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Assicurazioni Generali

M&A Activity Nov 14, 2019

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M&A Activity

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News Details

Takeover Bids | 14 November 2019 20:15

Befreiung ;

Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.

—————————————————————————

Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des

Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom

12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den

Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf

die OVB Holding AG, Köln

Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge die

Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien (‘Antragstellerin zu 1)’)

und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande (‘Antragstellerin

zu 2)’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35

Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,

Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1

WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2

Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:

‘1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang

mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen

der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING

Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial

Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG,

vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg

und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA

Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen-

und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle

des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln

überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß §

35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz

in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2

Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine

Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu

veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen

Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die

Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung

durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl

eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.

3. Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch

Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die

Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. ‘

Der wesentliche Sachverhalt und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend

in Auszügen wiedergegeben:

I. Sachverhalt

1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die OVB Holding AG mit Sitz in Köln, eingetragen im

Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB

34649 (nachfolgend ‘Zielgesellschaft’).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 14.251.314 EUR und ist

eingeteilt in 14.251.314 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose

Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten

Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0006286560

zugelassen.

2. Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit

beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (besloten vennootschap)

mit Sitz in Amsterdam, eingetragen im niederländischen Handelsregister

(Kamer van Koophandel) unter der CCI-Nummer 34275688. Die Antragstellerin

zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der

Stimmrechte.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft

nach italienischem Recht (Sozieta per Azioni / S.p.A.) mit Sitz in Triest,

eingetragen im italienischen Handelsregister (Registro Imprese) unter der

REA-Nummer TS-6204. Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige

Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2).

3. Geplanter Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag

Bis zum 25.04.2019 hielt die Generali Lebensversicherung AG, München

(nachfolgend ‘Generali Lebensversicherung’) 1.635.463 Aktien und

Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund

11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die Generali

Lebensversicherung war zu diesem Zeitpunkt ein mittelbar abhängiges

Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1).

Zu diesem Zeitpunkt hielt neben der Generali Lebensversicherung die Basler

Beteiligungsholding GmbH, Hamburg (nachfolgend ‘Basler

Beteiligungsholding’), ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom

01.07.2010 4.641.000 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft, was einem

Anteil von rund 32,57 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.

Zudem hielt zu diesem Zeitpunkt die Signal Iduna Lebensversicherung a.G.,

Hamburg (nachfolgend ‘Signal Iduna Lebensversicherung’), ausweislich der

letzten Stimmrechtsmitteilung vom 16.08.2017 4.512.866 Aktien, was einem

Anteil von rund 31,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.

Die Generali Lebensversicherung, die Basler Beteiligungsholding und die

Signal Iduna Lebensversicherung (nachfolgend zusammen die

‘Vertragsparteien’) schlossen am 02.11.2000 einen Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag, dem zufolge die Vertragsparteien vereinbarten, bei

allen Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft so

abzustimmen, dass verschiedene im Rahmen- und Stimmbindungsvertrag

vereinbarte Ergebnisse durchgesetzt werden. Zwischen den Vertragsparteien

bestand seit Juli 2006 Einvernehmen darüber, dass sich die Abstimmung der

Vertragsparteien untereinander nur noch auf die Zusammensetzung des

Aufsichtsrats der Zielgesellschaft beschränken sollte. Ein darüber

hinausgehendes abgestimmtes Verhalten der Vertragsparteien in Bezug auf die

Zielgesellschaft gibt es nicht (nachfolgend der ‘Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag’).

Am 25.04.2019 hat die Generali Lebensversicherung ihre 1.635.463 Aktien und

Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2)

übertragen.

II. Rechtliche Erwägungen

Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind.

1. Zulässigkeit des Antrags / Verbindung

Die Anträge sind zulässig. Sie konnten zu einem Verfahren zusammengefasst

werden.

