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CLEEN Energy AG

Audit Report / Information Feb 3, 2020

775_10-k_2020-02-03_2d114391-67c1-4aeb-ba56-8a3a8405c59e.pdf

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JAHRESFINANZBERICHT der CLEEN Energy AG

für das Geschäftsjahr 2017

vom 1.1.2017 bis 31.12.2017

bestehend aus

  • Geprüftem Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk
  • Lagebericht
  • Erklärung nach § 124 Abs 1 Z 3 BörseG

CLEEN Energy AG, Haag

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017

CLEEN Energy AG, Haag

Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017

  1. Jänner 2020

KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 10086769

Inhaltsverzeichnis

Seite
1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung 4
2. Aufgliederungen und Erläuterungen von
wesentlichen Posten des Jahresabschlusses
6
3. Erläuterungen der Änderungen 7
4.
4.1.
Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses
Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von
Buchführung,
Jahresabschluss
und
Lagebericht
9
4.2. sowie
zum
Corporate Governance-Bericht
Erteilte Auskünfte
9
9
4.3. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz
und
Ertragslage
und
wesentliche Verluste
9
4.4. Stellungnahme zu Tatsachen gemäß §
273 Abs
2 und
Abs
3
UGB
(Redepflicht
des
Abschlussprüfers)
10
5. Bestätigungsvermerk 11

Beilagenverzeichnis

Beilage

Jahresabschluss und Lagebericht
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017
— Bilanz zum 31. Dezember 2017
I
— Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017
— Anhang für das Geschäftsjahr 2017
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017
II
Andere Beilagen
Allgemeine Auftragsbedingungen III

An die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der CLEEN Energy AG, Haag

Wir haben die Prüfung des geänderten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017 der

CLEEN Energy AG,

Haag

(im Folgenden auch kurz "Gesellschaft" genannt),

abgeschlossen und erstatten über das Ergebnis dieser Prüfung den folgenden Bericht:

1. Prüfungsvertrag und Auftragsdurchführung

In der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juli 2017 der CLEEN Energy AG, Haag, wurden wir zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 gewählt. Die Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, hat mit uns einen Prüfungsvertrag abgeschlossen, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes gemäß §§ 269 ff UGB zu prüfen.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht wurde von uns am 27. April 2018 mit einem mit Hinweisen gemäß ISA 570 "Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung" ergänzten Bestätigungsvermerk versehen und der Prüfungsbericht dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Am 23. Juli 2019 haben wir diesen Bestätigungsvermerk widerrufen, da der Vorstand angekündigt hat, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu ändern, um die Feststellungen im Zuge des Rechnungslegungsüberprüfungsverfahren der Finanzmarktaufsicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Änderungen des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf Kapitel 3 sowie die diesbezüglichen Darstellungen im geänderten Jahresabschluss und im geänderten Lagebericht.

Bei der geprüften Gesellschaft handelt es sich um ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a UGB und eine kapitalmarktnotierte Einheit gemäß ISA 220.7 (g). Die Gesellschaft unterliegt der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats.

Bei der gegenständlichen Prüfung handelt es sich um eine Pflichtprüfung.

Diese Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Buchführung die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Satzung beachtet wurden. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Es ist auch festzustellen, ob ein Corporate Governance-Bericht (§ 243c UGB) aufgestellt wurde.

Für die Berichterstattung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) verweisen wir auf unseren gesonderten Bericht an den Prüfungsausschuss; die Berichterstattung nach Artikel 11 der genannten Verordnung ist nicht Gegenstand dieses Berichtes.

Die Prüfung zum 31. Dezember 2016 erfolgte durch einen anderen Abschlussprüfer.

Bei unserer Prüfung beachteten wir die in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und die berufsüblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing – ISA). Wir weisen darauf hin, dass das Ziel der Abschlussprüfung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist. Eine absolute Sicherheit lässt sich nicht erreichen, weil jedem internen Kontrollsystem die Möglichkeit von Fehlern immanent ist und auf Grund der stichprobengestützten Prüfung ein unvermeidbares Risiko besteht, dass wesentliche falsche Darstellungen im Jahresabschluss unentdeckt bleiben. Die Prüfung erstreckte sich nicht auf Bereiche, die üblicherweise den Gegenstand von Sonderprüfungen bilden.

Wir führten die ursprüngliche Prüfung mit Unterbrechungen im Zeitraum von September 2017 bis April 2018 überwiegend in unserer Kanzlei in Linz durch und haben die Prüfung nach unserem Widerruf des Bestätigungsvermerks vom 23. Juli 2019 wieder aufgenommen und im Oktober bis Jänner 2020 mit Unterbrechungen durchgeführt. Wir haben die Prüfung mit dem Datum dieses Berichtes materiell abgeschlossen.

Für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages ist Herr Mag. Gerold Stelzmüller, Wirtschaftsprüfer, verantwortlich.

Grundlage für unsere Prüfung ist der mit der Gesellschaft abgeschlossene Prüfungsvertrag, bei dem die von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer herausgegebenen "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe" (Beilage III) einen integrierten Bestandteil bilden. Diese Auftragsbedingungen gelten nicht nur zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer, sondern auch gegenüber Dritten. Bezüglich unserer Verantwortlichkeit und Haftung als Abschlussprüfer gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten kommt § 275 UGB zur Anwendung.

2. Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses

Alle erforderlichen Aufgliederungen und Erläuterungen von wesentlichen Posten des Jahresabschlusses sind im Anhang des Jahresabschlusses und im Lagebericht enthalten.

3. Erläuterungen der Änderungen

Die Änderungen des Jahresabschlusses nach erfolgtem Widerruf betrafen in der Bilanz ausschließlich die Änderungen der Posten: Immaterielles Anlagevermögen, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sowie die Eigenmittel.

In der Gewinn- und Verlustrechnung veränderte sich dadurch der Posten der Abschreibungen bzw das Finanzergebnis.

ursprüng
licher
Jahres
geänderter
Jahres
abschluss Änderung abschluss
TEUR TEUR TEUR
Aktiva
Anlagevermögen:
Immaterielles Anlagevermögen 2.435 -530 1.905
Sachanlagen 70 0 70
2.505 -530 1.975
Umlaufvermögen:
Vorräte 304 0 304
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 637 +638 1.275
Kassabestand, Guthaben bei Kreditinstituten 5 0 5
946 +638 1.584
Rechnungsabgrenzungsposten 11 0 11
3.462 +108 3.570
Passiva
Eigenkapital 1.756 +108 1.864
Rückstellungen 286 0 286
Verbindlichkeiten 1.420 0 1.420
3.462 +108 3.570
ursprüng
licher
Jahres
abschluss
TEUR
Änderung
TEUR
geänderter
Jahres
abschluss
TEUR
Gewinn- und Verlustrechnung
Umsatzerlöse 2.562 0 2.562
Sonstige betriebliche Erträge 67 0 67
Materialaufwand -1.611 0 -1.611
Personalaufwand -486 0 -486
Abschreibungen -318 +94 -224
Sonstige betriebliche Aufwendungen -1.452 0 -1.452
Betriebsergebnis -1.238 +94 -1.144
Finanzergebnis -91 +14 -77
Ergebnis vor Steuern -1.329 +108 -1.221
Steuern vom Einkommen -76 0 -76
Jahresfehlbetrag -1.405 +108 -1.297

Im Anhang wurden die mit den Änderungen zusammenhängenden Angaben entsprechend angepasst und die Änderungen erläutert. Darüber hinaus wurden auch die Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen ergänzt.

Der Lagebericht wurde entsprechend angepasst und um Erläuterungen zu den Änderungen ergänzt.

4. Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses

4.1. Feststellungen zur Gesetzmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie zum Corporate Governance-Bericht

Bei unseren Prüfungshandlungen stellten wir hinsichtlich der Buchführung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der ergänzenden Bestimmungen der Satzung fest.

Im Rahmen unseres risiko- und kontrollorientierten Prüfungsansatzes haben wir – soweit wir dies für unsere Prüfungsaussage für notwendig erachteten – die internen Kontrollen in Teilbereichen des Rechnungslegungsprozesses in die Prüfung einbezogen.

Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes verweisen wir auf unsere Ausführungen im Bestätigungsvermerk.

Die Gesellschaft hat einen Corporate Governance-Bericht gemäß § 243c UGB aufgestellt. Eine materielle Prüfung dieses Berichtes war nicht Gegenstand der Abschlussprüfung.

4.2. Erteilte Auskünfte

Die gesetzlichen Vertreter haben die von uns verlangten Aufklärungen und Nachweise erteilt und eine Vollständigkeitserklärung unterfertigt.

Wir erhielten vom Abschlussprüfer des Vorjahres Zugang zu den relevanten Informationen der Gesellschaft und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung.

4.3. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanzund Ertragslage und wesentliche Verluste

Durch das negative Jahresergebnis in Höhe von TEUR -1.298 (Vorjahr: TEUR -408 (Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016)) hat sich das Eigenkapital von TEUR 3.161 auf TEUR 1.864 verschlechtert. Die Ursachen für das negative Jahresergebnis sind im Lagebericht (Beilage II) dargestellt.

Die Eigenkapitalquote hat sich von 73,4 % auf 52,2 % reduziert. Auf Grund der wesentlichen Verluste ist das Eigenkapital in Höhe von TEUR 1.864 unter den Wert des Geschäfts- (Firmen-)wert in Höhe von TEUR 1.904 gesunken.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten haben sich auch in Folge des negativen Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit in Höhe von TEUR -297 auf TEUR 571 erhöht.

4.4. Stellungnahme zu Tatsachen gemäß § 273 Abs 2 und Abs 3 UGB (Redepflicht des Abschlussprüfers)

Mit Schreiben vom 19. April 2018 haben wir gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat unsere Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB ausgeübt, weil wir bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer

— Tatsachen festgestellt haben, die den Bestand der Gesellschaft gefährden und/oder die Entwicklung der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigen können. Die Ursachen für das negative Jahresergebnis sind im Lagebericht (Beilage II) dargestellt.

Mit Schreiben vom 18. März 2019 und mit dem ergänzenden Schreiben vom 23. Juli 2019 haben wir gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat unsere Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 ausgeübt, weil bei Wahrnehmung unserer Aufgaben als Abschlussprüfer

  • Tatsachen festgestellt haben, die den Bestand der Gesellschaft gefährden und/oder die Entwicklung der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigen können;
  • wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses festgestellt haben;
  • Tatsachen festgestellt haben, die schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften sowie gegen Gesetz der gesetzlichen Vertreter erkennen lassen.

Die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs 1 Z 1 URG) sind nicht gegeben.

5. Bestätigungsvermerk

Bericht zum Jahresabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den (geänderten) Jahresabschluss der

CLEEN Energy AG, Haag,

bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Anhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2017 sowie der Ertragslage der Gesellschaft für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden AP-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt "Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gesellschaft unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung

Wir verweisen auf den Anhang Abschnitt "Der Fortführungsannahme möglicherweise entgegenstehende Gründe" sowie auf den Lagebericht Abschnitt "Umsatzentwicklung" und "Finanzierung", wo beschrieben wird, dass die Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 endenden Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR -1.297.738,65 aufweist und somit das Eigenkapital zu diesem Stichtag auf EUR 1.863.814,76, das sind 52,2 % der Bilanzsumme, gesunken ist. Der negative Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit betrug im Geschäftsjahr 2017 EUR -296.653,04. Im Geschäftsjahr 2018 hat sich der Jahresfehlbetrag nochmals erhöht und das Eigenkapital zum 31. Dezember 2018 ist trotz eigenkapitalstärkenden Maßnahmen weiter gesunken. Wie im oben zitierten Anhangsabschnitt sowie im Lagebericht im Abschnitt zu wesentlichen Ungewissheiten und Risiken beschrieben, besteht auf Grund dieser und anderer dort genannten Umstände eine wesentliche Unsicherheit, ob die Gesellschaft zur Unternehmensfortführung fähig ist. Unser Prüfungsurteil ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht eingeschränkt.

