein abhängiges Unternehmen ist, dessen Aktionären im Rahmen des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Ausgleich und Abfindung zugesagt wurden. Die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft ist damit nicht maßgeblich von den Leistungen des Vorstands geprägt und damit auch kein angemessenes Mittel zur Bemessung der langfristigen Vorstandsvergütung bei DMG MORI.
Bielefeld, im November 2023
Alfred Geßler Dr.-Ing. Masahiko Mori
für den Vorstand: für den Aufsichtsrat:
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