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Cantourage Group SE Audit Report / Information 2023

Jun 16, 2024

4511_10-k_2024-06-16_9af3bb6b-1141-40f6-bd1f-0acbb7e12a8c.pdf

Audit Report / Information

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Jahresabschluss zum 31.12.2023

Cantourage Group SE Berlin

  • Testatsbericht -

Anlagenverzeichnis

Bilanz zum 31.12.2023 Anlage 1
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023 Anlage 2
Anhang für das Geschäftsjahr 2023 Anlage 3
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers Anlage 4
Allgemeine Auftragsbedingungen Anlage 5

Cantourage Group SE, Berlin

AKTIVA

31.12.2023 31.12.2022
A. Anlagevermögen
Finanzanlagen
Anteile an verbundenen Unternehmen 40.671.913,75 40.646.913,75
Anlagevermögen 40.671.913,75 40.646.913.75
B. Umlaufvermögen
Forderungen und
sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
2. Sonstige Vermögensgegenstände
4.356.542,59
1.121,00
730.981,86
15.960,00
4.357.663,59 746.941,86
II. Guthaben bei Kreditinstituten 31.507.07 3.381.120,24
C. Rechnungsabgrenzungsposten 28.553.28 9.623.72
------------------------------- ----------- ----------

A. Eigenkapital

  • I. Grundkapital
  • II. Kapitalrücklage
  • III. Gewinnrücklagen Andere Gewinnrücklagen
  • IV. Bilanzgewinn
  • Eigenkapital

B. Rückstellungen

Steuerrückstellungen
  1. Sonstige Rückstellungen

Rückstellungen

C. Verbindlichkeiten

anzsumme 45.089.637,69 44.784.599,57
Verbindlichkeiten 251.716,56 288.823.54
(Vorjahr: 103.889,56
bis zu einem Jahr 178.489,95
davon mit einer Restlaufzeit
(Vorjahr: 943,32
sozialen Sicherheit 3.936,67
davon im Rahmen der
(Vorjahr: 102.946.24
)
davon aus Steuern 174.553,28
র্বা Sonstige Verbindlichkeiten 178.489.95 103.889,56
(Vorjahr: 18.026,50
bis zu einem Jahr 3.287,80
davon mit einer Restlaufzeit
Unternehmen 3.287.80 18.026.50
3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
(Vorjahr: 166.816.53
-
bis zu einem Jahr 69.910.81
davon mit einer Restlaufzeit
2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 69.910.81 166.816.53
(Vorjahr: 90,95
-
bis zu einem Jahr 28,00
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
davon mit einer Restlaufzeit
28.00 90,95

Bilanzsumme

45.089.637,69

44.784.599,57

Bilanzsumme

PASSIVA

31.12.2023 31.12.2022
12.467.479.00 12.467.479.00
31.742.222,76 31.742.222.76
9.011.43 9.011.43
38.677,77 0.00
44.257.390,96 44.218.713,19
60.186.14
520.344.03
19.717.49
257.345.35
580 530 17 277.062.84

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2023

Cantourage Group SE, Berlin

2023 2022
1. Umsatzerlöse 1.662.431,59 603.307,21
2. Gesamtleistung 1.662.431,59 603.307,21
3. Sonstige betriebliche Erträge
)
20.559,33 0,00
4. Personalaufwand
a)
Gehälter
b)
Soziale Abgaben und
Aufwendungen für
Altersversorgung und für
- 947.382,77 -33.799,99
Unterstützung - 47.980,45 - 995.363,22 -1.389,57 - 35.189,56
5. Sonstige betriebliche Aufwendungen - 609.635,36 -539.388,73
6. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
davon aus verbundenen
-

1.154,08
Unternehmen:

0,00 )
(Vorjahr:
1.154,08 0,00
7. Steuern vom Einkommen und vom
Ertrag
- 40.468,65 -19.717,49
8. Ergebnis nach Steuern 38.677,77 9.011,43
9. Jahresüberschuss 38.677,77 9.011,43
10. Einstellungen in Gewinnrücklagen 0,00 -9.011,43
11. Bilanzgewinn 38.677,77 0,00

Cantourage Group SE, 10827 Berlin

Anhang

Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB unter der Beachtung der ergänzenden Bestimmungen für kleine Kapitalgesellschaften in Verbindung mit rechtsformspezifischen Sondervorschriften des AktG aufgestellt.

