Skip to main content

AI assistant

Sign in to chat with this filing

The assistant answers questions, extracts KPIs, and summarises risk factors directly from the filing text.

CANCOM SE AGM Information 2010

May 12, 2010

71_rns_2010-05-12_71a7785f-1e28-4abe-800a-94d5c578cc96.html

AGM Information

Open in viewer

Opens in your device viewer

{# SEO P0-1: filing HTML is rendered server-side so Googlebot sees the full text without executing JS or following an iframe to a Disallow'd CDN path. The content has already been sanitized through filings.seo.sanitize_filing_html. #}

News Details

AGM Announcements | 12 May 2010 15:31

CANCOM IT Systeme Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2010 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

CANCOM IT Systeme Aktiengesellschaft

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

CANCOM IT Systeme Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2010 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

12.05.2010 15:31

Diese Anzeige ersetzt die fehlerhaft im elektronischen Bundesanzeiger erschienene Anzeige vom 11.05.2010

CANCOM IT Systeme AG

Jettingen-Scheppach

– ISIN DE0005419105 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 22. Juni 2010, 11 Uhr,

in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Schwaben in 86150 Augsburg, Stettenstraße 1 + 3, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG:

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats

(Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Messerschmittstraße 20, 89343 Jettingen-Scheppach, und im Internet unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/ eingesehen werden.)

TOP 2:

Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von EUR 11.980.851,92 wie folgt zu verwenden:

a) zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 1.547.463,30
b) zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 10.433.388,62.

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und für die Gewinnrücklagen sind die 10.316.422 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2009 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.

TOP 3:

Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr die Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg HRB 17817) zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

TOP 6:

Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an die Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen im Hinblick auf die Gesetzesänderung infolge der Änderungen des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 30. Juli 2009 vor, die folgenden Änderungen der Satzung der Gesellschaft zu beschließen:

a) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 11 Ziff. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

‘(3)

Die Einberufung muss mindestens sechsunddreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung bekannt gemacht werden. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.’

b) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 12 Ziff. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

‘(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen hat. Der Nachweis muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.’

c) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 12 Ziffer 2 wird aufgehoben.

d) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 12 Ziffer 3 wird neu als Ziff. 2 beziffert.

e) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 12 Ziffer 4 wird neu als Ziff. 3 beziffert und wie folgt neu gefasst:

‘(3)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt, in der auch eine Erleichterung gegenüber der Textform bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.’

f) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 12 Ziffer 5 wird neu als Ziff. 4 beziffert.

g) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 12 wird durch Ziffer 5 wie folgt ergänzt:

‘(5)

Die Übermittlung der Mitteilungen über die Einberufung der Hauptversammlung nach §§ 125 Abs. 2, 128 Abs. 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt, soweit nicht ein Aktionär widerspricht. Der Vorstand ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.’

h) Abschnitt V. (Hauptversammlung), § 13 wird in Ziffer 3 geändert und wie folgt neu gefasst:

‘(3)

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer anderen Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.’

TOP 7:

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (2010) I und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter Aufhebung des bisherigen § 4 Absätze 4 und 6 der Satzung zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Juni 2015 durch Ausgabe bis zu 4.000.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.000.000,00 zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt, das

a) bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage um insgesamt bis zu nominal EUR 4.000.000,00 im Falle des Erwerbs einer Beteiligung, von Unternehmen oder von Unternehmensteilen ausgeschlossen werden kann;

b) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ausgeschlossen werden kann, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis, der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapitalbetrag abzusetzen, der auf neue oder zurück erworbene Aktien entfällt, die seit dem 22. Juni 2010 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 22. Juni 2010 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – genehmigtes Kapital (2010) I.

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird in der geltenden Fassung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

‘(4)

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Juni 2015 durch Ausgabe bis zu 4.000.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 4.000.000,00 zu erhöhen.

Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt, das

a) bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Falle des Erwerbs einer Beteiligung, von Unternehmen oder von Unternehmensteilen ausgeschlossen werden kann;

b) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ausgeschlossen werden kann, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis, der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapitalbetrag abzusetzen, der auf neue oder zurück erworbene Aktien entfällt, die seit dem 22. Juni 2010 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 22. Juni 2010 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Über den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – genehmigtes Kapital (2010) I.’

