AGM Information • Apr 11, 2017
AGM Information
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Veröffentlichung: 11.04.2017 11:45 Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1491903900121 Stichwörter: BKS Bank AG / Hauptversammlung / Einladung zur Hauptversammlung
Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Klagenfurt (pta023/11.04.2017/11:45) - Einladung zur 78. ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG am 09. Mai 2017 um 10.00 Uhr
BKS Bank-Zentrale, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 43
Tagesordnung
Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Corporate Governance-Berichtes
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2016
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016
Wahlen in den Aufsichtsrat
Beschlussfassung über die Vergütung für den Aufsichtsrat
Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Beschlussfassung über
den Widerruf der Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital bis zum 24.09.2020 um bis zu 14.414.400,- - EUR
durch Ausgabe von bis zu 7.207.200 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen, im bisher ausgenützten Umfang von
7.207.200,-- EUR durch Ausgabe von 3.603.600 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien, und
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um bis zu 16.000.000,-- EUR durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 Stück auf Inhaber
lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat
festzusetzen;
ergeben, zu beschließen, und
die entsprechende Änderung der Satzung in § 4.
Beschlussfassung über die Ergänzung des § 4 der Satzung - Begebung von Instrumenten des harten Kernkapitals gem. § 26a BWG
(Instrumente ohne Stimmrecht)
Folgende Unterlagen sind ab 18. April 2017 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bks.at veröffentlicht und werden in der Hauptversammlung aufliegen:
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Ein derartiges Aktionärsverlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Schriftform spätestens am 18. April 2017 zugeht.
Derartige Anträge von Aktionären können ausschließlich schriftlich an
BKS Bank AG Vorstandsbüro/Investor Relations St. Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt Österreich
Zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft für die Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass jedem Beschlussvorschlag eine Begründung anzuschließen ist. Ein derartiges Verlangen ist ausschließlich dann beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am 27. April 2017 zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds [zu TOP 5 Wahlen in den Aufsichtsrat] tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Die vorgeschlagene Person hat darin ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
per Post: BKS Bank AG Vorstandsbüro/Investor Relations St. Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt/Österreich per Telefax: +43/463/5858-123
per E-Mail:
[email protected], wobei das Aktionärsverlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist,
gerichtet werden.
Jeder Beschlussvorschlag muss auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.
Zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft für die Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt beziehen.
Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder
ihre Erteilung strafbar wäre.
Auskunftsberechtigt ist jeder Aktionär, der an der Hauptversammlung teilnimmt. Das Auskunftsrecht steht nicht nur den Aktionären selbst, sondern auch ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern zu.
Fragen, deren Beantwortung einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf, mögen im Interesse der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft an die Adresse BKS Bank AG, Vorstandsbüro/Investor Relations, St. Veiter Ring 43, 9020 Klagenfurt/Österreich, per Telefax +43/463/5858-123 oder per E-Mail an [email protected] übermittelt werden.
INFORMATION ÜBER DAS RECHT DER AKTIONÄRE ANTRÄGE IN DER HAUPTVERSAMM-LUNG ZU STELLEN GEMÄß § 119 AKTG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.
Über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Versammlung als Antrag wiederholt wurde.
Ausdrücklich wird auf folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesordnung) können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 27. April 2017 in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Zu jedem anderen Tagesordnungspunkt kann jeder Aktionär auch noch in der Hauptversammlung Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 29. April 2017, 24.00 Uhr CET/MEZ (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des Nachweisstichtages Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 04. Mai 2017, 24.00 Uhr (CET/MEZ), ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:
Per Post: BKS Bank AG Vorstandsbüro / Investor Relations St. Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt Österreich Per Telefax: +43 463 5858 123 Per SWIFT: BFKK AT 2K Message Type MT598; unbedingt bei Stammaktien ISIN AT 0000624705 und
bei Vorzugsaktien ISIN AT 0000624739 angeben
Per E-Mail: [email protected], wobei die Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
Depotbestätigung nach § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist von dem depotführenden Kreditinstitut auszustellen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD hat.
Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG hat folgende Angaben zu enthalten:
Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN,
Depotnummer andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
Zeitpunkt bzw. Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 29. April 2017 beziehen.
Die Depotbestätigung muss in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgestellt werden.
Depotbestätigungen sind ausschließlich zu richten an:
per Post: BKS Bank AG Vorstandsbüro/Investor Relations St. Veiter Ring 43
9020 Klagenfurt/Österreich oder per Telefax: +43 463 5858-123 oder per SWIFT: BFKK AT 2K Message Type MT598; unbedingt bei Stammaktien ISIN AT 0000624705 und bei Vorzugsaktien ISIN AT 0000624739 angeben
[email protected], wobei die Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zusammenhang mit der Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) und § 110 AktG (Beschlussvorschläge von Aktionären) darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis der Aktionärseigenschaft im Zusammenhang mit der Ausübung des Aktionärsrechts gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tagesordnung) muss bestätigen, dass die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind.
Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen.
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden.
Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 08. Mai 2017, 15.00 Uhr (CET/MEZ), ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:
Per Post: BKS Bank AG Vorstandsbüro / Investor Relations St. Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt Österreich
Per Telefax: +43 463 5858 123
Per E-Mail: [email protected], wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG auch per SWIFT möglich: BFKK AT 2K Message Type MT598; unbedingt bei Stammaktien ISIN AT 0000624705 und bei Vorzugsaktien ISIN AT 0000624739 angeben
Am Tag der Hauptversammlung ausschließlich: Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bks.at abrufbar.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 79.279.200,00 EUR und ist eingeteilt in 37.839.600 Stamm-Stückaktien und 1.800.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 495.498 Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 618 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29 AktG für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 37.344.102.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9.30 Uhr. Bei der Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Klagenfurt, im April 2017
Der Vorstand
| Aussender: | BKS Bank AG St. Veiter Ring 43 9020 Klagenfurt Österreich |
|---|---|
| Ansprechpartner: | Mag. Herbert Titze |
| Tel.: | 0463-5858-120 |
| E-Mail: | [email protected] |
| Website: | www.bks.at |
| ISIN(s): | AT0000624705 (Aktie) |
| Börsen: | Amtlicher Handel in Wien |
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