AI assistant
Deutsche Lufthansa AG — AGM Information 2011
Apr 1, 2011
109_rns_2011-04-01_cecfa350-1ea9-4572-a746-f078b34415d8.html
AGM Information
Open in viewerOpens in your device viewer
News Details
AGM Announcements | 1 April 2011 15:19
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.04.2011 / 15:19

Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Köln
Ergänzung der Tagesordnung
(auf Verlangen der Aktionärin Blacksmith Fund Limited, Grand Caymon)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender weiterer Punkt der Tagesordnung zur
58. ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
am Dienstag, dem 3. Mai 2011, um 10.00 Uhr,
im Internationalen Congress Centrum (ICC),
Neue Kantstraße/Ecke Messedamm, 14057 Berlin.
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
die Aktionärin Blacksmith Fund Limited, Grand Cayman, deren Anteile den anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 erreicht, hat nach § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung der am 3. Mai 2011 stattfindenden Hauptversammlung der Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft gesetzt und bekanntgemacht wird.
Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Tagesordnungspunkt 8 ergänzt:
Auf Verlangen der Blacksmith Fund Limited, Grand Cayman:
‘8. Beschlussfassung zur Bestellung eines Sonderprüfers
Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Vorgänge bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Austrian Airlines AG sowie im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Austrian Airlines AG.’
Begründung des Antrags durch die Blacksmith Fund Limited, Grand Cayman:
‘Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung von Vorgängen der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem über die Lufthansa-Tochtergesellschaft Österreichische Luftverkehrs-Holding-GmbH (‘ÖLH’) vollzogenen Erwerb der Austrian Airlines AG (‘AUA’) durch die Lufthansa im Jahre 2009 sowie zur Untersuchung von Vorgängen der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem am 16. Dezember 2009 von der Hauptversammlung der AUA auf Veranlassung der und mit den Stimmen der ÖLH beschlossenen Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre aus der AUA.
Die Sonderprüfung soll sich auf sämtliche Fragen in Zusammenhang mit diesen beiden Vorgängen beziehen. Der Sonderprüfer soll insbesondere prüfen, ob gegenwärtige und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates der Lufthansa im Zusammenhang mit dem über die ÖLH vollzogenen Erwerb der Beteiligung an der AUA im Jahre 2009 durch Erwerb eines Aktienpaketes von der Österreichischen Industrieholding AG (‘ÖIAG’) und mittels eines freiwilligen öffentlichen Angebotes nach § 25a des österreichischen Übernahmegesetzes sowie im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Ausschluss der nach Ablauf der Annahmefrist noch in der AUA verbliebenen Aktionäre Ende 2009/Anfang 2010 Pflichtverletzungen begangen haben. Diese Frage soll insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit und Vertretbarkeit
| – | des im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes zur Kontrollerlangung nach § 25a ÜbG (Österreichisches Übernahmegesetz) offerierten Preises von EUR 4,49 pro AUA-Stückaktie, |
| – | des Durchschnittspreises von EUR 2,56 pro AUA-Aktie, der sich unter Berücksichtigung des im Rahmen des Paketerwerbs von der ÖIAG gezahlten Mindestpreises von EUR 0,01 pro Aktie und des im Rahmen des öffentlichen Angebots gezahlten Preises auf der Prämisse einer Annahmequote von 100% ergibt, sowie der |
| – | im Rahmen des zwangsweisen Ausschlusses angebotenen Barabfindung von EUR 0,50 pro AUA-Stückaktie |
geprüft werden.
Im Einzelnen:
1. Sachverhalt, Beschreibung der zu überprüfenden Vorgänge der Geschäftsführung
Mit Vertrag vom 5. Dezember 2008 erwarb die Lufthansa über ihre Tochtergesellschaft ÖLH von der ÖIAG 32.626.875 AUA-Aktien, was 41,56% des Grundkapitals der AUA entsprach. Die versprochene Gegenleistung der ÖLH bestand in einem Barkaufpreis von EUR 0,01 pro Aktie sowie einem Besserungsschein. Die unter dem Besserungsschein nach Ablauf von drei Geschäftsjahren möglicherweise auszubezahlende Gegenleistung ist insgesamt auf einen Betrag von EUR 4,48 pro AUA-Aktie begrenzt. Unter Berücksichtigung des Barkaufpreises und des Besserungsscheines kann sich die vom Lufthansa-Konzern an die ÖIAG zu entrichtende Gegenleistung also auf maximal EUR 4,49 pro AUA-Stückaktie belaufen.