§ 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben.

§ 4 Abs. 7 der Satzung (Bedingtes Kapital) wird neu als Abs. 6 beziffert.

§ 4 Abs. 8 der Satzung wird neu als Abs. 7 beziffert und wie folgt neu gefasst:

‘(7)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der vorstehenden § 4 Abs. 1 bis 6 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, genehmigtes/bedingtes Kapital) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu ändern.’

§ 4 Abs. 9 der Satzung wird neu als Abs. 8 beziffert.

TOP 8:

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts

Die Gesellschaft wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2009 ermächtigt, eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Da diese Ermächtigung am 31. Dezember 2010 endet, soll der Hauptversammlung ein neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden. Nach der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) geänderten Bestimmung des § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor zu beschließen:

a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 20. Juni 2015 eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufgebotes bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.

1. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt des tagesvolumengewichteten Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.

2. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktien der Gesellschaft festlegen. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, den Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der angebotene Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten fünf, der Veröffentlichung des Kaufangebots vorausgehenden Börsenhandelstage um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung des Kaufangebots der Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien der Gesellschaft erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 60 Stück angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden.

3. Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie der Gesellschaft festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Abgabefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der Annahme wird der endgültige Kaufpreis aus den vorliegenden Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Falle einer Anpassung der Kaufpreisspanne tritt an die Stelle des Tages der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien der Gesellschaft erfolgt. Ferner kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 60 Stück angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgenden Zwecken zu verwenden:

1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung erworbener eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs gilt der Durchschnitt der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf die zu veräußernden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden.

2. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre an Dritte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zu veräußern.

3. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Bezugs- und Umtauschrechten zu verwenden, die aufgrund der Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, die im Rahmen der Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften, insbesondere im Rahmen der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Juni 2008 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, gewährt bzw. aufgelegt wurden bzw. werden.

4. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitarbeiter/-innen der Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG auszugeben.

5. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann hiervon abweichend bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

c) Vorstehende Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und ihrer Wiederveräußerung oder Verwertung auf andere Weise können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, jeweils auch in Teilen ausgeübt werden.

d) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Ziff. 8, 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen zu lit. b) Ziffer 1. bis 4. verwendet werden.

e) Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 d und 71 e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.

f) Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juni 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung.

BERICHTE, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE

Erläuterung zu Punkt TOP 1 der Tagesordnung

§ 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, einen vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschluss und den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entgegennimmt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der CANCOM IT SYSTEME Aktiengesellschaft ist im Hinblick auf diese Unterlagen nicht erforderlich. Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 10. März 2010 gebilligt und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung überlassen wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor.

Auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats bedarf es keines Beschlusses der Hauptversammlung, § 171 Abs. 2 AktG.

Hinweis zu Punkt TOP 5 der Tagesordnung

Da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht besteht, liegt eine entsprechende Empfehlung eines Ausschusses, auf welchen der Wahlvorschlag zu stützen wäre (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG), nicht vor.

Bericht zu Punkt TOP 7 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG – genehmigtes Kapital (2010) I:

Die Ermächtigung für das von der Hauptversammlung vom 16. Juni 2004 zur Verwendung durch den Vorstand und Aufsichtsrat für Kapitalmaßnahmen genehmigte Kapital (2004) I ist durch satzungsgemäßen Ablauf am 15. Juni 2009 erloschen. Für die Gesellschaft besteht damit keine Möglichkeit mehr, aus dem genehmigten Kapital I gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung eventuell notwendige Kapitalmaßnahmen vorzunehmen.

Das von der Hauptversammlung vom 22. Juni 2005 satzungsgemäß zur Verwendung durch den Vorstand und Aufsichtsrat für Kapitalmaßnahmen genehmigte Kapital (2005) III wurde nicht verwendet. Die Ermächtigung der Satzung endet mit dem Ablauf des 20. Juni 2010. Für die Gesellschaft besteht aus dem genehmigten Kapital III gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung deshalb ebenfalls keine Möglichkeit mehr, eventuell notwendige Kapitalmaßnahmen vorzunehmen.

