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CPU Softwarehouse — Delisting Announcement 2001
Oct 23, 2001
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Delisting Announcement
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News Details
Ad-hoc | 23 October 2001 16:44
CPU Softwarehouse AG
CPU Softwarehouse AG erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ——————————————————————————– Ad hoc-Mitteilung der CPU Softwarehouse AG CPU Softwarehouse AG erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Börse Kurswert und Marktkapitalisierung keine unbedingt geeigneten Kriterien Augsburg, den 23. Oktober 2001 Vor der 9. Kammer für Handelssachen am Landgericht Frankfurt am Main erwirkte die CPU Softwarehouse AG, Augsburg (WKN 545430), eine einstweilige Verfügung gegen die am 01.10.01 in Kraft getretenen Delisting-Regelungen der Deutschen Börse. Sinngemäß lautet der Tenor der ergangenen Entscheidung, dass es der Deutschen Börse untersagt wird, das geänderte Regelwerk Neuer Markt zu Lasten der Verfügungsklägerin vor Ablauf des 31.03.2002 anzuwenden. In der schriftlichen Urteilsbegründung hebt das Gericht unter anderem hervor, dass “sich der Kurswert einer Aktie sehr häufig nicht oder nur in geringem Maße an der Performance eines Unternehmens orientiert, sondern dass die Kurse von allgemeinen Trends und irrationalen Ängsten und Hoffnungen bestimmt werden. Daher bestehen durchaus Zweifel, ob die von der Deutschen Börse vorgegebenen Kriterien, Kurswert und Marktkapitalisierung geeignet seien, das gewünschte Ziel zu erreichen. Während das Gericht das zeitliche Inkrafttreten der Regeländerungen als unbillig und deshalb unverbindlich für die CPU als Verfügungsklägerin erklärte, hatte die CPU Softwarehouse AG mit ihrem Anliegen, die Regeländerungen der Deutschen Börse als solche für unbillig einstufen zu lassen, keinen Erfolg. Hier stellt das Gericht auch ein Versäumnis des Gesetzgebers fest: “Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einrichtung des Neuen Marktes erst vor kurzer Zeit geschaffen und offensichtlich die Regelbefugnis der Verfügungsbeklagten (Deutsche Börse) übersehen hat bzw. nicht in der Form einer Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung von Satzungen regeln wollte, liegt (auch) ein nicht ausdrücklich geregeltes börsenrechtlich begründetes Änderungsrecht der Handelsrichtlinien nicht vor.” Aus dem Diskussionsentwurf zum vierten Finanzmarktförderungsgesetz ergebe sich, dass der Gesetzgeber dies übersehen habe und nunmehr regeln wolle. IR-Kontakt: Joachim Bertele Tel.: 0821/4602-188; Fax: 0821/4602-179 E-Mail: [email protected]; URL: http://www.cpu-ag.com Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 23.10.2001 ——————————————————————————– WKN: 545430; Index: Notiert: Neuer Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart 231644 Okt 01