Am 27. Februar 2009 gab die Lufthansa – wie bereits am 3. Dezember 2008 angekündigt – sodann durch ihre Tochtergesellschaft ÖLH ein freiwilliges öffentliches Angebot zur Kontrollerlangung gemäß § 25a ÜbG zum Erwerb sämtlicher nicht von der ÖIAG und der AUA gehaltenen AUA-Aktien zu einem Preis von EUR 4,49 pro AUA-Aktie ab. Die (mehrmals verlängerte) Annahmefrist für dieses Angebot endete am 9. September 2009.
Bereits am 23. Oktober 2009, also rund sechs Wochen nach Ablauf der verlängerten Annahmefrist, vermeldete die Lufthansa über ihre Homepage, dass die ÖLH sich mit dem Vorstand der AUA darauf geeinigt habe, die nach Ablauf der Annahmefrist noch in der AUA verbliebenen Minderheitsaktionäre im Rahmen eines Squeeze-Out gegen eine Barabfindung von EUR 0,50 pro Stückaktie zwangsweise aus der AUA auszuschließen. So wurde es dann am 16. Dezember 2009 auch von der Hauptversammlung der AUA beschlossen. Zur Begründung der Angemessenheit dieser angebotenen Barabfindung stützte sich die ÖLH auf einen intern durch die AUA und die ÖLH gemeinsam erstellten Bericht über die Unternehmensbewertung, wonach der Unternehmenswert der AUA negativ sei und zum Bewertungsstichtag 16. Dezember 2009 EUR -2,43 pro Aktie betragen habe. Auf der Squeeze-Out-Hauptversammlung vom 16. Dezember 2009 ließ das Aufsichtsratsmitglied der AUA Michael Niggemann verlauten, dass es schon schwierig sei, einen Preis von mehr als EUR 0,01 pro AUA-Aktie zu rechtfertigen und dass man mit der Zahlung von EUR 0,50 ‘zur Milderung möglicher Konflikte’ bis an die Grenze dessen gegangen sei, was den Aktionären der Lufthansa noch zuzumuten sei.
Ausweislich einer von Herrn Mayrhuber auf der Hauptversammlung der Lufthansa im April 2010 erteilten Auskunft wurde die Beteiligung der Lufthansa an der AUA zum 31. Dezember 2009, also zu einem Stichtag wenige Tage nach dem Beschluss der Hauptversammlung der AUA vom 16. Dezember 2009, mit dem der zwangsweise Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von EUR 0,50 beschlossen wurde, einem Impairment-Test unterzogen. Nach Auskunft Herrn Mayrhubers auf der Hauptversammlung der Lufthansa 2010 hat sich daraus ein Wert von EUR 211 Mio. ergeben. Das entspricht einem Wert pro AUA-Aktie von EUR 2,39. Dieser liegt erheblich über der angebotenen Barabfindung von EUR 0,50 pro AUA-Stückaktie.
Vor dem Handelsgericht Wien betreiben mehrere im Zuge des Squeeze-Out zwangsweise aus der AUA ausgeschlossene Aktionäre ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der angebotenen Barabfindung von EUR 0,50 pro Stückaktie.
2. Sich aufdrängende Pflichtverletzungen, die Gegenstand der Sonderprüfung sein sollen
Die in Ziff. 1 geschilderten Vorgänge und insbesondere die krasse Diskrepanz zwischen dem im Rahmen des öffentlichen Kaufangebotes offerierten und unter Berücksichtigung des Besserungsscheines maximal auch an die ÖIAG zu zahlenden Preis von EUR 4,49 pro AUA-Stückaktie einerseits und der im Rahmen des Squeeze-Out angebotenen Barabfindung von EUR 0,50 pro AUA-Stückaktie andererseits lassen es naheliegend erscheinen, dass es beim Erwerb der AUA durch die Lufthansa zu Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Lufthansa gekommen ist.