Aus diesem Grund soll unter Neufassung der bestehenden Satzungsbestimmungen des § 4 Abs. 4 bis Abs. 9 der Satzung ein neues genehmigtes Kapital I geschaffen werden, welches künftig dem Vorstand unter Mitwirkung des Aufsichtsrats die Möglichkeit eröffnet, kurzfristig und ohne den Aufwand einer andernfalls notwendigen Hauptversammlung, für neue Akquisitionen, seien es Unternehmens-, Asset- oder Beteiligungserwerbe, durch Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital der Gesellschaft erhöhen zu können. Die Konsolidierung und strukturelle Veränderung des Marktes vor allem im Bereich der Dienstleistungen, auch die erhoffte Neubelebung nach der Krise, machen strukturelle Anpassungen erforderlich, welchen der Vorstand des Unternehmens Rechnung tragen muss. Zuerwerbe sind hier nach wie vor eines der nahe liegenden Instrumente. Marktpolitisch interessante Erwerbsvorgänge können regelmäßig nur in einem knappen Zeitrahmen erfolgreich durchgeführt werden. Hierfür braucht die Gesellschaft entsprechende Finanzierungsinstrumente.

Die Höhe des neuen genehmigten Kapital I orientiert sich an den gesetzlichen Beschränkungen. Das genehmigte Kapital II (Aktienausgabe gegen Bareinlage gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung) ist nach § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG entsprechend berücksichtigt.

Bei der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital I wird den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt, das bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Falle des Erwerbs einer Beteiligung, von Unternehmen oder von Unternehmensteilen und für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden kann. Dem Vorstand soll dadurch ermöglicht werden, dem Unternehmen kurzfristig neues Kapital und Liquidität zuzuführen, um in der notwendig kurzen Zeitspanne reagieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts im Falle von Sachkapitalerhöhungen ermöglicht es dem Vorstand, weitere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen im Wege eines Anteilstausches bzw. der Einbringung zu erwerben, ohne der Gesellschaft Liquidität zu entziehen bzw. solche zu beschränken, und er wird damit in die Lage versetzt, ein neues Wachstum der Gesellschaft zu realisieren. Auch ergibt sich bei Verhandlungen über vorteilhafte Erwerbsangebote die Möglichkeit, als Gegenleistung nicht Geld sondern Aktien der Gesellschaft anbieten zu können. Dieses gewährleistet darüber hinaus auch häufig eine engere Bindung der erworbenen Unternehmen oder Beteiligungen an die Gesellschaft und ihre Aktionäre. Um diese meist auch sehr zeitkritischen Akquisitionen umsetzen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital ohne eine erneute Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlage erhöhen zu können.

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen kann das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis, der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapitalbetrag abzusetzen, der auf neue oder zurück erworbene Aktien entfällt, die seit dem 22. Juni 2010 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 22. Juni 2010 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht Kapitalerhöhungen in einem glatten Bezugsverhältnis. Dieses erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts für die Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Bericht zu Punkt TOP 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG – Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts:

Nach dem zu Tagesordnungspunkt 8 der am 22. Juni 2010 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschluss soll die CANCOM IT Systeme AG ermächtigt werden, gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 8 AktG eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die bisher bestehende Ermächtigung, deren Geltungsdauer auf höchstens 18 Monate beschränkt war, läuft am 31. Dezember 2010 aus. Daher soll für den Zeitraum bis zum 20. Juni 2015 eine neue Ermächtigung erteilt werden.

Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

Mit der neuen Ermächtigung wird die CANCOM IT Systeme AG weiterhin in die Lage versetzt, von dem Instrument des Erwerbs eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Diese Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen der §§ 71 Abs. 2, 71 d und 71 e Aktiengesetz. Dies bedeutet, dass die neue Ermächtigung insbesondere dann nicht besteht, wenn und soweit von der bislang bestehenden oder einer früheren Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zur zulässigen Grenze Gebrauch gemacht worden ist und die auf diese Weise erworbenen Aktien nicht veräußert oder eingezogen worden sind. Beim Erwerb der Aktien ist die Gesellschaft bereits gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.

Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Der Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 60 Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär.

Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt oder der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft erhöht. Ferner können die eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Weitergabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Der Beschluss sieht die Ermächtigung des Vorstands vor, die aufgrund dieser Ermächtigung sowie die aufgrund früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.

a) Gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 8 Satz 5 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung unter lit. b) Ziff. 1 vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern darf. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der dem Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Verwaltung wird einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken. In dem Beschlussvorschlag ist festgelegt, dass der in diesem Sinne maßgebliche Börsenkurs der Mittelwert der nach dem Handelsvolumen gewichteten Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Interessen der Aktionäre der CANCOM IT Systeme AG nicht durch zufällige Kursbildungen beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeit der Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit, bei einer Weiterveräußerung der erworbenen eigenen Aktien das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, dient dem Interesse der Gesellschaft, in geeigneten erforderlichen Fällen CANCOM-Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Die Gesellschaft erhält durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses die erforderliche Flexibilität, die sich aufgrund einer günstigen Börsensituation bietenden Gelegenheiten schnell und kostengünstig zu nutzen, ohne den zeit- und kostenaufwändigen Weg einer Bezugsrechtsemmission beschreiten zu müssen. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die Berücksichtigung von Aktien, die bis zur Veräußerung eigener Aktien in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, wird sichergestellt, dass keine eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Ziff. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre ohne besonderen sachlichen Grund ausgeschlossen wird.

b) Aufgrund der unter lit. b) Ziff. 2 vorgeschlagenen Ermächtigung können erworbene CANCOM-Aktien auch verwendet werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Dadurch wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, in geeigneten Fällen Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nicht nur durch Zahlung eines Kaufpreises in bar, sondern auch im Wege einer Gegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Damit werden die liquiden Mittel der CANCOM IT Systeme AG geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. Je nach Größenordnung eines solchen Erwerbes und den Erwartungen des jeweiligen Veräußerers kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, die Gegenleistung durch Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Hierzu ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Voraussetzung.

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts schafft die Voraussetzungen für den Vorstand, bei einer sich bietenden Gelegenheit schnell, flexibel und liquiditätsschonend agieren zu können. Da der Wert der künftig zu erwerbenden Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen und damit deren Erwerbspreis heute noch nicht bekannt ist, kann gegenwärtig kein fester Veräußerungspreis genannt werden. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den jeweiligen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen.

c) Ferner soll der Vorstand unter lit. b) Ziff. 3 ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten zu verwenden, die aufgrund der Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen, die von der CANCOM IT Systeme AG oder ihren Konzerngesellschaften aufgrund von Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder werden. Soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss das bedingte Kapital nach § 4 Abs. 7 (a.F.) der Satzung nicht in Anspruch genommen werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit nicht berührt.

d) Aufgrund der in lit. b) Ziff. 4 vorgeschlagenen Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, wenn die eigenen Aktien an Mitarbeiter/-innen der Gesellschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Dadurch soll der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt werden, Belegschaftsaktien an ihre Mitarbeiter/-innen und die Mitarbeiter/-innen der Konzernunternehmen auszugeben. Im Gegensatz zu anderen Formen der Mitarbeiterbeteiligung, wie etwa Aktienoptionsprogrammen oder aktienkursbasierten Vergütungssystemen, können Belegschaftsaktien unter Umständen zu einer stärkeren Identifikation der Mitarbeiter/-innen mit der Gesellschaft beitragen, da sie zum Erwerb der Aktien eigene Mittel einsetzen und die Aktien sodann über einen längeren Zeitraum halten müssen. Aus Sicht des Vorstands stellt die Möglichkeit der Ausgabe von Mitarbeiteraktien eine gute Ergänzung zur bestehenden Vergütungsstruktur dar. Außerdem vermeidet die Verwendung eigener Aktien die Schaffung neuer Aktien. Die Interessen der Aktionäre werden daher insgesamt durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt.

Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung jeweils darüber berichten.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 10.390.751 Inhaberaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 74.329 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 10.316.422 Stück.

TEILNAHMEBERECHTIGUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 (1) (a.F.) der Satzung der CANCOM IT Systeme Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Anmeldetag) angemeldet haben und dabei ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Der Nachweis der Berechtigung der Teilnahme erfolgt durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft bis zum Ablauf des Anmeldetages zugehen muss.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen somit der Gesellschaft bis zum Dienstag, den 15. Juni 2010, 24:00 Uhr, bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse zugehen:

CANCOM IT Systeme AG,

c/o Landesbank Baden-Württemberg,

4027 H Hauptversammlungen,

Am Hauptbahnhof 2,

70173 Stuttgart,

Fax: +49 (0) 711 127 79264,

E-Mail: [email protected]

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Dienstag, den 1. Juni 2010, 0:00 Uhr , zu beziehen.

VOLLMACHT UND VERTRETUNG

Die Aktionäre, deren Anmeldung bis zum Dienstag, den 15. Juni 2010, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft ordnungsgemäß eingegangen ist, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder auch eine Aktionärsvereinigung, oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre an anwesende Mitaktionäre sind ebenfalls möglich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Soweit die Satzung der Gesellschaft derzeit noch strengere Formvorschriften enthält, sind diese gegenstandslos.

Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Einrichtung bevollmächtigen wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu bevollmächtigenden Institut, der Einrichtung etc. ab.

Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung und zur Unterbevollmächtigung steht auch auf der Webseite der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung

(http://www.cancom.de/hauptversammlung/).

Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft [email protected] übermittelt werden.

Als besonderen Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieses Stimmrecht kann nur weisungsgebunden ausgeübt werden. Dieser Vertreter ist nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können fristgerecht angemeldete Aktionäre in Textform an die nachfolgend genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft erteilen, ggf. dorthin widerrufen oder ändern. Diese Vollmachts- und Weisungserteilung oder Änderungen außerhalb der Hauptversammlung sind nur bis einschließlich Freitag, den 18. Juni 2010, 14:00 Uhr (Eingang maßgeblich) , möglich.

CANCOM IT Systeme AG,

c/o ITTEB GmbH & Co. KG,

Vogelanger 25,

86937 Scheuring,

Fax +49 (0) 8195 99 89 664,

E-Mail: [email protected]

ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss in Schriftform oder in elektronischer Form (§ 126 Abs. 3, § 126 a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft

CANCOM IT Systeme AG,

Vorstand,

Messerschmittstraße 20,

89343 Jettingen-Scheppach,

E-Mail: [email protected]

gerichtet werden und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, den 22. Mai 2010, 00:00 Uhr , zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also seit mindestens 22. März 2010, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind; bei der Berechnung der Frist ist § 70 AktG zu beachten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.cancom.de/hauptversammlung/

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE

Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung (§ 126 Abs. 1 AktG), sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (§ 127 AktG) zu übersenden. Gegenvorschläge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Gegenvorschläge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

CANCOM IT Systeme AG,

Abteilung Investor Relations,

Frau Beate Rosenfeld,

Messerschmittstraße 20,

89343 Jettingen-Scheppach,

oder

Fax +49 (0) 8225 996 4 1015,

oder

E-Mail: [email protected]

Anders adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt!

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, welche rechtzeitig gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis Montag, den 7. Juni 2010, 24:00 Uhr unter der genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des Aktionärs und seiner Begründung im Internet unter

http://www.cancom.de/hauptversammlung/

veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung des Gegenantrags nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt oder unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt.

AUSKUNFTSRECHT

Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Auf die nach §§ 21 ff WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die Informationen nach § 124 a AktG sind über die Internetadresse

http://www.cancom.de/hauptversammlung/

zugänglich. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden außerdem auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen.

Jettingen, im Mai 2010

Der Vorstand