2. Begründetheit des Antrags

Tragender Grund für die Befreiung ist die Art der Kontrollerlangung im

Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 WpÜG.

a) Kontrollerwerb über eine Zielgesellschaft

Die Antragsteller haben erklärt, dass die Antragstellerin zu 2) erwägt, dem

Rahmen- und Stimmbindungsvertrag beizutreten. Setzt die Antragstellerin zu

2) ihren Entschluss um, wird sie die Kontrollschwelle gemäß § 29 Abs. 2

WpÜG überschreiten.

Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien der

Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des

Grundkapitals und der Stimmrechte.

Mit Beitritt zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag werden der

Antragstellerin zu 2) die Stimmrechte der Basler Beteiligungsholding aus

den von ihr unmittelbar gehaltenen 4.641.000 Aktien (entsprechend rund

32,57 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) und die Stimmrechte der

Signal Iduna Lebensversicherung aus den von ihr unmittelbar gehaltenen

4.512.866 Aktien (entsprechend rund 31,67 % der Stimmrechte und des

Grundkapitals) nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zugerechnet, mithin insgesamt

rund 64,23 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag stellt eine Vereinbarung im Sinne des

§ 30 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WpÜG dar, aufgrund derer sich die

Vertragsparteien über die Ausübung von Stimmrechten in Bezug auf die

Zielgesellschaft abstimmen. Aufgrund des Rahmen- und Stimmbindungsvertrags

sind die Vertragsparteien verpflichtet, sich bei Abstimmungen in

Hauptversammlungen der Zielgesellschaft mit Blick auf die Zusammensetzung

des Aufsichtsrats abzustimmen. Die Absicht zur abgestimmten Ausübung der

Stimmrechte reicht aus. Unerheblich ist, ob die Stimmrechte auch

tatsächlich koordiniert ausgeübt werden.

Bei dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag handelt es sich auch nicht um eine

Vereinbarung, die der Einzelfallausnahme i.S. von § 30 Abs. 1 Satz 1

Halbsatz 2 WpÜG unterfällt. Nach der bisherigen Praxis der Bundesanstalt

für Finanzdienstleistungsaufsicht erfüllte ein abgestimmtes Verhalten i.S.

des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme

nicht, wenn das abgestimmte Verhalten bestimmt und geeignet ist, die

unternehmerische Ausrichtung eines Emittenten nachhaltig zu beeinflussen;

es kam demnach entscheidend auf die bezweckten unternehmenspolitischen

Folgen des abgestimmten Verhaltens an. Die Frage, ob die Abstimmung der

Vertragsparteien mit Blick auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der

Zielgesellschaft bestimmt und geeignet ist, die unternehmerische

Ausrichtung der Zielgesellschaft nachhaltig zu beeinflussen, kann

vorliegend dahinstehen. Denn die Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht hält infolge des Urteils des

Bundesgerichtshofs vom 25.09.2018 (Az. III ZR 190/17) nicht mehr an ihrer

bisherigen Verwaltungspraxis fest. Zukünftig ist das Vorliegen der

Einzelfallausnahme ausschließlich formell zu bestimmen. Entscheidend ist

somit die Häufigkeit der Stimmrechtsausübung; auf die (bezweckte) Wirkung

des abgestimmten Verhaltens für die unternehmerische Ausrichtung des

Emittenten kommt es nicht (mehr) an.

Unter Berücksichtigung der formalen Betrachtungsweise sind die

Voraussetzungen der Einzelfallausnahme nicht erfüllt. Der Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag weist grundsätzlich eine Laufzeit bis zum 31.12.2030

auf und verpflichtet die Vertragsparteien somit zu einem abgestimmten

Verhalten auf mehreren zeitlich nachfolgenden Hauptversammlungen der

Zielgesellschaft. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert nach

Maßgabe der Satzung der Zielgesellschaft bis zur Beendigung der

Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach

Beginn der Amtszeit beschließt, so dass eine (Neu-)Wahl der

Aufsichtsratsmitglieder üblicherweise jeweils nach etwa fünf Jahren

erfolgt. Die Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft sind damit

jedenfalls in der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung

der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 und über die

Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, und dementsprechend in

mindestens zwei zeitlich nachfolgenden Hauptversammlungen zu wählen.