| – | Wenn der Unternehmenswert der AUA auch schon zum Zeitpunkt des über die ÖLH vollzogenen Erwerbs der AUA durch die Lufthansa tatsächlich bei null lag oder sogar negativ war, dann hätte der Vorstand der Lufthansa mit Billigung des Aufsichtsrates das Vermögen der Lufthansa-Aktionäre verschleudert, als der Lufthansa-Konzern ein freiwilliges öffentliches Angebot zum Erwerb von AUA-Aktien für einen Preis von EUR 4,49 pro Aktie abgab. |
| – | Wenn hingegen der im Zuge des öffentlichen Angebotes offerierte Stückpreis von EUR 4,49 angemessen war, dann stünde fest, dass die kurze Zeit später zwangsweise aus der AUA ausgeschlossenen Aktionäre, die lediglich EUR 0,50 pro Stückaktie erhielten, durch die Lufthansa bzw. ihre Tochtergesellschaft ÖLH massiv übervorteilt wurden. In diesem Falle wird das Handelsgericht Wien in dem dort anhängigen Überprüfungsverfahren die von der Lufthansa zu leistende Barabfindung um mehrere 100 % erhöhen. Das hätte verheerende Auswirkungen für die Außendarstellung und das Image der Lufthansa, nicht nur in Österreich, sondern generell auf dem Kapitalmarkt, da die große Gefahr besteht, dass die Lufthansa nicht als seriöser Global Player betrachtet wird, der gute Corporate Governance hochhält. Zudem würde dem Lufthansa-Konzern ein wirtschaftlicher Schaden durch die Pflicht zur Verzinsung der zu leistenden Nachzahlungen infolge eines absehbaren Unterliegens vor dem Handelsgericht Wien entstehen. |
In diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes zu beachten:
Unterstellt man einmal, dass es zu keiner Erhöhung der an die ÖlAG zu entrichtenden Gegenleistung von EUR 0,01 aufgrund des Besserungsscheines kommt, und unterstellt man weiter, dass sämtliche AUA-Aktionäre, an die sich das öffentliche Angebot richtete, dieses zum Preis von EUR 4,49 angenommen hätten, so hätte der durchschnittliche Preis, den die Lufthansa für eine AUA-Aktie entrichtet hätte, EUR 2,56 betragen. Unterstellt man kaufmännisch nachvollziehbares Verhalten von Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa, dann müssen sie angenommen haben, dass EUR 2,56 ein angemessener Preis für eine AUA-Aktie darstellen. Die im Rahmen des Squeeze-Out angebotene Barabfindung von EUR 0,50 liegt aber signifikant unter diesem Wert. Dies spricht dafür, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa vorsätzlich ihre Pflicht zu rechtmäßigem Handeln verletzen, indem sie den zwangsweise aus der AUA ausgeschlossenen Aktionären sehenden Auges eine angemessene Barabfindung vorenthalten haben und weiter vorenthalten und dadurch nicht nur diese, sondern, wie soeben erläutert, auch die Lufthansa und ihre Aktionäre schädigen.
Wenig nachvollziehbar ist, dass im Rahmen des kurz nach Ende der Annahmefrist für das öffentliche Übernahmeangebot beschlossenen Squeeze-Out der Unternehmenswert der AUA mit Stichtag 16.12.2009 bei -2,43 EUR pro Aktie gelegen haben soll. Dies ist zudem unvereinbar damit, dass zum 31. Dezember 2009 nach Auskunft des Vorstandes der Lufthansa auf der Hauptversammlung im April 2010 ein Impairment-Test, in dem unter anderem mit einer Wachstumsrate von 4% (statt 1,5% im Rahmen des Squeeze-Out) in der ewigen Rente gerechnet wurde, den von der Lufthansa gezahlten durchschnittlichen Kaufpreis bestätigt hat.
3. Insbesondere zu prüfende Fragestellungen
Der Sonderprüfer soll insbesondere folgenden Fragestellungen nachgehen:
1.) Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Lufthansa im Zusammenhang mit dem über die ÖLH vollzogenen Erwerb der Beteiligung an der AUA Pflichten verletzt? Ist der Lufthansa oder der ÖLH dadurch ein Schaden entstanden?
2.) Welchen Einfluss hat der Vorstand der Lufthansa im Zusammenhang mit dem Erwerb der AUA durch die ÖLH auf den Vorstand/die Geschäftsführung der ÖLH genommen? Insbesondere: Hat der Vorstand der Lufthansa dem Vorstand/der Geschäftsführung der ÖLH im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der AUA (sämtliche Transaktionsschritte) Weisungen erteilt oder auf sonstige Weise das Handeln oder Unterlassen der ÖLH veranlasst (vgl. § 311 AktG)? Wenn ja, welche Weisungen/Veranlassungen?