Das Risiko für den Abschluss

Die Beurteilung der gesetzlichen Vertreter über die Fähigkeit der Gesellschaft zur Unternehmensfortführung enthält signifikante Ermessensspielräume in Bezug auf die Entwicklung des Geschäftsumfeldes, zukünftige Auftragseingänge, dem Zeitpunkt der Abrufung von Rahmenverträgen sowie Annahmen über Umsätze und erzielbare Margen. Wesentliche negative Planabweichungen (zB wenn Projekte aus Kapazitätsgründen bzw Nicht-Verfügbarkeit von qualifizierten Subauftragnehmern nicht realisiert werden können, oder nicht erlangt werden können, oder Engpässe bei der Liquidität entstehen und keine zusätzliche Finanzierung erlangt wird) gefährden den Fortbestand der Gesellschaft und haben ein Abgehen von der Annahme der Unternehmensfortführung zur Folge. Dies hätte insbesondere negative Auswirkungen auf die Werthaltigkeit des Firmenwertes und anderer Vermögenswerte.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben die Beurteilung der gesetzlichen Vertreter über die Fähigkeit der Gesellschaft zur Unternehmensfortführung wie folgt geprüft:

  • Diskussion und Besprechung der vom Aufsichtsrat freigegebenen Budget- und Mittelfristplanung (2019 bis 2022) mit den gesetzlichen Vertretern hinsichtlich der enthaltenen Schlüsselannahmen und ob diese in einem angemessenen Bereich liegen
  • Beurteilung der Angemessenheit der Prozesse und Modelle zur Einschätzung der künftigen Umsatz- und Geschäftsentwicklung
  • Kritische Würdigung der Annahmen der gesetzlichen Vertreter zur mittel- und langfristigen Markt- und Geschäftsentwicklung und Abstimmung mit externen Dokumenten. Die zentralen Annahmen, vor allem geplante Auftragseingänge bzw der Zeitpunkt der Umsatzrealisierung und der Abruf von Rahmenverträgen wurde anhand einzelner wesentlicher Projekte nachvollzogen
  • Beurteilung der von den gesetzlichen Vertretern gesetzten und geplanten Maßnahmen zur Absicherung der Finanzierung
  • Analyse der Auswirkung zeitlicher Verschiebungen von Zahlungseingängen bei der Realisierung von Rahmenverträgen bzw Großprojekten
  • Prüfung der vollständigen und sachgerechten Angaben im Anhang und Lagebericht zu wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung

Hervorhebung eines Sachverhaltes

Wir machen auf die Angabe "Der Jahresabschluss wurde nach Widerruf des Bestätigungsvermerkes vom 23. Juli 2019 in folgenden Punkten geändert" im Anhang (Seite 1 bis 2) aufmerksam, welche zu einer rückwirkenden nachträglichen Anpassung des Firmenwertes und anderen Anpassungen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 führten. Unser Prüfungsurteil ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht eingeschränkt.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Zusätzlich zu dem im Abschnitt "Wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung" beschriebenen Sachverhalt haben wir den unten beschreiben Sacherhalt bestimmt, der als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt in unserem Bestätigungsvermerk kommuniziert wird. Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Werthaltigkeit des Firmenwertes

Siehe Anhang Punkt Immaterielles Anlagevermögen.

Das Risiko für den Abschluss

Der Firmenwert in Höhe von EUR 1.904.216,27 stellt rund 53,3 % des ausgewiesenen Vermögens im Jahresabschluss der CLEEN Energy AG dar. Der Firmenwert wird auf 10 Jahre abgeschrieben. Die daraus resultierenden Abschreibungen im Geschäftsjahr 2017 (einschließlich der Korrektur der Vorjahresabschreibung) belasten die Gewinn- und Verlustrechnung mit EUR 192.825,44. Die Höhe des Buchwerts wird primär durch Annahmen zu der Nutzungsdauer des Firmenwertes bzw bei Vorliegen von Anhaltspunkten auf Wertminderung durch außerplanmäßige Abschreibungen beeinflusst.

Die Werthaltigkeitsprüfung des Firmenwertes wird auf Basis von diskontierten Netto-Zahlungsmittelzuflüssen, die im Wesentlichen von zukünftigen Umsatz- und Margenerwartungen und von abgeleiteten Diskontierungszinssätzen abhängig sind, durchgeführt. Diese Bewertung sowie die Festlegung der zugrunde gelegten Nutzungsdauer sind mit bedeutenden Schätzunsicherheiten insbesondere betreffend langfristiger Planungsannahmen und Marktunsicherheiten behaftet. In diesem Zusammenhang besteht das Risiko für den Jahresabschluss, dass außerplanmäßige Abschreibungen nicht ausreichend in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden und der Firmenwert und das Eigenkapital zu hoch ausgewiesen sind.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Die Werthaltigkeit des Firmenwertes haben wir unter Einbeziehung unserer Bewertungsspezialisten wie folgt geprüft:

  • Zur Prüfung der künftigen Umsatz- und Geschäftsentwicklung siehe unsere Prüfungshandlungen zur Prüfung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Unternehmensfortführung
  • Evaluierung der historischen Planungsgenauigkeit und Beurteilung von Abweichungen
  • Abgleich der in den Werthaltigkeitstest eingeflossenen Umsätze und wesentlichen Parametern mit dem vom Aufsichtsrat freigegebenen Budget
  • Beurteilung der methodischen Zulässigkeit des Bewertungsverfahrens und der verwendeten Parameter (unter anderem: Diskontierungssatz und Berücksichtigung einer Ausfallswahrscheinlichkeit)
  • Ermittlung von Sensitivitäten bei möglichen Veränderungen der Annahmen hinsichtlich Bruttoergebnismargen und Ausfallswahrscheinlichkeit in realistischen Bandbreiten
  • Beurteilung der langfristigen Entwicklung des Rentabilitätsniveaus und der geplanten Investitionen in der Rentenphase hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität
  • Prüfung der vollständigen und sachgerechten Erläuterungen zum Firmenwert im Anhang

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.

  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.

  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Lagebericht

Der Lagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichtes in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichtes durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben, und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesellschaft und ihr Umfeld haben wir keine wesentlichen fehlerhaften Angaben im Lagebericht festgestellt.

Ergänzung

Hinsichtlich der wesentlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens und der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft verweisen wir auf Abschnitt "Bericht über zukünftige Chancen und Risiken des Unternehmens" im Lagebericht.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 AP-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 24. Juli 2017 als Abschlussprüfer gewählt und am 6. November 2018 vom Aufsichtsrat mit der Abschlussprüfung der Gesellschaft beauftragt. Wir sind seit dem Jahresabschluss zum 31 . Dezember 2017, erstmalig Abschlussprüfer der Gesellschaft.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt "Bericht zum Jahresabschluss" mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der AP-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen (Artikel 5 Abs 1 der AP-VO) erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Mag. Gerold Stelzmüller.

Linz, am 17. Jänner 2020

KPMG Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017
Bilanz
Aktiva 31.12.2017
EUR
31.12.2016
EUR
Passiva 31.12.2017
EUR
31.12.2016
EUR
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Geschäfts-(Firmen-)wert
1.904.216,27 2.721.041,71 I. eingefordertes Grundkapital (Nennkapital)
übernommenes Grundkapital (Nennkapital)
einbezahltes Grundkapital (Nennkapital)
3.570.000,00
3.570.000,00
3.570.000,00
3.570.000,00
3.570.000,00
3.570.000,00
II. Sachanlagen II. Bilanzverlust -1.706.185,24 -408.446,59
davon Investitionen in fremde Gebäude
1. Bauten
30.922,51
30.922,51
34.141,12
34.141,12
davon Verlustvortrag -408.446,59
1.863.814,76
0,00
3.161.553,41
2. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 39.309,23 80.011,75 B. Rückstellungen
70.231,74 114.152,87 1. Rückstellungen für Pensionen 0,00 44.999,83
1.974.448,01 2.835.194,58 2. Steuerrückstellungen 179.324,00 165.681,00
B. Umlaufvermögen 3. sonstige Rückstellungen 106.871,12 110.621,66
I. Vorräte 286.195,12 321.302,49
1. Waren 304.032,38 184.822,58 C. Verbindlichkeiten
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 571.335,94 262.271,52
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 425.629,19 854.120,11 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
571.335,94
0,00
0,00
262.271,52
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
2. Forderungen gegenüber Gesellschaftern
624.000,00
624.000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
2. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
150.000,00
150.000,00
0,00
45.192,30
45.192,30
0,00
3. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
0,00
225.208,87
410.276,66
150.206,84
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
257.927,23
257.927,23
108.619,38
108.619,38
1.274.838,06 1.264.396,77 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 0,00 0,00
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 5.481,99 4.277,61 4. sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
440.881,12
47.377,59
406.448,20
72.708,29
1.584.352,43 1.453.496,96 davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
279.062,94
19.646,41
276.448,20
9.030,77
C. Rechnungsabgrenzungsposten 11.353,73 16.695,76 davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 161.818,18
1.420.144,29
130.000,00
822.531,40
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
davon mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
161.818,18
1.258.326,11
692.531,40
130.000,00
me Aktiva
m
Su
3.570.154,17 4.305.387,30 me Passiva
m
Su
3.570.154,17 4.305.387,30

Beilage I/1

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft

2017
EUR
2016
EUR
1. Umsatzerlöse 2.562.026,08 2.056.902,96
2. sonstige betriebliche Erträge
a)
Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen mit
Ausnahme der Finanzanlagen 8.177,40 0,00
b)
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
0,00 150,00
c)
übrige
59.099,72 72.100,06
3. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene
Herstellungsleistungen
67.277,12 72.250,06
a)
Materialaufwand
-1.448.032,24 -1.291.357,50
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
-163.386,75 -12.946,10
-1.611.418,99 -1.304.303,60
4. Personalaufwand
a)
Löhne
-75.272,48 -7.749,00
b)
Gehälter
-299.888,49 -202.178,84
c)
soziale Aufwendungen
-110.566,07 -109.742,85
aa) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an
Mitarbeitervorsorgekassen
bb) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
-8.028,40 -3.966,74
Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und
Pflichtbeiträge -95.106,17 -102.238,84
-485.727,04 -319.670,69
5. Abschreibungen
a)
auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen
-223.921,37 -164.751,75
6. sonstige betriebliche Aufwendungen
a)
übrige
-1.452.159,03 -674.618,40
7. Zwischensumme aus Z 1 bis 6 (Betriebsergebnis) -1.143.923,23 -334.191,42
8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 17.854,96 3.156,51
9. Zinsen und ähnliche Aufwendungen -95.254,38 -77.411,68
10. Zwischensumme aus Z 8 bis 9 (Finanzergebnis) -77.399,42 -74.255,17
11. Ergebnis vor Steuern (Summe aus Z 7 und Z 10) -1.221.322,65 -408.446,59
12. Steuern vom Einkommen -76.416,00 0,00
13. Ergebnis nach Steuern -1.297.738,65 -408.446,59
14. Jahresfehlbetrag -1.297.738,65 -408.446,59
15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr -408.446,59 0,00
16. Bilanzverlust -1.706.185,24 -408.446,59

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

Anhang

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Allgemeine Grundsätze

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 189 ff des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.

Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit entsprechend der gesetzlichen Regelungen eingehalten.

Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.

Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen wurden. Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden - soweit gesetzlich geboten - berücksichtigt.

Schätzungen und Ermessenentscheidungen richten sich nach den angenommen Verhältnissen und wurden durchgeführt, haben Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Zusammengefasste Posten werden nachstehend erläutert. A. Anlagevermögen

Die Vorjahreswerte sind nur bedingt vergleichbar, da es sich im Vorjahr um ein Rumpfwirtschaftsjahr (01.07-31.12.2016) gehandelt hat.

Der Jahresabschluss wurde nach Widerruf des Bestätigungsvermerks vom 23. Juli 2019 in folgenden Punkten geändert: I. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Geschäfts-(Firmen-)wert

Bilanz

Im Zuge der FMA Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 wurde festgestellt, dass der Firmenwert fehlerhaft ermittelt wurde. Die Fehlerhaftigkeit resultiert bereits aus der fehlerhaften Ermittlung des Firmenwerts im Zuge der Bewertung der Sacheinlage zum Umgründungszeitpunkt und wirkt auch unter Berücksichtigung der jährlichen planmäßigen Abschreibung der Firmenwerts in den Folgeabschlüssen fort. Zur Abzinsung der erwarteten Free Cash Flows wurde ein Zinssatz von 27,7% verwendet.

Unter Berücksichtigung der geänderten Parameter beläuft sich die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Firmenwerts zum Umgründungszeitpunktes auf zumindest EUR 624.000,00. Die Anschaffungskosten wurden um EUR 624.000,00 und die vorgenommenen Abschreibung wurde um EUR 93.600,00 korrigiert. Daraus resultiert ein Buchwert des Firmenwerts zum 31.12.2017 in Höhe von EUR 1.904.216,27. Dieser Wertminderung wurde dadurch Sorge getragen, dass der Firmenwert um diesen Betrag vermindert wurde und in gleicher Höhe eine Forderung eingestellt wurde.