Die Antragstellerin zu 2) wird somit infolge des Beitritts zum Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag aufgrund der unmittelbar selbst gehaltenen Stimmrechte

an der Zielgesellschaft sowie der ihr von der Basler Beteiligungsholding

und der Signal Iduna Lebensversicherung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG

zugerechneten Stimmrechte die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangen.

Die Stimmrechte der Antragstellerin zu 2) aus den von ihr unmittelbar

gehaltenen Aktien sind der Antragstellerin zu 1) als Alleingesellschafterin

der Antragstellerin zu 2) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6

WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Die Stimmrechte der Basler

Beteiligungsholding und der Signal Iduna Lebensversicherung aus den von

ihnen unmittelbar gehaltenen Aktien sind der Antragstellerin zu 1) nach §

30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 1) wird damit

ebenfalls mit Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag die Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG über die

Zielgesellschaft erlangen.

b) Art der Kontrollerlangung

Der tragende Befreiungsgrund ist vorliegend einzig in § 37 Abs. 1 Satz 1

Var. 1 WpÜG (Art der Kontrollerlangung) zu sehen. § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 1

WpÜG setzt voraus, dass eine Befreiung des Bieters von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG im Hinblick auf die Art der

Erlangung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen der

Antragsteller und der sonstigen Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft

gerechtfertigt erscheint. Art der Kontrollerlangung meint jedenfalls die

Gesamtheit der tatsächlichen Umstände, die dem Erwerb zugrunde liegen und

die für die Beurteilung, ob das Interesse des Kontrollinhabers das

Interesse der Zielaktionäre überwiegt, typischerweise oder im Einzelfall

relevant sind.

Eine Befreiung nach dieser Variante kommt – als umgekehrter Fall des

Regelbeispiels in § 9 Satz 1 Nr. 6 WpÜG-Angebotsverordnung (kurzfristige,

unbeabsichtigte Schwellenüberschreitung) – immer dann in Betracht, wenn die

Beteiligung des Bieters an der Zielgesellschaft vorübergehend unter die

Kontrollschwelle absinkt bzw. die Kontrollposition (nur) kurzfristig

unterbrochen wurde, vorausgesetzt, dass die Aktionäre nicht schutzwürdig

sind.

Die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft sind im vorliegenden Fall

nicht schutzwürdig. Die Antragsteller beabsichtigen mit dem Beitritt der

Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag lediglich die

Herstellung des ursprünglichen Zustands (status quo) der materiellen

Kontrollsituation, wie diese vor der Übertragung der Aktien und Stimmrechte

an der Zielgesellschaft durch die Generali Lebensversicherung auf die

Antragstellerin zu 2) bestand. Die beabsichtigte Wiederherstellung des

status quo der materiellen Kontrollsituation spricht auch dagegen, dass mit

dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag

eine strategische Neuausrichtung der Zielgesellschaft zu befürchten steht.

Hinzu kommt, dass sich die Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft aufgrund

der Übertragung der Aktien und Stimmrechte durch die Generali

Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2) nur unwesentlich geändert

hat. Die Anteile der Basler Beteiligungsholding und der Signal Iduna

Lebensversicherung als Vertragsparteien des Rahmen- und

Stimmbindungsvertrags blieben in Ermangelung anderslautender

Stimmrechtsmitteilungen (weitgehend) unverändert. Der Aktienanteil der

Generali-Gruppe an der Zielgesellschaft blieb mit Blick auf die

Antragstellerin zu 1) als Konzernspitze ebenfalls unverändert, da die

Aktien und Stimmrechte lediglich von der Generali Lebensversicherung als

mittelbares Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) auf die

Antragstellerin zu 2) als unmittelbares Tochterunternehmen der

Antragstellerin zu 1) übertragen wurden.

