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Commerzbank AG — M&A Activity 2009
Jan 23, 2009
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M&A Activity
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News Details
Takeover Bids | 23 January 2009 13:40
Befreiung ;
Zielgesellschaft: Conergy AG; Bieter: Commerzbank AG
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots
– Conergy AG – WKN 604002 –
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom
21. Januar 2009 die Commerzbank Aktiengesellschaft (‘Commerzbank“ oder
‘Antragstellerin“) im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Aktien an der
Dresdner Bank AG (‘Dresdner Bank“) vom 12.01.2009 von den Verpflichtungen
befreit, gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die
Conergy AG zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier
Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen.
Die Dresdner Bank hatte vor ihrem Erwerb durch die Commerzbank neue Aktien
aus einer Kapitalerhöhung der Conergy AG mit der Verpflichtung gezeichnet
und übernommen, sie den Aktionären der Conergy AG zum Bezug anzubieten (§
186 Abs. 5 AktG) und war ihrerseits von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht von den Verpflichtungen nach § 35 WpÜG
befreit worden.
Die Veröffentlichung der Befreiung der Commerzbank vom Pflichtangebot unter
Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:
I.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Commerzbank wird von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1
WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Conergy AG zu veröffentlichen,
und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der
Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
veröffentlichen.
2. Die Befreiung gemäß Ziffer 1 des Bescheides ergeht unter der Auflage
gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Bund, dass die Stimmrechte aus Aktien der
Conergy AG mittelbar oder unmittelbar insoweit nicht ausübt, als ihr
Stimmrechtsanteil im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 30 WpÜG an der Conergy AG die
Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.
3. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1 dieses Bescheids bleibt
vorbehalten für den Fall, dass der Stimmrechtsanteil im Sinne von §§ 29
Abs. 2, 30 WpÜG der Commerzbank an der Conergy AG die Schwelle von 30
Prozent der Stimmrechte nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Conergy AG auf €
398.088.928,– ins Handelsregister am 01. Dezember 2008 wieder
unterschritten hat.
II.
Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids
zusammengefasst:
Dem Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG wurde stattgegeben, weil er gemäß § 37 Abs. 1, 2.
und 3. alt. WpÜG zulässig und begründet ist.
Die Dresdner Bank hat im Zuge der von der Hauptversammlung der Conergy AG
am 28. August 2008 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals von €
35.088.928,– gegen Bareinlagen auf € 398.088.928,– (‘Barkapitalerhöhung“)
Stück 155.227.788 neue Inhaberaktien übernommen.
Mit Bescheid vom 11. November 2008 (Gz. WA 16 – Wp 7000 – 2008/0098) wurde
u.a. die Dresdner Bank von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit. Die
Befreiung erging unter Nebenbestimmungen auf Grundlage von § 37 Abs. 1, 2.
und 3. Alt. WpÜG. Maßgeblicher Erwägungsgrund war das Interesse der
Dresdner Bank am Tätigwerden als Emissionsbank und das Fehlen jedes darüber
hinausgehenden unternehmerischen Interesses an der Conergy AG. Da jedoch
auf Grund der schwierigen Lage an den Finanzmärkten eine ansonsten übliche
zeitnahe Platzierung der neuen Aktien nicht gewährleistet werden konnte,
wurde als weiterer Erwägungsgrund auf das Unterschreiten der
Kontrollschwelle abgestellt. Deshalb wurde der Dresdner Bank auferlegt, die
Stimmrechte oberhalb von 30% der Stimmrechte nicht auszuüben, und der
Widerruf für den Fall vorbehalten, dass der Stimmrechtsanteil der Dresdner
Bank der Conergy AG nicht binnen eines Jahres nach Eintragung der
Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister auf unter 30% der
Stimmrechte abgebaut werden sollte.
Die Commerzbank hat am 12. Januar 2009 sämtliche außen stehenden Aktien an
der Dresdner Bank von der Allianz bzw. deren Tochterunternehmen erworben.
Die Dresdner Bank hält in geringem Umfang eigene Aktien. Zum 12. Januar
2009 hielt die Dresdner Bank 147.351.748 Inhaberstückaktien der Conergy AG.
Die Commerzbank hat sich dem Antrag der Dresdner Bank auf Befreiung im Wege
einer Antragserweiterung angeschlossen. Mit Verfügung vom 11. November 2008
wurde das Antragsverfahren der Commerzbank abgetrennt und gemäß §§ 9, 10
VwVfG Bund vorläufig ausgesetzt. Auf Hinweis der Antragsstellerin vom 17.
Dezember 2008 hin wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, dass die Erwägungsgründe, die
die am 11. November 2008 gegenüber der Dresdner Bank erteilte Befreiung
nach § 37 WpÜG getragen haben, auch im vorliegenden Sachverhalt einschlägig
seien. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen der sog.
