Skip to main content

AI assistant

Sign in to chat with this filing

The assistant answers questions, extracts KPIs, and summarises risk factors directly from the filing text.

Brockhaus Technologies AG Governance Information 2023

Feb 8, 2023

712_cgr_2023-02-07_4dc2cd66-410a-47d8-a62f-3eb21684fac4.pdf

Governance Information

Open in viewer

Opens in your device viewer

  • 1 -

Geschäftsordnung

für den Vorstand der

Brockhaus Technologies AG

§ 1

Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Brockhaus Technologies AG („Gesellschaft“ oder „BKHT“) nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Gesellschaft, dieser Geschäftsordnung sowie eines gegebenenfalls bestehenden Geschäftsverteilungsplans. Die Vorstandsmitglieder befolgen die sie betreffenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit nicht in der jährlich zusammen mit dem Aufsichtsrat abzugebenden Entsprechenserklärung Abweichungen erklärt werden.

  2. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er arbeitet mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle des Unternehmens vertrauensvoll zusammen.

  3. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung des Unternehmens, stimmt diese mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.

  4. Die Geschäftsverteilung obliegt dem Vorstand. Er hat sich hierbei mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abzusprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Vorstands.

  5. Vorstandsmitglieder können auch Geschäftsführer von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der BKHT sein.

  6. Bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen achtet der Vorstand auf Vielfalt (Diversity) und strebt dabei eine angemessene Berücksichtigung von Frauen an.

D2


§ 2

Gesamtverantwortung und Führung der Geschäfte

  1. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung der Gesellschaft. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen.

  2. Der Vorstand entscheidet in seiner Gesamtheit

(a) in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über

(i) die Aufstellung des Einzelabschlusses und des Konzernabschlusses und der Lageberichte;

(ii) die Einberufung der Hauptversammlung und die Vorschläge zur Beschlussfassung der Hauptversammlung;

(iii) die periodische Berichterstattung an den Aufsichtsrat und die aufgrund der Börsenzulassung zu erstattenden Quartals- und Halbjahresfinanzberichte;

(iv) die Geschäfte, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen;

(b) über grundlegende Fragen der Organisation, der Geschäftspolitik sowie der Investitions- und Finanzplanung der Gesellschaft;

(c) in Angelegenheiten, die dem Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied zur Entscheidung vorgelegt werden;

(d) über die Entscheidung betreffend das Verlangen, eine Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 2 Aktiengesetz über die der Hauptversammlung vorgelegten Fragen der Geschäftsführung herbeizuführen;

(e) das Erstellen und Beachten angemessener Risiko- und Compliance-Management-Systeme bei der BKHT und verbundener Unternehmen;

  • 2 -

(f) über alle anderen Angelegenheiten, die entweder über den laufenden Geschäftsbetrieb der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens hinausgehen oder die isoliert geeignet sind, wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zu nehmen oder Angelegenheiten, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und/oder den Geschäftsbetrieb verbundener Unternehmen dauerhaft wesentlich zu verändern;

(g) sonstige Maßnahmen und Geschäfte, die für einen Geschäftsbereich oder die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist.

  1. Der Gesamtvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der Durchführung der Beschlüsse und mit der Ausführung von Maßnahmen beauftragen, hinsichtlich derer die Entscheidung dem Gesamtvorstand obliegt.

  2. Jedes Mitglied des Vorstands führt die ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche im Rahmen der Beschlüsse aller Vorstandsmitglieder in eigener Verantwortung. Wenn und soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs zugleich einen oder mehrere andere Geschäftsbereiche betreffen, muss sich das Mitglied des Vorstands zuvor mit dem oder den anderen beteiligten Mitgliedern des Vorstands abstimmen. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist jedes beteiligte Mitglied des Vorstands verpflichtet, eine Beschlussfassung des gesamten Vorstands herbeizuführen. In diesem Fall hat die Maßnahme bis zur Entscheidung des Vorstands zu unterbleiben, soweit nicht eine sofortige Vornahme nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

  3. Jedes Mitglied des Vorstands ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit eines anderen Geschäftsbereichs oder einer wesentlichen Ausstrahlung auf einen anderen Vorstandsbereich eine Beschlussfassung des gesamten Vorstands herbeizuführen, wenn seine Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem anderen Mitglied des Vorstands behoben werden können. In diesem Fall hat die Maßnahme bis zur Entscheidung des Vorstands zu unterbleiben, soweit nicht eine sofortige Vornahme nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.

