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DFV Deutsche Familienversicherung AG

Governance Information May 13, 2020

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Governance Information

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Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)

Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Familienversicherung folgen den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex".

Als Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben sie jährlich zu erklären, dass dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Familienversicherung haben im März 2020 folgende Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgegeben:

"Entsprechenserklärungen zum Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten deutschen Aktiengesellschaft sind gemäß § 161 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der DFV Deutsche Familienversicherung AG erklären, dass die Deutsche Familienversicherung den Empfehlungen des Kodex mit folgenden Abweichungen entsprechen wird:

Ziffer 4.2.3, Abs. 2, S. 2

Der Kodex empfiehlt, dass die monetären Vergütungsteile von Vorstandsgehältern fixe und variable Bestandteile umfassen sollen.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch variable Vergütungsbestandteile bei einem im Aufbau begriffenen Unternehmen falsche Anreize gesetzt werden.

Ziffer 4.2.3, Abs. 4, S. 1

Der Kodex empfiehlt, bei Abschluss von Vorstandsverträgen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit einschließlich Nebenleistungen auf den Wert von zwei Jahresvergütungen zu begrenzen.

Von dieser Regelung ausgenommen ist der Vertrag des Vorstandsvorsitzenden als Gründer und Mehrheitsaktionär.

Ziffer 5.3.1, S. 1

Der Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden soll.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Bildung von Ausschüssen bei fünf Aufsichtsratsmitgliedern einen für die Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität unangemessenen Organisationsaufwand darstellt.

Ziffer 5.3.2, Abs. 1, S. 1

Der Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten soll.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Bildung eines eigenen Prüfungsausschusses einen für die Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität unangemessenen Organisationsaufwand darstellt.

Ziffer 5.3.3

Der Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden soll.

Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Bildung eines eigenen Nominierungsausschusses einen für die Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität unangemessenen Organisationsaufwand darstellt.

Frankfurt am Main, März 2020

Der Vorstand Der Aufsichtsrat"

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