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CANCOM SE Governance Information 2020

Jun 22, 2020

71_cgr_2020-06-22_fe44abe4-eecd-4cb6-b10c-38c17e83c899.pdf

Governance Information

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Aktualisierung der gemeinsamen Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM SE gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM SE haben gemäß § 161 AktG am 11. Dezember 2019 die jährliche Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017 (berichtigt am 19. Mai 2017), abgegeben. Diese Erklärung wird wie folgt aktualisiert:

Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM SE erklären gemäß § 161 AktG, dass seit der letztjährigen Entsprechenserklärung vom 11. Dezember 2018 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. April 2017 (berichtigt am 19. Mai 2017), entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden wird, mit Ausnahme der Empfehlung 5.4.3 Satz 2 sowie der Empfehlung 7.1.2 Satz 3.

Zur Begründung:

Gemäß Empfehlung 5.4.3 Satz 2 des DCGK vom 7. Februar 2017 soll ein Antrag, der die gerichtliche Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats der Anteilseignerseite zum Ziel hat, auf die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der CANCOM SE sind beim Antrag an das Amtsgericht München vom 5. März 2020, Frau Regina Weinmann als Mitglied des Aufsichtsrates bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, gerichtlich zu bestellen, von dieser Empfehlung abgewichen. Die Entscheidung, die gerichtliche Bestellung von Frau Weimann nicht entsprechend der Empfehlung des DCGK zu beantragen, wurde getroffen, da Frau Weinmann in der ordentlichen Hauptversammlung der CANCOM SE am 26. Juni 2019 durch die präsenten Aktionäre mit einer Zustimmungsquote von mehr als 95 Prozent für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft gewählt worden war. Die gerichtliche Bestellung war nun beantragt worden, da Frau Weinmann zum 31. Dezember 2020 ihr Mandat aus persönlichen Gründen niedergelegt hatte und nach der Mandatsniederlegung eine weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats das Gremium deutlich unterbesetzt war. Da die Gründe für die Mandatsniederlegung von Frau Weinmann zwischenzeitlich entfallen waren, sie in der Wahl im Vorjahr eine große Zustimmung der Aktionäre für die Ausübung einer vollen Amtszeit erhalten hatte und im Sinne einer ordnungsgemäßen Ausübung der Aufgaben des Aufsichtsrats eine zügige Nachbesetzung zumindest einer der zwei vakanten Positionen geboten erschien, haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die gerichtliche Bestellung von Frau Weinmann bis zum Ende der ursprünglichen Mandatslaufzeit zu beantragen.

Gemäß Empfehlung 7.1.2 Satz 3 des DCGK vom 7. Februar 2017 sollen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach dem Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2019 der CANCOM SE und der CANCOM Gruppe wurden am 30. April 2020 veröffentlicht. Die Ausbreitung des Corona-Virus und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sowie die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses durch die neu gewählten Abschlussprüfer der

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG machten die Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 90-tägigen Frist notwendig. CANCOM hat wegen der Verschiebung der Veröffentlichung des Konzernberichts, der dadurch verursachten Verzögerungen bei der Erstellung der unterjährigen Finanzinformation über das 1. Quartal 2020 und den anhaltendenden Beeinträchtigungen der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen, den Bericht für das 1. Quartal 2020 am 18. Juni 2020 zu veröffentlichen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der CANCOM SE planen den oben genannten Empfehlungen in Zukunft wieder zu entsprechen, da die genannten Empfehlungen ebenfalls inhaltsgleich in der Neufassung des DCGK vom 11. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, als Unterpunkt C.15 Satz 2 und F.2 enthalten sind.

München, 8. Juni 2020

Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat Rudolf Hotter Dr. Lothar Koniarski