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Bechtle AG — AGM Information 2013
May 6, 2013
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AGM Information
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News Details
AGM Announcements | 6 May 2013 15:16
Bechtle Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.06.2013 in Heilbronn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bechtle Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
06.05.2013 / 15:16

Bechtle Aktiengesellschaft
Neckarsulm
– Wertpapier-Kenn-Nr. 515 870 –
– ISIN: DE0005158703 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
18. Juni 2013 um 10.00 Uhr
im Konzert- und Kongresszentrum Harmonie, Allee 28, 74072 Heilbronn stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung:
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012, des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5; 315 Abs. 4 HGB für das am 31.12.2012 abgelaufene Geschäftsjahr
Die genannten Unterlagen stehen im Internet unter www.bechtle.com/hv2013 zur Verfügung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 21.000.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,00 je dividendenberechtigte Stückaktie zu verwenden. Soweit die Gesellschaft am Tage der Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird der aus dem Ausschüttungsbetrag auf diese eigenen Aktien entfallende Anteil auf neue Rechnung vorgetragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1; 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1; § 5 Abs. 1 Satz 1; § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Mit Beendigung der Hauptversammlung am 18.06.2013 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter 5a) bis 5f) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen. Die Wahl soll für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, soll dabei nicht mitgerechnet werden. Die Wahl soll demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018 erfolgen.
| 5a) | Kurt Dobitsch, selbständiger Unternehmer, wohnhaft in Baldham, |
| 5b) | Prof. Dr. Thomas Hess, Direktor des Instituts für Wirtschaftsinformatik und Neue Medien der Ludwig-Maximilians-Universität München, wohnhaft in Berg, |
| 5c) | Dr. Walter Jaeger, ehemals Sprecher der Konzernführung der Würth-Gruppe, wohnhaft in Öhringen, |
| 5d) | Karin Schick, kfm. Angestellte bei der Bechtle AG, wohnhaft in Gaildorf, |
| 5e) | Klaus Winkler, Vorsitzender der Geschäftsführung der Heller GmbH, wohnhaft in Kirchheim/Teck, |
| 5f) | Dr. Jochen Wolf, Geschäftsführer der BWK GmbH Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, wohnhaft in Weinsberg. |
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Von den vorgeschlagenen Kandidaten sind die nachfolgend genannten wie folgt Mitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kurt Dobitsch
| Nemetschek AG, München (Vorsitzender) United Internet AG, Montabaur (Vorsitzender) 1&1 Internet AG, Karlsruhe DOCUWARE AG, Germering Singhammer IT-Consulting AG, München Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn |
Dr. Walter Jaeger
| Wirthwein AG, Creglingen (Vorsitzender) GEMÜ Gebr. Müller GmbH & Co. KG, Ingelfingen (Vorsitzender) Hohenloher Spezialmöbelwerk Schaffitzel GmbH & Co. KG, Öhringen (Vorsitzender) Horst Mosolf GmbH & Co. KG, Kirchheim unter Teck (Vorsitzender) Vollert Anlagenbau GmbH, Weinsberg (Vorsitzender) |
Klaus Winkler
| Dieffenbacher Holding GmbH & Co. KG, Eppingen Joma-Polytec GmbH, Bodelshausen Kapp GmbH & Co. KG, Coburg |
Dr. Jochen Wolf
| Joma-Polytec GmbH, Bodelshausen (Vorsitzender) Bardusch GmbH + Co. KG, Ettlingen Bizerba GmbH & Co. KG, Balingen E.G.O. Blanc & Fischer-Firmengruppe, Oberderdingen IMS Gear GmbH, Donaueschingen LTS Lohmann Therapie-Systeme AG, Andernach R-Biopharm AG, Darmstadt |
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
Karin Schick ist als kfm. Angestellte bei der Bechtle AG tätig. Außerdem ist Karin Schick am Stammkapital der Bechtle AG mit 35,02% beteiligt. Darin sind auch Aktien der Schick GmbH enthalten, deren Gesellschafterin Karin Schick ist, sowie Aktien ihres minderjährigen Sohnes. Außerdem unterhält Karin Schick eine Geschäftsbeziehung zur Flossbach von Storch AG, Köln, die ihrerseits mit über 10% am Stammkapital der Bechtle AG beteiligt ist. Davon abgesehen steht nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der für die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Bechtle AG, ihren Organen oder einem wesentlich an der Bechtle AG beteiligten Aktionär, die nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegen wäre.
Im Fall seiner Wahl soll Klaus Winkler als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Außerdem ist beabsichtigt, Dr. Jochen Wolf im Fall seiner Wahl als Kandidat für das Amt des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzuschlagen.
Bei der Wahl der Aktionärsvertreter ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden am 28.05.2013 nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 18.06.2013 gewählt.