  4. Kann eine Entscheidung des Vorstands nach Abs. 2 nicht rechtzeitig herbeigeführt werden und drohen unmittelbar schwere Nachteile für die Gesellschaft, so entscheiden die erreichbaren Mitglieder des Vorstands. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.

  5. 3 -


  1. Jedes Vorstandsmitglied berichtet dem Vorstand regelmäßig und rechtzeitig über wichtige Maßnahmen, Geschäfte, Vorgänge und Entwicklungen. Die Berichterstattung soll so früh wie möglich erfolgen.

§ 3

Vorsitzender des Vorstands

  1. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so ernennt der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands.

  2. Dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Koordination aller Geschäftsbereiche des Vorstands. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Führung aller Geschäftsbereiche einheitlich auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet wird.

  3. Von den Mitgliedern des Vorstands kann der Vorsitzende des Vorstands jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche verlangen und bestimmen, dass er über bestimmte Arten von Geschäften im Vorhinein unterrichtet wird. Gleichfalls kann er bestimmen, dass ihm bei solchen Arten von Geschäften ein Vetorecht zusteht.

  4. Der Vorsitzende des Vorstands repräsentiert den Vorstand und das Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Investoren, Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Publikationsmedien. Er kann diese Aufgabe – auch in Teilen – auf ein anderes Mitglied des Vorstands übertragen.

  5. Dem Vorsitzenden des Vorstands obliegt die Federführung für den Vorstand in der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat und dessen Mitgliedern. Er hält mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zwischen den Sitzungen des Aufsichtsrats regelmäßig Kontakt und berät mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens. Über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, informiert der Vorsitzende des Vorstands den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich.

  6. 4 -


§ 4

Sitzungen des Vorstands

  1. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal im Monat stattfinden. Vorstandssitzungen müssen stets dann stattfinden, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Ungeachtet dessen hat jedes Mitglied des Vorstands das Recht, jederzeit die Einberufung einer Vorstandssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung und der Beratungs- sowie Beschlussgegenstände zu verlangen. Ebenso kann jedes Mitglied verlangen, dass ein Gegenstand in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommen wird. Das Verlangen sollte in der Regel spätestens zwei Tage vor der Sitzung den Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden.

  2. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden mit einer den Umständen nach angemessenen Frist, falls notwendig auch ad hoc. Mit der Einberufung sollen die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge mitgeteilt werden.

  3. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Sitzungen des Vorstands. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, und die Art und Folge der Abstimmungen. Der Vorstandsvorsitzende kann bestimmen, dass Personen, die nicht dem Vorstand angehören, allgemein oder zur Beratung über einzelne Gegenstände an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen dürfen. Er kann auch die Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung auf eine nachfolgende Sitzung vertagen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die anderen Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind. Er ist in der nachfolgenden Sitzung jedoch nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zu einer erneuten Vertagung befugt.

  4. Grundsätzlich sollen alle Mitglieder des Vorstands, mindestens aber zwei Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende des Vorstands oder das von diesem ausdrücklich als Vertretener des Vorsitzenden bestimmte Vorstandsmitglied sein muss, an dessen Sitzungen teilnehmen. Mitglieder des Vorstands, die durch Telefon- oder Videokonferenz oder andere elektronische Kommunikationsmittel zugeschaltet sind, gelten als anwesend.

  5. Bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden nimmt das von dem Vorstandsvorsitzenden bestimmte Vorstandsmitglied die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden wahr. Bei Abwesenheit beider werden diese Aufgaben von dem an Vorstandsdienstjahren ältesten Mitglied wahrgenommen. Das Recht des Vorsitzenden zum Stichentscheid nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieser Geschäftsordnung kann nur vom Vorstandsvorsitzenden persönlich ausgeübt werden.

  6. 5 -


§ 5

Beschlussfassung

  1. Beschlüsse des Vorstands werden im Allgemeinen in Sitzungen gefasst. Als Sitzungen gelten auch Video- oder Telefonkonferenzen. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen mündlich, fernmündlich, schriftlich oder in Textform (d.h. auch per E-Mail) gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Mündliche und fernmündliche Stimmabgaben sind in Textform zu bestätigen. Eine Beschlussfassung in der Sitzung kann auf Veranlassung des Vorsitzenden des Vorstands mit einer Beschlussfassung außerhalb der Sitzung kombiniert werden (gemischte Beschlussfassung).

  2. Besteht der Vorstand aus zwei oder mehr Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands ordnungsgemäß eingeladen worden sind und die Hälfte, mindestens jedoch zwei der Mitglieder des Vorstands, von denen eines der Vorsitzende des Vorstands oder das von diesem ausdrücklich als Vertreter des Vorsitzenden bestimmte Vorstandsmitglied sein muss, an der Beschlussfassung teilnehmen. § 34 BGB gilt entsprechend.

  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag, sofern er sich hierauf beruft; das gilt nicht, wenn und solange der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht. Bei Beschlüssen, die Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 lit. (a) (iv), (b) bis (d), (f) und (g) oder Abs. 4 dieser Geschäftsordnung zum Gegenstand haben, hat der Vorsitzende des Vorstands ein Vetorecht, im Falle des § 8 Abs. 1 (h) dieser Geschäftsordnung jedoch nur, soweit er nicht selbst betroffen ist.

  4. Die abwesenden Mitglieder des Vorstands sind unverzüglich über die in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

  5. Über Angelegenheiten aus dem Geschäftsbereich eines in der Sitzung nicht anwesenden Vorstandsmitglieds soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verhandelt und entschieden werden. Das abwesende Mitglied ist über die gefassten Beschlüsse unverzüglich und nach Möglichkeit vor ihrem Vollzug zu unterrichten. Es kann verlangen, dass der Vollzug der Beschlüsse ausgesetzt wird, soweit nicht eine sofortige Vornahme nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist, und dass die Angelegenheit dem Vorstand in einer unverzüglich einzuberufenden Sitzung zur erneuten Beratung und Beschlussfassung unterbreitet wird.

  6. 6 -

R


  1. Über Sitzungen des Vorstands wird ein Protokoll geführt, aus dem sich mindestens Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Der Vorstandsvorsitzende bzw. der Leiter der Sitzung kann einen beliebigen Protokollführer bestimmen, der nicht dem Vorstand angehören muss. Das Protokoll wird vom Leiter der Sitzung unterzeichnet und ist jedem Mitglied des Vorstands in Abschrift zuzuleiten. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn die Vorstandsmitglieder nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt Einwendungen erheben. Beschlüsse des Vorstands, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, werden durch den Vorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt; dies kann auch in dem Protokoll über die nächste Sitzung erfolgen.

§ 6

Zusammenarbeit des Vorstands mit dem Aufsichtsrat

  1. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens der Gesellschaft eng zusammen. Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung der Gesellschaft mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Umsetzung der Strategie. Er holt die Zustimmung des Aufsichtsrats in den nach Gesetz, der Satzung, dieser Geschäftsordnung oder einem eventuellen Aufsichtsratsbeschluss vorgesehenen Fällen ein.

  2. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat regelmäßig zeitnah und umfassend über den Gang der Geschäfte, über alle für die Gesellschaft relevanten Fragen, insbesondere der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance zu informieren. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

  3. Der Vorstand hat den Aufsichtsrat insbesondere über auftretende Mängel in dem vom Vorstand gemäß § 91 Abs. 2 Aktiengesetz einzurichtenden Risikomanagementsystem zu unterrichten. Wenn und soweit der Aufsichtsrat dies wünscht, berichtet ihm jedes Vorstandsmitglied gesondert über die einzelnen Geschäftsbereiche. Die Verpflichtung zur Information und zur Berichterstattung obliegt dem Gesamtvorstand, gegebenenfalls unter Koordination durch den Vorstandsvorsitzenden.

  4. 7 -
    R


§ 7

Berichterstattung

  1. Die Berichterstattung des Vorstands hat dem Grundsatz einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Dabei hat der Vorstand auch das Gebot der Übersichtlichkeit und der Kontinuität der Informationen zu beachten.

  2. Die Berichte des Vorstands sowie die für Entscheidungen und Beschlüsse erforderlichen Unterlagen sind den Aufsichtsratsmitgliedern möglichst rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrats zuzuleiten. Die Vorstandsberichte sind in aller Regel in Textform vorzulegen, wenn nicht im Einzelfall mündliche Berichterstattung genügt oder geboten ist.

  3. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten und mündlichen Informationen des Vorstands an den Aufsichtsratsvorsitzenden Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat.

  4. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat spätestens bis Anfang Dezember des jeweils laufenden Geschäftsjahres eine detaillierte Planung der Geschäftsentwicklung der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen für das folgende Jahr und eine mittelfristige Prognose für die nächsten drei Geschäftsjahre, welche jährlich fortzuschreiben ist, vor. Die Unternehmensplanung hat im Einzelnen zu bestehen aus:

(a) Erlös- und Aufwandsbudget;

(b) Personalbudget;

(c) Investitionsbudget;

(d) Budgetierung des Cash-Flow sowie evtl. Kreditaufnahmen;

(e) Zielstellungen und Maßnahmen zur Förderung oder Erreichung nicht-finanzieller Aspekte bzw. Leistungsindikatoren, z.B. Qualität, Arbeitssicherheit, Diversity und allgemeiner Corporate Social Responsibility.

  1. Die Planungen und Prognosen gem. § 7 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung sind mit Erläuterungen der einzelnen Ansätze bis Anfang Dezember des jeweils laufenden Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat zur Zustimmung vorzulegen.

  2. 8 -


  1. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat quartalsweise Übersichten vor, aus denen sich insbesondere das vorläufige Ergebnis gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft und den ihr verbundenen Unternehmen nebst Planabweichungen, die Liquiditätsentwicklung und Personalbewegungen ergeben sowie weitere Daten, die für die Beurteilung der Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft bedeutsam sind. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat jährlich über die Zielerreichung betreffend nicht-finanzielle Aspekte und Leistungsindikatoren, soweit gesetzlich nicht eine häufigere Berichterstattung vorgeschrieben ist.

  2. Bei wichtigen Ereignissen, die für die Beurteilung der Lage und der Entwicklung sowie der Leitung der Gesellschaft oder des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind, berichtet der Vorstandsvorsitzende dem Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich.

  3. Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über die Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Das Verlangen kann gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat hierüber einen Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst hat. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den gesamten Aufsichtsrat, verlangen.

§ 8

Zustimmungsbedürftige Maßnahmen und Geschäfte

  1. Der Vorstand darf die folgenden Maßnahmen und Geschäfte nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen, es sei denn, das jeweilige Geschäft oder die jeweilige Maßnahme ist bereits von einer gem. lit. (a) verabschiedeten Unternehmensplanung nach Art und Umfang ausreichend konkretisiert umfasst:

(a) Verabschiedung der jährlichen Unternehmensplanung (Umsatz-, Kosten-, Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanung) sowie deren Änderung und Überschreitung;

(b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen sowie Kapitalmaßnahmen (Ausgabe von Aktien oder Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen) bei der BKHT damit verbunden sind;

(c) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen unter Beteiligung der Gesellschaft im Sinne von §§ 291 ff. Aktiengesetz;

  • 9 -

82


(d) Abschluss von Kreditverträgen mit einem Volumen von mehr als EUR 10.000.000,00 im Einzelfall, es sei denn, es handelt sich um kurzfristige Kreditverträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs (6) Monaten;

(e) Gewährung von Sicherheiten für Dritte, insbesondere Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Patronatserklärungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, falls die Verpflichtung der Gesellschaft im Einzelfall EUR 5.000.000,00 übersteigt;

(f) Abschluss, wesentliche Änderung, Ergänzung und Beendigung von Dienstverträgen leitender Angestellter der Gesellschaft mit Gesamtjahresvergütungen, die EUR 500.000,00 übersteigen sowie Gewährung und Abschluss von Abfindungsvereinbarungen von mehr als EUR 500.000,00;

(g) Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten falls der Gegenwert im Einzelfall EUR 5.000.000,00 übersteigt;

(h) Geschäfte gem. § 10 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung soweit für sie nicht ohnehin die Mitwirkung des Aufsichtsrats nach § 112 Aktiengesetz erforderlich ist und falls der Wert im Einzelfall EUR 200.000,00 übersteigt;

(i) Geschäfte zwischen der Gesellschaft und der Gesellschaft nahestehenden Personen im Sinne des § 111b Aktiengesetz;

(j) Gewährung von Krediten an Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder im Sinne der §§ 89, 115 Aktiengesetz;

(k) Abschluss von Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 114 Aktiengesetz.

Maßnahmen und Geschäfte gemäß Satz 1 lit. (b), (d) und (g) bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn an ihnen ausschließlich die BKHT sowie mit ihr im Sinne der §§ 15 ff Aktiengesetz verbundene Unternehmen beteiligt sind.

  1. Der Vorstand ist gehalten, einen vergleichbaren Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte auch bei verbundenen Unternehmen festzulegen und soweit möglich durchzusetzen.

  2. 10 -


  1. In dringenden Fällen kann die Zustimmung auch durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und, falls dieser nicht erreichbar ist, durch seinen Stellvertreter erteilt werden, um unmittelbar drohende Nachteile für die Gesellschaft zu vermeiden. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe der Eilbedürftigkeit zu informieren.

  2. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt.

§ 9
Vertretung

Der Vorstand regelt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Vertretung bei Urlaub, Erkrankung und sonstiger Verhinderung von Vorstandsmitgliedern.

§ 10
Interessenkonflikte

  1. Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Vorstandsmitglied darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind zugleich auch Geschäftsführer der Brockhaus Private Equity GmbH. Jedes Vorstandsmitglied wird bestehende oder absehbare Konflikte zwischen seinen persönlichen Interessen oder den Interessen ihm nahestehender Personen oder Unternehmen (wie etwa der Brockhaus Private Equity GmbH) einerseits und den Interessen des BKHT und verbundener Unternehmen andererseits dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offenlegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber informieren.

  3. Alle Geschäfte zwischen der BKHT oder verbundenen Unternehmen einerseits und Vorstandsmitgliedern oder ihnen nahestehenden Personen oder Unternehmen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen (at arm's length-Prinzip). Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Personen sind unverzüglich in einer Art und Weise zu veröffentlichen, die der Öffentlichkeit einen leichten Zugang zu den Angaben ermöglicht. Sonderkonditionen im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen sind hiervon ausgenommen.

  4. 11 -

T


  1. Unbeschadet der Artikel 14 und 15 Marktmissbrauchsverordnung darf ein Mitglied des Vorstands weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte im Zusammenhang mit den Anteilen oder Schuldtiteln der Gesellschaften oder mit Derivaten oder anderen mit diesen in Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten (i) während eines geschlossenen Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts sowie (ii) innerhalb von drei Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse nach Veröffentlichung von Insiderinformationen gem. Art. 17 Abs. 1 Marktmissbrauchsverordnung (Ad-hoc Mitteilung) durch die Gesellschaft, wobei der Tag der Veröffentlichung mitzuzählen ist, tätigen.

  2. Die Übernahme von Nebentätigkeiten, insbesondere Mandaten oder Sonderaufgaben außerhalb des Konzerns durch einzelne Mitglieder des Vorstands bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Vorstands und des Aufsichtsrats, im Falle der Übernahme durch den Vorsitzenden des Vorstands nur des Aufsichtsrats.

  3. Soweit Vorstandsmitglieder Mandate in Aufsichtsräten oder ähnlichen Überwachungsgremien konzernfremder Unternehmen wahrnehmen, handeln sie im Interesse der betreffenden Mandatsgesellschaft. Für die Ausübung der Rechte und Pflichten aus einem solchen Mandat ist nur der jeweilige Mandatsträger persönlich verantwortlich. Bei Auftreten wesentlicher und dauerhafter Interessenkonflikte ist der Aufsichtsrat der BKHT unverzüglich zu informieren. Solche Mandate sollen niedergelegt werden.

Frankfurt am Main, den 08. Februar 2023

Dr. Othmar Belker
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Brockhaus Technologies AG

  • 12 -