3.) Waren
a) der im Rahmen des öffentlichen Kaufangebotes der ÖLH an die Aktionäre der AUA gezahlte, am gewichteten 6-Monats-Durchschnittskurs orientierte Preis von EUR 4,49 pro Stückaktie und
b) der vorstehende genannte Durchschnittspreis von EUR 2,56 pro Stückaktie
unter Berücksichtigung des nach fundamentalanalytischen Methoden (Ertragswertmethode, DCF-Methode) und der damaligen wirtschaftlichen Situation der AUA ermittelten Unternehmenswertes der AUA jeweils
| * | angemessen |
| * | bzw. aus Sicht eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsmannes bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vertretbar? |
Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters bzw. eines ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedes geprüft und darüber beraten, ob der im Rahmen des öffentlichen Kaufangebotes den AUA-Aktionären zu bietende Preis von EUR 4,49 pro AUA-Stückaktie bzw. der sich unter Berücksichtigung dieses und des im Rahmen des Paketerwerbes an die ÖlAG gezahlten Mindestpreises von EUR 0,01 ergebende Durchschnittspreis von EUR 2,56 im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Situation der AUA und ihren nach gängigen fundamentalanalytischen Methoden der Unternehmensbewertung ermittelten Unternehmenswert (Ertragswertmethode, DCF-Methode etc.) angemessen bzw. noch vertretbar waren?
4.) Durften die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Lufthansa zum damaligen Zeitpunkt ohne Pflichtverletzung davon ausgehen, dass der Preis von EUR 4,49 bzw. der Durchschnittspreis von EUR 2,56 pro AUA-Aktie vertretbar seien, obwohl kurze Zeit später die AUA (angeblich) einen negativen Unternehmenswert hat?
5.) Hätte ein pflichtgemäß handelnder Vorstand/Geschäftsleiter unter der Prämisse, dass der Preis von EUR 4,49 pro AUA-Stückaktie nach österreichischem Recht im Rahmen des öffentlichen Kaufangebotes an die Aktionäre der AUA im Hinblick auf den Börsenkurs der AUA-Aktie im maßgeblichen Referenzzeitraum nicht unterschritten werden durfte, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (insbesondere im Hinblick auf den anhand fundamentalanalytischer Methoden ermittelten Wert der AUA zum damaligen Zeitpunkt und auf ihre damalige wirtschaftliche Situation) von der Abgabe des freiwilligen öffentlichen Angebotes und möglicherweise auch von dem damit verbundenen Erwerb des AUA-Aktienpaketes von der ÖIAG ganz absehen oder jedenfalls zu jenem Zeitpunkt bzw. in jenem Zeitraum absehen müssen? Hätte der Vorstand der Lufthansa dahingehend auf den Vorstand/die Geschäftsführung der ÖLH einwirken müssen, dass die Abgabe des öffentlichen Angebotes und möglicherweise auch der Erwerb des Aktienpaketes von der ÖIAG unterbleibt?
6.) Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa bei ihren Beratungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an der AUA auf der Grundlage angemessener Information beraten und entschieden – und zwar insbesondere bezüglich der wirtschaftlichen Situation und bezüglich des Unternehmenswertes der AUA sowie bezüglich der Angemessenheit des im Rahmen des öffentlichen Kaufangebotes offerierten Preises von EUR 4,49 pro AUA-Stückaktie, des im Rahmen des Paketerwerbs an die ÖIAG gezahlten Preises von EUR 0,01 zuzüglich Besserungsschein und des unter Berücksichtigung des im Rahmen des öffentlichen Angebotes gezahlten Preises und des im Zuge des Paketerwerbs gezahlten Mindestpreises von EUR 0,01 sich ergebenden Durchschnittspreises von EUR 2,56? Durften sie (i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) vernünftigerweise davon ausgehen, dies zu tun? Auf welcher Informationsgrundlage haben Vorstand und Aufsichtsrat diesbezüglich gehandelt? Haben sie pflichtgemäß sichergestellt, dass sie über eine angemessene Informationsgrundlage verfügten?
7.) Welche Informationen lagen Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa zum Zeitpunkt der Beratungen und Entscheidungen über den Erwerb der AUA-Beteiligung (über die ÖLH), insbesondere zum Zeitpunkt der Beratungen und Entscheidungen hinsichtlich des Erwerbs des Aktienpaketes von der ÖIAG und der Abgabe eines öffentlichen Kaufangebotes, bezüglich des mittels fundamentalanalytischer Methoden (Ertragswertmethode, DCF-Methode etc.) ermittelten Unternehmenswertes der AUA und des nach diesen Methoden ermittelten quotalen Anteilswertes vor? Ging aus diesen Informationen hervor bzw. musste es auf ihrer Grundlage für möglich oder wahrscheinlich erachtet werden, dass der nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert der AUA null oder sogar negativ war?
