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CANCOM SE — Governance Information 2011
Dec 13, 2011
71_cgr_2011-12-13_53ed09c2-b2fe-433a-92cc-972277d2e40b.pdf
Governance Information
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Gemeinsame Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der CANCOM AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Aufsichtsrat und Vorstand der CANCOM AG haben in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2011 die folgende, gleichermaßen vergangenheits- und zukunftsorientierte, Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG beschlossen:
1. Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 07. Dezember 2010 hat die CANCOM AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 2. Juli 2010, mit folgenden Abweichungen entsprochen:
1.1. Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, bei so genannten D&O-Versicherungen für den Aufsichtsrat einen angemessenen Selbstbehalt vorzusehen. Die CANCOM AG vertritt nicht die Ansicht, dass Arbeitseinstellung und Verantwortung der Mitglieder des CANCOM Aufsichtsrats durch einen solchen Selbstbehalt verbessert würden. Die durch CANCOM abgeschlossene D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat sieht daher keinen Selbstbehalt vor.
1.2. Bildung von Ausschüssen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder, fachlich qualifizierte Ausschüsse zu bilden. Der Aufsichtsrat der CANCOM AG besteht in angemessenem Verhältnis zur Unternehmensgröße aus sechs Mitgliedern. Nach Auffassung der CANCOM AG führt die Bildung von Ausschüssen aus diesem sechsköpfigen Gremium zu keiner Effizienzsteigerung, weshalb auf die Bildung von Ausschüssen verzichtet wird. Der Aufsichtsrat befasst sich im Gesamtgremium intensiv mit den Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung. Von der Bildung eines eigenen Nominierungsausschusses wird abgesehen, da dem Aufsichtsrat derzeit nur Anteilseigner oder von Anteilseignern nominierte Personen angehören.
1.3. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in einen fixen und in einen erfolgsorientierten Anteil zu untergliedern und bei der Höhe der Vergütung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat zu berücksichtigen. Die CANCOM AG weicht insofern hiervon ab, als die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder aus einer festen Vergütung besteht und die Position des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden nicht entsprechend bei der Höhe der Vergütung berücksichtigt wird.
München, 13.12.2011
| Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat |
|---|---|
| Klaus Weinmann | Walter von Szczytnicki |