AKTIENGESELLSCHAFT
Erklärung
des Vorstandes und des Aufsichtsrates der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT erklären gemäß § 161 AktG:
- Seit der letzten Entsprechenserklärung vom November 2019 hat die DMG MORI $\mathbf{1}$ AKTIENGESELLSCHAFT den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodexfassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 24. April 2017, entsprochen.
- Den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance $2.$ Kodex" in der Kodexfassung vom 16. Dezember 2019 hat die DMG MORI AKTIEN-GESELLSCHAFT seit deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20. März 2020 entsprochen und wird ihnen auch zukünftig entsprechen, jedoch mit folgender Ausnahme:
- Die Vorstandsvergütung soll gemäß G.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Die Empfehlung setzt DMG MORI nicht um, sondern hat die langfristige Vergütungskomponente des Vorstands auf Kennzahlen gestützt, die für den langfristigen Unternehmenserfolg aus Sicht des Aufsichtsrates von wesentlicher Bedeutung sind.
Eine aktienbasierte Vergütung ist bei DMG MORI nicht angezeigt, da die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 2. Juni 2016 ein abhängiges Unternehmen ist, dessen Aktionären im Rahmen des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Ausgleich und Abfindung zugesagt wurden.
DMG MORI
AKTIENGESELLSCHAFT
Die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft ist damit nicht maßgeblich von den Leistungen des Vorstands geprägt und damit auch kein angemessenes Mittel zur Bemessung der langfristigen Vorstandsvergütung bei DMG MORI.
Bielefeld, im November 2020
für den Vorstand:
Christian Thönes
für den Aufsichtsrat:
Ing. Masahiko Mori