AI Terminal

MODULE: AI_ANALYST
Interactive Q&A, Risk Assessment, Summarization
MODULE: DATA_EXTRACT
Excel Export, XBRL Parsing, Table Digitization
MODULE: PEER_COMP
Sector Benchmarking, Sentiment Analysis
SYSTEM ACCESS LOCKED
Authenticate / Register Log In

Leifheit AG

Environmental & Social Information Jun 12, 2023

261_cgr_2023-06-12_d1689491-f35b-4b1e-ae1f-8f8314eaae47.pdf

Environmental & Social Information

Open in Viewer

Opens in native device viewer

Social-Code of Conduct April 2023

1 Einleitung

Als traditionsreiches, international agierendes und börsennotiertes Unternehmen bekennen sich die Leifheit Aktiengesellschaft und ihre Konzerngesellschaften zu ökologisch, sozialem und ethisch verantwortungsvollem Handeln. Die Beachtung dieser Prinzipien erwarten wir auch von unseren Lieferanten. Dieser Verhaltenskodex (nachfolgend: Code of Conduct, CoC) definiert die Mindeststandards zur Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die Lieferanten bei Geschäftsvorgängen mit der Leifheit AG und ihren Konzerngesellschaften (nachfolgend: Leifheit) zu beachten und einzuhalten haben. Dieser CoC basiert auf international anerkannten Umwelt-, Sozial- und Corporate-Governance-Standards (ESG-Standards). Die festgeschriebenen Grundsätze dieses CoC stehen u.a. im Einklang mit der "Business Social Compliance Initiative" (BSCI), den Konventionen der International Labour Organisation (im Folgenden "ILO"), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen, den Prinzipien des UN Global Compact sowie den OECD Richtlinien für Multinationale Unternehmen (zusammen mit allen anderen relevanten nationalen oder internationalen Bestimmungen und industriellen Mindeststandards: "Normen"). Der CoC stützt sich zudem auf nationale Gesetze und Vorschriften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sowie sonstige diesbezügliche internationale Übereinkommen.

1.1 Geltungsbereich

Die im CoC formulierten Regelungen gelten verbindlich für die Zusammenarbeit zwischen der Leifheit AG mit ihren Konzerngesellschaften und ihren Lieferanten. Der CoC findet so lange Anwendung, wie der Lieferant in Geschäftsbeziehung zu einem oder mehreren Gesellschaften des Leifheit-Konzerns steht. Er gilt weltweit sowohl für Leifheit selbst als auch für die direkten Geschäftspartner von Leifheit und für die von den direkten Geschäftspartnern eingesetzten sonstigen Beauftragten, die in die Produktion von Waren oder Dienstleistungen für Leifheit eingebunden sind (im Folgenden insgesamt

56377 Nassau/Lahn (Germany) Deutsche Bank Frankfurt (BLZ 500 700 10) 094112000 Vorstand: Henner Rinsche (Vorsitzender), 56371 Nassau/Lahn SWIFT: DEUT DE FF IBAN: DE11500700100094112000 Marco Keul, Igor Iraeta Munduate Telefon +49 (2604) 977-0 . Fax +49 (2604) 977-300 Steuernummer: 30/650/0601/3 . USt-ID: DE149319780 Internet www.leifheit.com . E-Mail [email protected] WEEE-Reg.-Nr. DE11878428 Sitz: Nassau/Lahn . Reg.-Gericht: Montabaur HRB 2857

"Geschäftspartner"). Die Geschäftspartner stellen sicher, dass sie die nach diesem CoC aufgestellten Grundsätze einhalten.

1.2 Einhaltung von Gesetzen

In den Betriebs- und Produktionsstätten sind die lokal geltenden Vorschriften einzuhalten, wobei jeweils diejenigen einschlägigen Vorschriften anzuwenden sind, welche die strengsten Anforderungen stellen. Die Einhaltung dieses CoC sowie der geltenden Normen darf nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder vergleichbare Maßnahmen (z.B. unechte Ausbildungs-programme) umgangen werden.