6.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Heilbronn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
7.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Bechtle AG und der Bechtle Immobilien GmbH
Die Bechtle AG ist alleinige Gesellschafterin der Bechtle Immobilien GmbH mit Sitz in Neckarsulm. Die Bechtle AG und die Bechtle Immobilien GmbH haben am 10.04.2013 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat sich die Bechtle Immobilien GmbH – vorbehaltlich der Bildung näher bezeichneter Rücklagen – verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Bechtle AG abzuführen. Die Bechtle AG hat sich gegenüber der Bechtle Immobilien GmbH zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist in dem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Bechtle AG und der Geschäftsführung der Bechtle Immobilien GmbH gemäß § 293 a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. Eine Prüfung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293 b AktG ist nicht erforderlich. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an außenstehende Gesellschafter sind nicht zu gewähren.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Bechtle AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| ‘Dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Bechtle AG und der Bechtle Immobilien GmbH vom 10.04.2013 wird zugestimmt.’ |
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
‘Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Zwischen
Bechtle Aktiengesellschaft
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 108581
(nachfolgend ‘Organträgerin’ genannt)
und
Bechtle Immobilien GmbH
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 741134
(nachfolgend ‘Organgesellschaft’ genannt’)
Vorbemerkungen
Einzige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart, unter HRB 741134 eingetragenen Bechtle Immobilien GmbH mit Sitz im Neckarsulm, ist die Bechtle Aktiengesellschaft, Neckarsulm.
§ 1 Leitung
| (1) | Die Organschaft unterstellt sich der Leitung der Organträgerin. |
| (2) | Die Organträgerin ist durch ihren Vorstand oder durch einen von diesem ausdrücklich Beauftragten berechtigt, den Geschäftsführerorganen der Organgesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrecht zu erhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden. |
| (3) | Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen der Organträgerin zu folgen. |
§ 2 Auskunftsrecht
| (1) | Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführerorgane der Organgesellschaft sind verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. |
| (2) | Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. |
§ 3 Gewinnabführung
| (1) | Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG an die Organträgerin abzuführen. |
| (2) | Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss – mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen – nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. |
| (3) | Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, ist ausgeschlossen. |
§ 4 Verlustübernahme
| (1) | Die Organträgerin ist entsprechend der Vorschrift des § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres. |
| (2) | Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 5 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- und Umwandlungsstichtag verpflichtet. |
| (3) | Auch im Übrigen findet § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. |
§ 5 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung
(1)
Der Vertrag wird bezüglich §§ 1 und 2 mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt im Übrigen rückwirkend ab dem 01.01.2013.
(2)
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Bechtle AG und der Gesellschafterversammlung der Bechtle Immobilien GmbH geschlossen.
(3)
Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag begründete körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftssteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
(4)
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
| a) | die Veräußerung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der Organgesellschaft in der Höhe der Gesamtstückzahl, was zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach dem jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen; |
| b) | die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin; Die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft. |
§ 6 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für Lücken dieses Vertrags.
Neckarsulm, den 10. April 2013
Bechtle Aktiengesellschaft
(Unterschriften Dr. Thomas Olemotz, Michael Guschlbauer und Jürgen Schäfer)
Neckarsulm, den 10. April 2013
Bechtle Immobilien GmbH
(Unterschrift Stefan Sagowski)’
Folgende Unterlagen werden vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Bechtle AG und der Bechtle Immobilien GmbH sowie in der Hauptversammlung der Bechtle AG zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen und ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite www.bechtle.com/hv2013 zugänglich sein:
| – | Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Bechtle AG und der Bechtle Immobilien GmbH; |
| – | der nach § 293 a Abs. 1 AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Bechtle AG und der Geschäftsführung der Bechtle Immobilien GmbH; |
| – | die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Bechtle AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; |
| – | die Geschäftsberichte der Bechtle AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012. Hierin sind die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Bechtle AG für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 enthalten; |
| – | der Jahresabschluss der Bechtle Immobilien GmbH für das Geschäftsjahr 2012; |
| – | Erklärung gemäß § 289a HGB zur Unternehmensführung der Bechtle AG. |
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.
8.
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts (Genehmigtes Kapital 2013) sowie eine entsprechende Satzungsänderung
Das genehmigte Kapital für die Ausgabe neuer Aktien gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung läuft am 15.06.2014 aus. Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen soll rechtzeitig verlängert werden. Hierzu soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Die von der Hauptversammlung am 16.06.2009 erteilte Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital bis zum 15.06.2014 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17.06.2018 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt EUR 10.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
| – | für Spitzenbeträge; |
| – | bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen; |
| – | bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn vom Hundert (zehn v. H.) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 10 v. H. des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. |
| – | bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt. |
Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
c)
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
d)
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘ Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17.06.2018 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt Euro 10.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
| – | für Spitzenbeträge; |
| – | bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen; |
| – | bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 10 v. H. des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. |
| – | bei einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Belegschaftsaktien, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 v. H. des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht übersteigt. |
Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugserklärung abgegeben haben) und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.’
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 8 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts:
Die ordentliche Hauptversammlung der Bechtle AG vom 16.06.2009 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15.06.2014 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen und bis zu insgesamt EUR 10.600.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht.
Um der Verwaltung der Gesellschaft größere Flexibilität zu verschaffen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 vor, das bisherige genehmigte Kapital aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50% des derzeitigen Grundkapitals zu schaffen, das bis zum 17.06.2018 ausgeübt werden kann. Die Befristung entspricht der gesetzlichen Höchstfrist von fünf Jahren.