  • B. Umlaufvermögen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Es wurden die überfälligen Forderungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cleen Energy AG mit 12% verzinst. Insgesamt wurde somit eine Summe in Höhe von EUR 14.000,00 nachgebucht. 2. Forderungen gegenüber Gesellschafter

Die im Umgründungszeitpunkt des Jahres 2016 zu hohe Bewertung des Firmenwerts in Höhe von EUR 624.000,00 wurde als Forderung gegenüber den damaligen Gesellschaftern der CLEEN Energy GmbH eingebucht. Diese Forderung ist zwischenzeitig fast vollständig beglichen. Von Lukas Scherzenlehner liegt eine Zusage vor, dass der offene Restbetrag von 36.506,78 Anfang 2020 bezahlt wird. 5. Abschreibungen

Gewinn- und Verlustrechnung

Aufgrund der Anpassung des Geschäfts-(Firmen-)werts wurde die Abschreibung ebenfalls korrigiert. Die Korrektur beläuft sich auf EUR 93.600,00. 8. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge

Wegen der Verzinsung der überfälligen Forderungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cleen Energy AG mit 12% wurden die sonstigen Zinsen und ähnliche Erträge angepasst. Die Anpassung beläuft sich auf EUR 14.000,00.

Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden auch bei der Erstellung des vorliegenden Jahresabschlusses beibehalten.

Im Jahresabschluss zum 31.12.2017 wurden die Verpflichtungen aus Pensionszusagen mit den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung saldiert. Es handelt sich nunmehr um eine beitragsorientierte Pensionsverpflichtung.

Die in der Bilanz zum 31.12.2016 ausgewiesene Position Mezzaninkapital in Höhe von EUR 130.000,00 wurde per 31.12.2017 in die sonstigen Verbindlichkeiten umgegliedert.

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

Anhang

Anlagevermögen

Immaterielles Anlagevermögen

Die erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände wurden zu Anschaffungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert sind.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear vorgenommen. Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt:

Nutzungsdauer in Jahren

Firmenwert 10

Der Firmenwert wird linear gemäß § 203 Abs 5 UGB über den oben genannten Zeitraum abgeschrieben, da dies dem voraussichtlichen Nutzungsverlauf am besten entsprechen dürfte.

Der ausgewiesene Firmenwert resultiert aus der side-stream Verschmelzung der Cleen Energy GmbH auf die Cleen Energy AG (vormals ENER AG) zum Verschmelzungsstichtag 30.06.2016.

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wurde der Firmenwert auf seine Werthaltigkeit überprüft (Impairmenttest).

Die Überprüfung der Werthaltigkeit wurde auf Basis der vom Vorstand erstellten und durch den Aufsichtsrat genehmigten Budget- und Mittelfristplanung mittels Weighted Average Cost of Capital-Verfahren (WACC-Verfahren), welches zur Gruppe der Discounted Cash Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) zählt, durchgeführt. Erkenntnisse bis zum Aufstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses wurden einbezogen.

Die Ableitung der gewichteten Kapitalkosten erfolgte auf Basis des Capital Asset Pricing Models (CAPM). Die einzelnen Parameter wurden in Einklang mit dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung (KFS/BW1) des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer abgeleitet. Zum Stichtag wurde ein WACC in Höhe von 7,8 % abgeleitet.

Bezugnehmend auf die Ausführungen im KFS/BW1 zur Berücksichtigung von Insolvenzrisiken bei (jungen) Wachstumsunternehmen, die sich noch in der Verlustphase befinden (KFS/BW1 Rz 134ff), wurde eine adäquate Ausfallswahrscheinlichkeit in Höhe von rund 7,0 %, abschmelzend über den Detailplanungszeitraum, berücksichtigt. Die Auswirkungen einer Veränderung der Ausfallswahrscheinlichkeit wurden im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse simuliert. Als Ergebnis dieser Sensitivitäten ist festzuhalten, dass selbst bei Ansatz einer konstanten Ausfallswahrscheinlichkeit (in alle Ewigkeit) von rund 7,0 % der Firmenwert ceteris paribus gedeckt ist.

Die Ableitung der ewigen Rente erfolgte auf Basis des letzten Planjahres unter Berücksichtigung einer normalisierten Steuerquote in Höhe von 25,0 % und einer Thesaurierungsquote von rund 26,0 %, welche mittels Wachstumsmodell von Gordon/Shapiro errechnet wurde. Der Berechnung wurde eine Rendite in Höhe der Kapitalkosten und eine Wachstumsrate von rund 2,0 % unterstellt.

Die Auswirkungen negativer Abweichungen in der Umsatzplanung auf die bewertungsrelevanten Free Cash Flows und somit auf den Unternehmenswert wurden unter Beachtung der Erkenntnisse bis zum Aufstellungszeitpunkt verplausibilisiert. Dabei konnte kein Impairmentbedarf festgestellt werden.

Sachanlagen

Das abnutzbare Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die um die planmäßigen Abschreibungen vermindert werden. Die geringwertigen Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von EUR 400,00 wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.

Die planmäßigen Abschreibungen wurden linear der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechend vorgenommen.

Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt:

einem Wert von EUR 400,00 wurden im Zugangsjahr voll abgeschrieben.
vorgenommen.
Folgende Nutzungsdauern wurden den planmäßigen Abschreibungen zugrundegelegt: Nutzungsdauer
in Jahren
Bauten 10 -
20
andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
2 -
10

Umlaufvermögen

Vorräte

Waren

Die Bewertung der Waren erfolgte zu Anschaffungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände wurden mit dem Nennwert angesetzt.

Im Falle erkennbarer Einzelrisken wurde der niedrigere beizulegende Wert angesetzt. Es wurde keine pauschale Wertberichtigung gebildet.

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

Factoring:

Die Vereinbarung mit der Raiffeisen Factor Bank beinhaltet ein vertraglich geregeltes Volumen von EUR 500.000,00 (zum Stichtag ausgenutzt: EUR 233.729,49). Nach der Prüfung der Liquidität der Kunden durch die Raiffeisen Factor Bank werden 80% des Rechnungsbetrages an die Cleen Energy AG überwiesen. Die fehlenden 20% werden nach Begleichung der Rechnung durch den Kunden an die Cleen Energy AG überwiesen. Rechnungen, welche nicht den Anforderungen der Raiffeisen Factor Bank entsprechen, werden nicht und somit auch nicht in das vorher genannte System übernommen.

Mezzaninkapital

Die in der Bilanz zum 31.12.2016 ausgewiesene Position Mezzaninkapital in Höhe von EUR 130.000,00 wurde per 31.12.2017 in die sonstigen Verbindlichkeiten umgegliedert. Es handelt sich dabei um ein nachrangiges Darlehen mit Endfälligkeit per 31.12.2020. Die Zinsen fallen jährlich an. Zum Laufzeitende sind einmalig Zinsen in Höhe von EUR 70.000,00 fällig, welche jährlich abgegrenzt werden.

Rückstellungen

Steuerrückstellungen

Bei den Steuerrückstellungen handelt es sich um die Rückstellung für noch nicht veranlagte Körperschaftsteuer 2016 der Cleen Energy GmbH, welche von der Cleen Energy AG als Gesamtrechtsnachfolger zu tragen sind. Die Rückstellung wurde per 31.12.2017 auf die tatsächliche Körperschaftsteuerbelastung 2016 angepasst. Des Weiteren wurde eine Steuerrückstellung für das Jahr 2017 gebildet.

Sonstige Rückstellungen

In den sonstigen Rückstellungen wurden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle im Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken und der Höhe oder dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung zur Erfüllung der Verpflichtung aufgewendet werden müssen. Sämtliche Rückstellungen weisen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr.

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten wurden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Beschreibung Umsatzrealisierung

Es gibt unterschiedliche Szenarien für die Umsatzrealisierung.

In einem Szenario erfolgt die Realisierung der Umsatzerlöse im Zeitverlauf mit Zugang der monatlichen Zahlungen der Kunden. Die Höhe der Einzahlungen orientieren sich am eingesparten Energieverbrauch, welcher bei Vertragsabschluss ungewiss ist. Es besteht keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Es kommt zu keiner Umsatzrealisierung in voller Höhe, da das wirtschaftliche Eigentum nicht bei der CLEEN Energy AG gesehen wird.

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

In einem anderen Szenario erfolgt die Realisierung der Umsatzerlöse bei Übergabe, da das wirtschaftliche Eigentum sofort übergeht und nur der Kaufpreis gestundet wird. Die Vertragslaufzeit orientiert sich daran bis die Ware bezahlt ist, es gibt somit weder eine gewöhnliche Laufzeit noch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit.

Erläuterungen zur Bilanz

Anlagevermögen

Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und die Aufgliederung der Jahresabschreibung nach einzelnen Posten sind in der Anlage 1 zum Anhang dargestellt:

Sonstige Forderungen

In den sonstigen Forderungen sind Erlöse in Höhe von EUR 188.379,15 (Vorjahr: EUR 175.871,75) enthalten, die erst nach dem 31.12.2017 zahlungswirksam werden.

Grundkapital (Nennkapital)

Das Grundkapital (Nennkapital) beträgt EUR 3.570.000,00 und verteilt sich auf 3.570.000 Inhaberaktien mit Stimmrecht. Bei den Aktien handelt es sich um nennbetragslose Stückaktien, von denen jede am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt ist. Auf jede Stückaktie entfällt ein rechnerischer Betrag von EUR 1,00.

Genehmigtes Kapital

In der Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 wurde folgendes festgehalten: Der Vorstand ist gemäß § 169 AktG ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu weitere EUR 714.000,00 durch Ausgabe von bis zu 714.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien), unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts, auch im Sinne des mittelbaren Bezugsrechtes gemäß § 153 Abs. 6 AKtG, gegen Bareinlage, allenfalls in mehreren Tranchen, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017) und den Ausgabebetrag, der nicht unter dem anteiligen Betrag der Stückaktien am bisherigen Grundkapital liegen darf, sowie die sonstigen Ausgabebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzulegen.

Ergebnisverwendung

Der Bilanzverlust soll ins neue Jahr vorgetragen werden.

Der Fortführungsannahme möglicherweise entgegenstehende Gründe und Maßnahmen zur Sicherstellung der Unternehmensfortführung

Das Betriebsergebnis 2017 verschlechterte sich um rund EUR -810.000 auf rund EUR -1.144.000. Die Eigenkapitalquote verminderte sich auf rund 52,2 % der Bilanzsumme. Der negative Cash Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit wurde teilweise durch die Ausdehnung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitute finanziert.

Die Gesellschaft war trotz erneut gesteigerter Umsätze und im Jahr 2018 getätigter Kapitalmaßnahmen aufgrund der Kostenstruktur und Verzögerungen bei einzelnen Projekten nicht in der Lage, die Finanzierungssituation durch die Erträge aus dem operativen Geschäft zu stabilisieren.Im Geschäftsjahr 2018 betrug der Jahresfehlbetrag rund EUR -1.720.000 und die Eigenmittel verminderten sich auf rund EUR 644.000.

Auch das Geschäftsjahr 2019 wird negativ abschließen. Der Fortbestand der Gesellschaft ist daher nur bei ausreichender Finanzierung und dazu zählt auch eine Absicherung der neuen Projektfinanzierungen und nachhaltiges Greifen der neuen Geschäftsmodelle gesichert. Es besteht daher das Risiko, dass die Gesellschaft in der Zukunft nicht in der Lage ist, Ihren Verpflichtungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nachzukommen.

Aus diesem Grund und zur Besicherung einer noch nicht endgültig festgestellten Forderung wegen der Differenzhaftung aus dem nachfolgend beschriebenen OePR/FMA Verfahren wurde am 03. Mai 2019 vom Vorstand und Kernaktionär Lukas Scherzenlehner ein nachrangiges Darlehen in Höhe von EUR 750.000 eingeräumt. Dieses wurde in Höhe von rund EUR 180.000 ziwschenzeitig gegenverrechnet, auf den Restbetrag in Höhe von rund EUR 570.000 wurde verzichtet.

Außerdem wurde zur Liquiditätssicherung und zur Finanzierung des Vertriebsaufbaus eine AWS Förderung in Form eines Betriebsmittelkredites und eines Investitionskredit in Anspruch genommen. Der BEtriebsmittelkredit in Höhe von EUR 800.000 wurde bereits zur Gänze in Anspruch genommen. Der Investitionskredit für die Etablierung des Standortes Haag in Höhe von EUR 400.000 ist noch nicht voll ausgeschöpft.

Darüber hinaus wurde zur Neuausrichtung der Finanzsituation der CLEEN Energy AG eine Umstrukturierung im Bereich der Kernaktionäre durchgeführt. Der derzeitige Mehrheitsaktionär Herr Erwin Stricker trägt mit einem Aktienpaket von rund 22,0 % signifikant bei, welche an Kernaktionäre und Organmitglieder abgegeben werden. Im Zuge dieses Paketes, wurden dem Unternehmen bereits im Juni 2019 EUR 349.000 neue liquide Mittel und Eigenkapital in der Höhe von EUR 570.000 zugeführt.

Um die Gesellschaft für weiteres Wachstum und neue Geschäftsfelder auszurüsten hat Herr Erwin Stricker ein Aktienpaket von bis zu 857.000 Aktien im Rahmen eines prospektfreien Angebotes als Privatplatzierung zur Verfügung gestellt. Über den Kauf dieses Aktienpakets liegt ein Kaufvertrag mit der Stadtwerke Klagenfurt AG vor, für den noch nicht alle Closingbedingungen erfüllt wurden. Der von den erwerbenden Personen bezahlte Kaufpreis wird fast vollständig als Liquidität und Eigenkapital ins Unternehmen fließen.