Angaben zur Identifikation der Gesellschaft laut Registergericht

Firmenname laut Registergericht: Cantourage Group SE
Firmensitz laut Registergericht: Berlin
Registereintrag: Handelsregister
Registergericht: Berlin (Charlottenburg)
Register-Nr.: HRB 248794 B

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und bewertet:

Anteile an verbundenen Unternehmen zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nach § 24 Umwandlungsgesetz im Rahmen einer Einbringung.

Soweit erforderlich, wurde der am Bilanzstichtag vorliegende niedrigere Wert angesetzt.

Forderungen und sonstige Vermögenstände wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken mit dem Nennwert bewertet.

Die flüssigen Mittel sind mit dem Nominalwert angesetzt.

Die Steuerrückstellungen beinhalten die noch nicht veranlagten Steuern.

Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt.

Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.

Cantourage Group SE, 10827 Berlin

Angaben zur Bilanz

Entwicklung der Kapitalrücklagen

In die Kapitalrücklagen wurde im Jahr 2022 ein Betrag von 31.742.222,76 € eingestellt.

Für das Geschäftsjahr wurden 0,00 € aus den Kapitalrücklagen entnommen.

Zusätzliche Angaben zu den Gewinnrücklagen

Entwicklung des Postens Gewinnrücklagen:

Posten Betrag
Gewinnrücklagen aus dem Vorjahr 9.011,43
Jahresüberschuss 38.677,77
Einstellung in Gewinnrücklagen 0.00
Gewinnrücklagen Stand 31.12.2023 9.011.43

Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 5 Jahre und der Sicherungsrechte

Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren beträgt 0,00 €.

Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, beträgt 0,00 €.

Haftungsverhältnisse

Die Cantourage Group SE ist zu 100% an der Cantourage GmbH verkauft und überträgt im Rahmen eines Factoring-Vertrages laufend ihre Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen an die Süd Factoring GmbH. Die Cantourage Group SE übernimmt die gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaft.

Nicht bilanzierte sonstige finanzielle Verpflichtungen

Es bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen von 99.800,00 € pro Jahr aus Beraterverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 14 Monaten.

Cantourage Group SE, 10827 Berlin

Anlage 3 Blatt 3

Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Angaben in Fortführung des Jahresergebnisses

In Fortführung des Jahresergebnisses erfolgt die nachfolgende Darstellung:

Posten der Ergebnisverwendung Betrag
+ Jahresüberschuss
Einstellungen in Gewinnrücklagen
38.677,77
0.00
= Bilanzgewinn 38.677.77

Sonstige Angaben

Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer

Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer betrug 6,25.

Namen der Mitglieder des Aufsichtsrats

Dr. Michael Ruoff Patrick Hoffmann Dr. Florian Kainzinger Dr. Florian Holzapfel

Unterschrift der Geschäftsführung

Berlin, 10.05.2024 Ort, Datum

Berlin, 10.05.2024

Ort, Datum

Unterschrift Philip Schetter

Unterschrift Bernd Fischer

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Cantourage Group SE, Berlin

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der Cantourage Group SE, Berlin - bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2023 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.12.2023 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gesellschaft abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Stuttgart, 10. Mai 2024

PKF WULF & PARTNER

Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Christoph Kalmbach Wirtschaftsprüfer

Eine Verwendung des vorstehend wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichtes bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird verwiesen.

A l l g e m e i n e A u f t r a g s b e d i n g u n g e n P K F W U L F & P A R T N E R

Partnerschaft mbB

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

I. Auftrags- und tätigkeitsübergreifende Regelungen

  • 1. Geltungsbereich/Anzuwendendes Recht
  • 1.1. Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für alle und unabhängig von ihrer Form geschlossenen Vereinbarungen zwischen der PKF WULF & PARTNER Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (nachstehend als PKF bezeichnet) und ihren Auftraggebern, die insbesondere eine prüfende oder beratende Tätigkeit durch PKF vorsehen, und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  • 1.2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen PKF und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Haftungsbegrenzung in Nr. 12. und 14.
  • 1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber finden unabhängig davon, ob der Auftraggeber der Geltung konkurrierender Regelungen in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen widerspricht, insgesamt keine Anwendung.
  • 1.4. Für den Auftrag, seine Durchführung und al le mit dem Auftrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
  • 1.5. Zuständig für Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis ist das für den jeweiligen Ort der Niederlassung von PKF, mit der das Auftragsverhältnis begründet wurde, zuständige Gericht.

