Governance Information • Aug 31, 2020
Governance Information
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Der Vorstand hat am 31. August 2020 und der Aufsichtsrat der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- (BLG AG) hat am 17. September 2020 die 20. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 abgegeben.
Die BLG AG hat den Empfehlungen der Regierungskommission mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen und wird den Empfehlungen während des Erklärungszeitraums mit nachfolgenden Ausnahmen entsprechen:
"Für Aufsichtsratsmitglieder soll eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden"
Der Aufsichtsrat hat für seine Mitglieder in der Geschäftsordnung eine Altersgrenze definiert. Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei Vorschlägen an die zuständigen Wahlgremien die von ihm festgelegte Altersgrenze und das tatsächliche Alter des Kandidaten. Eine statische Auswahl der Kandidaten allein nach ihrem Alter und der festgelegten Altersgrenzen findet nicht statt. Das tatsächliche Alter wird in das Verhältnis u.a. zu der fachlichen und persönlichen Eignung des Kandidaten und weiteren Anforderungen aus den Kriterien der Diversity gesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat achten bei der Besetzung von Funktionen auf Diversity sowie Unabhängigkeit.
"Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören; dabei soll die Eigentümerstruktur berücksichtigt werden. (…)"
Im Aufsichtsrat der Gesellschaft sind aktuell wesentliche Großaktionäre vertreten, die einen überwiegenden Teil der Stimmrechte (>60%) abdecken. Es sind unabhängige Mitglieder in einer angemessenen Anzahl vertreten. Die Besetzung des Aufsichtsrates ist daher sachgerecht erfolgt und es bedarf keiner weitergehenden Berücksichtigung der Eigentümerstruktur.
"(…) Die Anteilseignerseite soll, wenn sie die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder von der Gesellschaft und vom Vorstand einschätzt, insbesondere berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied selbst oder ein naher Familienangehöriger des Aufsichtsratsmitglieds
(…)
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine zeitliche Obergrenze für die Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat kein sachgerechtes Kriterium für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats darstellt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind bestrebt, auf eine Mischung von erfahrenen und neu gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zu achten. Ferner muss die vom Kodex geforderte Vielfalt auch in Bezug auf die unterschiedliche Zugehörigkeitsdauer zum Gremium und die damit verbundenen unternehmensspezifischen Kenntnisse sowie Erfahrungen der Mitglieder gelten.
"Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern geeignete Kandidaten benennt."
Die Befugnisse des Nominierungsausschusses hat der Aufsichtsrat dem Personalausschuss übertragen. Der Personalausschuss ist mit Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmerseite besetzt.
"Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums, öffentlich zugänglich sein."
Die BLG AG kann momentan nicht alle empfohlenen Fristen einhalten. Mittelfristig ist die vollständige Verfolgung dieser Empfehlung jedoch geplant. Der Gruppenabschluss wird innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende veröffentlicht.
"Ist die Gesellschaft nicht zu Quartalsmitteilungen verpflichtet, soll sie unterjährig neben dem Halbjahresfinanzbericht in geeigneter Form über die Geschäftsentwicklung, insbesondere über wesentliche Veränderungen der Geschäftsaussichten sowie der Risikosituation, informieren."
Da nach den aktuellen International Financial Reporting Standards (IFRS) die BLG AG über keine zu konsolidierenden Tochterunternehmen verfügt, wäre eine Quartalsmitteilung nur auf Ebene der Gesellschaft zu erstellen. Aufgrund der Tätigkeit der Gesellschaft, die im Wesentlichen eine Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion erfüllt, sind wesentliche Veränderungen in der Geschäftsentwicklung und Risikolage in der Regel nicht zu erwarten. Der Aufwand der Erstellung einer Quartalsinformation steht daher für die Gesellschaft in keinem vernünftigen Verhältnis zum Mehrwert der Information.
(Text des Kodex hier nicht wiedergegeben)
Der Aufsichtsrat entwickelt derzeit entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ein neues Vergütungssystem, dass der Hauptversammlung im Jahr 2021 zur Billigung vorgelegt wird. Daher können die Anforderungen und Empfehlungen des DCGK 2019 die auf dem ARUG II basieren aktuell noch nicht vollständig erfüllt werden.
Bremen, 17. September 2020
BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-
Der Vorstand und der Aufsichtsrat
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