8.) Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa geprüft und diskutiert, angesichts einer erheblichen Diskrepanz zwischen einem unter Berücksichtigung des Börsenkurses der AUA-Aktie berechneten Angebotspreis von EUR 4,49 pro AUA-Aktie bzw. eines unter Berücksichtigung dieses und des im Rahmen des Paketerwerbs an die ÖIAG gezahlten Mindestpreises sich ergebenden Durchschnittspreises von EUR 2,56 einerseits und dem im internen Bericht der AUA und der ÖLH mit angeblich Null zu beziffernden bzw. sogar negativen Unternehmenswert der AUA zum damaligen Zeitpunkt andererseits ganz oder jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt abzusehen? Gegebenenfalls: Mit welchen Erwägungen hat man sich gleichwohl zu einem Erwerb der Beteiligung an der AUA, insbesondere zur Abgabe des öffentlichen Angebotes zum Preis von EUR 4,49 pro Aktie zum damaligen Zeitpunkt entschieden? War das entsprechende Verhalten pflichtgemäß?
9.) Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Lufthansa im Zusammenhang mit dem über die ÖLH betriebenen zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus der AUA ihre Pflichten verletzt? Ist der Lufthansa oder der ÖLH dadurch ein Schaden entstanden?
10.) Welchen Einfluss hat der Vorstand der Lufthansa im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus der AUA auf den Vorstand/die Geschäftsführung der ÖLH ausgeübt? Insbesondere: Hat der Vorstand der Lufthansa dem Vorstand/der Geschäftsführung der ÖLH im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus der AUA Weisungen erteilt oder sonst Handlungen oder Unterlassungen i.S.d. § 311 AktG veranlasst? Wenn ja, welche Weisungen/Veranlassungen?
11.) Hat der Vorstand der Lufthansa bzw. haben Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Lufthansa in irgendeiner Weise, sei es durch Weisungen, sei es informell, auf die Festlegung der Höhe der Barabfindung für die zwangsweise ausgeschlossenen AUA-Aktionäre Einfluss genommen? Oder hat der Vorstand eine solche Einflussnahme unterlassen, hätte sie aber bei pflichtgemäßem Handeln vornehmen müssen? Gibt es Beschlüsse des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der Lufthansa, die sich mit dem zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AUA befassen? Welchen Inhalt haben diese?
12.) Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa auf der Grundlage angemessener Information über die Angemessenheit der im Zuge des zwangsweisen Ausschlusses von Minderheitsaktionären aus der AUA gezahlten Barabfindung von EUR 0,50 pro AUA-Stückaktie beraten und ggf. entschieden? Durften sie vernünftigerweise annehmen, dies zu tun?
13.) Durften Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa zum Zeitpunkt der Festlegung der angebotenen Barabfindung von EUR 0,50 davon ausgehen, dass die Höhe dieser Barabfindung angemessen sei, obwohl die Lufthansa über die ÖLH im Rahmen des öffentlichen Kaufangebotes den AUA-Aktionären kurz zuvor noch EUR 4,49 pro AUA-Aktie geboten hatte und obwohl ein Impairment-Test zum 31. Dezember 2009 nach auf der HV der Lufthansa im April 2010 erteilten Informationen einen Wert von mindestens EUR 2,39 pro AUA-Aktie ergeben haben soll? Oder haben die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa in diesem Zusammenhang gegen ihre Pflicht zu gesetzestreuem Verhalten verstoßen, indem sie den zwangsweise aus der AUA ausgeschlossenen Aktionären über die ÖLH absichtlich, (bedingt) vorsätzlich oder jedenfalls fahrlässig eine erkennbar zu niedrige Barabfindung für ihre AUA-Aktien gewährt haben mit der absehbaren Folge einer erheblichen gerichtlichen Erhöhung und einer entsprechenden Verzinsungspflicht zum Schaden (einschließlich Imageschaden für die Lufthansa, insb. am Kapitalmarkt im Hinblick auf künftige Erwerber von Lufthansa-Aktien) des Lufthansa-Konzerns?
14.) Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa die Frage der Angemessenheit der Barabfindung von EUR 0,50 pro AUA-Aktie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw. Aufsichtsratsmitgliedes geprüft? Haben sie sich dabei insbesondere hinreichend sorgfältig mit der Frage auseinandergesetzt, wie im Rahmen des am 16. Dezember 2009 von der Hauptversammlung der AUA mit den Stimmen der ÖLH beschlossenen zwangsweisen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre aus der AUA eine Barabfindung von EUR 0,50 pro AUA-Aktie angemessen sein kann, wenn kurze Zeit zuvor im Rahmen des Übernahmeangebotes EUR 4,49 als angemessener Preis angesehen wurden und der zum 31. Dezember 2009 durchgeführte Impairment-Test nach Auskunft des Lufthansa-Vorstandes auf der Hauptversammlung 2010 immerhin einen Anteilswert von EUR 2,39 pro AUA-Aktie ergeben hat? Ist der Impairment-Test lege artis erstellt worden und durften sich Vorstand und Aufsichtsrat auf ihn verlassen (§ 93 Abs. 1, S. 2 AktG)? Sollte der Test nicht lege artis sein, liegt (1) eine Überbewertung der Beteiligung an der ÖLH im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 vor, die (2) ggf. auf die Wirksamkeit des Jahresabschlusses durchschlägt und zu dessen Nichtigkeit führt (§ 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG)?
