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CA Immobilien Anlagen AG

AGM Information May 30, 2014

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AGM Information

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Veröffentlichung: 30.05.2014 18:05 Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1401465900098 Stichwörter: ca immo / eigene aktien / beschluss / hauptversammlung / ermächtigung

Bekanntmachung gemäß § 82 Abs. 9 BörseG

CA Immobilien Anlagen AG: Bekanntmachung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Erwerb eigener Aktien

Wien (pta017/30.05.2014/18:05) - 30.5.2014

Bekanntmachung des Hauptversammlungsbeschlusses zum Erwerb eigener Aktien nach § 65 (1) Z8 AktG sowie der Ermächtigung zur ihrer Veräußerung

Die 27. ordentliche Hauptversammlung der CA Immobilien Anlagen Aktiengesellschaft, Wien, FN 75895 k, fasste am 8. Mai 2014 folgenden Beschluss:

"a. Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Ausmaß auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu erwerben. Der beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn Börsetage betragen. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfolgen.

b. Die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre wird bei Verwendung der eigenen Aktien zur Unterlegung der auf Grundlage der Ermächtigungen vom 13. Mai 2008 sowie vom 7. Mai 2013 begebenen Wandelschuldverschreibungen ausgeschlossen.

c. Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates

(i) eigene Aktien als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland zu verwenden,

(ii) eigene Aktien jederzeit gemäß § 65 Abs 1b AktG über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen,

(iii) für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung die eigenen Aktien ohne oder unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeiten auf jede gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, wieder zu veräußern, und

(iv) das Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 192 AktG durch Einziehung der eigenen Aktien ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung herabzusetzen, wobei der Aufsichtsrat ermächtigt ist, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

Diese Ermächtigung ersetzt die in der Hauptversammlung am 8. Mai 2012 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien."

Aussender: CA Immobilien Anlagen AG
Mechelgasse 1
1030 Wien
Österreich
Ansprechpartner: Mag. Claudia Hainz
Tel.: (+431) 532 59 07 - 502
E-Mail: [email protected]
Website: www.caimmo.com
ISIN(s): AT0000641352 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien

Meldung übertragen durch pressetext.adhoc. Für den Inhalt ist der Aussender verantwortlich.

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