In Summe soll der Gesellschaft durch Beiträge der Kernaktionäre ohne Emittierung neuer Aktien eine Liquidität von mindestens EUR 950.000 und einer Stärkung des Eigenkapitals von mehr als EUR 1,0 Mio. zufließen.

Darüber hinaus wurde im Dezember 2019 eine 10 Jahre laufende und nachrangige Wandelschuldverschreibung in Höhe von EUR 1.400.000 begeben und vollständig gezeichnet. Vom Zeichnungsbetrag sind bereits EUR 1.050.000 auf das Konto der CLEEN Energy AG eingezahlt.

Rückstellungen

Durch die vorgenannten Maßnahmen ist bei planmäßiger Geschäftsentwicklung die für die Fortführung der
Gesellschaft
in
bestehendem
Detailplanungszeitraum sichergestellt.
Konzept notwendige Finanzierung
und
Liquidität
im
Rückstellungen
Zusammensetzung und Entwicklung der Rückstellungen:
Stand 01.01.2017
EUR
Verwendung
EUR
Zuweisung
EUR
Stand 31.12.2017
EUR
Rückstellungen
Rückstellungen für Pensionen
Pensionsrückstellungen
Steuerrückstellungen
sonstige Rückstellungen
44.999,83
165.681,00
44.999,83
62.773,00
0,00
76.416,00
0,00
179.324,00
Rückstellungen für
Jahresabschluss und Beratung
Rückstellung für WT-Honorar
Rückstellung für Provisionen
0,00
14.000,00
0,00
14.000,00
35.000,00
0,00
35.000,00
0,00
HV
Rückstellungen für noch nicht
0,00 0,00 21.000,00 21.000,00
konsumierte Urlaube
Rückstellungen für
0,00 0,00 19.204,54 19.204,54
Mehr-/Überstunden
Rückstellungen für
0,00 0,00 28.827,07 28.827,07
Schadensfälle 35.600,00 35.600,00 0,00 0,00
Rückstellungen GPLA 61.021,66 58.182,15 0,00 2.839,51
110.621,66 107.782,15 104.031,61 106.871,12
Summe Rückstellungen 321.302,49 215.554,98 180.447,61 286.195,12

Verbindlichkeiten

Die Summe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Es bestehen keine dinglich besicherten Verbindlichkeiten.

In den sonstigen Verbindlichkeiten sind Aufwendungen in Höhe von EUR 241.464,94 (Vorjahr: EUR 193.748,99) enthalten, die erst nach dem Abschlusstag zahlungswirksam werden.

Umsatzerlöse

CLEEN Energy AG Anhang
zum 31.12.2017
Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse lassen sich in die 3 Bereiche aufgliedern:
01.01-31.12.2017
EUR
01.07-31.12.2016
EUR
LED Beleuchtung Inland
LED Beleuchtung EU-Ausland
Abtretungen
Strom und Gas
2.343.388,16
138.599,96
71.796,33
8.241,63
1.384.608,34
68.464,60
603.830,02
0,00
2.562.026,08 2.056.902,96
Skonti und Erlösschmälerungen sind bereits in den jeweiligen Posten berücksichtigt und abgezogen
worden.
sonstige betriebliche Erträge
01.01-31.12.2017
EUR
01.07-31.12.2016
EUR
Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen mit Ausnahme der

sonstige betriebliche Erträge

Skonti und Erlösschmälerungen sind bereits in den jeweiligen Posten berücksichtigt und abgezogen
worden.
sonstige betriebliche Erträge
EUR EUR
Erträge aus dem Abgang vom Anlagevermögen mit Ausnahme der
Finanzanlagen 8.177,40 0,00
Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 0,00 150,00
Übrige 59.099,72 72.100,06
67.277,12 72.250,06

Die sonstigen betrieblichen Erträgen im Jahr 2017 betreffen die Förderung vom AWS, Weiterbelastungen sowie Schadenersatz.

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen sowie für Pensionen:

Die Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen sowie für Pensionen betreffen mit EUR 37.431,55 (Vorjahr: EUR 14.999,94) die Mitglieder des Vorstandes und leitende Angestellte und mit EUR 8.028,40 (Vorjahr: 3.966,74) andere Arbeitnehmer. Bei den Aufwendungen für Pensionen handelt es sich um eine beitragsorientierte Pensionsverpflichtung.

Beilage I/12
CLEEN Energy AG Anhang
zum 31.12.2017
Die Aufteilung der betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen und der Pension für die Mitglieder des
Vorstandes beziehungsweise leitende Angestellte sieht wie folgt aus:
01.01-31.12.2017
EUR
01.07-31.12.2016
EUR
Mitarbeitervorsorgekassen (BV-Beitrag für 2017) Angestellte:
Mitarbeitervorsorgekassen (BV-Beitrag für 2017) Arbeiter:
7.366,80
661,60
3.966,74
0,00
8.028,40 3.966,74
01.01-31.12.2017
EUR
01.07-31.12.2016
EUR
Mitarbeitervorsorgekassen (BV-Beiträge for Vorstand und leitende
Angestellte):
Beiträge Firmenpension bei der Zürich Versicherung
2.431,68
34.999,87
0,00
14.999,94
37.431,55 14.999,94
sonstige betriebliche Aufwendungen
Zusammensetzung:
01.01-31.12.2017
EUR
01.07-31.12.2016
EUR
Aufwand für Instandhaltung, Betriebskosten
Transportaufwand
Reise- und Fahrtaufwand
15.448,24
35.998,55
60.732,10
9.030,83
29.593,32
24.969,76
KFZ-Aufwand
Mietaufwand, Pachtaufwand und Leasing
48.699,61
34.653,36
36.902,07
15.926,57
Lizenzaufwand
Provisionen an Dritte
Vorstandsentgelte
3.070,00
67.300,73
457.151,26
Aufsichtsratsvergütungen
Vertriebsaufwand
23.500,00
234.964,90
511,66
151.290,43
109.000,00
87.765,00
Aufwand für Büromaterial
Nachrichtenaufwand
Aufwand für Werbung
11.171,98
9.785,49
94.418,22
4.985,27
4.300,68
33.698,20
Aufwand für Versicherungen
Rechts- und Beratungsaufwand
44.050,26
297.313,65
40.159,42
112.532,19
Aufwand für Aus- und Weiterbildung
Gebühren und Beiträge
Spesen des Geldverkehrs
2.568,40
1.714,54
5.217,55
Buchwert abgegangener Anlagen
Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen, ausgenommen
Finanzanlagen
0,19
0,00
0,00
1.434,39
0,00
3.840,69
0,18
8.587,74

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

Sonstige Angaben

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Hinsichtlich des Geschäftsverlaufs verweisen wir auf unsere Ausführungen im Abschnitt "Der Fortführung möglicherweise entgegenstehende Gründe".

In 2018 erfolgte eine Kapitalerhöhung in Höhe von rund EUR 500.000. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Jahr 2018 von einem Hauptaktionär ein Darlehen über EUR 300.000 mit einer Laufzeit bis 31.12.2020 gewährt wurde. In 2019 wurde das Rechnungslegungsüberprüfungsverfahren abgeschlossem, das die oben beschriebenen Änderungen des Jahresabschlusses auslöste. Die im Jahr 2019 gesetzen und geplanten Maßnahmen zur Sicherhstellung der Liquidität und Aufrechtserhaltung der Unternehmensfortführung sind ebenfalls im Abschnitt "Der Fortführung möglicherweise entgegenstehende Gründe" beschrieben

Verpflichtung aus der Nutzung nicht in der Bilanz ausgewiesener Sachanlagen

Die Verpflichtung aus nicht in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagevermögen (Leasingverträge) betragen für das kommende Geschäftsjahr EUR 21.614,28 und für die nächsten fünf Geschäftsjahre EUR 67.697,94.

Die Verpflichtung aus nicht in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagevermögen (Mietverträge) betragen für das kommende Geschäftsjahr EUR 31.176,00 und für die nächsten fünf Geschäftsjahre EUR 155.880,00.

Gewährte Kredite

Die Gesellschaft wird von einem Vorstand gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einer/einem Gesamtprokuristin/Gesamtprokuristen vertreten.

Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes beliefen sich auf EUR 273.751,79 (Vorjahr: EUR 109.000,00). An ehemalige Mitglieder des Vorstandes wurden EUR 126.000,00 (Vorjahr: EUR 0,00) ausbezahlt.

BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft

CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen

Im ursprünglichen Jahresabschluss zum 31.12.2017 fehlten Angaben zu folgenden wesentlichen Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen und Unternehmen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden:

Zum 28.06.2017 umfassten die Forderungen der CLEEN Energy AG ein Darlehen in Höhe von TEUR 127 und gestundete Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von TEUR 337 an die CLEEN ENERGY Deutschland AG, das den selben Mehrheitsaktionär wie die CLEEN Energy AG aufweist. Am 28.06.2017 erfolgte eine Schuldübernahme dieser Forderungen der CLEEN Energy AG durch drei Personen, darunter der Hauptaktionär der CLEEN Energy AG und ein weiteres Vorstandsmitglied der CLEEN Energy AG. Diese zwei Personen sind der CLEEN Energy AG nahe stehende Personen gemäß § 238 Abs 1 Z 10 UGB.

Nach der Schuldübernahme zum 28.06.2017 bestanden Forderungen der CLEEN Energy AG an diese nahestehenden Personen in Höhe von TEUR 413. Diese Forderungen wurden im Laufe des zweiten Halbjahres 2017 bis zum Jahresende 2017 getilgt, wobei auf eine Verzinsung der Forderungen an die nahestehenden Personen für den Zeitraum der Schuldübernahme bis zur Tilgung der Forderungen verzichtet wurde.

Zum 31.12.2017 wies die CLEEN Energy AG Verbindlichkeiten gegenüber einer finanzierenden Bank in Höhe von TEUR 571 aus. Für diese Verbindlichkeit haftete der Hauptaktionär durch zwei übergebene Blankowechsel und die Verpfändung der Rechte aus zwei Lebensversicherungen. Eine im jeweils Hälfteeigentum des Hauptaktionärs und seiner Ehefrau stehenden Liegenschaft war im Geschäftsjahr 2017 mit einer Hypothek im Höchstbetrag von TEUR 170 zugunsten der finanzierenden Bank belastet. Weiters waren die Rechte aus zwei Lebensversicherungen der Ehefrau des Hauptaktionärs bis zum 23.06.2017 als Sicherheit für die genannten Verbindlichkeiten der CLEEN Energy AG verpfändet. Die CLEEN Energy AG bezahlte keine Vergütung für die genannten Sicherheiten an den Hauptaktionär und seine Ehefrau.

Sicherheit für die genannten Verbindlichkeiten der CLEEN Energy AG verpfändet. Die CLEEN Energy AG
bezahlte keine Vergütung für die genannten Sicherheiten an den Hauptaktionär und seine Ehefrau.
Für den Hauptaktionär, der mit 30.09.2017 seine Funktion als Vorstandsmitglied beendet hat, bezahlte die
CLEEN Energy AG im Geschäftsjahr 2017 Beiträge von TEUR 10 in eine beitragsorientiere Pensionsvorsorge.
Angaben zu den Mitgliedern des Aufsichtsrates und Prüfungsausschusses
Im Geschäftsjahr 2017 waren folgende Personen Mitglieder des Aufsichtsrates und Prüfungsausschusses:
Mitglieder des Aufsichtsrates: Name seit bis
Habliczek Friedrich, Mag. 18.10.2016 30.05.2018
Herczeg Heinz 18.10.2016 30.05.2018
Eisler Michael (ARVors) 18.10.2016
Dirnberger Klaus, Mag. (ARVorsStv) 30.05.2018
Nohel Christian, Mag. 30.05.2018

An die Aufsichtsratsmitglieder wurden Vergütungen von EUR 23.500,00 (Vorjahr: EUR 0,00) gewährt

Anhang
CLEEN Energy AG zum 31.12.2017

Zahl der Arbeitnehmer

Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten, beträgt (§ 239 Abs. 1 Z 1 UGB):

2017 2016
Arbeiter 3 1
Angestellte 9 12
Gesamt 12 13

Aufwendungen für den Abschlussprüfer

Die auf das Geschäftsjahr entfallenden Aufwendungen für den Abschlussprüfer betragen EUR 20.500,00 (Vorjahr: EUR 8.000,00) und betreffen ausschließlich Prüfungsleistungen. Die Aufwendungen für sonstige Bestätigungsleistungen des Abschlussprüfers belaufen sich auf EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 3.000,00)

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Haag, am 08. Jänner2020

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CLEEN Energy AG

zum 31.12.2017 Anlagenspiegel Anlage zum Anhang

Anschaffungs-/Herstellungskosten kumulierte Abschreibungen Buchwerte
01.01.2017
Stand
Zugänge Abgänge Umbuchungen 31.12.2017
Stand
01.01.2017
Stand
Abschreibungen Zuschreibungen Abgänge 31.12.2017
Stand
01.01.2017
Stand
31.12.2017
Stand
EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Geschäfts-(Firmen-)wert 2.864.254,43 0,00 624.000,00 0,00 2.240.254,43 143.212,72 192.825,44 0,00 0,00 336.038,16 2.721.041,71 1.904.216,27
II. Sachanlagen
1. Bauten 30.355,72 0,00 0,00 0,00 30.355,72 2.704,73 2.535,44 0,00 0,00 5.240,17 27.650,99 25.115,55
davon Investitionen in fremde Gebäude 30.355,72 0,00 0,00 0,00 30.355,72 2.704,73 2.535,44 0,00 0,00 5.240,17 27.650,99 25.115,55
2. andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
153.850,43 19.384,40 95.233,04 0,00 78.001,79 73.838,68 27.877,32 0,00 63.023,44 38.692,56 80.011,75 39.309,23
184.206,15 19.384,40 95.233,04 0,00 108.357,51 76.543,41 30.412,76 0,00 63.023,44 43.932,73 107.662,74 64.424,78
SUMME ANLAGENSPIEGEL 3.048.460,58 19.384,40 719.233,04 0,00 2.348.611,94 219.756,13 223.238,20 0,00 63.023,44 379.970,89 2.828.704,45 1.968.641,05

LAGEBERICHT der CLEEN Energy AG

für das GESCHÄFTSJAHR 2017

beginnend mit 1.1.2017 bis 31.12.2017

Lagebericht vom 27.4.2018, ergänzt und überarbeitet im Dezember 2019

Der Anspruch der CLEEN Energy AG ist es, Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit vereinbar zu machen.

