Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE erklären:
Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 5. Mai 2015 (nachfolgend "Kodex") wurde im Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 26. November 2015 und wird weiterhin mit folgenden Abweichungen entsprochen:
- In der D&O-Versicherung der Sixt Leasing SE ist für Aufsichtsratsmitglieder kein Selbstbehalt vereinbart (Ziffer 3.8 Absatz 3 des Kodex). Die Sixt Leasing SE ist der Ansicht, dass sowohl die Motivation als auch das Verantwortungsbewusstsein der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch einen Selbstbehalt verbessert würden, zumal etwaige Selbstbehalte durch die Aufsichtsratsmitglieder selbst versichert werden könnten.
- Gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 8. April 2015 unterbleibt derzeit eine individualisierte Veröffentlichung und Aufgliederung der Gesamtvergütung des Vorstands. Angesichts dieser Beschlusslage unterbleibt auch eine individualisierte Darstellung der Zuwendungen, Vergütungen und Versorgungsleistungen für jedes Vorstandsmitglied unter Verwendung der dem Kodex beigefügten Mustertabellen (Ziffer 4.2.5 Absatz 3 des Kodex).
- Über die Festlegung einer Altersgrenze entscheidet der Aufsichtsrat von Fall zu Fall bei der Bestellung von Vorständen (Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 des Kodex), da nach Auffassung des Aufsichtsrats die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze die Auswahl einschränken würde und somit nicht im Interesse der Sixt Leasing SE wäre.
- Da der Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE satzungsgemäß aus drei Personen besteht, werden keine Ausschüsse gebildet (Ziffern 5.3.1 bis 5.3.3 des Kodex).
- Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sind nicht vorgesehen (Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 des Kodex), denn angesichts des Umstandes, dass der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht, von denen satzungsgemäß nur zwei Mitglieder gewählt werden, würde eine altersbedingte bzw. an der Zugehörigkeitsdauer ausgerichtete Einschränkung bei der Auswahl der in Betracht kommenden Kandidaten den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen. Der Gesellschaft soll grundsätzlich auch die Expertise mit der Gesellschaft erfahrener Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stehen. Ferner führt eine längere Zugehörigkeitsdauer auch nicht zwangsläufig zu Interessenkonflikten oder Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit.
- Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz werden den Aktionären nicht bekannt gegeben (Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Kodex), da nach den gesetzlichen Vorgaben die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden allein dem Aufsichtsrat obliegt.
- Die Sixt Leasing SE wird sämtliche kursrelevanten Tatsachen den Analysten und allen Aktionären mitteilen (Ziffer 6.1 Satz 2 des Kodex). Nach Ansicht der Sixt Leasing SE wäre eine Mitteilung
sämtlicher nicht kursrelevanter Tatsachen, die Finanzanalysten und vergleichbaren Adressaten mitgeteilt werden, an alle Aktionäre deren Informationsinteresse nicht förderlicher.
Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses erfolgt innerhalb der gesetzlichen Fristen. Zwischenberichte werden innerhalb der börsenrechtlich vorgegebenen Fristen veröffentlicht. Die Einhaltung der in Ziffer 7.1.2 Satz 4 des Kodex vorgesehenen Veröffentlichungsfristen ist nach Auffassung der Sixt Leasing SE den Informationsinteressen der Anleger, Gläubiger, Mitarbeiter und Öffentlichkeit nicht förderlicher.
Pullach, 6. Dezember 2016
Für den Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE Für den Vorstand der Sixt Leasing SE gez. Erich Sixt gez. Dott. Rudolf Rizzolli (Vorsitzender) (Vorsitzender)