Mit Hilfe des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals soll der Verwaltung der Gesellschaft die Möglichkeit gegeben werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17.06.2018 ohne Einberufung einer Hauptversammlung durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Auf diese Weise soll die Verwaltung der Gesellschaft in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in den sich wandelnden Märkten jederzeit schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der eigenen Wettbewerbsposition zu erwerben. Der Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Beteiligungen.
Bei der Ausnutzung des neu zu schaffenden genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können dabei auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (‘mittelbares Bezugsrecht’). Wie allgemein üblich, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.
Das gilt zunächst für etwaige freie Spitzen. Diese Ausnahme dient dem Zweck, bei der Ausnutzung der Ermächtigung glatte Bezugsverhältnisse zu erreichen und so die Durchführung einer Kapitalerhöhung zu erleichtern. Der Vorstand wird dafür Sorge tragen, dass der auf die freien Spitzen entfallende Betrag möglichst gering ausfällt und als freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgenommene neue Aktien bestmöglich für die Gesellschaft verwertet werden.
Auch im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Teilen davon zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können.
Die ebenfalls vorgesehene Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage um bis zu 10% des Grundkapitals soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf anstehende Finanzierungserfordernisse reagieren und strategische Entscheidungen umsetzen zu können. Diese gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Die Ermächtigung umfasst einen Betrag von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Die Verwaltung wird im Falle der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs dahingehend beschränken, dass letzterer nicht wesentlich unterschritten wird. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit einem Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Auf die Begrenzung auf 10 v. H. des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden der Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Das Bezugsrecht kann ferner für den Fall der Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Bechtle AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgeschlossen werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist vom Gesetzgeber gewünscht und in erleichterter Form möglich. Zweck der Ausgabe von Mitarbeiteraktien ist in erster Linie die Integration und längerfristige Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen. Bei Festlegung des Ausgabebetrags kann eine bei Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung erfolgen.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von den Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird nur dann ausgeschlossen, wenn die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss deshalb auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Der Vorstand wird jeweils in der nächsten Hauptversammlung über die Ausnützung der Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung und zum Ausschluss des Bezugsrechts berichten.
Weitere Angaben zur Einberufung:
| 1. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
a)
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der Textform.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 28. Mai 2013 (‘Nachweisstichtag’), beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Die Anmeldung und der Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 11. Juni 2013 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Bechtle Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621 71 772 13
E-Mail: [email protected]
Die Vorlage der Eintrittskarte an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung ist nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs.
b)
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis seines Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10; 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft in Textform.
Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen oder den Nachweis der Gesellschaft bis spätestens 14. Juni 2013, 24:00 Uhr , unter der folgenden Adresse übermitteln:
Bechtle Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: +49 621 71 772 13
Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für die Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die den Aktionären übersandt wird.
Die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein Formular zur Vollmachtserteilung. Außerdem können im Internet unter www.bechtle.com/hv2013 Formulare zur Vollmachtserteilung heruntergeladen werden.
Vollmachtserteilungen sind auch während der Hauptversammlung möglich. Dafür können die Formulare verwendet werden, die den an die Aktionäre ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.
c)
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung und der Berechtigungsnachweis erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie sind zur Stimmrechtsausübung nur dann befugt, wenn konkrete Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung vorliegen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Der Nachweis der Bevollmächtigung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf der Bevollmächtigung können vor der Hauptversammlung in Textform erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform das entsprechende Formular zu verwenden, welches auf der Eintrittskarte abgedruckt ist.
Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Änderungen von Weisungen und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht sind in Textform an die oben im Abschnitt ‘Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’ genannte Anschrift bis spätestens 14. Juni 2013, 24:00 Uhr zu übermitteln.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, Änderungen von Weisungen und ein etwaiger Widerruf können auch unter Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform erfolgen. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform finden sich unter www.hv-vollmachten.de.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Änderungen von Weisungen und ein etwaiger Widerruf auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
| 2. | Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrechte (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) |
a)
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies entspricht 1.050.000 Aktien der Bechtle AG) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens 18. Mai 2013, 24:00 Uhr , zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
Bechtle Aktiengesellschaft, Investor Relations,
Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm
Die Antragsteller haben nach Maßgabe des § 122 Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung – also seit mindestens 18. März 2013 – Inhaber der Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.bechtle.com/hv2013 bekanntgemacht.
b)
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Bechtle Aktiengesellschaft, Investor Relations,
Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm,
Telefax +49 7132 981 4116; E-Mail: [email protected]
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum Ablauf des 3. Juni 2013, 24:00 Uhr , zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.bechtle.com/hv2013 zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die einzelnen Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2013 dargestellt. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
c)
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2013 dargestellt.
d)
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen – einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG -, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2013 abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
| 3. | Zusätzliche Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes teilen wir Folgendes mit: Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 21.000.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben. Jede nennwertlose Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 17 Abs. 1 der Satzung). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71 b AktG nicht stimmberechtigt wären. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit insgesamt 21.000.000 Stimmrechte. |
Neckarsulm, im Mai 2013
Der Vorstand der Bechtle Aktiengesellschaft
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07.