15.) Haben Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa sich von qualifizierten Beratern (ggf. durch wen) hinreichend zu der Frage beraten lassen, ob es rechtlich zulässig ist, den zwangsweise aus der AUA ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung zu gewähren, die den Börsenkurs der AUA-Aktie in den Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss über den zwangsweisen Ausschluss völlig außer Acht lässt und signifikant unter diesem liegt? Was war das Ergebnis dieser Beratung? Wurde eindeutig von der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ausgegangen oder wurde auf (erhebliche) rechtliche Zweifel hingewiesen oder möglicherweise sogar deutlich konstatiert, dass die bei der Berechnung der Barabfindung vorgenommene völlige Ausblendung des Börsenkurses der AUA-Aktie rechtswidrig ist? Falls die rechtlichen Berater der Lufthansa nicht zu dem Ergebnis gekommen sein sollten, dass die völlige Ausblendung des Börsenkurses bei der Festlegung der Barabfindung zweifelsfrei zulässig sei: Mit welchen Erwägungen entschloss man sich im Lufthansa-Konzern, den Börsenkurs bei der Bestimmung der Höhe der angebotenen Barabfindung gleichwohl unberücksichtigt zu lassen? Lag dem die Erwägung zugrunde, unter Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens zu versuchen, ob man ‘damit durchkommt’, weil keiner der zwangsweise ausgeschlossenen Aktionäre dagegen vorgehen würde? Oder ging man in Vorstand und Aufsichtsrat der Lufthansa davon aus, dass es für die Gesellschaft sogar kostengünstiger sei, selbst bei einer klar absehbaren Erhöhung der Abfindung durch das Gericht zunächst eine (evident) zu niedrige Abfindung festzulegen? Haben sich der Vorstand und der Aufsichtsrat der Lufthansa und ggf. auch die Geschäftsleitung der ÖLH rechtlich und ggf. betriebswirtschaftlich beraten lassen, welcher Schaden dem Lufthansa-Konzern nach einem verlorenen Überprüfungsverfahren aus einer deutlich zu niedrigen Festsetzung der Barabfindung entstehen könnte?
16.) Welche sind die wesentlichen Determinanten und Prämissen, die in die Jahresabschlussarbeiten für die Jahre 2009 und 2010 in den Impairment-Test der Beteiligung an der AUA eingeflossen sind und zu welchen Ergebnissen hat das geführt? Wie stark weichen die wesentlichen Determinanten und Prämissen von denjenigen ab, die im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens zum angeblich negativen Unternehmenswert geführt haben?
17.) Wie hoch waren die durchschnittlichen Finanzierungskosten für Fremdkapital der Lufthansa AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Squeeze-Out der AUA-Aktionäre?
18.) Was war der Grund dafür, dass die Subvention in Höhe von 500 Mio. EUR, die für die AUA zweckgebunden war, nicht direkt in die AUA eingebracht wurde, sondern in die 100%ige Tochtergesellschaft der ÖlAG ‘Suriba Beteiligungsverwaltungs GmbH’?
19.) Besteht die Gefahr, dass die Restrukturierungsbeihilfe in Höhe von 500 Mio. EUR an die Europäische Kommission zurückgezahlt werden muss, wenn ein Gericht feststellt, dass die bisher gezahlte Abfindung von 0,50 EUR pro Aktie AUA nicht den inneren Wert der Aktie zum Bewertungsstichtag widerspiegelt?
20.) Gegen die Beschlüsse der AUA-Hauptversammlung vom 16. Dezember 2009 ist ein Anfechtungsprozess zu entscheidenden Rechtsfragen (insbesondere Verletzung des Informationsrechts, Verletzung des Rede- und Auskunftsrechts, willkürliche, gegen Treu und Glauben verstoßende und damit sittenwidrige statt angemessene Festsetzung der Barabfindung) anhängig. Kann ausgeschlossen werden, dass die AUA die Klage verlieren und infolgedessen ein Schaden für den Lufthansa-Konzern eintreten könnte? Wenn nein, welche Probleme könnten der Lufthansa daraus erwachsen?