Für gewerbliche und industrielle Kunden werden konkrete Möglichkeiten angeboten, um umweltfreundliche und verantwortungsbewusste Maßnahmen in einer Welt leb- und leistbar zu machen, die von zunehmender Rohstoffknappheit und den spürbaren Auswirkungen des Klimawandels geprägt ist.

Der Leitspruch lautet daher:

"Energieeffizienz Lösungen aus einer Hand."

1. Ergänzung des Lageberichts im Dezember 2019

Sachverhalt

Die OePR – Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung – hat am 23. August 2018 eine Prüfung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (Prüfung ohne besonderen Anlass) eingeleitet und am 25. Februar 2019 als Ergebnis eine fehlerhafte Rechnungslegung festgestellt.

Die OePR hat zum einen festgestellt, dass im Jahresabschluss 31. Dezember 2017 die Berichterstattung über Geschäfte der Gesellschaft mit nahestehenden Unternehmen und Personen nicht vorgenommen wurden.

Die OePR war zudem der Ansicht, dass der Firmenwert in den geprüften Abschlüssen zum 30. Juni 2017, 31. Dezember 2017 und 30. Juni 2018 wesentlich zu hoch dargestellt worden ist. Die OePR stellte eine umsichtige Bewertung und Planung bei der Ermittlung des Firmenwertes im Rahmen der im Jahr 2016 erfolgten Verschmelzung der CLEEN Energy GmbH als übertragende Gesellschaft auf die nunmehrige CLEEN Energy AG in Frage. Ein wesentlich geringerer Firmenwert führt gemäß Aktiengesetz zu einer Differenzhaftung der Personen, denen durch die Einbringung Aktien gewährt wurden (Verpflichtung zur Einzahlung des Differenzbetrages) und kann somit in der Folge durch Abwertungsbedarf zu einem geringeren Eigenkapital führen, wenn diese Forderung nicht einbringlich ist oder rechtlich bestritten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat der CLEEN Energy AG haben nach Prüfung des Sachverhalts und kurzfristiger Einholung einer Plausibilisierungsrechnung eines namhaften Wirtschaftsprüfers beschlossen, sich mit dem Ergebnis der Prüfung durch die OePR nicht einverstanden zu erklären und haben ein Gutachten zur retrograden Ermittlung des Firmenwertes in Auftrag gegeben. In weiterer Folge hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Prüfung an sich gezogen.

Laut dem seit Mitte Juni 2019 vorliegenden Gutachten einer Big Four Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde der Firmenwert der CLEEN Energy GmbH im Jahr 2016 um EUR 529.000,00 zu hoch bewertet. Der damalige Gutachter attestierte den Firmenwert der Gesellschaft 2016 mit EUR 3,500 Mio. Das Gutachten ermittelte einen Firmenwert von EUR 2,971 Mio. Die CLEEN Energy AG hat darüber unverzüglich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) informiert und in dieser Höhe die Nachzahlungen auf das Nennkapital von den damaligen Gesellschaftern der CLEEN Energy GmbH und heutigen Kernaktionären der CLEEN Energy AG eingefordert. Die Forderungen wurden Ende Juni 2019 unabhängig von dem damals noch offenen FMA Verfahren beglichen.

Mit Bescheid vom 16.10.2019 hat die FMA das Verfahren abgeschlossen und dabei zusammenfassend festgestellt:

1. Bewertung des Firmenwerts:

Aufgrund der methodischen und rechnerischen Fehler sowie der nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Annahmen zu zukünftigen Cashflows wurde der Firmenwert zum Umgründungszeitpunkt um zumindest TEUR 624 zu hoch bewertet. Unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen beläuft sich die Fehlerhaftigkeit der Bewertung des Firmenwerts zum Stichtag 30.06.2017 auf zumindest TEUR 562, zum Stichtag 31.12.2017 auf zumindest TEUR 530 und zum Stichtag 30.06.2018 auf zumindest TEUR 499.

Die CLEEN Energy AG hat die Feststellungen akzeptiert und keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt. Daher waren Änderungen im Jahresabschluss 2017 und im Lagebericht 2017 vorzunehmen. Diese sind jeweils in den Zwischenüberschriften eindeutig gekennzeichnet.

2. Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen:

Im Jahresabschluss zum 31.12.2017 fehlen Angaben zu folgenden wesentlichen Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Personen und Unternehmen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden.

Vorgehen der CLEEN Energy

Die CLEEN Energy AG hat die Feststellungen akzeptiert und keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt. Daher waren Änderungen im Jahresabschluss 2017 und im Lagebericht 2017 vorzunehmen und der Wirtschaftsprüfer wurde mit einer Nachtragsprüfung des Jahresabschlusses beauftragt. Auswirkung der Neubewertung des Firmenwerts

Der Firmenwert wurde nun zum 31.12.2017 um EUR 530.400,-- korrigiert.

Die im Umgründungszeitpunkt des Jahres 2016 zu hohe Bewertung in Höhe von EUR 624.000.- wurde als Forderung gegenüber den damaligen Gesellschaftern der CLEEN Energy GmbH eingebucht und zwischenzeitlich fast vollständig beglichen. Von Lukas Scherzenlehner liegt eine Zusage vor, dass der offene Restbetrag von 36.506,78 Anfang 2020 bezahlt wird.

Widerruf des Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss 31.12.2017

Der Vorstand der CLEEN Energy AG hat wegen der möglichen Auswirkungen auf den Abschluss 2018 im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre beschlossen, die Veröffentlichung des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 bis zum Abschluss des Verfahrens der FMA zu verschieben. Der ursprüngliche Termin im April 2019 und der für 31. Juli 2019 verschobene Termin wurden nicht eingehalten und die Öffentlichkeit wurde vom Unternehmen darüber informiert.

Es war aus Sicht des Vorstandes sowohl im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, das Ende des Prüfverfahrens für die Erstellung der Bilanz abzuwarten und das Ergebnis und die endgültigen Feststellungen der FMA aus dem Prüfverfahren im Jahresabschluss 2018 zu berücksichtigen.

Als Folge davon hat der Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2017 widerrufen, weil der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 nach der endgültigen Feststellung der FMA im Ausmaß der Abwertung des aktivierten Firmenwerts unrichtig sein wird.

Offenlegung wesentlicher Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen gemäß § 125 Abs. 4 Börsegesetz

Es wird auf die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses verwiesen.

CLEEN Energy Deutschland AG

Die Aktien der CLEEN Energy Deutschland AG (abgekürzt CEDAG) werden mehrheitlich von Erwin Stricker und Lukas Scherzenlehner gehalten. Bis Oktober 2019 war Erwin Stricker dort auch Vorstand

und Lukas Scherzenlehner Aufsichtsrat. Seither ist Erwin Stricker Aufsichtsrat und Lukas Scherzenlehner aus dieser Funktion ausgeschieden.

Operativ wird die Gesellschaft vom weiteren Aktionär und Vorstand Bernd Kohlstruck geleitet, der insbesondere den Vertrieb, Rechnungswesen und Einkauf eigenständig verantwortet.

Zwischen der CLEEN Energy AG in Österreich und der CEDAG bestand seit Oktober 2016 ein Lizenzvertrag, der im Oktober 2019 aufgelöst wurde. Solange der Lizenzvertrag aufrecht war, berechtigte er die CEDAG insbesondere, die von der CLEEN Energy AG vertriebenen Produkte exklusiv zu beziehen und in Deutschland zu verkaufen, sowie zur Nutzung der registrierten Marke CLEEN ENERGY und zur Führung des Firmenwortlauts.

Aus diesen Gründen besteht ein Kunden- Lieferantenverhältnis, das vorübergehende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der CLEEN Energy AG ergibt. Zum Bilanzstichtag betrugen diese EUR 8.697,52.

Zum 28.06.2017 umfassten die Forderungen der CLEEN Energy AG ein Darlehen i.H.v. TEUR 127 und gestundete Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. TEUR 337. Am 28.06.2017 erfolgte eine Schuldübernahme dieser Forderungen der CLEEN Energy AG durch drei Personen, darunter der Hauptaktionär der CLEEN Energy AG und ein weiteres Vorstandsmitglied der CLEEN Energy AG. Diese zwei Personen stehen der CLEEN Energy AG nahe. Nach der Schuldübernahme zum 28.06.2017 bestanden Forderungen der CLEEN Energy AG an diese nahestehenden Personen i.H.v. TEUR 413. Diese Forderungen wurden im Laufe des zweiten Halbjahres 2017 bis zum Jahresende 2017 getilgt. Eine fremdübliche Verzinsung der Darlehen sowie der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 14.000,00 wurde abgegrenzt und wird nachverrechnet.

Besicherung Verbindlichkeiten des Unternehmens durch Hauptaktionär:

Zum 31.12.2017 wies die CLEEN Energy AG Verbindlichkeiten gegenüber einer finanzierenden Bank i.H.v. TEUR 571 aus. Für diese Verbindlichkeit haftete der Hauptaktionär durch zwei übergebene Blankowechsel und die Verpfändung der Rechte aus zwei Lebensversicherungen. Eine im jeweils Hälfte Eigentum des Hauptaktionärs und seiner Ehefrau stehende Liegenschaft war im Geschäftsjahr 2017 mit einer Hypothek im Höchstbetrag von TEUR 170 zugunsten der finanzierenden Bank belastet. Weiters waren die Rechte aus zwei Lebensversicherungen der Ehefrau des Hauptaktionärs bis zum 23.06.2017 als Sicherheit für die genannten Verbindlichkeiten der CLEEN Energy AG verpfändet. Die CLEEN Energy AG bezahlte keine Vergütung für die genannten gestellten Sicherheiten an den Hauptaktionär und seine Ehefrau.

Pensionsvorsorge für ehemaliges Vorstandsmitglied

Für den Hauptaktionär, der mit 30.09.2017 seine Funktion als Vorstandmitglied beendet hat, bezahlte die CLEEN Energy AG im Geschäftsjahr 2017 Beiträge von TEUR 10 in eine beitragsorientierte Pensionsvorsorge. Die Pensionsvorsorge wurde im Lauf des Jahres 2019 einvernehmlich aufgelöst.

Weiters bestanden beitragsorientierte Pensionsversicherungen gegenüber den Vorständen, Herrn Lukas Scherzenlehner und Herrn Robert Kögl, sowie Frau Tina Stricker, der Ehefrau des Hauptaktionärs, die im Lauf des Jahres 2019 einvernehmlich aufgelöst wurden.

Mietverhältnis St. Margareten am Steinbruch (Burgenland)

Von der CLEEN Energy GmbH, die per 30. Juni 2016 in die CLEEN Energy AG eingebracht wurde, wurde ein Mietvertrag mit der Eigentümergemeinschaft Erwin und Tina Stricker abgeschlossen, der noch aufrecht ist. Bei Vertragsabschluss betrug der Mietzins für die im Jahr 2015 renovierten bzw. neu errichteten Räume EUR 6,50 zuzüglich EUR 1,00 Betriebskosten, wertgesichert mit einer Anpassungsklausel nach dem VPI.

