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Commerzbank AG M&A Activity 2009

Jan 23, 2009

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 23 January 2009 13:40

Befreiung ;

Zielgesellschaft: Conergy AG; Bieter: Commerzbank AG

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

——————————————————————————

Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots

– Conergy AG – WKN 604002 –

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom

21. Januar 2009 die Commerzbank Aktiengesellschaft (‘Commerzbank“ oder

‘Antragstellerin“) im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Aktien an der

Dresdner Bank AG (‘Dresdner Bank“) vom 12.01.2009 von den Verpflichtungen

befreit, gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die

Conergy AG zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier

Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG

der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage

zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen.

Die Dresdner Bank hatte vor ihrem Erwerb durch die Commerzbank neue Aktien

aus einer Kapitalerhöhung der Conergy AG mit der Verpflichtung gezeichnet

und übernommen, sie den Aktionären der Conergy AG zum Bezug anzubieten (§

186 Abs. 5 AktG) und war ihrerseits von der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht von den Verpflichtungen nach § 35 WpÜG

befreit worden.

Die Veröffentlichung der Befreiung der Commerzbank vom Pflichtangebot unter

Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor:

I.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Commerzbank wird von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1

WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Conergy AG zu veröffentlichen,

und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der

Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu

übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu

veröffentlichen.

2. Die Befreiung gemäß Ziffer 1 des Bescheides ergeht unter der Auflage

gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Bund, dass die Stimmrechte aus Aktien der

Conergy AG mittelbar oder unmittelbar insoweit nicht ausübt, als ihr

Stimmrechtsanteil im Sinne von §§ 29 Abs. 2, 30 WpÜG an der Conergy AG die

Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet.

3. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1 dieses Bescheids bleibt

vorbehalten für den Fall, dass der Stimmrechtsanteil im Sinne von §§ 29

Abs. 2, 30 WpÜG der Commerzbank an der Conergy AG die Schwelle von 30

Prozent der Stimmrechte nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der

Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Conergy AG auf €

398.088.928,– ins Handelsregister am 01. Dezember 2008 wieder

unterschritten hat.

II.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids

zusammengefasst:

Dem Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von den Verpflichtungen des §

35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG wurde stattgegeben, weil er gemäß § 37 Abs. 1, 2.

und 3. alt. WpÜG zulässig und begründet ist.

Die Dresdner Bank hat im Zuge der von der Hauptversammlung der Conergy AG

am 28. August 2008 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals von €

35.088.928,– gegen Bareinlagen auf € 398.088.928,– (‘Barkapitalerhöhung“)

Stück 155.227.788 neue Inhaberaktien übernommen.

Mit Bescheid vom 11. November 2008 (Gz. WA 16 – Wp 7000 – 2008/0098) wurde

u.a. die Dresdner Bank von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit. Die

Befreiung erging unter Nebenbestimmungen auf Grundlage von § 37 Abs. 1, 2.

und 3. Alt. WpÜG. Maßgeblicher Erwägungsgrund war das Interesse der

Dresdner Bank am Tätigwerden als Emissionsbank und das Fehlen jedes darüber

hinausgehenden unternehmerischen Interesses an der Conergy AG. Da jedoch

auf Grund der schwierigen Lage an den Finanzmärkten eine ansonsten übliche

zeitnahe Platzierung der neuen Aktien nicht gewährleistet werden konnte,

wurde als weiterer Erwägungsgrund auf das Unterschreiten der

Kontrollschwelle abgestellt. Deshalb wurde der Dresdner Bank auferlegt, die

Stimmrechte oberhalb von 30% der Stimmrechte nicht auszuüben, und der

Widerruf für den Fall vorbehalten, dass der Stimmrechtsanteil der Dresdner

Bank der Conergy AG nicht binnen eines Jahres nach Eintragung der

Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister auf unter 30% der

Stimmrechte abgebaut werden sollte.

Die Commerzbank hat am 12. Januar 2009 sämtliche außen stehenden Aktien an

der Dresdner Bank von der Allianz bzw. deren Tochterunternehmen erworben.

Die Dresdner Bank hält in geringem Umfang eigene Aktien. Zum 12. Januar

2009 hielt die Dresdner Bank 147.351.748 Inhaberstückaktien der Conergy AG.

Die Commerzbank hat sich dem Antrag der Dresdner Bank auf Befreiung im Wege

einer Antragserweiterung angeschlossen. Mit Verfügung vom 11. November 2008

wurde das Antragsverfahren der Commerzbank abgetrennt und gemäß §§ 9, 10

VwVfG Bund vorläufig ausgesetzt. Auf Hinweis der Antragsstellerin vom 17.

Dezember 2008 hin wurde das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, dass die Erwägungsgründe, die

die am 11. November 2008 gegenüber der Dresdner Bank erteilte Befreiung

nach § 37 WpÜG getragen haben, auch im vorliegenden Sachverhalt einschlägig

seien. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen der sog.