2. Umfang und Inhalt des Auftrages

  • 2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
  • 2.2. Der Auftrag und seine jeweiligen Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung und unter Einhaltung der jeweils maßgeblichen berufsrechtlichen Vorgaben für Wirtschaftsprüfer und, Steuerberater ausgeführt.
  • 2.3. Im Zweifel unterteilt sich der Auftrag in die von ihm betroffenen Tätigkeiten der gesetzlichen Abschlussprüfung und der sonstigen Leistungen, zu denen insbesondere auch Steuerberatung, freiwillige Abschlussprüfung und weitere sonstige Leistungen (z.B. betriebswirtschaftliche und IT-Beratung, Gutachtertätigkeit) zählen. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  • 2.4. Ändert sich nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung die Rechtslage, z.B. durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder der Rechtsprechung, ist PKF nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
  • 2.5. Bei etwaigen Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche mit der Maßgabe zu, dass die Ansprüche, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjähren.
  • 2.6. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung von PKF enthalten sind, können von PKF auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von PKF enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen PKF, die Äußerungen auch Dritten gegenüber zurückzunehmen.
  • 2.7. Im Übrigen gelten für Umfang und Inhalt des Auftrages und seine Teilleistungen je nach Art der Tätigkeit die tätigkeitsbezogenen Regelungen gemäß den nachfolgenden Ziffern II. und III.

3. Vergütung

  • 3.1. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der individuell vereinbarten Höhe zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer und ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig.
  • 3.2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann, § 4 Abs. 4 StBVV.
  • 3.3. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
  • 3.4. Die Auslagen umfassen insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen in steuerlich anerkannter Höhe sowie Reise- und Übernachtungskosten.
  • 3.5. Wurde statt einer Vergütung nach Zeitaufwand eine Pauschalvergütung vereinbart und beruht diese ausdrücklich auf einer Schätzung des Arbeitsaufwands, wird PKF den Auftraggeber informieren, wenn es aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers zu einer wesentlichen Unter- oder Überschreitung kommt. PKF und der Auftraggeber werden dann gemeinsam die Pauschalvergütung nach dem Minderoder Mehraufwand entsprechend anpassen.
  • 3.6. PKF kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen sowie die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. PKF ist ferner berechtigt Teilleistungen, auch bei Prüfungsaufträgen, abzurechnen.
  • 3.7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von PKF auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

4. Pflichten des Auftraggebers

  • 4.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter von PKF gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
  • 4.2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass PKF auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und PKF von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von

Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden.

  • 4.3. Auf Verlangen von PKF hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von PKF formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
  • 4.4. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von PKF angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 4 oder sonst obliegende Mitwirkung, so ist PKF nach Ablauf einer angemessenen Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern der Kündigung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Unberührt bleiben der bis zur Kündigung entstandene Vergütungsanspruch sowie die Ansprüche auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen und auf Ersatz des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn PKF von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
  • 4.5. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von PKF gefertigten Arbeitsergebnisse und -unterlagen, insbesondere Prüfungsberichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, einschließlich Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

5. Weitergabe beruflicher Äußerungen und Auftragsergebnisse

  • 5.1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen von PKF an einen Dritten bedarf unabhängig vom Inhalt und Form der Äußerung der schriftlichen Zustimmung von PKF, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
  • 5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zugunsten von PKF mit dem Dritten eine der Haftungsbegrenzungen gemäß Nr. 12. und 14. entsprechende Vereinbarung über die Beschränkung der Haftung von PKF schriftlich zu vereinbaren und darin festzulegen, dass der Haftungshöchstbetrag eine Gesamtmaximalsumme für alle von der Haftungsbeschränkung erfassten Ansprüche ist.
  • 5.3. Gegenüber einem Dritten haftet PKF in jedem Fall nur bis zur Höhe der Haftungsbegrenzungen nach Nr. 12. und 14. und nur unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben aus Nr. 5.1 vorliegen.
  • 5.4. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von PKF zu Werbezwecken ist unzulässig. Bei einem Verstoß ist PKF unabhängig von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers berechtigt.

6. Grundsatz der Schriftform

  • 6.1. Ergebnisse und Auskünfte sind von PKF schriftlich oder in Textform darzustellen. Für mündliche Auskünfte und Ratschläge haftet PKF nur, insoweit sie schriftlich bestätigt werden, sodass dann nur die schriftliche Darstellung maßgebend ist.
  • 6.2. Bei Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist, schriftlich erstattet.
  • 6.3. Mündliche Erklärungen und A uskünfte von PKF Mitarbeitern außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.
  • 6.4. Eine abweichende oder abändernde Vereinbarung der in diesen Auftragsbedingungen enthaltenen Schriftformerfordernisse bedarf der Schriftform.

7. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

  • 7.1. PKF bewahrt die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrages ihr übergebenen und die von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
  • 7.2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat PKF auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen PKF und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. PKF kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

8. Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz

  • 8.1. PKF ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den A uftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber PKF von dieser Schweigepflicht entbindet.
  • 8.2. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit darf PKF Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  • 8.3. PKF ist selbst oder durch Dritte zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der ihr im Rahmen des Auftrags anvertrauten personenbezogenen Daten berechtigt, sofern dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
  • 8.4. PKF ist international und national dem PKF-Netzwerk, einem Netzwerk eigenständiger und rechtlich unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, angeschlossen und k ann erforderlichenfalls auf die Kompetenzen und Kapazitäten im PKF-Netzwerk zurückgreifen. PKF und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im PKF-Netzwerk werden deshalb eine Prüfung durchführen, ob der Neuannahme von Mandanten schon bestehende Mandatsbeziehungen entgegenstehen könnten ("conflict of interest"). Hierfür werden der Name des Auftraggebers und die für die Identifizierung erforderlichen Daten (Firma, Branche) und die Art der Beauftragung auf Datenbanken des PKF-Netzwerks gespeichert.

Sofern PKF in Abstimmung mit dem Auftraggeber bei der Durchführung des Auftrages mit Mitgliedern des PKF-Netzwerkes zusammenarbeitet, ist PKF befugt, darüber hinausgehende Informationen, die für die Bearbeitung des Auftrages erforderlich sind, weiterzugeben. Dies gilt auch entsprechend für eine mit dem Auftraggeber abgestimmte Zusammenarbeit von PKF mit Dritten.

  • 8.5. Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder freiwilliger Qualitätskontrollen/Peer Reviews (Überprüfung des Qualitätssicherungssystems durch externe Wirtschaftsprüfer) ist PKF berechtigt, aus gesetzlichen Gründen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen, Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen und Unterlagen, die aus gesetzlichen Gründen zur ordnungsmäßigen Dokumentation der Auftragsdurchführung anzufertigen sind, vorzulegen. Dies kann auch Auskünfte, Aufzeichnungen und Unterlagen zu diesem Auftrag betreffen.
  • 8.6. Der Auftraggeber entbindet PKF hinsichtlich Nr. 8.4 und 8.5 von der Verschwiegenheitspflicht.
  • 8.7. Der Auftragnehmer hat beim Versand bzw. der Übermittlung sämtlicher Dokumente auf Papier, per Telefax oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, damit die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Sollen besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden, so ist hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zu treffen.

9. Übermittlung in elektronischer Form

  • 9.1. PKF empfängt und übermittelt bei Bedarf Informationen und Dokumente per E-Mail, sofern der Auftraggeber durch Angabe seiner E-Mail-Adresse den Zugang eröffnet und i m Einzelfall einer elektronischen Übermittlung nicht widersprochen hat. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E-Mail, SMS, Cloud-Dienste etc.) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.
  • 9.2. Sollten sich Dritte unbefugt Zugang zu den übermittelten oder empfangenen Daten verschaffen, diese vernichten oder verändern, haftet PKF nicht für Schäden die dem Auftraggeber oder Dritten durch die Übermittlung in elektronischer Form entstehen. Zur Vermeidung einer unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung oder Vernichtung der übermittelten oder empfangenen Daten durch Dritte bietet PKF dem Auftraggeber eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsmethode an. Wünscht der Auftraggeber eine verschlüsselte Übermittlung von E-Mails, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung entsprechend 8.7 notwendig.