Buchwertklausel gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllt, da
der Buchwert der Beteiligung der Dresdner Bank an der Conergy AG weniger
als 1 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Dresdner Bank ausmache.
Die Commerzbank hat am 12. Januar 2009 die Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2
WpÜG über die Conergy AG erlangt.
Die Dresdner Bank hält 147.351.748 Inhaberstückaktien (entsprechend 37,01 %
der Stimmrechte) der Conergy AG. Mit dem Erwerb sämtlicher außen stehender
Aktien der Dresdner Bank durch die Commerzbank am 12. Janaur 2009 ist die
Dresdner Bank zu einem Tochterunternehmen der Commerzbank gemäß §§ 2 Abs. 6
WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 Abs. 1 und 2 AktG geworden und die
Stimmrechte aus 147.351.748 Inhaberstückaktien (entsprechend 37,01 % der
Stimmrechte) der Conergy AG sind der Commerzbank gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen.
Unter Berücksichtigung der Interessen der Commerzbank und der außen
stehenden Inhaber der Stückaktien der Conergy AG ist es jedoch
gerechtfertigt, die Commerzbank nach § 37 Abs. 1, 2 und 3. Alt. WpÜG von
den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.
Vor dem Hintergrund der mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten
Zielsetzung (§ 37 Abs. 1, 2 Alt. WpÜG) und des möglichen Unterschreitens
der Kontrollschwelle nach der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 37 Abs.
1, 3. Alt. WpÜG) überwiegen die Interessen der Commerzbank an einer
Befreiung die Interessen der außen stehenden Aktionäre, aufgrund der nur
vorübergehenden Kontrollerlangung in Folge der Durchführung der
Kapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht ein Pflichtangebot zu erhalten,
so dass eine Befreiung der Antragsstellerin von den Verpflichtungen des §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen ist.
Im Unterschied zu der am 11. November 2008 gegenüber der Dresdner Bank
erteilten Befreiung ist die 3. Alternative maßgeblich, während die 2.
Alternative insoweit nur ein weiterer Erwägungsgrund ist. Denn die
Commerzbank hat kein eigenes Interesse am Tätigwerden als Emissionsbank, da
sie insoweit der Conergy AG gegenüber nicht vertraglich gebunden ist und
dies auch nicht beabsichtigt. Gleichwohl strahlt das Interesse der Dresdner
Bank nach der Konzernierung am 12. Januar 2009 auf die Commerzbank aus und
ist unter anderem zu berücksichtigen. Die von der Dresdner Bank erbrachten
Dienstleistungen erleichtern der Conergy AG die Durchführung der
Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und dienen dem
Zweck, die neuen Aktien den Aktionären der Conergy AG, die ihre Bezugs- und
Mehrbezugsrechte ausüben, bezugsrechtswahrend zu übereignen. Es ist nicht
Zielsetzung der Dresdner Bank, aufgrund des ihr kurzfristig zur Verfügung
stehenden Stimmrechtanteils in Höhe von mehr als 30 % im materiellen Sinne
Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen. Vielmehr fungierte die
Dresdner Bank als ‘Dienstleistungsunternehmen“ im Zusammenhang mit der von
der Conergy AG durchgeführten Kapitalerhöhung, indem sie deren technische
und praktische Abwicklung übernimmt. Dass die Dresdner Bank möglicherweise
ein eigenes Interesse an der Durchführung der Kapitalerhöhung hat, weil ein
Großteil des Erlöses der Kapitalerhöhung zur Rückführung ihrer Darlehen
verwendet werden soll, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn im
Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 37 WpÜG kommt es entscheidend auf
das Interesse der Antragsstellerin an, auf die Geschäftspolitik der
Zielgesellschaft Einfluss zu nehmen oder nicht. Dieser Zielsetzung im
Rahmen der geltenden Verträge zwischen der Dresdner Bank und der Conergy
schließt sich die Commerzbank als neues, die Dresdner Bank AG
beherrschendes Unternehmen an.
Maßgeblich für die Befreiungsentscheidung ist jedoch, dass die Erlangung
der Kontrolle durch die Commerzbank gleichlaufend mit der Kontrollerlangung
durch die Dresdner Bank lediglich vorübergehend erfolgt. Denn es ist das
Ziel der Dresdner Bank und somit auch der Commerzbank, die erworbenen neuen
Aktien schnellstmöglich an Investoren weiterzuveräußern. Damit liegen die
Voraussetzungen des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG vor.
Zwar hat die Dresdner Bank und somit mittelbar auch die Commerzbank anders,
als dies in vergleichbaren Fällen der Begleitung einer Kapitalerhöhung mit
mittelbarem Bezugsrecht durch eine Emissionsbank üblich ist, in der
momentan wirtschaftlich nicht unproblematischen Lage der Conergy AG und der
Finanzmärkte weit mehr Aktien gezeichnet, als platziert werden konnten und
wird voraussichtlich über einen längeren Zeitraum über einen
Stimmrechtsanteil von mehr als 30 % der Stimmrechte verfügen. Somit ist die
Interessenlage der Commerzbank nur vergleichbar mit der typischen
Interessenlage eines Antragsstellers im Falle des § 37 Abs. 1, 3. Alt.