Buchwertklausel gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllt, da

der Buchwert der Beteiligung der Dresdner Bank an der Conergy AG weniger

als 1 % des buchmäßigen Aktivvermögens der Dresdner Bank ausmache.

Die Commerzbank hat am 12. Januar 2009 die Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2

WpÜG über die Conergy AG erlangt.

Die Dresdner Bank hält 147.351.748 Inhaberstückaktien (entsprechend 37,01 %

der Stimmrechte) der Conergy AG. Mit dem Erwerb sämtlicher außen stehender

Aktien der Dresdner Bank durch die Commerzbank am 12. Janaur 2009 ist die

Dresdner Bank zu einem Tochterunternehmen der Commerzbank gemäß §§ 2 Abs. 6

WpÜG, 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 17 Abs. 1 und 2 AktG geworden und die

Stimmrechte aus 147.351.748 Inhaberstückaktien (entsprechend 37,01 % der

Stimmrechte) der Conergy AG sind der Commerzbank gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen.

Unter Berücksichtigung der Interessen der Commerzbank und der außen

stehenden Inhaber der Stückaktien der Conergy AG ist es jedoch

gerechtfertigt, die Commerzbank nach § 37 Abs. 1, 2 und 3. Alt. WpÜG von

den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.

Vor dem Hintergrund der mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten

Zielsetzung (§ 37 Abs. 1, 2 Alt. WpÜG) und des möglichen Unterschreitens

der Kontrollschwelle nach der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 37 Abs.

1, 3. Alt. WpÜG) überwiegen die Interessen der Commerzbank an einer

Befreiung die Interessen der außen stehenden Aktionäre, aufgrund der nur

vorübergehenden Kontrollerlangung in Folge der Durchführung der

Kapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht ein Pflichtangebot zu erhalten,

so dass eine Befreiung der Antragsstellerin von den Verpflichtungen des §

35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen ist.

Im Unterschied zu der am 11. November 2008 gegenüber der Dresdner Bank

erteilten Befreiung ist die 3. Alternative maßgeblich, während die 2.

Alternative insoweit nur ein weiterer Erwägungsgrund ist. Denn die

Commerzbank hat kein eigenes Interesse am Tätigwerden als Emissionsbank, da

sie insoweit der Conergy AG gegenüber nicht vertraglich gebunden ist und

dies auch nicht beabsichtigt. Gleichwohl strahlt das Interesse der Dresdner

Bank nach der Konzernierung am 12. Januar 2009 auf die Commerzbank aus und

ist unter anderem zu berücksichtigen. Die von der Dresdner Bank erbrachten

Dienstleistungen erleichtern der Conergy AG die Durchführung der

Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und dienen dem

Zweck, die neuen Aktien den Aktionären der Conergy AG, die ihre Bezugs- und

Mehrbezugsrechte ausüben, bezugsrechtswahrend zu übereignen. Es ist nicht

Zielsetzung der Dresdner Bank, aufgrund des ihr kurzfristig zur Verfügung

stehenden Stimmrechtanteils in Höhe von mehr als 30 % im materiellen Sinne

Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen. Vielmehr fungierte die

Dresdner Bank als ‘Dienstleistungsunternehmen“ im Zusammenhang mit der von

der Conergy AG durchgeführten Kapitalerhöhung, indem sie deren technische

und praktische Abwicklung übernimmt. Dass die Dresdner Bank möglicherweise

ein eigenes Interesse an der Durchführung der Kapitalerhöhung hat, weil ein

Großteil des Erlöses der Kapitalerhöhung zur Rückführung ihrer Darlehen

verwendet werden soll, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn im

Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 37 WpÜG kommt es entscheidend auf

das Interesse der Antragsstellerin an, auf die Geschäftspolitik der

Zielgesellschaft Einfluss zu nehmen oder nicht. Dieser Zielsetzung im

Rahmen der geltenden Verträge zwischen der Dresdner Bank und der Conergy

schließt sich die Commerzbank als neues, die Dresdner Bank AG

beherrschendes Unternehmen an.

Maßgeblich für die Befreiungsentscheidung ist jedoch, dass die Erlangung

der Kontrolle durch die Commerzbank gleichlaufend mit der Kontrollerlangung

durch die Dresdner Bank lediglich vorübergehend erfolgt. Denn es ist das

Ziel der Dresdner Bank und somit auch der Commerzbank, die erworbenen neuen

Aktien schnellstmöglich an Investoren weiterzuveräußern. Damit liegen die

Voraussetzungen des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG vor.

Zwar hat die Dresdner Bank und somit mittelbar auch die Commerzbank anders,

als dies in vergleichbaren Fällen der Begleitung einer Kapitalerhöhung mit

mittelbarem Bezugsrecht durch eine Emissionsbank üblich ist, in der

momentan wirtschaftlich nicht unproblematischen Lage der Conergy AG und der

Finanzmärkte weit mehr Aktien gezeichnet, als platziert werden konnten und

wird voraussichtlich über einen längeren Zeitraum über einen

Stimmrechtsanteil von mehr als 30 % der Stimmrechte verfügen. Somit ist die

Interessenlage der Commerzbank nur vergleichbar mit der typischen

Interessenlage eines Antragsstellers im Falle des § 37 Abs. 1, 3. Alt.