4. Vorschlag Sonderprüfer
Zum Sonderprüfer soll bestellt werden: Herr RA Alexander Schemmel, ROXIN LLP, Brienner Str. 9, 80333 München. Die Blacksmith Fund Limited behält sich vor, bei der Hauptversammlung einen Antrag zur Bestellung eines anderen oder eines zusätzlichen Sonderprüfers zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Luftfahrtbranche, heranziehen.’
Stellungnahme des Vorstands zum Ergänzungsverlangen der
Blacksmith Fund Limited, Grand Cayman
Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung vor, den Antrag zu Tagesordnungspunkt 8, Bestellung eines Sonderprüfers, abzulehnen.
Der Antrag der Aktionärin Blacksmith Fund Limited, Gran Cayman, widerspricht den Interessen der Gesellschaft. Die Aktionärin möchte offensichtlich die Bestellung eines Sonderprüfers für eigene Zwecke nutzen, um letztlich Druck auf das in Österreich anhängige Verfahren zur Überprüfung der den Minderheitsaktionären der Austrian Airlines AG (‘AUA’) im Gesellschafterausschlussverfahren (‘AUA-Spruchstellenverfahren’) gezahlten Barabfindung auszuüben. In diesem Verfahren ist die Aktionärin ebenfalls Antragstellerin und verlangt von der Gesellschaft bzw. ihrer Tochtergesellschaft eine höhere Barabfindung für die von ihr vor dem Gesellschafterausschluss gehaltenen Aktien an der AUA. Es kann nicht im Interesse der Aktionäre der Deutsche Lufthansa AG liegen, die umfangreiche Prüfung der Antragsteller im AUA-Spruchstellenverfahren parallel auch durch eine Sonderprüfung auf die Deutsche Lufthansa AG zu erweitern und die Antragsteller im AUA-Spruchstellenverfahren damit letztlich gegen die Deutsche Lufthansa AG bzw. ihre Tochtergesellschaft zu unterstützen.
Nach Angaben der diese Tagesordnungsergänzung verlangenden Aktionärin soll die Sonderprüfung insbesondere Fragen bezüglich der Angemessenheit und Vertretbarkeit des jeweils pro AUA-Aktie gezahlten Preises im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots, des Durchschnittspreises, der sich unter Berücksichtigung des im Rahmen des Paketerwerbes von der ÖIAG gezahlten Mindestpreises und des öffentlichen Übernahmeangebots ergibt, sowie der im Rahmen des Gesellschafterausschlussverfahrens gezahlten Barabfindung prüfen.
Bereits im Rahmen des AUA-Spruchstellenverfahrens werden von einem Gremium bestellte unabhängige Prüfer den inneren Wert der AUA-Aktien und damit den Wert der AUA prüfen. Das Ergebnis dieser umfänglichen Prüfung werden wir auch unseren Aktionären, also den Aktionären der Deutsche Lufthansa AG, nicht vorenthalten. Wir gehen dabei davon aus, dass die von der AUA und der Gesellschaft vorgenommene Bewertung der AUA bestätigt wird. Eine weitere parallele Sachverständigenbegutachtung zur Angemessenheit der im Gesellschafterausschlussverfahren gezahlten Barabfindung im Rahmen einer Sonderprüfung führt zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn, dafür aber zu Kosten zu Lasten der Gesellschaft.
Die übrigen aufgeworfenen Fragen haben wir größtenteils bereits in der Vergangenheit beantwortet. Wir werden die aufgeworfenen Fragen vor der Hauptversammlung noch einmal beantworten und auf unserer Homepage unter http://www.lufthansa.com/hauptversammlung veröffentlichen.
