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CANCOM SE — AGM Information 2012
May 10, 2012
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 10 May 2012 15:11
Pironet NDH Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2012 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Pironet NDH Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
10.05.2012 / 15:11

PIRONET NDH AG
Köln
Wertpapierkennnummer: 691 640
ISIN-Nr.: DE 000 6 916 406
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 19. Juni 2012, ab 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)
im Congress-Centrum Nord,
Kölnmesse,
Eingang Congress-Centrum Nord,
Deutz-Mülheimer Straße 111,
D-50679 Köln
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der PIRONET NDH AG ein.
I. TAGESORDNUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PIRONET NDH AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 mit dem Lagebericht der PIRONET NDH AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB) sowie dem Bericht des Aufsichtsrats
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert und werden dort auch ausliegen. Sie sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.pironet-ndh.com/hv zugänglich.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.567.941,79 wie folgt zu verwenden:
| Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie | EUR | 1.458.990 |
| Vortrag auf neue Rechnung | EUR | 108.951,79 |
| Bilanzgewinn | EUR | 1.567.941,79 |
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien erwerben, so sind diese nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 20. Juni 2012.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von etwaigen Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. Juni 2012 endet gemäß § 102 Absatz 1 AktG und § 8 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Kurt Lausus und Paul Nasada. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1 AktG sowie § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
| (a) | Herrn Kurt Lausus, Geschäftsführer Otto Wolff Industrieberatung und Beteiligungen GmbH, Köln, und |
| (b) | Herrn Paul Nasada, Geschäftsführer Kliniken Bad Neuenahr GmbH & Co. KG, Köln |
jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, erneut zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.
Herr Lausus ist neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der PIRONET NDH AG in keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat Mitglied. Er ist Mitglied in vergleichbaren Kontrollgremien folgender Wirtschaftsunternehmen:
| – | Thyssen Trading S.A., Sao Paulo, Brasilien |
| – | Carolina Building Materials Inc., Carolina, Puerto Rico |
| – | Aceros de America Inc., San Juan, Puerto Rico |
| – | ThyssenKrupp Stahlunion Polska Sp. z.o.o., Katowice, Polen |
| – | B.V. ‘Nedeximpo’ Nederlandse Export-en Importmaatschappij, Amsterdam, Niederlande |
| – | ThyssenSudamerica N.V., Willemstad, Niederländische Antillen |
| – | Indo German International Private Ltd., New Delhi, Indien |
| – | ThyssenKrupp Mannex UK, Woking, Großbritannien |
Herr Nasada ist neben seinem Aufsichtsratsmandat bei der PIRONET NDH AG weder Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat, noch in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.
In Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die Wahlen als Einzelwahlen durchgeführt werden.
TOP 7
Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Absatz 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
‘Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 20.000,-, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres.’
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass die Erhöhung der Vergütung angemessen ist. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Aufsichtsratsmitglieds sind in der Vergangenheit zunehmend verschärft worden. Damit einhergehend haben sich Arbeitsbelastung und Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder erhöht. Vor diesem Hintergrund ist die vorgeschlagene Erhöhung im Interesse kontinuierlicher und engagierter Aufsichtsratstätigkeit und damit im besten Interesse der Gesellschaft.
II. WEITERE ANGABEN
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.589.900,00 in 14.589.900 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts muss sich auf den Beginn des 29. Mai 2012 (00:00 Uhr MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2012, (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse:
| PIRONET NDH AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland |
|
| Oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0)89 / 210 27 298 |
|
| Oder per E-Mail unter der Adresse: [email protected] |
zugehen.
Nach form- und fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, sich rechtzeitig mit dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut abzustimmen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Gemäß § 123 Absatz 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Veräußerungen im Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft also auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht auszuüben. Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt, sondern bleiben frei handelbar.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des obigen Abschnitts ‘Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’ erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch ein nach § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft eine Übersendung an folgende Adresse:
| PIRONET NDH AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland |
|
| Oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0)89 / 210 27 298 |
|
| Oder per E-Mail unter der Adresse: [email protected] |
an. Eine Bevollmächtigung kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle die Vollmacht vorweist.
Aktionäre, die ein Kreditinstitut oder ein nach § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesem abzustimmen. Für den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 135 Absatz 5 Satz 4, 1. Halbsatz AktG in Verbindung mit § 123 Absatz 3 Satz 2 AktG).
Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Das Vollmachtsformular wird Aktionären ferner jederzeit auf Verlangen gegenüber der bereits benannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt und steht auch unter http://www.pironet-ndh.com/hv zum Download bereit.
BEVOLLMÄCHTIGUNG VON STIMMRECHTSVERTRETERN DER GESELLSCHAFT
Wir bieten unseren Aktionären auch die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung (auch wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen). Mit der Eintrittskarte erhalten sie das zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen zu verwendende Formular. Das Vollmachtsformular wird Aktionären ferner jederzeit auf Verlangen gegenüber der im vorstehenden Abschnitt (‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’) benannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt und steht auch unter http://www.pironet-ndh.com/hv zum Download bereit. Wir bitten, dieses Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben ausschließlich an die folgende Adresse:
| An den Stimmrechtsvertreter der PIRONET NDH AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland |
|
| Oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0)89 / 210 27 298 |
|
| Oder per E-Mail unter der Adresse: [email protected] |
zu senden. Vollmachtsformulare sollten möglichst bis zum 18. Juni 2012 (16:00 Uhr MESZ) an der genannten Adresse, der genannten Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
III. RECHTE DER AKTIONÄRE NACH § 122 ABSATZ 2 AktG, § 126 ABSATZ 1 AktG, § 127 AktG und § 131 ABSATZ 1 AKTG
TAGESORDNUNGSERGÄNZUNGSVERLANGEN NACH § 122 ABSATZ 2 AKTG
Gemäß § 122 Absatz 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien der Gesellschaft), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten darum, die folgende Anschrift zu verwenden:
| PIRONET NDH AG Der Vorstand Von-der-Wettern-Straße 27 D-51149 Köln |
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 19. Mai 2012 (24:00 Uhr MESZ) , zugehen.
§ 142 Absatz 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG entsprechende Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens in der Zeit vom Beginn des 19. März 2012 (00:00 Uhr MESZ) bis zum Beginn des Tags der Absendung des Ergänzungsverlangens Inhaber der für die Erreichung des zu Beginn dieses Abschnitts genannten Quorums notwendigen Aktien gewesen sind. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts aus.
Ein bekanntzumachendes Verlangen im Sinne des § 122 Absatz 2 AktG wird nach Maßgabe des § 124a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AktG im Internet unter http://www.pironet-ndh.com/hv unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft zugänglich gemacht.
ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE NACH § 126 ABSATZ 1 UND § 127 AKTG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen und Wahlvorschläge zu dem Tagesordnungspunkt 5 (‘Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012’) und Tagesordnungspunkt 6 (‘Wahlen zum Aufsichtsrat’) zu machen. Hierfür bedarf es vor der Hauptversammlung keiner Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter http://www.pironet-ndh.com/hv unverzüglich zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens 04. Juni 2012 (24:00 Uhr MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse:
| PIRONET NDH AG Investor Relations c/o Jens Wardenbach Von-der-Wettern-Str. 27 D-51149 Köln |
|
| Oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0)2203 / 935 30 99 |
|
| Oder per E-Mail an die Adresse: [email protected] |
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach Maßgabe des § 126 AktG (bei Gegenanträgen) bzw. § 127 AktG (bei Wahlvorschlägen) erfüllt sind.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5000 Zeichen beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten für Wahlvorschläge hinsichtlich eines in der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds oder Abschlussprüfers entsprechend. Anders als Gegenanträge müssen Wahlvorschläge jedoch nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. Demnach muss ein zulässiger Vorschlag zur Wahl einer natürlichen Person den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des Vorgeschlagenen, bei Vorschlag der Wahl einer Gesellschaft die Firma und den Sitz des Vorgeschlagenen enthalten (§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG). Außerdem sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beizufügen (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 AktG wird, sofern im Rahmen der Hauptversammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird, gemäß § 137 AktG vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats beschlossen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 10% des vertretenen Grundkapitals erreichen, dies verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRE NACH § 131 ABSATZ 1 AKTG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 (‘Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PIRONET NDH AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 mit dem Lagebericht der PIRONET NDH AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB) sowie dem Bericht des Aufsichtsrats’) auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.
Nach § 18 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
IV. VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT NACH § 124a AKTG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von § 122 Absatz 2 AktG sowie weitere Informationen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.pironet-ndh.com/hv zugänglich. Zu den nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen gehören unter anderem
| * | der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll; |
| * | die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; |
| * | die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; |
| * | Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung zu verwenden sind. |
Köln, im Mai 2012
PIRONET NDH AG
Der Vorstand