Das Mietverhältnis kann vom Mieter zum 01. Februar 2020 gekündigt werden und ab 01. Juni 2020 von beiden Vertragsparteien zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

2. Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage

Die Vergleichszahlen der Gewinn- und Verlustrechnung beziehen sich im Lagebericht, Anhang sowie im Abschluss auf das Geschäftsjahr 2016. Dieses Geschäftsjahr hat mit 1.7.2016 begonnen und ist daher ein Rumpfgeschäftsjahr.

Geschäftsgegenstand

Die CLEEN Energy AG plant, realisiert, montiert und finanziert intelligente Beleuchtungslösungen im B2B Bereich. Hier wird auf die Schwerpunkte Steuerung und Intelligenz großer Wert gelegt. Der USP besteht im Knowhow für moderne Lichtanlagen und in der Möglichkeit Miet-Kauf-Modelle für kleine und mittelgroße Projekte anbieten zu können. Mit diesem einzigartigen Contracting finanzieren sich die hochwertigen Beleuchtungen ohne Investitionskosten durch die Stromkosteneinsparungen von selbst.

Geschäftsumfeld

Die CLEEN Energy AG notiert seit 20.4.2017 am geregelten Freiverkehr der Wiener Börse und beschäftigt sich mit der Planung und dem Vertrieb von Technologien zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich der umfassenden Konzeption, Planung und Umsetzung von Projekten im Bereich der Energieeffizienz und erneuerbarer Energie. Zum Geschäftsbereich der Gesellschaft zählen hauptsächlich die Bereiche Beleuchtung (LED) 97% sowie die übrigen 3% der Handel mit Energieeffizienzmaßnahmen

inklusive Gas und Strom Vermittlung. Das Geschäftsmodell der Gesellschaft umfasst die Beratung von Kunden hinsichtlich der Energieeinsparungsmöglichkeiten, die durch eine Umstellung von bestehenden Beleuchtungsanlagen auf LED-Technologie umgesetzt werden können. Dabei werden langlebige Markenprodukte, in erster Linie vom Kooperationspartner Philips, verwendet, die von der Gesellschaft an ihre Kunden verkauft werden. Bei Bedarf wird die Montage durch die Gesellschaft abgewickelt oder es wird ein externes Montageteam an die Kunden vermittelt. Auf Wunsch übernimmt

die Gesellschaft auch die laufende Wartung. Durch den Umstieg auf LED-Technologie wird bei den Kunden der Gesellschaft Energie eingespart.

Umsatzentwicklung

Die Umsatzerlöse konnten im Vergleich zum Rumpfgeschäftsjahr 2016 um knapp 25% auf nahezu € 2,6 Millionen gesteigert werden. Der Umsatzrückgang im Ganzjahresvergleich 2016 auf 2017 ist auf 3 maßgebliche Gründe zurückzuführen. Erstens hat der Börsegang sehr viele Ressourcen der führenden Verkaufsmitarbeiter verschlungen. Leider konnte dies nicht durch die übrigen Verkaufsmitarbeiter kompensiert werden. Geplant waren hier ursprünglich einige wenige Monate Vorbereitungszeit.

Zum zweiten ist ein wesentlicher Grund, dass die Abtretungsumsätze eingebrochen sind. Der Handel mit Energieeffizienzmaßnahmen hat sich nach den Boomjahren 2015 und 2016 auf € 71.796,33 reduziert, aus Provisionen für die Vermittlung von Gas- und Stromverträgen konnten € 8.241,63 erlöst werden. Die Abtretungen basieren auf dem Energieeffizienzgesetz, welches bis 2020 gültig ist. Im Jahr 2016 haben sich viele Unternehmen mit Maßnahmen eingedeckt und deshalb gab es 2017 einen Preisverfall. Aus Sicht von Cleen wollte man mit den Preisen nur bedingt mitmachen und hat so einige Maßnahmen mit in die Folgejahre verschoben.

Derzeit geht man davon aus, dass sich die Preise wieder erholen, aufgrund der Verknappung von Maßnahmen am Markt. Hier werden mit 2019 wieder erhöhte Nachfrage und gute Preise erwartet.

Auch aus diesem Grund hat das Unternehmen reagiert und auf LED Contracting umgestellt. Zu guter Letzt hat man am Markt festgestellt, dass die grundsätzliche Bereitschaft auf LED umzustellen grundlegend immer vorhanden ist. Die Unternehmen haben üblicherweise keine eigene ausreichende Budgetposition für größere Investitionen vorgesehen, sondern lediglich kleinere Budgets für Wartung oder Umrüstungen und Erneuerungen in sehr geringem Ausmaß. Unser LED Contracting (Miet-Kauf-Modell) setzt genau hier an. Es muss vom Kunden keinerlei Investition im Vorfeld getätigt werden. Die Einsparung durch effiziente LED Beleuchtung und geringere Stromkosten ist größer als die monatlichen Mietvorschreibungen und finanziert sich dadurch selbst. Dieser Geschäftsbereich erfreut sich einer guten Nachfrage und starken Wachstumsraten in Ergänzung zum reinen Kaufgeschäft und als

Kompensation für das Abtretungsgeschäft. Der Umsatz der Gesellschaft wird derzeit vorwiegend in Österreich (95%) erwirtschaftet. 5% der Umsätze werden in Deutschland erzielt.

Bericht über die Zweigniederlassungen

Die CLEEN Energy AG verfügt mit Ende 2017 über keine Beteiligungen an anderen Unternehmen und hat keine Zweigniederlassungen.

Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

Mitarbeiter

Zum 31.12.2017 beschäftigte die CLEEN Energy AG 12 Mitarbeiter am Standort in St. Margarethen.

3. Finanzielle Situation

Finanzierung

Die Finanzierung der operativen Tätigkeit der Gesellschaft erfolgt sowohl über einen bis auf weiteres eingeräumten Betriebsmittelkredit der Bank als auch Lieferantenkredite. Von Seiten der Gesellschaft wird nach Möglichkeit bzw. Kosten der kurzfristigen (Projekt-)Finanzierung eine Ausnützung der gewährten Skonti angestrebt.

Der von der Bank eingeräumte Betriebsmittelkredit ist durch Vermögen (Grundstücke und Immobilien) der beiden Hauptaktionäre sowie einer Patronatserklärung mit Ablauf am 31.12.2019, welche von Personen aus dem Aktionärskreis abgegeben wurde, besichert. In dieser verpflichten sich die Hauptaktionäre Erwin Stricker und Lukas Scherzenlehner solidarisch im Falle einer Fälligstellung des Betriebsmittelkredits eine fristgerechte Bereitstellung, innerhalb der Kündigungsfrist dieses BMKs sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist bis zum 31.12.2019 gültig.

Darüber hinaus wurde der Gesellschaft von einem weiteren Hauptaktionär eine Option zur Ziehung eines endfälligen Kredits über EUR 300.000,00 eingeräumt. Diese Option war bis zum 31.12.2018 jederzeit ausübbar mit einer Kreditlaufzeit ab Ziehung von 24 Monaten.

Geldflussrechnung CLEEN Energy AG 2017 (korrigiert per Dezember 2019)

2017
1. Ergebnis vor Steuern - 1.221.322,65
2. Abschreibungen (ohne Finanzanlagen) 223.921,37
3. Erträge aus Abgang vom AV - 8.177,40
Verluste aus Abgang vom AV 32.209,30
4. Geldfluss aus Ergebnis - 973.369,38
5. Veränderung Vorräte - 119.209,80
Veränderung Forderungen aus L&L 428.490,92
Veränderung sonstige Forderungen 185.067,79
Veränderung ARA 5.342,03
6. Veränderung Rückstellung - 48.750,07
7. Veränderung Verbindlichkeiten aus L&L 149.307,85
Veränderung Erhaltene Anzahlungen 104.807,70
Veränderung sonstige Verbindlichkeiten 34.432,92
8. Netto-Geldfluss aus dem Ergebnis vor Steuern - 233.880,04
9. Zahlungen für Ertragsteuern 13.643,00
Steuerrückstellung - 76.416,00
10. Netto-Geldfluss laufender Geschäftstätigkeit - 296.653,04
11. Erträge aus Anlagenabgang 8.177,40
12. Verluste aus Anlagenabgang -
13. Zugänge laut Anlagenspiegel - 19.384,40
14. Abgänge laut Anlagenspiegel -
15. Netto-Geldfluss aus Investitionstätigkeit - 11.207,00
16. Einzahlungen auf das Nennkapital -
Einzahlungen auf Kapitalrücklagen -
17. Aufnahme Finanzkredite (saldiert) 309.064,42
18. Netto-Geldfluss Finanzierungstätigkeit 309.064,42
Zahlungswirksame Veränderung des
19. Finanzmittelbestands (Z10+15+18) 1.204,38
20. Finanzmittelbestand am Beginn der Periode 4.277,61
21. Finanzmittelbestand am Ende der Periode 5.481,99

4. Bericht über Chancen und Risiken des Unternehmens

Zukünftige Chance des Unternehmens (korrigiert per Dezember 2019)

Klimawandel und Strompreisentwicklung schaffen Chancen

Es wird von zukünftig steigenden Energiepreisen ausgegangen, weil neben den politischen Bestrebungen ein z.B. durch die Elektromobilität steigender Energiebedarf vorliegt. Neben dem Energiebedarf steigen derzeit außerdem die Energiekosten an, wie das nachfolgende Zitat belegt. Bei höheren Energiepreisen amortisieren sich die Projekte noch rascher und die Attraktivität des Geschäftsmodells der CLEEN Energy AG erhöht sich weiter.

Quelle: Austrian Energy Agency

"Österreichischer Strompreisindex auf höchstem Stand seit Juli 2012"

Wien, 11. März 2019 – Der Österreichische Strompreisindex (ÖSPI) steigt im April 2019 weiter. Insgesamt befindet er sich damit auf dem höchsten Stand seit Juli 2012. Gegenüber dem Vormonat März 2019 beträgt der Anstieg 1,8 %. Im Vergleich zum April des Vorjahres liegt der ÖSPI um 51 % höher. Bezogen auf das Basisjahr (2006 = 100) erreicht der ÖSPI für den März 2019 einen Indexstand von 99,59 Punkten.

Aufgrund der globalen Trends und politischen bzw. rechtlichen Vorgaben (z.B. Pariser Klimaabkommen, Energieeffizienzgesetz, Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung) werden Energieeffizienz und Ressourcenschonung künftig noch bedeutsamer. Daraus ergibt sich ein beachtliches Wachstumspotential für die CLEEN Energy AG und die Chance auf Erschließung von neuen Geschäftsfeldern. Aufgrund der permanenten Berichterstattung in den Medien hinsichtlich der Bedeutung von Energieeffizienz als Maßnahme gegen den Klimawandel, der wachsenden Bekanntheit des Unternehmens, den in den letzten Jahren gewonnenen Referenzkunden bzw. - Projekten und dem laufend verstärkten Direktvertrieb wird ein starkes Wachstum geplant.

Integrierte Projekte mit Photovoltaik, Speicher und Versorgung für E-Mobilität

Als Erweiterung des bisherigen Geschäftsbereichs mit Einsparung von Strom- und laufenden Kosten durch Umsetzung von vernetzten LED-Beleuchtungskonzepten kommen die Bereiche der Stromerzeugung durch Photovoltaik, Versorgungssicherheit durch Stromspeicher und Anbindung von e-Mobilität Ladestationen dazu. Die Nutzung von Solarstrom durch Photovoltaik wird seit 2019 eigenständig oder in Kombination mit Beleuchtungsprojekten bei den bestehenden Kunden und Zielkunden angeboten und es konnten bereits installierte Projekte in Betrieb genommen werden.

Zusätzliches Umsetzungsvolumen durch Einsparcontracting und Betreibermodell

Mit dem seit 2017 erfolgreich gestarteten Miet-Kauf-Modell mit Finanzierung durch Leasing ist es gelungen, Projekte zu akquirieren, die vom Volumen deutlich über den früher realisierten Aufträgen liegen und bei denen im Vergleich zum Kaufmodell umfassende Umrüstungen in einem deutlich kürzeren Zeitraum durchgeführt werden können. Die Vorteile dieser Modelle liegen aus Kundensicht vor allem an der Verteilung der Investitionskosten und den sofort ergebniswirksamen Einspareffekten. Neben Kauf und Leasing wurde im Jahr 2019 die Umsetzung von Projekten durch Einsparcontracting und Betreibermodell entwickelt und inzwischen mehrfach mit sehr positiver Resonanz angeboten. Beim Einsparcontracting wird ein langfristiger Vertrag geschlossen, bei dem die

Anlage im Eigentum von CLEEN Energy bleibt und die erzielten Einsparungen werden je nach Laufzeit der Vereinbarung in unterschiedlichem Verhältnis zwischen Kunden und CLEEN Energy geteilt.

