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CANCOM SE Governance Information 2020

Dec 10, 2020

71_cgr_2020-12-10_1e76592e-e3cf-4be7-91e8-1724050ccb21.pdf

Governance Information

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Gemeinsame Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM SE

gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM SE erklären gemäß § 161 AktG, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 11. Dezember 2019 nebst Aktualisierung vom 8. Juni 2020 sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 24. April 2017 (berichtigt am 19. Mai 2017), entsprochen wurde, mit Ausnahme der Empfehlung in Kodexziffer 5.4.3 Satz 2 sowie der Empfehlung in Kodexziffer 7.1.2 Satz 3. Die genannten Empfehlungen sind inhaltsgleich in der Neufassung des DCGK vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, und dort als Unterpunkt C.15 Satz 2 und F.2 enthalten. Im Hinblick auf die Begründung der Abweichung wird daher auf die weiteren Ausführungen verwiesen.

Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM SE erklären weiter gemäß § 161 AktG, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 11. Dezember 2019 nebst Aktualisierung vom 8. Juni 2020 sämtlichen Empfehlungen der Regierungskommission Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, entsprochen werden wird, mit Ausnahme der Empfehlungen in C.15 Satz 2, D.1 sowie F.2.

Zur Begründung:

Gemäß Empfehlung C.15 Satz 2 des DCGK vom 16. Dezember 2019 soll ein Antrag, der die gerichtliche Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats der Anteilseignerseite zum Ziel hat, auf die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der CANCOM SE sind beim Antrag an das Amtsgericht München vom 5. März 2020, Frau Regina Weinmann als Mitglied des Aufsichtsrates bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, gerichtlich zu bestellen, von dieser Empfehlung abgewichen. Die Entscheidung, die gerichtliche Bestellung von Frau Weinmann nicht entsprechend der Empfehlung des DCGK zu beantragen, wurde getroffen, da Frau Weinmann in der ordentlichen Hauptversammlung der CANCOM SE am 26. Juni 2019 durch die präsenten Aktionäre mit einer Zustimmungsquote von mehr als 95 Prozent für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft gewählt worden war. Die gerichtliche Bestellung war nun beantragt worden, da Frau Weinmann zum 31. Dezember 2019 ihr Mandat aus persönlichen Gründen niedergelegt hatte und nach der Mandatsniederlegung eine weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats das Gremium deutlich unterbesetzt war. Da die Gründe für die Mandatsniederlegung von Frau Weinmann zwischenzeitlich entfallen waren, sie in der Wahl im Vorjahr eine große Zustimmung der Aktionäre für die Ausübung einer vollen Amtszeit erhalten hatte und im Sinne einer ordnungsgemäßen Ausübung der Aufgaben des Aufsichtsrats eine zügige Nachbesetzung zumindest einer der zwei vakanten Positionen geboten erschien, haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die gerichtliche Bestellung von Frau Weinmann bis zum Ende der ursprünglichen Mandatslaufzeit zu beantragen.

Gemäß Empfehlung D.1 soll der Aufsichtsrat sich eine Geschäftsordnung geben und diese auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen. Der Aufsichtsrat der CANCOM SE verfügt bereits seit vielen Jahren über eine Geschäftsordnung, bei der er auch regelmäßig einen etwaig notwendigen Anpassungsbedarf prüft und bei Bedarf vornimmt. Die neue Empfehlung des DCGK, diese Geschäftsordnung auch auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, kommt die Gesellschaft seit dem 17. Juli 2020 nach. Aufgrund von Aktualisierungen im bisherigen Geschäftsjahr 2020 war die Geschäftsordnung bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Die Gesellschaft beabsichtigt aber, künftig weiterhin die jeweils aktuelle Geschäftsordnung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Gemäß Empfehlung F.2 des DCGK vom 16. Dezember 2019 sollen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach dem Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2019 der CANCOM SE und der CANCOM Gruppe wurden am 30. April 2020 veröffentlicht. Die Ausbreitung des Corona-Virus und die damit verbundenen Beeinträchtigungen sowie die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses durch die neu gewählten Abschlussprüfer der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Augsburg) machten die Verschiebung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der 90-tägigen Frist notwendig. CANCOM hat wegen der Verschiebung der Veröffentlichung des Konzernberichts, der dadurch verursachten Verzögerungen bei der Erstellung der unterjährigen Finanzinformation über das 1. Quartal 2020 und den anhaltendenden Beeinträchtigungen der Corona-Schutzmaßnahmen den Bericht für das 1. Quartal 2020 am 18. Juni 2020 veröffentlicht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der CANCOM SE planen, den vorgenannten Empfehlungen des DCGK vom 16. Dezember 2019 in Zukunft wieder zu entsprechen.

München, 9. Dezember 2020

Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat Rudolf Hotter Dr. Lothar Koniarski