Auch bestehen letztlich keine durchschlagenden Bedenken in Bezug auf die

Länge des Zeitraums des einstweiligen mittelbaren Kontrollverlusts auf

Seiten der Antragstellerin zu 1) (seit 25.04.2019). Die Antragstellerin zu

1) hatte am 25.04.2019 die Kontrolle über die Zielgesellschaft aufgrund der

Übertragung der 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft

durch die Generali Lebensversicherung auf die Antragstellerin zu 2)

verloren, da die Laufzeit des Rahmen- und Stimmbindungsvertrages an die

Aktionärsstellung der jeweiligen Vertragspartei geknüpft ist. Die

Antragstellerin zu 2) ist bislang dem Rahmen- und Stimmbindungsvertrag

nicht beigetreten. Allerdings konnte sich keine neue materielle

Kontrollsituation (während des vorübergehenden Verlustes der mittelbaren

Kontrolle der Antragstellerin zu 1)) im vorliegenden Sachverhalt

verfestigen. Der Rahmen- und Stimmbindungsvertrag verpflichtet die

Vertragsparteien nach deren übereinstimmendem Verständnis allein zu einer

abgestimmten Ausübung von Stimmrechten mit Blick auf die Wahl der

Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft. Ausweislich der Einberufung

zur Hauptversammlung der Zielgesellschaft, die am 24.04.2018 im

Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, war die Wahl aller

Aufsichtsratsmitglieder der Zielgesellschaft zuletzt Gegenstand der

ordentlichen Hauptversammlung vom 05.06.2018. Die Bestellung der

Aufsichtsratsmitglieder erfolgte für eine Amtszeit bis zur Beendigung der

Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das

Geschäftsjahr 2022 beschließt, so dass sich die materielle

Kontrollsituation – bei üblichem Fortgang der Geschehnisse – erstmals bei

einer Stimmrechtsausübung der Vertragsparteien in der Hauptversammlung, die

über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

beschließt, hätte manifestieren können. Da sich die materielle

Kontrollsituation somit innerhalb des Zeitraums des einstweiligen

Kontrollverlusts in Ermangelung einer Hauptversammlung, deren Gegenstand

die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gewesen ist und auf der die Parteien

des Stimmbindungsvertrags ihre Stimmrechte hätten ausüben können, nicht

geändert und auch nicht hat ändern können, ist der Zeitraum des

Kontrollverlusts von etwas mehr als fünf Monaten bis zum spätesten

Zeitpunkt der Kontrollerlangung (14.10.2019) durch den Beitritt der

Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag unter

teleologischen Gesichtspunkten (noch) als kurzfristig zu betrachten.

c) Ermessensabwägung

Befreiungen nach § 37 WpÜG stehen im Ermessen der Bundesanstalt für

Finanzdienstleistungsaufsicht. In der Ermessensabwägung sind die Interessen

der Antragsteller an der Befreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der

Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots

gegenüberzustellen.

Die Interessen der Antragsteller an der Befreiung von den Verpflichtungen

nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen im Ergebnis die

Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot.

Es ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die außenstehenden Aktionäre

ein sonstiger schützenswerter Anlass für die Gewährung der Möglichkeit für

eine außerordentliche Desinvestitionsmöglichkeit besteht. Eine die

einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

WpÜG rechtfertigende Manifestation einer neuen materiellen

Kontrollsituation während des einstweiligen mittelbaren Kontrollverlusts

der Antragstellerin zu 1) steht in Ermangelung einer Hauptversammlung,

deren Gegenstand die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds ist, nicht im Raum.

Mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und

Stimmbindungsvertrag wird mit Blick auf die Antragstellerin zu 1) als

Konzernspitze lediglich diejenige materielle Kontrollsituation

wiederhergestellt, die bereits seit dem Abschluss des Rahmen- und

Stimmbindungsvertrages bestand. Auch steht eine strategische Neuausrichtung

der Zielgesellschaft nicht zu befürchten.

Ende der WpÜG-Meldung

14.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche

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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in

Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart

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