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CPU Softwarehouse — AGM Information 2010
May 7, 2010
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AGM Announcements | 7 May 2010 15:41
CPU Softwarehouse AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2010 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
CPU Softwarehouse AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
CPU Softwarehouse AG: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2010 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.05.2010 15:41
| ### CPU Softwarehouse AG #### Augsburg #### ISIN: DE000A0WMPN8 ### Ergänzung der Einladung zur Hauptversammlung am 14.06.2010 Wir haben unsere Aktionäre durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 06.05.2010 zu der am 14.06.2010 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft eingeladen und ergänzen diese Einladung wie folgt: Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an CPU Softwarehouse AG, Vorstand, August-Wessels-Str. 27, 86156 Augsburg, zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 14.05.2010 zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien ist/sind. Auskunftsrecht der Aktionäre In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Der Leiter der Hauptversammlung ist gem. § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu begrenzen. Augsburg, im Mai 2010 Der Vorstand |
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