Weiterhin Zurückhaltung der Kunden in früher erfolgreichen Segmenten

Das Geschäftsfeld mit der Strom- und Gasvermittlung für bestehende, aber auch Neukunden, macht nur einen sehr geringen Teil des Gesamtumsatzes aus und wird wegen dem starken Konkurrenzwettkampf weiterhin nicht forciert.

Der Geschäftsbereich des Handels mit Energieeffizienzmaßnahmen war im abgelaufenen Geschäftsjahr erneut geringfügig. Sowohl die Preise als auch die von den Abnehmern benötigten Volumina sind in erheblichem Ausmaß von externen Faktoren abhängig, die nicht im Einflussbereich der CLEEN Energy AG liegen. Der genaue Bedarf und die Preise manifestieren sich erfahrungsgemäß erst zum Jahresende hin, weswegen Umsätze aus diesem Bereich oft erst im vierten Quartal realisiert werden und mit den jetzigen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht planbar sind. Aufgrund der allgemeinen (politischen) Bestrebungen zu grüner Energie, sowie dem für die nächsten Monate angekündigten neuen Klimapaket der Regierung kann sich aus Sicht des Unternehmens mittel- bis langfristig dennoch eine schnelle Änderung, eine erhöhte jährliche Nachfrage und auch ein höherer Marktpreis für Energieeffizienzmaßnahmen ergeben.

  • Schnelle Handlungsfähigkeit durch genehmigte Kapitalmarktinstrumente. Die bereits genehmigte Kapitalerhöhung durch Ausgabe von bis zu 1.785.000 Stück neuer Aktien soll Akquisitionen von Unternehmen ermöglichen, deren Geschäftsmodelle eine strategisch sinnvolle Ergänzung zu CLEEN Energy AG darstellen. Dadurch sollen gewinnbringende Allianzen geschaffen werden.
  • Die bereits genehmigte Erlaubnis zur Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einem Betrag bis zu EUR 1.428.000,00 kann für die Erhöhung des finanziellen Spielraums genutzt werden, z.B. für Eigencontracting und für eine Substitution von Leasing durch Eigengeschäft.

Wesentliche Risiken und Ungewissheiten (korrigiert per Dezember 2019)

Geschäftsentwicklung - Fortbestand

Auch das Geschäftsjahr 2019 wird negativ abschließen. Der Fortbestand der Gesellschaft ist daher nur bei ausreichender Finanzierung und dazu zählt die Absicherung der neuen Projektfinanzierungen sowie das nachhaltige Greifen des erweiterten Geschäftsmodells gesichert.

Es besteht daher das Risiko, dass die Gesellschaft in der Zukunft nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nachzukommen.

Finanzierung - generell:

Die Notwendigkeit der zusätzlichen Finanzierung durch ein steigendes Geschäftsvolumen ergibt das Risiko, dass ein projektspezifischer Finanzierungsbedarf entstehen kann, der in der aktuellen Planung und in den derzeitigen Finanzierungsrahmen nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt ist.

Einsparcontracting: Sale-and-Lease-Back oder Projektfinanzierung

Sofern ein Kunde die Umsetzung mit Einsparcontracting wählt, entsteht für CLEEN Energy ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf, der mit neuen Finanzierungslinien abgedeckt werden muss.

Insofern stellt die Verfügbarkeit solcher Finanzierungslinien ein Risiko für die zukünftige Geschäftsentwicklung dar.

Die letzten Monate haben gezeigt, dass mit dem Einsparcontracting eine sehr hohe Attraktivität und kurzfristige Entscheidungen erreicht werden können und dass dies auch bei sehr großen Kunden und guter Bonität so ist. Dabei übernimmt CLEEN die Vorausfinanzierung und bleibt Eigentümer der Anlagen.

Es stehen zwei Grundmodelle der Finanzierung für CLEEN Energy zur Verfügung, Leasing oder Projektfinanzierung. Beide können parallel verwendet werden. Voraussetzung für die Projektfinanzierung ist die Einrichtung eines SPV (Tochterunternehmen für die Projekte mit Einsparcontracting). Dies ist für 2020 geplant.

Aus diesem Grund wurden Gespräche einerseits mit Leasinggesellschaften und andererseits mit Banken als Vorbereitung für die Umsetzung von Aufträgen geführt. CLEEN geht nach den bisherigen aussichtsreichen Gesprächen davon aus, dass für beide Finanzierungsvarianten Linien vereinbart werden können, allerdings gibt es bisher noch keine bindenden Zusagen.

Risikomanagement

Das Ziel des Risikomanagementsystems der CLEEN Energy AG ist es, Abweichungen von gesetzten Unternehmenszielen ehestmöglich zu erkennen, umgehend entsprechende Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und dadurch negative Planabweichungen möglichst gering zu halten. Wie bei jedem jungen Wachstumsunternehmen, insbesondere im Sektor der Energieeffizienz, ist die Geschäftsentwicklung häufig von Marktentwicklungen abhängig, die nicht im eigenen Einflussbereich des Unternehmens liegen.

Risikoprofil:

Im Zuge der Geschäftstätigkeit ist die Gesellschaft von der Lieferfähigkeit und Preispolitik von Lieferanten abhängig. Ebenso gibt es politische, rechtliche und regulatorische Herausforderungen und Veränderungen, die im Marktumfeld wirksam sind. Die Risiken, die im Zuge der Billigung des Kapitalmarktprospekts Mitte März 2017 beschrieben wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass geplante Umsätze und Projekte aus Kapazitätsgründen bzw. Nicht-Verfügbarkeit von qualifizierten Subauftragnehmern oder aus Gründen, die beim Kunden liegen, nicht wie vorgesehen realisiert werden können. Solche Schwankungen in der Auftragslage, das Nicht-Erreichen der kritischen Auftragsmenge und Auslastungslage, sowie negative Planungsabweichungen stellen maßgebliche Risiken für den Fortbestand dar.

Die Gesellschaft geht davon aus, dass auf Basis der bestehenden Planung für ausreichende Liquidität gesorgt ist. Umgekehrt ermöglichen positive Planungsabweichungen, das Übererfüllen der Auftragseingangs- oder der Margenziele. Daraus resultierende Umsätze verbessern das Ergebnis überproportional, weil dies mit der bestehenden Kostenstruktur und ohne große Investitionen realisierbar ist und in weiterer Folge einen direkten, positiven Einfluss auf EBIT, EBITDA und Gewinn/Verlust hat.

Kapitalmarkt als Instrument verfügbar

Aufgrund der Genehmigungslage bei der CLEEN können sehr kurzfristig und ohne Hauptversammlung Instrumente des Kapitalmarkts genutzt werden.

Um einen Eigenanteil für Projektfinanzierungen sowie eine weitere Stärkung der liquiden Mittel verfügbar zu bekommen, wurde im Dezember 2019 eine 10 Jahre laufende und nachrangige Wandelschuldverschreibung in Höhe von EUR 1.400.000 begeben und vollständig gezeichnet. Vom Zeichnungsbetrag sind bereits EUR 1.050.000 auf das Konto der CLEEN Energy AG eingezahlt.

5. Bericht über die Forschung und Entwicklung

Im Jahr 2017 gab es diverse Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung. Speziell werden hier im Bereich intelligente Beleuchtungsanwendungen (Heat Mapping, Indoor Positioning) einige Anwendungsbereiche evaluiert.

Die Forschung- und Entwicklung wird bis zur kosteneffizienten Etablierung eines eigenen F&E-Teams durch das Business Development-Team im Rahmen der täglichen Projektabwicklung vorangetrieben. Der Ausweis eines eigenen F&E-Budgets als Teil des Business Development-Budgets erfolgt nicht.

6. Offenlegung gemäß § 243a UGB i.V.m. § 189a Z 1 lit. a

Wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems (IKS) im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess

Risikomanagement-Prozess – Verantwortung der Geschäftsleitung:

Im Zuge der Zulassung an der Wiener Börse wurde im Jahr 2017 gemäß den Corporate Governance Richtlinien und dem Aktiengesetz ein Compliance und Risikomanagement implementiert und seither laufend evaluiert.

Der Gesamtvorstand hat die Verantwortung übernommen, ein angemessenes internes Kontroll System einzurichten und laufend zu überprüfen und weiter zu entwickeln.

Ein IKS wurde eingerichtet, mit dem die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Geschäftstätigkeit überwacht und kontrolliert wird. Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale beschrieben.

Kontrollumfeld und -Maßnahmen, Überwachung der Rechnungslegung

Die Geschäftsfälle werden ab Auftragseingang bis zur Verbuchung und Zahlungsüberwachung mit einer integrierten ERP Lösung verarbeitet. Somit ist die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Geschäftsfälle gewährleistet.

Die Zugriffsrechte sind personen- und funktionsbezogen auf die benötigten Datenbestände eingegrenzt.

Damit die Gefahr durch eventuelle Know-How-Verluste reduziert wird, setzt das Unternehmen bevorzugt Standardsoftware ein.

Wesentliche Bestandteile des IKS sind insbesondere die funktionale Trennung zwischen Vertrieb, Einkauf und Finanz sowie die Einrichtung von Prozessen, mit denen die Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Geschäftstätigkeit überwacht und sichergestellt wird. Zum Beispiel wurde ein 4- Augen-Prinzip einerseits bei der inhaltlichen Kontrolle von Eingangsrechnungen und deren Verbuchung sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Lieferantenzahlungen eingerichtet.

Für die Einhaltung der steuer- und kapitalmarktrechtlichen Vorschriften gibt es eine enge Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftstreuhänder sowie einer spezialisierten Anwaltskanzlei und deren laufende Beratung.

Information und Kommunikation

Im Rahmen des internen Berichtswesens erfolgt periodisch ein standardisiertes Reporting über ausgewählte Informationen an den Vorstand und Aufsichtsrat, vor allem über Liquidität, Auftragseingang, Umsatz, Deckungsbeitrag sowie Plan-Ist Vergleich und Abweichungsanalyse der G+V.

Die Erstellung und Veröffentlichung der Halbjahres- und Jahresabschlüsse erfolgt unter der fachlichen Führung und Beratung einer namhaften Wirtschaftsprüfungskanzlei.

Angaben zu Kapital-, Anteils-, Stimm- und Kontrollrechten und damit verbundenen Vereinbarungen gemäß § 243a Abs 1 UGB

Grundkapital und Aktien

Das Grundkapital beträgt seit der in der Hauptversammlung vom 30.5.2018 beschlossenen Kapitalerhöhung EUR 3.718.810 und ist aufgeteilt in 3.718.810 nennbetragslose und auf Inhaber lautende Stückaktien.

Inhaber Aktien 31.12.2019 31.12.2018 31.12.2017
Aktien Anteil Aktien Anteil Aktien Anteil
Lukas Scherzenlehner 1.115.638 29,9999% 934.413 25,13% 913.665 25,59%
Erwin Stricker 861.015 23,153% 1.920.354 51,64% 1.880.477 52,67%
Alfred Luger 770.933 20,731% 272.162 7,32% 182.876 5,12%
Boris Schnabel 146.976 3,952%
Sabine Schnabel 97.983 2,635%
Klaus Dirnberger 103.497 2,783% 3.497 0,09%
Streubesitz 622.768 16,746% 588.384 15,82% 592.982 16,61%
Summe 3.718.810 100,000% 3.718.810 100,00% 3.570.000 100,00%

Die Aktien sind zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen und notieren im Segment "standard market auction" (ISIN: AT0000A1PY49).

Es bestehen keine Beschränkungen von Stimmrechten oder zur Übertragung von Aktien.

Es existieren keine Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft, dem Vorstand und den Aufsichtsratsmitgliedern für den Fall eines Kontrollwechsels. Weitere bedeutende Vereinbarungen,

Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018)

Empfohlen vom Vorstand der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuletzt mit Beschluss vom 18.04.2018

Präambel und Allgemeines

(1) Auftrag im Sinne dieser Bedingungen meint jeden Vertrag über vom zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten in Ausübung dieses Berufes zu erbringende Leistungen (sowohl faktische Tätigkeiten als auch die Besorgung oder Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen, jeweils im Rahmen der §§ 2 oder 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Die Parteien des Auftrages werden in Folge zum einen "Auftragnehmer", zum anderen "Auftraggeber" genannt).

(2) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe gliedern sich in zwei Teile: Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Aufträge, bei denen die Auftragserteilung zum Betrieb des Unternehmens des Auftraggebers (Unternehmer iSd KSchG) gehört. Für Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung) gelten sie insoweit der II. Teil keine abweichenden Bestimmungen für diese enthält.