Wichtig ist das Verständnis der Grundlagen für die unterschiedliche Zusammensetzung des letztlich von der Gesellschaft gezahlten Kauf- bzw. Abfindungspreises für die Aktien der AUA:
| – | Euro 4,49 pro AUA-Aktie wurde im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots gezahlt. Grundlage dafür war § 26 Abs. 1 des österreichischen Übernahmegesetzes. Nach dieser Vorschrift ist den Aktionären der durchschnittliche nach dem jeweiligen Handelsvolumina gewichtete Börsenkurs in den letzten 6 Monaten vor Angebotsabsicht anzubieten. Das war für das Übernahmeangebot an die AUA-Aktionäre der Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang Dezember 2008 . Der Kurs war insbesondere durch Spekulationen getrieben. Die Marktkapitalisierung entsprach damit nicht dem eigentlichen Wert der AUA. Insgesamt hat die Gesellschaft mittelbar Euro 200.064.441 für 44.557.782 AUA-Aktien im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots gezahlt. |
| – | Euro 0,01 pro AUA-Aktie wurde im Rahmen des Paketerwerbs an die ÖIAG als Mindestpreis gezahlt. Daneben wurde der ÖIAG ein Besserungsschein in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gesellschaft und der Aktie der Deutsche Lufthansa AG als Gegenleistung übereignet. Die unter dem Besserungsschein möglicherweise auszuzahlende Zahlung an die ÖIAG ist auf Euro 4,48 begrenzt. Diese Vereinbarung ist das Ergebnis bilateraler Verhandlungen mit der ÖIAG . Bislang wurde nur der Mindestpreis i.H.v. insgesamt Euro 366.269 für 36.626.875 Aktien bezahlt. |
| – | Euro 0,50 pro AUA-Aktie wurde schließlich basierend auf dem österreichischen Gesellschafterausschlussgesetz im Rahmen des Gesellschafterausschlusses an die nach dem öffentlichen Übernahmeangebot verbliebenen Aktionäre ausgezahlt. Der Gesellschafterausschluss kam für die Aktionäre, die das öffentliche Übernahmeangebot nicht angenommen haben, nicht überraschend. Vielmehr wurde die grundsätzliche Absicht zur Durchführung eines Gesellschafterausschlusses bereits mit dem öffentlichen Übernahmeangebot am 27.02.2009 angekündigt und auch in anderen öffentlichen Aussagen wiederholt. Gemäß österreichischem Gesellschafterausschlussgesetz war nicht der Börsenkurs sondern der innere Wert der AUA-Aktie und damit der negative Wert der AUA am 16. Dezember 2009 relevant. Der Vertragsabschluss mit der ÖIAG und der Zeitraum für die Berechnung des 6-Monats-Durchschnittskurses der AUA-Aktie lag also über ein Jahr zurück und zwischenzeitlich hatte sich die größte Wirtschaftskrise seit dem zweiten Weltkrieg materialisiert. Insofern hätte die Gesellschaft für den Gesellschafterausschluss auch eine Barabfindung i.H.v. Euro 0,01 oder sogar von Euro 0,- zahlen können. Allerdings wollte die Gesellschaft den ausscheidenden Aktionären einen immer noch spürbaren Betrag als Gegenwert für ihre Aktien zahlen, um die Ausbuchung der Aktien für diese wirtschaftlich zumindest ein wenig abzumildern. In Summe erhielten die abgefundenen Minderheitsaktionäre für 3.910.365 Aktien Euro 1.955.183. |
Insgesamt hat die Deutsche Lufthansa AG bzw. ihre Tochtergesellschaft bislang Euro 202.385.892 als Kauf- bzw. Abfindungspreise für sämtliche 85.095.022 stimmberechtigten Aktien der AUA bezahlt, das entspricht Euro 2,38 pro AUA-Aktie. Die AUA wurde im Gesellschafterausschlussverfahren zum 16. Dezember 2009 mit einem negativen Unternehmenswert i.H.v. Euro -207,2 Mio. bewertet. Allerdings wurde bei der Bewertung der AUA der noch nicht zugeführte Teil der Restrukturierungsbeihilfe i.H.v. Euro 300 Mio. nicht berücksichtigt. Allein durch Hinzurechnung dieser Summe hatte die AUA für die Deutsche Lufthansa AG auch im Dezember 2009 einen positiven Wert. Darüber hinaus hat die Deutsche Lufthansa AG ein strategisches Interesse am Erhalt der AUA als Partner und damit auch dem Erhalt der seit Jahren im gemeinsamen Joint Venture mit der AUA realisierten Synergien. Schließlich partizipiert zwar zum größeren Teil die AUA an zusätzlichen Synergien aufgrund der Übernahme, aber auch die Deutsche Lufthansa AG konnte und kann weitere Synergien auf ihrer Seite realisieren.
Es gibt insgesamt keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Vorstands oder Aufsichtrats; sie werden auch von der Antragstellerin nicht dargelegt. Vorstand und Aufsichtsrat haben die Geschäfte vielmehr unter Hinzuziehung einer renommierten Investmentbank und einer ebenso renommierten Anwaltskanzlei in strikter Auslegung der Business Judgement Rule getätigt.
Aufwand und Kosten für die Sonderprüfung sowie die damit immer einhergehende Beeinflussung der Reputation sind nicht notwendig oder angezeigt.
Das Ergänzungsverlangen ist am 1. April 2011 im elektronischen Bundesanzeiger in der gesamten Europäischen Union bekannt gemacht worden.
Köln, den 1. April 2011
Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft
Der Vorstand