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Nemetschek SE

Registration Form May 23, 2023

301_cgr_2023-05-23_6f4db2ad-7e85-4ee4-b4f8-371d81b6abd3.pdf

Registration Form

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SATZUNG

der

Nemetschek SE

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

Nemetschek SE.

  1. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

    1. Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, deren Tätigkeit insbesondere Consulting, Forschung, Entwicklung, Produktion, Einkauf und Vertrieb von Produkten und Lösungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bereich von Planen, Bauen und Nutzen umfasst. Gegenstand des Unternehmens sind des Weiteren die Gründung, der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich der Finanzierung und des Finanzmanagements für Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist; ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bedürfen. Schließlich ist Gegenstand des Unternehmens das Verwalten und Lizenzieren von Markenrechten in den vorbezeichneten Geschäftsfeldern.
    1. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auf den in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden.
  • Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Bekanntmachungen und Informationen

    1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
    1. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

II. Grundkapital und Aktien

§ 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 115.500.000 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen fünfhunderttausend) Stückaktien.

  2. Das Grundkapital der Nemetschek SE in Höhe von EUR 38.500.000,00 (in Worten: Euro achtunddreißig Millionen fünfhunderttausend) wurde durch formwechselnde Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 117720 eingetragenen Nemetschek Aktiengesellschaft mit dem Sitz in München erbracht.

Das Grundkapital der Nemetschek Aktiengesellschaft wurde in Höhe von DM 5.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung der Nemetschek GmbH (vormals Nemetschek Programmsystem GmbH) erbracht. In Höhe von DM 900.000,00 ist das Stammkapital der Nemetschek Programmsystem GmbH im Wege der Sacheinlage durch die Einbringung aller Aktiva und Passiva des Ingenieurbüros Prof. Dipl.-Ing. Georg Nemetschek, München, erbracht worden.

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2026 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 11.550.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Barund/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.550.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:

  • a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
  • b) wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, die von der Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu

gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde;

  • c) bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe neuer oder Veräußerung eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
  • d) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften) oder zur Bedienung von Finanzierungsinstrumenten, die gegen Sacheinlage begeben werden;

e) zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend).

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2021 noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Finanzierungsinstrumenten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Finanzierungsinstrumente während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.

Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2021 geschaffenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.550.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.550.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Das Bedingte Kapital 2021 dient der Ausgabe von Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 bis zum 11. Mai 2026 von der Nemetschek SE oder inoder ausländischen Unternehmen, an denen die Nemetschek SE unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten aus den genannten Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-/Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs-/Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

§ 6 Inhaberaktien, Aktienurkunden

    1. Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.
    1. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dasselbe gilt für Schuldverschreibungen und deren Zins- und Erneuerungsscheine. Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien (Globalurkunden) ausgeben. Die Aktionäre haben keinen Anspruch auf Verbriefung ihres Anteils.
    1. In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.

III. Organisationsverfassung

§ 7 Organisationsverfassung, Organe

    1. Die Organisationsverfassung folgt dem dualistischen System.
    1. Die Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan ("Vorstand"), das Aufsichtsorgan ("Aufsichtsrat") und die Hauptversammlung.

IV. Vorstand

§ 8 Zusammensetzung und Geschäftsführung

    1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen der Kategorie A bzw. der Kategorie B.
    1. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Der Aufsichtsrat bestimmt, welches Vorstandsmitglied der Kategorie A bzw. der Kategorie B angehört. Wiederbestellungen sind zulässig.
    1. Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und – soweit vorhanden – der Geschäftsordnung zu führen. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
    1. Folgende Geschäfte darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen:
    2. a) Verkauf, Veräußerung, Verpachtung und jede anderweitige Übertragung (auch nach dem Umwandlungsgesetz) des Unternehmens im ganzen oder in wesentlichen Teilen;
    3. b) Erwerb, Pacht oder Beteiligung von bzw. an anderen Unternehmen, die Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen oder die Auflösung von Pachtverträgen;
    4. c) Abschluss von Unternehmensverträgen i.S.v. §§ 291ff. AktG;
    5. d) Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen oder Filialen, auch zur Aufnahme neuer oder Aufgabe alter Geschäftszweige, soweit diese

nicht durch den Aufsichtsrat im Rahmen des Beschlusses des Budgets bereits genehmigt wurden;

e) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nebst den dazugehörenden Verpflichtungsgeschäften.

Der Aufsichtsrat kann weitere Geschäfte festlegen, auch in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

    1. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    1. Der Vorstand kann in allen Fragen der Geschäftsführung, insbesondere in Fällen des § 111 Absatz 4 Satz 3 AktG (Verweigerung der Zustimmung durch den Aufsichtsrat), die Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in Rechte der Aktionäre ist er hierzu verpflichtet.

§ 9 Vertretung

    1. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder der Kategorie A oder durch ein Vorstandsmitglied der Kategorie A zusammen mit einem Vorstandsmitglied der Kategorie B oder durch ein Vorstandsmitglied der Kategorie A in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind.
    1. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands durch Beschluss generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft

V. Aufsichtsrat

§ 10

Zusammensetzung und Amtsdauer

    1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    1. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach Amtsbeginn. Wiederbestellungen sind zulässig.
    1. Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Nemetschek SE werden folgende Personen bestellt:
    2. Kurt Dobitsch, München, Aufsichtsrat
    3. Prof. Georg Nemetschek, München, Vorsitzender des Stiftungsrats der Nemetschek Stiftung
    4. Rüdiger Herzog, Grünwald, Rechtsanwalt

Die Bestellung der vorgenannten Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils mit Wirkung ab der Eintragung der Nemetschek SE in das Handelsregister des Amtsgerichts München und endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der Nemetschek SE beschließt, spätestens jedoch drei Jahre nach Amtsbeginn.