WpÜG. Wie lange der Zeitraum tatsächlich währen wird, hängt aber vorliegend

nicht nur von der Ausübung des Bezugsrechts durch die berechtigten

Aktionäre der Conergy AG ab, sondern angesichts des Volumens der

Kapitalerhöhung und der Menge der von der Dresdner Bank übernommenen Aktien

vor allem von der Lage der Kapitalmärkte und ist derzeit noch nicht mit

Gewissheit absehbar.

Gleichwohl kann auf § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG zurückgegriffen werden, wenn

sichergestellt ist, dass die Dresdner Bank und mittelbar auch die

Commerzbank so gestellt werden, als hätten sie die Kontrollschwelle alsbald

nach Überschreiten wieder unterschritten. Hierbei wird im Wesentlichen auf

das Ziel der möglichst kurzfristigen Weiterveräußerung als subjektive

Komponente abgestellt und im Rahmen der Interessenabwägung bei der

Befreiung nach § 37 WpÜG berücksichtigt. Die verfahrensrechtliche

Absicherung der Interessenabwägung erfolgt durch die Auflage unter Ziffer 2

dieses Bescheides, deren Nichterfüllung die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG Bund zum

Widerruf der Befreiungsentscheidung berechtigte, und den Widerrufsvorbehalt

unter Ziffer 3 dieses Bescheides.

Vor diesem Hintergrund kommt die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht bei der im Rahmen des § 37 WpÜG gebotenen

Abwägung der Interessen der Commerzbank und der Interessen der außen

stehenden Aktionäre zu dem Ergebnis, dass eine Befreiung der Commerzbank

von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG gerechtfertigt ist. Denn die

Einschaltung der Dresdner Bank als Emissionsbank dient im Ergebnis vor

allem den Interessen der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre an einer

geordneten Durchführung der Kapitalerhöhung. Dass diese Dienstleistung der

Dresdner Bank mit der möglicherweise nicht nur kurzfristigen Erlangung der

Kontrolle über die Zielgesellschaft verbunden sein wird, liegt allein an

der Höhe des Gesamtemissionsvolumens der Kapitalerhöhung und an der

Intention der Dresdner Bank, der Conergy AG einen höheren Erlös aus der

Kapitalerhöhung zukommen zu lassen, als derzeit am Kapitalmarkt erzielt

werden könnte. Diese Interessen sind jeweils auch für die Commerzbank

feststellbar.

Die Auflage unter Ziffer 2 dieses Bescheides ist geeignet, auch in dem

bereits eingetretenen Fall, dass der Stimmrechtsanteil der Dresdner Bank

und der Commerzbank an der Conergy AG die Schwelle des § 29 Abs.2 WpÜG

nicht zeitnah wieder unterschreiten sollte, sicherzustellen, dass die

Dresdner Bank und die Commerzbank nicht in einer Weise Einfluss auf die

Zielgesellschaft durch Ausübung von Stimmrechten werden nehmen können, der

nach der gesetzgeberischen Intention mit der Verpflichtung einhergingt, den

außen stehenden Aktionären ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Dabei hat

der Gesetzgeber die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte als

entscheidend angesehen. Wenn nun die Dresdner Bank und die Commerzbank nur

weniger als 30 Prozent der Stimmrechte ausüben können, so ist nicht

denkbar, dass das vom Gesetzgeber unterstellte Schutzbedürfnis der außen

stehenden Aktionäre der Conergy AG relevant wird. Im Ergebnis wird

hierdurch auch untermauert, dass die Dresdner Bank und die Commerzbank bei

der Conergy AG letztlich nicht anders agieren können, als jede andere

Emissionsbank im Falle der Begleitung einer Kapitalerhöhung mit mittelbarem

Bezugsrecht. Die Auflage unter Ziffer 2 dieses Bescheides ist damit

geeignet, erforderlich und angemessen, die Voraussetzungen des hier

angewandten Befreiungsgrundes des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG abzusichern.

Der Vorbehalt des Widerrufs unter Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls

geeignet, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG abzusichern.

Bewusst wurde hier das mildere Mittel eines Widerrufsvorbehalts anstelle

einer Bedingung gewählt, da angesichts der derzeitigen Situation der

Kapitalmärkte und der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht

feststehenden Weiterveräußerungsmöglichkeit der neuen Aktien durch die

Dresdner Bank im Rahmen einer möglichen Widerrufsentscheidung auf besondere

Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden kann, ohne dass die

Handlungsspielräume der Dresdner Bank über Gebühr beschränkt werden.

Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 23.01.2009

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Notiert: Commerzbank AG: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart;

Conergy AG:

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin,

Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart