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BKS Bank AG

Transaction in Own Shares May 13, 2024

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Transaction in Own Shares

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Veröffentlichung: 13.05.2024 17:40 Quelle: https://www.pressetext.com/news/20240513030 Stichwörter: Aktienrückkauf

Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

BKS Bank AG: Veröffentlichung gemäß § 119 Abs 9 BörseG iVm § 2 VeröffentlichungsV

Klagenfurt (pta030/13.05.2024/17:40 UTC+2)

Die 85. ordentliche Hauptversammlung der BKS Bank AG, abgehalten am 8. Mai 2024, hat folgende Beschlüsse betreffend den Rückerwerb eigener Aktien zu den Tagesordnungspunkten 10, 11 und 12 gefasst.

Tagesordnungspunkt 10.

Die dem Vorstand in der 83. ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 für die Dauer von 30 Monaten erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens wird widerrufen und durch folgende Ermächtigung ersetzt:

Der Vorstand der BKS Bank AG wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu erwerben. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 8. November 2026.

Tagesordnungspunkt 11.

Die in der 83. ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 auf die Dauer von 30 Monaten ab Beschlussfassung erteilte Ermächtigung des Vorstandes, gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG eigene Aktien zum Zwecke des Wertpapierhandels im Ausmaß von bis zu 5% des Grundkapitals zu erwerben, wird widerrufen und durch folgende Ermächtigung ersetzt:

Der Vorstand der BKS Bank AG wird gemäß § 65 Abs 1 Z 7 AktG ermächtigt, eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien 5% des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 8. November 2026.

Tagesordnungspunkt 12.

Die dem Vorstand in der 83. ordentlichen Hauptversammlung vom 25. Mai 2022 für die Dauer von 30 Monaten erteilte Ermächtigung gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG zum zweckfreien Erwerb eigener Aktien im Ausmaß von bis zu 10% des Grundkapitals wird widerrufen und durch folgende Ermächtigung ersetzt:

Der Vorstand der BKS Bank AG wird gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zum gesetzlich zulässigen Höchstausmaß zu erwerben (zweckfreier Erwerb). Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 8. November 2026. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, auf Grund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des BörseG zu veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 47a AktG entsprechen. Der mit den von der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1

Z 4, 7 und 8 AktG erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Der Vorstand wird auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

BKS Bank AG
St. Veiter Ring 43
9020 Klagenfurt
Österreich
Dr. Dieter Kohl
0463-5858-139
[email protected]
www.bks.at
AT0000624705 (Aktie)
Wiener Börse (Amtlicher Handel)

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