    1. Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach der bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle.
    1. Jedes Mitglied und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende niederlegen.
    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, im Falle ihrer Verhinderung Dritte im Rahmen von § 109 Absatz 3 AktG mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben schriftlich zu ermächtigen. Eine solche Ermächtigung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats jeweils vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrats anzuzeigen.

§ 11 Willenserklärungen des Aufsichtsrats

    1. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch dessen Stellvertreter abgegeben.
    1. Ständiger Vertreter des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden, sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter.

§ 12 Vorsitzender und Stellvertreter

    1. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer schriftlichen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
    1. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 13 Einberufung und Beschlussfassung

    1. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung gelten die nachfolgenden Bestimmungen; in der Geschäftsordnung können hierzu ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
    1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und die Sitzung fernmündlich, per E-Mail oder durch Fernkopie einberufen. Außerhalb der Sitzungen ist auch eine schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht. Fernmündlich gefasste Beschlüsse sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.
    1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
    1. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie einem anderen Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überlassen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes zwingend vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
    1. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasste oder fernkopierte Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.

§ 14

Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 15

Vergütung des Aufsichtsrats

    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 140.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von EUR 200.000.
    1. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält jedes Mitglied für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit eine zusätzliche Vergütung

von EUR 15.000 und der Vorsitzende EUR 30.000. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Nominierungsausschuss wird keine zusätzliche Vergütung gewährt.

    1. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben oder einen Vorsitz nicht während des vollen Geschäftsjahres geführt haben, erhalten die Vergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Sitzung abgehalten hat.
    1. Die Gesellschaft zahlt jedem Mitglied des Aufsichtsrats als leistungsorientierte Komponente für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse (auch als Gast eines Ausschusses) ein Sitzungsgeld von EUR 4.000,00. Als persönliche Teilnahme gilt auch die Teilnahme an einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
    1. Vergütung und Sitzungsgeld sind fällig am Tag nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr beschließt.
    1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz aller Auslagen. Sie werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Nemetschek Konzerns einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
    1. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied eine auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

VI. Hauptversammlung

§ 16 Einberufung

    1. Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet an deren Sitz oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
    1. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft.
    1. Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptversammlung nach § 17 anzumelden haben.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für die Abhaltung von Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister.

§ 17 Teilnahmerecht und Stimmrecht, Briefwahl und Online-Teilnahme

  1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.

    1. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlichen Stichtag beziehen und muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache entweder in Textform unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c Abs. 3 AktG i.V.m. Art. 5 DVO (EU) 2018/1212 zugehen.
    1. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
    1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
    1. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn ihnen die Teilnahme am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesetzlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen, dienstlicher Gründe im Zusammenhang mit ihrer hauptberuflichen Tätigkeit oder gewichtiger persönlicher Gründe nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.
  2. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm in der Einberufung näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.

§ 18 Versammlungsleitung

    1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.
    1. Der Vorsitzende leitet die Versammlungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden und entscheidet über die Form der Abstimmung. Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Versammlung den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags angemessen festsetzen.

§ 19 Beschlussfassung und Wahlen

  1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit das Gesetz für Beschlüsse der Hauptversammlung außerdem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

    1. Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.
    1. Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

§ 20 Ordentliche Hauptversammlung

    1. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
    1. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinnes und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

VII. Jahresabschluss, Gewinnverwendung

§ 21

Geschäftsbericht, Jahresabschluss

  1. Der Vorstand hat, soweit dies dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und erforderlichenfalls den Lagebericht innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

    1. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.
    1. Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auszulegen.

§ 22 Verwendung des Bilanzgewinns, Rücklagen

    1. Der Bilanzgewinn, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, wird auf die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht eine anderweitige Verwendung beschließt. Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.
    1. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.
    1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in eine andere Gewinnrücklage einstellen, sofern

VIII. Schlussbestimmungen

§ 23

Umwandlungsaufwand

    1. Die Gesellschaft trägt den Aufwand der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft in Höhe von DM 90.000,-- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    1. Den Aufwand der formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) (insbesondere Gerichtsund Notargebühren, Kosten für Veröffentlichungen, Steuern, Prüfungs- und Beratungskosten sowie Kosten des Verfahrens über die Beteiligung der Arbeitnehmer) trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von EUR 1 Million zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 24

Sondervorteile

Im Rahmen der Umwandlung der Nemetschek Aktiengesellschaft in die Nemetschek SE wird aus Gründen rechtlicher Vorsorge auf Folgendes hingewiesen:

Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Nemetschek SE ist davon auszugehen, dass die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Nemetschek Aktiengesellschaft zu Vorständen der Nemetschek SE bestellt werden. Die amtierenden Mitglieder des Vorstands der Nemetschek Aktiengesellschaft sind die Herren Patrik Heider, Sean Flaherty und Viktor Várkonyi.

Darüber hinaus sollen die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Nemetschek Aktiengesellschaft zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE bestellt werden (siehe § 10 Absatz 3).

- Ende der Satzung -

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