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CANCOM SE — Governance Information 2012
Dec 18, 2012
71_cgr_2012-12-18_955236f4-c16f-48c7-a7b8-aadd529ced89.pdf
Governance Information
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Gemeinsame Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
I.
Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM AG erklären, dass seit der letztjährigen Entsprechenserklärung vom 13. Dezember 2011 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 2. Juli 2010, bis zur Eintragung der von der Hauptversammlung der CANCOM AG am 21. Juni 2012 beschlossenen Satzungsänderung (Neufassung von § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung) in das Handelsregister am 27. Juni 2012 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde:
1. Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, bei so genannten D&O-Versicherungen für den Aufsichtsrat einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Die CANCOM AG vertritt nicht die Ansicht, dass Arbeitseinstellung und Verantwortung der Mitglieder des CANCOM Aufsichtsrats durch einen solchen Selbstbehalt verbessert würden. Die durch CANCOM abgeschlossene D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht daher keinen Selbstbehalt vor.
2. Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder, fachlich qualifizierte Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der CANCOM AG besteht in angemessenem Verhältnis zur Unternehmensgröße aus sechs Mitgliedern. Nach Auffassung der CANCOM AG führt die Bildung von Ausschüssen aus diesem sechsköpfigen Gremium zu keiner Effizienzsteigerung, weshalb auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet wird. Der Aufsichtsrat befasst sich im Gesamtgremium intensiv mit den Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung. Von der Bildung eines eigenen Nominierungsausschusses wird abgesehen, da dem Aufsichtsrat derzeit nur Anteilseigner oder von Anteilseignern nominierte Personen angehören.
3. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in einen fixen und in einen erfolgsorientierten Anteil zu untergliedern und bei der Höhe der Vergütung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat zu berücksichtigen. Die CANCOM AG weicht insofern hiervon ab, als die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aus einer festen Vergütung besteht und die Position des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht entsprechend bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt wird.
II.
Nach der Eintragung der von der Hauptversammlung der CANCOM AG am 21. Juni 2012 beschlossenen Satzungsänderung (Neufassung von § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung) in das Handelsregister am 27. Juni 2012 erklären Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM AG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 15. Juni 2012, ohne Ausnahmen entsprochen wurde und wird.
München, 18.12.2012
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat Klaus Weinmann Walter von Szczytnicki