II. Gesetzliche Abschlussprüfung

10. Umfang und Inhalt des Auftrages

  • 10.1. Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht ausdrücklich darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  • 10.2. PKF wird die Prüfung nach §§ 316 ff. HGB durchführen. Maßgebend für die Ausführung des Auftrages sind die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) festgelegten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung. Darüber hinaus baut der Prüfungsansatz auf internationalen Prüfungsstandards (International Standards on Auditing, ISA) auf, die in unserem PKF International Audit Manual festgelegt sind.
  • 10.3. PKF wird die Prüfung so planen und durchführen, dass solche Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, die sich auf die Darstellung des durch die Rechnungslegung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken. Soweit dies der Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung dient, wird PKF die Verfahrensweisen bei der Buchführung zur Erstellung der Inventare und zur Ableitung der Rechnungslegung sowie die dabei angewendeten internen Kontrollen des Auftraggebers prüfen und beurteilen.
  • 10.4. Darüber hinaus wird sich die Prüfung von PKF, sofern es sich beim Auftraggeber um eine Aktiengesellschaft handelt, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, gemäß § 317 Abs. 4 HGB auf das im Unternehmen vorhandene Risikofrüherkennungssystem erstrecken, damit beurteilt werden kann, ob der Vorstand seinen Pflichten gemäß § 91 Abs. 2 AktG nachgekommen ist.
  • 10.5. Der Auftraggeber gewährt PKF nach § 320 HGB unbeschränkten Zugang zu allen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen im Sinne von Nr. 4.2. Die Prüfungshandlungen werden wie berufsüblich in Stichproben durchgeführt. Damit besteht ein unvermeidbares Risiko, dass selbst wesentliche falsche Angaben oder andere Unrichtigkeiten (z.B. Unterschlagungen) unentdeckt bleiben.
  • 10.6. Die Prüfung schränkt die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens für den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts nicht ein. Über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung wird PKF in berufsüblichen Umfang und nach gesetzlicher Vorschrift (§ 321 HGB) berichten. Die Form der Berichterstattung erfolgt nach Maßgabe der vom IDW festgelegten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung.
  • 10.7. Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch PKF geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschlusses oder Lageberichts bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung von PKF. Hat PKF einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch PKF durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung PKF und mit dem von ihr genehmigten Wortlaut zulässig.
  • 10.8. Widerruft PKF den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet hat, ist er auf Verlangen von PKF verpflichtet, den Widerruf in der von ihr geforderten Art und Weise bekannt zu geben und sämtliche Berichtsausfertigungen zurückzuführen.
  • 10.9. Der Auftraggeber erhält fünf Berichtsausfertigungen. Der Auftraggeber kann gegen Aufwendungsersatz weitere Ausfertigungen verlangen.

11. Offenlegung

  • 11.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Jahresabschluss und ggf. auch den Lagebericht sowie ggf. weitere Unterlagen in elektronischer Form offenzulegen.
  • 11.2. Sofern der Auftraggeber und PKF dies ausdrücklich im Auftragsschreiben oder nachträglich vereinbart haben, wird PKF den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht nach den inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers und unter Beachtung der gesetzlichen Mindestanforderungen kürzen und dem Auftraggeber zusammen mit dem Bestätigungsvermerk in einer für Offenlegungszwecke geeigneten Dateiform zur Verfügung stellen.
  • 11.3. Sollte der Auftraggeber den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht selbst kürzen, wird PKF nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Auftragsschreiben prüfen und bescheinigen, dass der Auftraggeber die Kürzung in berechtigter und zulässiger Art und Weise vorgenommen hat.

12. Haftungsbeschränkung

  • 12.1. Für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen gilt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
  • 12.2. Die Haftungsbeschränkung aus Nr. 12.1 gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
  • III. Steuerberatung/ Freiwillige Abschlussprüfung/ Sonstige Leistungen

13. Umfang und Inhalt des Auftrages

  • 13.1. Der Auftragsinhalt und -umfang wird zwischen PKF und dem Auftraggeber grundsätzlich in Form eines Auftragsschreibens sowie in einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung festgelegt.
  • 13.2. Gegenstand des Auftragsschreibens kann auch die befristete oder unbefristete allgemeine Beratungstätigkeit (Dauerberatung) sein, die im Einzelfall vom Auftraggeber durch eine Anfrage oder Mitteilung konkretisiert wird. In diesen Fällen gelten die im Auftragsschreiben vereinbarten Regelungen samt einer etwaigen schriftlichen Vergütungsvereinbarung.
  • 13.3. Für die freiwillige Abschlussprüfung gelten die Nr. 10. und 11. entsprechend.
  • 13.4. Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung vereinbart wurde, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen.
  • 13.5. PKF ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen, hat den Auftraggeber jedoch auf festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
  • 13.6. Beratungsaufträge umfassen nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass PKF hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Falle hat der Auftraggeber alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass PKF eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

14. Haftungsbeschränkung

  • 14.1. Falls keine schriftliche Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung von PKF für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall entsprechend § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO und § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf 4 Mio. € beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
  • 14.2. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann PKF nur bis zur Höhe von 4 Mio. € in Anspruch genommen werden.

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