2 Menschenrechtsbezogene Pflichten

2.1 Kinderarbeit / jugendliche Beschäftigung

Kinderarbeit sowie jegliche Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen werden von Leifheit nicht toleriert.

Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. Innerstaatliche Normen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Beschäftigten sind einzuhalten. Es gelten die Ausnahmen der ILO. Die Einhaltung des Verbots von Kinderarbeit und die Beschränkung von jugendlicher Beschäftigung sind durch die Geschäftspartner sicherzustellen. Junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren dürfen nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten. Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot sind durch die Geschäftspartner unverzüglich für die Kinder und Jugendlichen geeignete Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Die Abhilfemaßnahmen sind zu dokumentieren. Zudem sind solche Maßnahmen und Verfahren zu ergreifen, die der Rehabilitation und sozialen Eingliederung der betroffenen Kinder dienen und diesen die Erlangung eines allgemeinen Schulabschlusses entsprechend innerstaatlichen Normen ermöglichen. Im Einklang mit den ILO-Konventionen 79, 138, 142, 182 sowie der ILO-Empfehlung 146 und § 2 Abs. 1, 2 LkSG.

2.2 Diskriminierung

Jedwede Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung ist untersagt. Insbesondere ist jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Kaste, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Alters, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmerorganisation, der körperlichen oder geistigen Verfassung, der ethnischen, nationalen und sozialen Herkunft, der Nationalität, der sexuellen Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale vorgenommen wird, verboten. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeits-

rechte jedes Einzelnen werden respektiert. Im Einklang mit den ILO-Konventionen 100, 111, 143, 158, 159 und § 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG.

2.3 Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen

Alle Beschäftigten sind vor jeder unterschiedlichen Behandlung, die mit ihrer Beschäftigung im Zusammenhang steht und die sich gegen die Vereinigungsfreiheit richtet, zu schützen. Ihr Recht, Vereinigungen oder Organisationen nach eigener Wahl zum Zwecke der Förderung und dem Schutz der Interessen der Beschäftigten zu gründen, diesen bei- oder auszutreten sowie für diese tätig zu sein, ist zu respektieren. Die Ausübung der Beschäftigung darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass innerstaatliche Normen das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen einschränken, muss alternativ mindestens der freie und unabhängige Zusammenschluss von Beschäftigten zum Zweck der Verhandlungsführung ermöglicht und gestattet werden. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Im Einklang mit den ILO-Konventionen 87, 98, 135, 154 sowie der ILO-Empfehlung 143 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG.

2.4 Zwangsarbeit

Alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft oder Sklavenarbeit sowie der Sklaverei ähnliche Zustände werden von Leifheit nicht geduldet. Jegliche Form der Gefängnisarbeit wird abgelehnt. Kein Beschäftigter darf direkt oder indirekt durch Gewalt und/oder Einschüchterung zur Beschäftigung gezwungen werden. Mitarbeiter sind nur zu beschäftigen, wenn sie sich freiwillig für die Beschäftigung zur Verfügung gestellt haben. Im Einklang mit den ILO-Konventionen 29, 105 und § 2 Abs. 2 Nr. 3, 4, 11 LkSG.

2.5 Disziplinarmaßnahmen

Alle Beschäftigten sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Sanktionen, Bußgelder, sonstige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit geltenden nationalen und internationalen Normen sowie den international anerkannten Menschenrechten erfolgen. Kein Beschäftigter darf verbaler, psychischer, physischer, sexueller und/oder körperlicher Gewalt, Nötigung oder Belästigung ausgesetzt werden.

2.6 Arbeitszeiten

Die Arbeitszeiten haben geltendem Recht, den industriellen Standards oder den relevanten ILO-Konventionen zu entsprechen. Es gilt die maximal zulässige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der nationalen Gesetzgebung, diese darf auf regelmäßiger Basis jedoch nicht mehr als 48 Stunden und einschließlich Mehrarbeit nicht mehr als 60 Stunden betragen. Es gelten im Übrigen für einzelne Gewerbe und Beschäftigungsformen

sowie im Falle von ernstlichen Störungen des regelmäßigen Betriebs die einschlägigen nationalen und internationalen Normen, insbesondere die Ausnahmen der ILO. Den Beschäftigten steht nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag zu. Geleistete Mehrarbeit ist entsprechend den innerstaatlichen Normen separat zu vergüten. Mehrarbeit darf nur auf freiwilliger Basis geleistet werden und darf 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Im Einklang mit den ILO-Konventionen 1, 14 und § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG.

2.7 Dokumentation Arbeitsverhältnis

Die Geschäftspartner garantieren die schriftliche Dokumentation der Arbeitskonditionen (z.B. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsstunden, Lohn und Zulagen) ihrer Beschäftigten in Bezug auf die sie unmittelbar betreffenden Fertigungsphasen. Name, Geburtsdatum und -ort, sowie möglichst die Heimatanschrift des Beschäftigten sind zu erfassen. Die direkten Geschäftspartner garantieren zudem die entsprechende Dokumentation bei den von ihnen eingesetzten sonstigen Beauftragten. Umgehungen geltender innerstaatlicher Arbeits- und Sozialversicherungsnormen sind verboten.

2.8 Vergütung

Die Geschäftspartner garantieren, dass der den Beschäftigten gezahlte Lohn mindestens dem gesetzlichen oder dem sonst üblichen oder vereinbarten Mindestlohn entspricht, je nach dem welcher Betrag der höhere ist. Der gezahlte Lohn sollte zur Deckung der Grunderfordernisse der Beschäftigten ausreichen. Soweit das Entgelt nicht ausreicht, die Kosten des gewöhnlichen Lebensunterhalts zu decken und ein Mindestmaß an Rücklagen zu bilden, ist der Lieferant verpflichtet, das Entgelt entsprechend zu erhöhen. Illegale und unberechtigte Lohnabzüge, insbesondere solche in Form von direkten oder indirekten Disziplinarmaßnahmen sind verboten. Die Auszahlung des Lohnes hat in einer für den Beschäftigten praktischen Weise (z.B. in bar oder per Scheck) zu erfolgen. Die Beschäftigten sind in verständlicher Form regelmäßig und detailliert über die Zusammensetzung ihrer Vergütung zu informieren. Im Einklang mit den ILO-Konventionen 26, 131 und § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG.

2.9 Gesundheit und Sicherheit

Die Geschäftspartner garantieren ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. Sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, zu vermeiden. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Hierzu werden die Geschäftspartner Systeme einrichten, um eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten zu entdecken und zu vermeiden oder auf diese zu reagieren. Sie gewährleisten zudem, dass die Beschäftigten regelmäßig über

geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie Sicherheitsmaßnahmen informiert und geschult werden. Die Geschäftspartner haben vorstehendes zu dokumentieren. Es sind saubere Sanitäreinrichtungen sowie der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge bereitzustellen. Sofern zudem Schlafräume gestellt werden, müssen diese sauber und sicher sein sowie den Grunderfordernissen entsprechen. Im Einklang mit der ILO-Konvention 155 und § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG.

3 Umweltbezogene Pflichten

3.1 Umweltschutz

Der Schutz von Natur und Umwelt ist ein integraler Bestandteil der Geschäftspraxis von Leifheit. In der gesamten Lieferkette gilt es, Umweltauswirkungen durch Ressourcen- und Energie-verbrauch, Emissionen von Treibhausgasen und Schadstoffen, Wasserverbrauch, Ausbringungen in Boden und Wasser sowie Abfall möglichst zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu reduzieren, Biodiversität zu erhalten und Kreislaufwirtschaft zu fördern. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Waren als auch auf Verpackungen. Die Geschäftspartner haben die jeweils geltenden Normen, insbesondere des Umweltrechts, einzuhalten. Sie sind zudem gehalten, kontinuierlich an der Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen zu arbeiten. Geltende Verfahren und Standards für die Der Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist in besonderem Maß zu berücksichtigten, eine umwelt- und sozialverträgliche Produktion soll gefördert werden.

3.2 Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser

Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

3.3 Umgang mit Luftemission

Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Lieferant hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

3.4 Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen

Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung als auch für Emissionen und für die Abwasserbehandlung sind einzuhalten. Der Lieferant folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall

zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Die Verbote der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. Quecksilber ist im Einklang mit den Verboten des Übereinkommens von Minimata vom 10. Oktober 2013 zu verwenden und persistente organische Schadstoffe im Einklang mit dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 in der aktuellen Fassung und § 2 Abs. 3 Nr. 1-6 LkSG.

3.5 Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren

Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien.

3.6 Umgang mit Energieverbrauch/-effizienz

Der Energieverbrauch ist zu überwachen und zu dokumentieren. Es sind wirtschaftliche Lösungen zu finden, um die Energieeffizienz zu verbessern und den Energieverbrauch zu minimieren.

4 Ethisches Geschäftsverhalten und Compliance

4.1 Fairer Wettbewerb

Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

56377 Nassau/Lahn (Germany) Deutsche Bank Frankfurt (BLZ 500 700 10) 094112000 Vorstand: Henner Rinsche (Vorsitzender), 56371 Nassau/Lahn SWIFT: DEUT DE FF IBAN: DE11500700100094112000 Marco Keul, Igor Iraeta Munduate Telefon +49 (2604) 977-0 . Fax +49 (2604) 977-300 Steuernummer: 30/650/0601/3 . USt-ID: DE149319780 Internet www.leifheit.com . E-Mail [email protected] WEEE-Reg.-Nr. DE11878428 Sitz: Nassau/Lahn . Reg.-Gericht: Montabaur HRB 2857

  • 7 -

4.2 Information/Kommunikation

Jeder Geschäftspartner wird diesen CoC mindestens in der jeweiligen Landessprache und für alle Beschäftigten des Geschäftspartners frei zugänglich und gut sichtbar aushängen. In Fällen von Analphabetismus muss der CoC mündlich erläutert werden.

4.3 Vertraulichkeit/Datenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes privater Informationen den angemessenen Erwartungen seines Auftraggebers, der Zulieferer, Kunden, Verbraucher und Arbeitnehmer gerecht zu werden. Der Lieferant hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von persönlichen Informationen die Gesetze zu Datenschutz und Informations-sicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten.

4.4 Integrität/Bestechung und Vermeidung von Interessenskonflikten

Jegliche Form der Bestechung oder Korruption wird von Leifheit nicht toleriert. Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Alle Geschäftspartner und deren Beschäftigte haben sich so zu verhalten, dass keine persönliche Abhängigkeit, Verpflichtung oder Beeinflussung entsteht. Von allen wird ein geschäftliches Verhalten erwartet, das auf Fairness und Einhaltung der jeweils geltenden nationalen und internationalen Normen basiert. Ferner führt der Geschäftspartner eine in sämtlichen Geschäftsbereichen zu befolgende Antibestechungs- und Antikorruptionspolitik ein. Sofern in einzelnen Jurisdiktionen Geschenke der Sitte und Höflichkeit entsprechen, ist zu beachten, dass dadurch keine verpflichtenden Abhängigkeiten entstehen und die geltenden landesrechtlichen Normen eingehalten werden. Hinweise zu korruptem Verhalten sollen Leifheit auf deren Whistleblower Hotline gemeldet werden (siehe 5.3). Die Geschäftspartner garantieren, dass sie für ihre Mitarbeiter Mitteilungswege einrichten, auf denen die Mitarbeiter unter Wahrung ihrer Anonymität über mögliches unrechtmäßiges Verhalten berichten können. Jede Mitteilung soll dabei vertraulich behandelt werden. Die Geschäftspartner garantieren ferner, dass sie auf der Grundlage solcher Hinweise sorgfältige Untersuchungen durchführen und ggfs. erforderliche Maßnahmen ergreifen.

4.5 Geistiges Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum sind zu respektieren; Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die geistigen Eigentumsrechte und die Kundeninformationen geschützt sind.

4.6 Managementsysteme

Die Geschäftspartner führen zur Umsetzung, Einhaltung und Überprüfung der nach diesem CoC aufgestellten Grundsätze ein Managementsystem ein. Das Managementsystem muss klare Verantwortlichkeiten und Verfahren beinhalten sowie eine angemessene Dokumentation, um nachzuweisen, dass die Geschäftspartner die Grundsätze und Werte aus diesem CoC teilen. Die Dokumentation, Umsetzung, Wahrung und kontinuierliche Verbesserung der nach diesem CoC aufgestellten Grundsätze bedarf einer regelmäßigen Überprüfung. Die Überprüfungen sind zu dokumentieren.

Der direkte Geschäftspartner stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten sonstigen Beauftragten, die nach diesem CoC aufgestellten Grundsätze einhalten. Er soll die in diesem CoC dargelegten Grundsätze in seiner Lieferkette kommunizieren. Die Geschäftspartner sind verpflichtet, Schulungsmaßnahmen zu veranlassen, um bei ihren Managern und Mitarbeitern für ein angemessenes Verständnis dieses CoC, der geltenden Gesetze und Verordnungen sowie der anwendbaren allgemein anerkannten Standards zu sorgen.

5 Durchsetzungsverantwortung von Leifheit

5.1 Überwachung der Einhaltung des Code of Conduct

Die Verantwortung von Leifheit ist es, für die Einhaltung der Grundsätze dieses CoC einzutreten. Leifheit ist zur Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen der Geschäftspartner aus diesem CoC berechtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, in Bezug auf die Umsetzung des CoC ein für die Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement durchzuführen, indem er die menschen-rechtlichen und ökologischen Auswirkungen seiner Geschäftsaktivitäten und der seiner Zulieferer bestimmt, analysiert und priorisiert. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken wird der Lieferant das Unternehmen zeitnah und ggf. regelmäßig über die identifizierten Verstöße und Risiken sowie die ergriffenen Maßnahmen informieren. Die Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen überprüft das Unternehmen mithilfe eines Self-Assessment-Fragebogens sowie risikobasierter Audits an Produktionsstandorten der Lieferanten. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber solche Audits einmal jährlich oder aus konkretem Anlass zur Überprüfung einer Einhaltung des Kodex an den Betriebsstätten des Lieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten nach angemessener Vorankündigung durch von ihm beauftragte Personen durchführt. Der Lieferant kann einzelnen Auditmaßnahmen widersprechen, wenn durch diese, zwingende datenschutzrechtliche Regelungen verletzt würden. Der direkte Geschäftspartner garantiert, dass Leifheit selbst oder von ihr autorisierte Dritte im Bedarfsfall bei dem direkten Geschäftspartner oder dem von ihm eingesetzten sonstigen Beauftragten die Überprüfung der Einhaltung der nach

diesem CoC aufgestellten Grundsätze vornehmen dürfen. Er wird hierfür die Produktionsstätten entsprechend benennen.

5.2 Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Sollte ein Verstoß gegen die Regelungen dieses CoC festgestellt werden, wird das Unternehmen dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit diesen Regelungen in Einklang zu bringen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Leifheit-Konzern neben dem Recht zum Schadenersatz von allen Folgen aufgrund von ihm zu vertretender Verstöße gegen diesen Supplier CoC, insbesondere von Bußgeldern, Strafen sowie von Forderungen Dritter bzw. Behörden, freizustellen. Sofern die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus diesem CoC seitens eines Geschäftspartners festgestellt wird, ist der Geschäftspartner verpflichtet, unverzüglich entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Für die Abhilfemaßnahmen wird sowohl ausreichend Zeit als auch Unterstützung durch Leifheit bereitgestellt. Ist eine Abhilfe nicht in absehbarer Zeit möglich, so hat dies der Lieferant unverzüglich anzuzeigen und gemeinsam mit dem Unternehmen ein Konzept mit Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung des Verstoßes zu erstellen. Wenn die Nachfrist fruchtlos abläuft beziehungsweise die Umsetzung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen nach Ablauf des Zeitplans keine Abhilfe bewirkt und kein milderes Mittel zur Verfügung steht, kann der das Unternehmen den die Geschäftsbeziehung abbrechen und alle Verträge kündigen. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung, insbesondere bei als sehr schwerwiegend zu bewertenden Verstößen, bleibt ebenso wie das Recht auf Schadenersatz unberührt. Das Recht zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem Geschäftspartner durch Leifheit wird hierdurch nicht eingeschränkt, unerheblich ob der direkte Geschäftspartner selbst oder aber der von diesem eingesetzte sonstige Beauftragte gegen die in diesem CoC aufgestellten Grundsätze verstößt.

5.3 Beschwerdeverfahren

Beanstandungen oder Hinweise von Verstößen gegen diesen CoC können jederzeit an Leifheit auch in anonymisierter Form an die auf der Website der Leifheit Group genannten Whistleblower Hotline gemeldet werden Die anzeigende Person ist gehalten, nur solche Beanstandungen und Hinweise zu melden, über welche sie sich im guten Glauben über die Richtigkeit der entsprechenden Meldung befindet. Alle Geschäftspartner garantieren, benachteiligende Maßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen gegenüber der anzeigenden Person zu unterlassen. Link zu Whistleblower Hotline:

https://leifheit-group.integrityline.org

56377 Nassau/Lahn (Germany) Deutsche Bank Frankfurt (BLZ 500 700 10) 094112000 Vorstand: Henner Rinsche (Vorsitzender), 56371 Nassau/Lahn SWIFT: DEUT DE FF IBAN: DE11500700100094112000 Marco Keul, Igor Iraeta Munduate Telefon +49 (2604) 977-0 . Fax +49 (2604) 977-300 Steuernummer: 30/650/0601/3 . USt-ID: DE149319780 Internet www.leifheit.com . E-Mail [email protected] WEEE-Reg.-Nr. DE11878428 Sitz: Nassau/Lahn . Reg.-Gericht: Montabaur HRB 2857

- 10 -

5.4 Kenntnisnahme und Einverständnis des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Dokuments, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, in für diese verständlicherweise den Arbeitnehmern, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieses Kodex zu kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung der Anforderungen zu treffen.

Ort, Datum, Unternehmen/Name, Unterschrift

__________________________________________________

56377 Nassau/Lahn (Germany) Deutsche Bank Frankfurt (BLZ 500 700 10) 094112000 Vorstand: Henner Rinsche (Vorsitzender), 56371 Nassau/Lahn SWIFT: DEUT DE FF IBAN: DE11500700100094112000 Marco Keul, Igor Iraeta Munduate Telefon +49 (2604) 977-0 . Fax +49 (2604) 977-300 Steuernummer: 30/650/0601/3 . USt-ID: DE149319780 Internet www.leifheit.com . E-Mail [email protected] WEEE-Reg.-Nr. DE11878428 Sitz: Nassau/Lahn . Reg.-Gericht: Montabaur HRB 2857

Talk to a Data Expert

Have a question? We'll get back to you promptly.