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BayWa AG — Audit Report / Information 2013
Feb 19, 2016
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Audit Report / Information
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![]() ### BayWa AG #### München ### Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss der BayWa AG, München, zum Abschlussstichtag 31.12.2013 und der Konzernlagebericht der BayWa AG für das Geschäftsjahr 2013 fehlerhaft sind: 1. Im Konzernabschluss der BayWa AG zum 31. Dezember 2013 wurde im Rahmen einer Sale and Lease back Transaktion eines Immobilienportfolios mit 80 Einzelobjekten die Stillhalterposition des Leasingnehmers (BayWa) bei der Beurteilung von Mietverlängerungsoptionen des Leasinggebers entgegen IAS 17.4 i.V.m. IAS 17.10 (c) nicht bei der Ermittlung der Laufzeit des Leasingverhältnisses sowie nicht in den Mindestleasingzahlungen entsprechend IAS 17.10 (d) berücksichtigt. Unter Einbeziehung der längeren Laufzeiten sind die Leasingverhältnisse als Finanzierungsleasing i.S.d. IAS 17.4 einzustufen. In der Konsequenz sind die Vermögenswerte und Schulden in der Konzernbilanz jeweils um ca. Euro 235 Mio. zu niedrig ausgewiesen. Das Eigenkapital und der Konzernüberschuss sind um den realisierten Veräußerungsgewinn vor Steuern i.H.v. ca. Euro 90 Mio. gemäß IAS 17.59 zu hoch ausgewiesen. 2. Eine Zweckgesellschaft der BayWa AG, die eine enge Zwecksetzung zugunsten des Konzerns aufweist und deren Chancen und Risiken aus der Geschäftstätigkeit vollständig dem Konzern zuzurechnen sind und die damit vom Konzern beherrscht wird, ist im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 entgegen IAS 27.13 i.V.m. SIC 12.8 ff. nicht konsolidiert worden. In der Konzernbilanz ist daher keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft i.H.v. Euro 68,9 Mio., sondern die dieser Gesellschaft zugrunde liegende Leasingbeziehung gegenüber Dritten auszuweisen. 3. Im Konzernabschluss der BayWa AG zum 31. Dezember 2013 wurde sowohl im Konzernanhang als auch im Konzernlagebericht nicht über den Verkauf von 8 gewerblichen Immobilien an einen Dritten und die anschließende Anmietung dieser 8 Immobilien durch ein assoziiertes Unternehmen im BayWa Konzern und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz und Ertragslage berichtet. Die fehlende Berichterstattung im Konzernanhang verstößt gegen IAS 1.15, da die Auswirkungen der Immobilientransaktion nicht im Einzelnen berichtet wurden. Ferner verstößt die fehlende Berichterstattung im Konzernlagebericht gegen § 315 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB, konkretisiert durch DRS 20.62, da diese Immobilientransaktion und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht in die Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage einbezogen wurde. 4. Bei einem im Geschäftsjahr 2013 erworbenen Unternehmen wurden die Verpflichtungen zum Erwerb der Unternehmensanteile zu hoch angesetzt, da auch erwartete Zahlungen für Halteprämien und für Abfindungen bestimmter leitender Angestellter des erworbenen Unternehmens berücksichtigt wurden. Dadurch wurden zum Erwerbszeitpunkt der Geschäfts- oder Firmenwert und die Verbindlichkeiten um rund Euro 2 Mio. zu hoch ausgewiesen. Der Ansatz der Halteprämien als Gegenleistung für den Erwerb des Unternehmens verstößt gegen IFRS 3.51 i.V.m. IFRS 3.52(b), da die Vergütungskomponenten für zukünftig zu erbringende Leistungen bestimmt sind. Die Passivierung der Verbindlichkeit aus der Abfindungsvereinbarung verstößt gegen IFRS 3.10 f., da die Schuld aus Absichten und Handlungen des Erwerbers entsteht. 5. Im Konzernanhang der BayWa AG zum 31. Dezember 2013 wird in dem Kapitel zu nahestehenden Unternehmen und Personen ausgeführt: Bezogen auf den Aktionärskreis der BayWa AG beträfe die widerlegbare Vermutung eines maßgeblichen Einflusses die Stellung zweier Anteilseignergesellschaften. Hier könne aber dargelegt werden, dass es sich bei den beiden Anteilseignergesellschaften jeweils um eine reine Finanzholding handele, deren organisatorische und strukturelle Ausgestaltung nicht darauf ausgelegt sei, auf die BayWa Einfluss auszuüben. Die Berichterstattung über die Beziehung der BayWa zu diesen Gesellschaften ist irreführend und verstößt damit gegen lAS 1.15 i.V.m. IAS 24.9 (b) (ii), da die Anteilseignergesellschaften aufgrund ihres Anteilsbesitzes in Höhe von 34,91% respektive 25,14% und den sich daraus ergebenden Präsenzstimmrechtsanteilen auf der Hauptversammlung die Möglichkeit haben, maßgeblichen Einfluss auf die BayWa auszuüben. Zudem fungierte ein Mitglied des Vorstands einer der Anteilseignergesellschaften als Prüfungsausschussvorsitzender des Aufsichtsrats der BayWa AG. München, im Februar 2016 BayWa Aktiengesellschaft Der Vorstand |
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