WpÜG. Wie lange der Zeitraum tatsächlich währen wird, hängt aber vorliegend
nicht nur von der Ausübung des Bezugsrechts durch die berechtigten
Aktionäre der Conergy AG ab, sondern angesichts des Volumens der
Kapitalerhöhung und der Menge der von der Dresdner Bank übernommenen Aktien
vor allem von der Lage der Kapitalmärkte und ist derzeit noch nicht mit
Gewissheit absehbar.
Gleichwohl kann auf § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG zurückgegriffen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Dresdner Bank und mittelbar auch die
Commerzbank so gestellt werden, als hätten sie die Kontrollschwelle alsbald
nach Überschreiten wieder unterschritten. Hierbei wird im Wesentlichen auf
das Ziel der möglichst kurzfristigen Weiterveräußerung als subjektive
Komponente abgestellt und im Rahmen der Interessenabwägung bei der
Befreiung nach § 37 WpÜG berücksichtigt. Die verfahrensrechtliche
Absicherung der Interessenabwägung erfolgt durch die Auflage unter Ziffer 2
dieses Bescheides, deren Nichterfüllung die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Bund zum
Widerruf der Befreiungsentscheidung berechtigte, und den Widerrufsvorbehalt
unter Ziffer 3 dieses Bescheides.
Vor diesem Hintergrund kommt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bei der im Rahmen des § 37 WpÜG gebotenen
Abwägung der Interessen der Commerzbank und der Interessen der außen
stehenden Aktionäre zu dem Ergebnis, dass eine Befreiung der Commerzbank
von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG gerechtfertigt ist. Denn die
Einschaltung der Dresdner Bank als Emissionsbank dient im Ergebnis vor
allem den Interessen der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre an einer
geordneten Durchführung der Kapitalerhöhung. Dass diese Dienstleistung der
Dresdner Bank mit der möglicherweise nicht nur kurzfristigen Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft verbunden sein wird, liegt allein an
der Höhe des Gesamtemissionsvolumens der Kapitalerhöhung und an der
Intention der Dresdner Bank, der Conergy AG einen höheren Erlös aus der
Kapitalerhöhung zukommen zu lassen, als derzeit am Kapitalmarkt erzielt
werden könnte. Diese Interessen sind jeweils auch für die Commerzbank
feststellbar.
Die Auflage unter Ziffer 2 dieses Bescheides ist geeignet, auch in dem
bereits eingetretenen Fall, dass der Stimmrechtsanteil der Dresdner Bank
und der Commerzbank an der Conergy AG die Schwelle des § 29 Abs.2 WpÜG
nicht zeitnah wieder unterschreiten sollte, sicherzustellen, dass die
Dresdner Bank und die Commerzbank nicht in einer Weise Einfluss auf die
Zielgesellschaft durch Ausübung von Stimmrechten werden nehmen können, der
nach der gesetzgeberischen Intention mit der Verpflichtung einhergingt, den
außen stehenden Aktionären ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Dabei hat
der Gesetzgeber die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte als
entscheidend angesehen. Wenn nun die Dresdner Bank und die Commerzbank nur
weniger als 30 Prozent der Stimmrechte ausüben können, so ist nicht
denkbar, dass das vom Gesetzgeber unterstellte Schutzbedürfnis der außen
stehenden Aktionäre der Conergy AG relevant wird. Im Ergebnis wird
hierdurch auch untermauert, dass die Dresdner Bank und die Commerzbank bei
der Conergy AG letztlich nicht anders agieren können, als jede andere
Emissionsbank im Falle der Begleitung einer Kapitalerhöhung mit mittelbarem
Bezugsrecht. Die Auflage unter Ziffer 2 dieses Bescheides ist damit
geeignet, erforderlich und angemessen, die Voraussetzungen des hier
angewandten Befreiungsgrundes des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG abzusichern.
Der Vorbehalt des Widerrufs unter Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls
geeignet, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG abzusichern.
Bewusst wurde hier das mildere Mittel eines Widerrufsvorbehalts anstelle
einer Bedingung gewählt, da angesichts der derzeitigen Situation der
Kapitalmärkte und der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht
feststehenden Weiterveräußerungsmöglichkeit der neuen Aktien durch die
Dresdner Bank im Rahmen einer möglichen Widerrufsentscheidung auf besondere
Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden kann, ohne dass die
Handlungsspielräume der Dresdner Bank über Gebühr beschränkt werden.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 23.01.2009
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Notiert: Commerzbank AG: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart;
Conergy AG:
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin,
Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart