DMQP
ADDITIVE MANUFACTURING
AUTOMATISIERUNG
DIGITALISIERUNG
NACHHALTIGKEIT
FIRST QUALITY
dynamic. E CELLENCE
SERVICE-EXZELLENZ
MITARBEITER
GLOBE
TECHNOLOGIE-EXZELLENZ
Vollständiger Wortlaut der Satzung der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT Bielefeld
Stand Mai 2023
- (1) Die Gesellschaft besteht unter der Firma DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.
- (2) Sie hat ihren Sitz in Bielefeld.
§2
- (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Ankauf und Vertrieb von Werkzeugmaschinen und sonstigen Maschinen, Apparaten, deren Ausrüstung und Einrichtungen sowie die Be- und Verarbeitung von Metallen und Kunststoffen.
- (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich bei anderen Gesellschaften zu beteiligen, ähnliche Unternehmen zu erwerben und zu gründen sowie alle Geschäfte vorzunehmen, die zur Förderung des Geschäftszweckes der Gesellschaft geeignet sind.
§3
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§4
Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger.
§5
- (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt €204.926.784,40 (in Worten: Euro zweihundertvier Millionen neunhundertsechsundzwanzig Tausend siebenhundertvierundachtzig und vierzig Cent).
- (2) Es ist eingeteilt in 78.817.994 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.
- (3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 9. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu € 102.463.392,20 durch Ausgabe von bis zu 39.408.997 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt werden.
Bei Bareinlagen können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a) hinsichtlich eines anteiligen Betrags des Grundkapitals von bis zu € 5.000.000,00 zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 AktG verbundener Unternehmen,
- b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, um in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben,
- c) bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden,
- d) um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß lit. b) und lit. c) ausgegebenen Aktien dürfen 20% des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf diese 20-Prozent-Grenze sind solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ausgenommen von vorstehender Anrechnung sind Bezugsrechtsausschlüsse zum Ausgleich von Spitzenbeträgen oder zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen bzw., falls das genehmigte Kapital bis zum 9. Mai 2024 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, dieses nach Fristablauf aufzuheben.
(4) Das Grundkapital ist um bis zu € 37.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 14.423.076 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- beziehungsweise Wandelanleihen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 15. Mai 2009 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- beziehungsweise Wandlungspreis.
Die Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten beziehungsweise die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten von ihren Options- beziehungsweise Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung beziehungsweise zur Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen und nicht bereits existierende Aktien oder die Zahlung eines Geldbetrags zur Bedienung eingesetzt werden.
Die aufgrund der Ausübung des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
§6
Die Form der Aktien, Schuldverschreibungen, Dividenden- und Zinsscheine bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
§7
- (1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, darunter einem Vorstandsmitglied, das für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig ist (Arbeitsdirektor).
- (2) Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder, bestimmt ihre Zahl und regelt die Geschäftsverteilung. Er kann auch einen Vorsitzenden des Vorstandes bestellen.
§8
- (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
- (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
§9
(1) Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 7, 15 MitbestG aus zwölf Mitgliedern. Die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG); sie werden für den gleichen Zeitraum gewählt, wie die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes.
(1) Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtsdauer unmittelbar nach Beginn seiner Amtszeit in einer Sitzung, zu der schriftlich einzuladen ist, aus seiner Mitte nach dem in § 27 des MitbestG vorgesehenen Verfahren einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen ersten Stellvertreter sowie die Mitglieder, die dem Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG angehören.
Scheiden der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein erster Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann jedes Aufsichtsratsmitglied verlangen, dass unverzüglich eine Ersatzwahl stattfindet. Dies gilt auch, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende oder der erste Stellvertreter längere Zeit an der Ausübung des Amtes verhindert sind.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Stellvertreter des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bestellen.
- (2) Der Aufsichtsrat wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen.
- (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift schriftlich eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen.
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden stets, auch wenn sie nach Abs. (4) ohne Einberufung einer Sitzung erfolgen, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist; der Vorsitzende bestimmt die Art und Weise der Abstimmung sowie die Reihenfolge der Tagesordnung.
Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat jedes Mitglied des Aufsichtsrates das Recht, eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand zu verlangen; dieser erneuten Abstimmung soll eine erneute Beratung vorausgehen. Ergibt sich auch bei dieser erneuten Abstimmung Stimmengleichheit, so hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
§ 108 Abs. 3 des AktG ist auch auf die Abgabe der zweiten Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden anwendbar.
- (4) Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates kann auf Veranlassung des Vorsitzenden auch durch schriftliche, in Textform übermittelte oder fernmündliche Stimmabgabe erfolgen, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich bestätigt und in die Niederschrift über die Verhandlung der nächsten Sitzung aufgenommen.
- (5) Der Vorsitzende gibt die Willenserklärung des Aufsichtsrates und der Ausschüsse ab. Wenn der erste Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, braucht er gegenüber Dritten nicht nachzuweisen, dass der Vorsitzende verhindert war.
- (6) Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben festzusetzen. Den Ausschüssen kann das Recht zu Entscheidungen übertragen werden, soweit es das Gesetz zulässt.
- (7) Im Übrigen setzt der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung selbst fest.
-
(8) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.
-
(1) Unbeschadet der sonst durch das Gesetz oder durch diese Satzung dem Aufsichtsrat beigelegten Befugnisse ist dessen Zustimmung erforderlich:
- a) zur Bestellung von Generalbevollmächtigten und Prokuristen,
- b) bei Einstellung von Angestellten, welche ein festes Jahresgehalt beziehen, das die vom Aufsichtsrat festgesetzte Grenze übersteigt oder deren Einstellung unkündbar auf mehr als drei Jahre erfolgt,
- c) bei Bewilligung von Gewinnanteilen und Ruhegehältern an Mitarbeiter der Gesellschaft,
- d) beim An- und Verkauf von Grundstücken sowie bei deren Verpfändung,
- e) bei Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen,
- f) bei Beteiligung an anderen Unternehmen, einschließlich des Erwerbes von Aktien oder Geschäftsanteilen anderer Gesellschaften und deren Veräußerung,
- g) zum Abschluss und zur Auflösung von Unternehmens- und Interessengemeinschaftsverträgen.
- (2) Der Aufsichtsrat kann noch andere Geschäfte bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen.
§12
- (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 2 – außer dem Ersatz seiner Auslagen einschließlich der auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von €60.000,00.
- (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 2 ½-Fache, jeder Stellvertreter das 1 ½-Fache der Vergütung nach Abs. 1.
- (3) Mitgliedern von Ausschüssen ausgenommen der Ausschuss nach § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz sowie der Nominierungsausschuss – erhalten eine zusätzliche feste Vergütung von €18.000,00 für jedes Amt in einem Ausschuss, Vorsitzende von Ausschüssen darüber hinaus für jeden Vorsitz eine feste Vergütung von weiteren €18.000,00, stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen darüber hinaus für jeden stellvertretenden Vorsitz eine feste Vergütung von weiteren €6.000,00. Die Vergütungen nach vorstehendem Satz 1 sind jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlen.
- (4) Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.
- (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erhalten für jede Aufsichtsrats- und Ausschusssitzung, an der sie als Mitglied teilnehmen, ein Sitzungsentgelt von €1.500,00.
- (6) Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht der Aufsichtsratsmitglieder abdeckt. Sie kann darüber hinaus eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit stehenden Risiken der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung der Aufsichtsratsmitglieder abdeckt.
-
(7) Diese Regelung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2015.
-
(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat die ihm vom Vorstand vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- (2) Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses vom Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, bis zu 75% in andere Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 A. III. Nr. 4 HGB) einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
- (3) In den ersten acht Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt.
§14
Die Hauptversammlung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen, entweder vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft (Bielefeld) oder in einer anderen deutschen Stadt mit zumindest 100.000 Einwohnern statt. Die Hauptversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 15).
§15
- (1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
- (2) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt bzw. im
Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat, in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu 3 Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.
(3) Für den Nachweis der Berechtigung nach Abs. 2 ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
- (4) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt.
- (5) Der Vorsitzende bestimmt Art und Form der Abstimmung. Er kann eine von der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
- (6) Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- (7) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt.
- (8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln.
- (9) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden § 14 S. 2, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 der Satzung keine Anwendung.
§16
- (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrates noch ein von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende der Hauptversammlung von den in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
- (2) Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen und aufgezeichnet werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates sowie während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter. Soll eine öffentliche Übertragung erfolgen, so ist hierauf und auf die weiteren Einzelheiten in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.
- (3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen während der Hauptversammlung am Ort der Hauptversammlung anwesend sein. Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung an dieser teilzunehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische Anwesenheit aufgrund gesundheitlicher Risiken nicht vertretbar erscheint oder wenn für ein Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
§17
- (1) Der Bilanzgewinn wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine andere Verwendung beschließt.
- (2) Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnberechtigung abweichend von der gesetzlichen Regelung festgelegt werden.
DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Gildemeisterstraße 60, D-33689 Bielefeld Tel.: +49 (0) 5205 74 - 0, Fax: +49 (0) 5205 74 - 3273

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT Gildemeisterstraße 60, 33689 Bielefeld Amtsgericht Bielefeld HRB 7144 Telefon: +49 (0)52 05 74 - 0 Telefax: +49 (0)52 05 74 - 3273 E-Mail: [email protected] www.dmgmori.com