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Accentro Real Estate AG

Pre-Annual General Meeting Information Sep 30, 2025

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Pre-Annual General Meeting Information

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News Details

AGM announcements | 30 September 2025 15:05

Amtsgericht Charlottenburg: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Amtsgericht Charlottenburg / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Amtsgericht Charlottenburg: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.09.2025 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.09.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News

– ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


In der Restrukturierungssache

Accentro Real Estate AG,

Kantstraße 44/45, 10625 Berlin,

vertreten durch die Vorstände Dr. Gordon Geiser und Jörg Neuß,

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 103691

– Schuldnerin –

Geschäftszweig: Erwerb, Halten und Verwalten von Vermögen

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, Reuterweg 20, 60323 Frankfurt, Gz.: 072923-0001

Beschluss:

Der durch den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 25.07.2025 vorgelegte Restrukturierungsplan, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird auf Antrag der Schuldnerin und nach Anhörung der Planbetroffenen gemäß § 60 Absatz 1 StaRUG gerichtlich bestätigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden (§ 40 Absatz 1 Satz 1 StaRUG).

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1) dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat und
2) gegen den Plan gestimmt hat und
3) mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Absatz 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise in öffentlichen Restrukturierungssachen mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 86 StaRUG im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 86 Absatz 3 StaRUG. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 86 Absatz 1 Satz 2 StaRUG. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Restrukturierungsgericht – 23.09.2025


30.09.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.

Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Deutschland
E-Mail: [email protected]
Internet: https://investors.accentro.de
ISIN: DE000A0KFKB3
WKN: A0KFKB
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