(3) Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung ist diese durch eine wirksame, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

I.TEIL

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Umfang des Auftrages ergibt sich in der Regel aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fehlt diesbezüglich eine detaillierte schriftliche Auftragsvereinbarung gilt im Zweifel (2)-(4):

(2) Bei Beauftragung mit Steuerberatungsleistungen umfasst die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:

a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden oder (bei entsprechender Vereinbarung) vom Auftragnehmer erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die für die Besteuerung erforderlichen Aufstellungen und Nachweise vom Auftraggeber beizubringen.

b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.

c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.

d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.

Erhält der Auftragnehmer für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(3) Soweit die Ausarbeitung von einer oder mehreren Jahressteuererklärung(en) zum übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in Betracht kommenden insbesondere umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine nachweisliche Beauftragung.

(4) Die Verpflichtung zur Erbringung anderer Leistungen gemäß §§ 2 und 3 WTBG 2017 bedarf jedenfalls nachweislich einer gesonderten Beauftragung.

(5) Vorstehende Absätze (2) bis (4) gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.

(6) Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu bedienen, als auch sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Berufsbefugten substituieren zu lassen. Mitarbeiter im Sinne dieser Bedingungen meint alle Personen, die den Auftragnehmer auf regelmäßiger oder dauerhafter Basis bei seiner betrieblichen Tätigkeit unterstützen, unabhängig von der Art der rechtsgeschäftlichen Grundlage.

(8) Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen; ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen.

(9) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teile eines Auftrages.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten vom Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der Auftraggeber insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(11) Bringt der Auftragnehmer bei einer Behörde ein Anbringen elektronisch ein, so handelt er – mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung – lediglich als Bote und stellt dies keine ihm oder einem einreichend Bevollmächtigten zurechenbare Willens- oder Wissenserklärung dar.

(12) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Personen, die während des Auftragsverhältnisses Mitarbeiter des Auftragnehmers sind oder waren, während und binnen eines Jahres nach Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den Auftragnehmer verpflichtet.

  1. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechnungen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen.

(4) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risiken nicht bekannt gegeben worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit diese Risiken schlagend werden keinerlei Ersatzpflichten.

(5) Vom Auftragnehmer angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten des Auftragnehmers oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeweils aktuelle Kontaktdaten (insbesondere Zustelladresse) bekannt zu geben. Der Auftragnehmer darf sich bis zur Bekanntgabe neuer Kontaktdaten auf die Gültigkeit der zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebenen Kontaktdaten verlassen, insbesondere Zustellung an die zuletzt bekannt gegebene Adresse vornehmen lassen.

3. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine hierfür notwendigen personenbezogenen Daten sowie Art und Umfang inklusive Leistungszeitraum der zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen und Interessenkollisionen in einem allfälligen Netzwerk, dem der Auftragnehmer angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die übrigen Mitglieder dieses Netzwerkes auch ins Ausland übermittelt werden. Hierfür entbindet der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Datenschutzgesetz und gemäß § 80 Abs 4 Z 2 WTBG 2017 ausdrücklich von dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber kann die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht jederzeit widerrufen.

4. Berichterstattung und Kommunikation

(1) (Berichterstattung durch den Auftragnehmer) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.

(2) (Kommunikation an den Auftraggeber) Alle auftragsbezogenen Auskünfte und Stellungnahmen, einschließlich Berichte, (allesamt Wissenserklärungen) des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen oder Substitute ("berufliche Äußerungen") sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Berufliche Äußerungen in elektronischen Dateiformaten, welche per Fax oder E-Mail oder unter Verwendung ähnlicher Formen der elektronischen Kommunikation (speicher- und wiedergabefähig und nicht mündlich dh zB SMS aber nicht Telefon) erfolgen, übermittelt oder bestätigt werden, gelten als schriftlich; dies gilt ausschließlich für berufliche Äußerungen. Das Risiko der Erteilung der beruflichen Äußerungen durch dazu Nichtbefugte und das Risiko der Übersendung dieser trägt der Auftraggeber.

(3) (Kommunikation an den Auftraggeber) Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass der Auftragnehmer elektronische Kommunikation mit dem Auftraggeber (zB via E-Mail) in unverschlüsselter Form vornimmt. Der Auftraggeber erklärt, über die mit der Verwendung elektronischer Kommunikation verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen oder Substitute haften nicht für Schäden, die durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verursacht werden.

(4) (Kommunikation an den Auftragnehmer) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von Telefon – insbesondere in Verbindung mit automatischen Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen Formen der elektronischen Kommunikation – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige Informationen gelten daher dem Auftragnehmer nur dann als zugegangen, wenn sie auch physisch (nicht (fern-)mündlich oder elektronisch) zugegangen sind, es sei denn, es wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen. Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an den Auftragnehmer gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.

(5) (Allgemein) Schriftlich meint insoweit in Punkt 4 (2) nicht anderes bestimmt, Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit). Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS-VO, (EU) Nr. 910/2014) erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit iSd § 886 ABGB (Unterschriftlichkeit), soweit dies innerhalb der Parteiendisposition liegt.

(6) (Werbliche Information) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch (zB per E-Mail) übermitteln. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er das Recht hat, der Zusendung von Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.

5. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG 1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. (2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch

(3) Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen das Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers vorbehalten.

nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

6. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt, auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 7.

7. Haftung

(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des Auftragnehmers höchstens das zehnfache der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Beschränkung der Haftung gemäß Punkt 7 (2) bezieht sich auf den einzelnen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht. Weiters ist, außer bei vorsätzlicher Schädigung, eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn sowie Begleit-, Folge-, Nebenoder ähnliche Schäden, ausgeschlossen.

(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

(5) Im Falle der (tatbestandsmäßigen) Anwendbarkeit des § 275 UGB gelten dessen Haftungsnormen auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

(6) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird, beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes zu laufen.

(7) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt, so gelten mit Benachrichtigung des Auftraggebers darüber nach Gesetz oder Vertrag be- oder entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet, unbeschadet Punkt 4. (3), diesfalls nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(8) Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt hat der Auftraggeber diese über diesen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klaglos halten.

(9) Punkt 7 gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.

8. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(3) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(4) Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

(5) Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.

9. Rücktritt und Kündigung ("Beendigung")

(1) Die Erklärung der Beendigung eines Auftrags hat schriftlich zu erfolgen (siehe auch Punkt. 4 (4) und (5)). Das Erlöschen einer bestehenden Vollmacht bewirkt keine Beendigung des Auftrags.

(2) Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.

(3) Ein Dauerauftrag (befristeter oder unbefristeter Auftrag über, wenn auch nicht ausschließlich, die Erbringung wiederholter Einzelleistungen, auch mit Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ("Beendigungsfrist") zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.

(4) Nach Erklärung der Beendigung eines Dauerauftrags – sind, soweit im Folgenden nicht abweichend bestimmt, nur jene einzelnen Werke vom Auftragnehmer noch fertigzustellen (verbleibender Auftragsstand), deren vollständige Ausführung innerhalb der Beendigungsfrist (grundsätzlich) möglich ist, soweit diese innerhalb eines Monats nach Beginn des Laufs der Beendigungsfrist dem Auftraggeber schriftlich im Sinne des Punktes 4 (2) bekannt gegeben werden. Der verbleibende Auftragsstand ist innerhalb der Beendigungsfrist fertig zu stellen, sofern sämtliche erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der dies hindert.

(5) Wären bei einem Dauerauftrag mehr als 2 gleichartige, üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die über 2 hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber in der Bekanntgabe gemäß Punkt 9 (4) gegebenenfalls ausdrücklich hinzuweisen.

10. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernissen

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 2. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (auch teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die, nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers, nicht der Rechtslage oder berufsüblichen Grundsätzen entspricht. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 11. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(2) Bei Verträgen über die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ist eine fristlose Beendigung durch den Auftragnehmer gemäß Punkt 10 (1) zulässig, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 2. (1) zweimal nachweislich nicht nachkommt.

11. Honoraranspruch

(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Rücktritt oder Kündigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

(2) Bei Beendigung eines Dauerauftrags gebührt das vereinbarte Entgelt für den verbleibenden Auftragsstand, sofern er fertiggestellt wird oder dies aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, unterbleibt (auf Punkt 11. (1) wird verwiesen). Vereinbarte Pauschalhonorare sind gegebenenfalls zu aliquotieren.

(3) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer auch berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 11. (1).

(4) Bei Nichteinhaltung der Beendigungsfrist gemäß Punkt 9. (3) durch den Auftraggeber, sowie bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 10. (2) durch den Auftragnehmer behält der Auftragnehmer den vollen Honoraranspruch für drei Monate.

12. Honorar

(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird jedenfalls gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet. Höhe und Art des Honoraranspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

(2) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine Viertelstunde.

(3) Auch die Wegzeit wird im notwendigen Umfang verrechnet.

(4) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Auftragnehmers notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.

(5) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen (auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren).

(6) Der Auftragnehmer verrechnet die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich. Beispielhaft aber nicht abschließend im Folgenden (7) bis (9):

(7) Zu den verrechenbaren Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse), Diäten, Kilometergeld, Kopierkosten und ähnliche Nebenkosten.

(8) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien (inkl. Versicherungssteuer) zu den Nebenkosten.

(9) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.

(10) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Auftragnehmern übertragen worden ist, wird von jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.

(11) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der in § 456 1. und 2. Satz UGB festgelegten Höhe.

(12) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.

(13) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Auftragnehmer Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.

(14) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird verzichtet.

(15) Falls bei Aufträgen betreffend die Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung oder Abgabenverrechnung ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgabenund beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.

(16) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 12. (15) genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages.

(17) Der Auftragnehmer kann entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte) Tätigkeit von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen (sowie allfälliger Vorschüsse gemäß Satz 1) verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.

(18) Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur auch nur teilweisen Zurückhaltung der ihm nach Punkt 12. zustehenden Honorare, sonstigen Entgelte, Kostenersätze und Vorschüsse (Vergütungen).

(19) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütungen nach Punkt 12. ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

13. Sonstiges

(1) Im Zusammenhang mit Punkt 12. (17) wird auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) verwiesen; wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer grundsätzlich gemäß Punkt 7. aber in Abweichung dazu nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung.

(2) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Ausfolgung von im Zuge der Auftragserfüllung vom Auftragnehmer erstellten Arbeitspapieren und ähnlichen Unterlagen. Im Falle der Auftragserfüllung unter Einsatz elektronischer Buchhaltungssysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Übergabe sämtlicher vom Auftragnehmer auftragsbezogen damit erstellter Daten, für die den Auftraggeber eine Aufbewahrungspflicht trifft, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an den Auftraggeber bzw. an den nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder, die Daten zu löschen. Für die Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format hat der Auftragnehmer

Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12 gilt sinngemäß). Ist eine Übergabe dieser Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format aus besonderen Gründen unmöglich oder untunlich, können diese ersatzweise im Vollausdruck übergeben werden. Eine Honorierung steht diesfalls dafür nicht zu.

(3) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber in Urschrift besitzt und für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach den für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche unterliegen. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen. Sind diese Unterlagen bereits einmal an den Auftraggeber übermittelt worden so hat der Auftragnehmer Anspruch auf ein angemessenes Honorar (Punkt 12. gilt sinngemäß).

(4) Der Auftraggeber hat die dem Auftragsnehmer übergebenen Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Auftragnehmer nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder ein angemessenes Honorar in Rechnung stellen (Punkt 12. gilt sinngemäß). Die weitere Aufbewahrung kann auch auf Kosten des Auftraggebers durch Dritte erfolgen. Der Auftragnehmer haftet im Weiteren nicht für Folgen aus Beschädigung, Verlust oder Vernichtung der Unterlagen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.

(6) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.

  1. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des nationalen Verweisungsrechts.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers.

(3) Gerichtsstand ist – mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung – das sachlich zuständige Gericht des Erfüllungsortes.

II. TEIL

15. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte

(1) Für Verträge zwischen Wirtschaftstreuhändern und Verbrauchern gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

(2) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.

(3) Anstelle der im Punkt 7 Abs 2 normierten Begrenzung ist auch im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Auftragnehmers nicht begrenzt.

(4) Punkt 6 Abs 2 (Frist für Mängelbeseitigungsanspruch) und Punkt 7 Abs 4 (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.

(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Auftragnehmer dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Auftragnehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Auftragnehmern außerhalb ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15 nicht übersteigt.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Auftragnehmers enthält, dem Auftragnehmer mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer Woche abgesendet wird.

Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

  1. der Auftragnehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,

  2. der Verbraucher dem Auftragnehmer den Wert der Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG:

Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB durch den Auftragnehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

(7) Mängelbeseitigung: Punkt 6 wird ergänzt:

Ist der Auftragnehmer nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom Auftragnehmer gesendet zu erhalten, so kann dieser diese Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.

(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 14. (3) gilt:

Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen:

(a) Verträge, durch die sich der Auftragnehmer zu Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.

(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit. a) genannten Vertrages erhebliche Aufwendungen des Auftragnehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit. a) und b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen vereinbart werden.

(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

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ISIN: AT0000A1PY49

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