Governance Information • Nov 7, 2023
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1 Der Verwaltungsrat wählt in der ersten Sitzung nach der Generalversammlung, in welcher Wahlen stattgefunden haben, oder mittels schriftlicher Zustimmung aus seiner Mitte den Vizepräsidenten.
² Er bezeichnet einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht.
1 Der Verwaltungsrat tagt, so oft dies als notwendig erscheint oder wenn ein Mitglied es schriftlich verlangt.
2 Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Verwaltungsrats einberufen. Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse können auch per Telefonoder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden.
3 Der Präsident oder - im Falle seiner Verhinderung - der Vizepräsident führt den Vorsitz. Sollten der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig verhindert sein, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats den Vorsitz.
4 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Zuschaltung per Telefon oder Video.
5 Kein Präsenzquorum muss eingehalten werden, wenn ausschliesslich die erfolgte Durchführung einer Kapitalerhöhung oder-herabsetzung festzustellen und die anschliessend vorzunehmende Statutenänderung zu beschliessen ist.
6 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
7 Beschlüsse können mittels schriftlicher Zustimmung gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Schriftlich gefasste Beschlüsse sind in das nächste Protokoll aufzunehmen.
8 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
9 Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Berater bzw. Experten auf Kosten der Gesellschaft beiziehen und an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.
1 Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung der Gruppe und die Überwachung der Geschäftsführung.
2 Insbesondere kommen dem Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben zu:
3 Sämtliche übrigen Bereiche der Geschäftsführung delegiert der Verwaltungsrat vollumfänglich gemäss diesem Reglement an die Konzernleitung unter der Führung des CEO, soweit nicht das Gesetz oder die Statuten etwas anderes bestimmen.
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In jeder Sitzung ist der Verwaltungsrat vom CEO sowie, wenn es der Präsident anordnet, von weiteren Mitgliedern der Konzernleitung über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsvorfälle zu orientieren. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats vom CEO unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats über den Präsidenten vom CEO und von weiteren Mitgliedern der Konzernleitung Auskunft über den Geschäftsgang verlangen.
1 Der Verwaltungsrat bestimmt im Rahmen von Gesetz und Statuten und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung die Höhe der seinen Mitgliedern zukommenden festen Vergütungen sowie darüber hinaus einer erfolgsabhängigen Vergütung nach Massgabe eines separaten Vergütungsreglements.
1 Die maximal zulässige Anzahl weiterer Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach Art. 29 der Statuten.
² Der Verwaltungsratspräsident verlangt von jeder Person, welche der Generalversammlung vom Verwaltungsrat zur Neuwahl als Verwaltungsratsmitglied vorgeschlagen werden soll rechtzeitig, d.h. vor der Publikation der Traktanden und Wahlvorschläge für die Generalversammlung eine Liste mit bestehenden weiteren Mandaten2 in anderen Gesellschaften und Organisationen. Der Verwaltungsratspräsident überprüft, ob die weiteren Mandate mit der zukünftigen Tätigkeit der entsprechenden Person als Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft vereinbar sind.
3 Die Übernahme eines zusätzlichen Mandats in einem anderen Unternehmen während der Amtsdauer des Verwaltungsratsmitgliedes bedarf der vorgängigen Zustimmung durch den Verwaltungsratspräsidenten bzw. im Falle zusätzlicher Mandate des Verwaltungsratspräsidenten der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur in begründeten Fällen verweigert werden. Als begründete Fälle gelten insbesondere:
1 Dem Präsidenten des Verwaltungsrats obliegen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
² Bei Verhinderung des Präsidenten werden dessen Funktionen durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsrats ausgeübt.
1 Permanente Ausschüsse des Verwaltungsrats sind der Vergütungs- und Nominationsausschuss sowie der Prüfungsausschuss.
² Der Verwaltungsrat kann die Bildung (sowie Auflösung) weiterer Ausschüsse beschliessen und diese mit bestimmten Verantwortlichkeiten und Projektaufgaben betrauen. Der Auftrag der Ausschüsse ist auf die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Verwaltungsrats beschränkt.
2 Als Mandate gelten gemäss Art. 29, Abs. 4 der Statuten in mit dem Verwaltungsratsmandat vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck.
Die Zusammensetzung, Organisation, Kompetenzen und Aufgaben der Ausschüsse im Einzelnen werden vom Verwaltungsrat in entsprechenden Ausschussreglementen festgelegt, soweit diese nicht durch die Statuten oder einen Beschluss der Generalversammlung vorgegeben sind.
4 Die Vorsitzenden der Ausschüsse orientieren den Verwaltungsrat an der jeweils folgenden ordentlichen Verwaltungsratssitzung über ihre Aktivitäten, in dringenden Fällen auch sofort. 5 Die Ausschüsse können zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Berater bzw. Experten auf Kosten der Gesellschaft beiziehen und an ihren Sitzungen teilnehmen lassen.
6 Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses beruft die Sitzungen ein, erstellt die Traktandenliste und stellt sicher, dass über die Verhandlungen und Beschlüsse Protokoll geführt wird.
Der Vergütungs- und Nominationsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Er unterstützt den Verwaltungsrat bei der Festsetzung und Überprüfung der Vergütungspolitik und -richtlinien sowie bei der Vorbereitung der Anträge zuhanden der Generalversammlung betreffend die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung. Er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge zu weiteren Vergütungsfragen unterbreiten und unterstützt diesen in Fragen der Nominierung und Förderung von Mitgliedern der ersten und zweiten Führungsebene.
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Verwaltungsrats. Er unterstützt den Verwaltungsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung, insbesondere in seinen nicht delegierbaren Aufgaben für Oberaufsicht und Finanzkontrolle (Art. 716a OR), sowie bei der Erstellung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung, in dem er sich ein eigenes Urteil bildet über die Organisation und das Funktionieren des internen und externen Kontrollsystems sowie über den Finanzbericht.
1 Der Verwaltungsrat delegiert die Geschäftsführung der Gruppe nach Massgabe von Ziffer 3.3, Absatz 3 dieses Reglements vollumfänglich an die Konzernleitung unter der Leitung des CEO soweit nicht das Gesetz, die Statuten, dieses Reglement oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Kompetenzordnung etwas anderes vorsehen.
2 Der CEO, die Konzernleitung und die Mitglieder der Konzernleitung (gemäss Ziffer 7 dieses Reglements), letztere unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den CEO, können ihrerseits Aufgaben und Befugnisse innerhalb der Gruppe weiterdelegieren und die Vollmacht zur Weiterdelegation solcher Aufgaben und Befugnisse erteilen. Solche Delegationen müssen schriftlich, beispielsweise in Form von Geschäftsreglementen, festgehalten werden und es sind klare Regeln über die Aufgaben, Befugnisse und die Rechenschaftspflicht aufzustellen. Unabhängig von einer allfälligen Weiterdelegation ihrer Aufgaben und Befugnissen bleiben der CEO, die Konzernleitung und ihre Mitglieder für die Erfüllung der an sie delegierten Aufgaben und Befugnisse verantwortlich.
1 In Abstimmung mit dem Verwaltungsrat erarbeitet die Konzernleitung unter der Führung des CEO eine geeignete und angemessene Unternehmensorganisation und definiert die dazugehörige Corporate Governance. Letztere umfasst Grundsätze und Richtlinien zu folgenden Themen, die für alle Prozesse und Gruppengesellschaften Gültigkeit haben und bei deren Konzeption bzw. Weiterentwicklung Berücksichtigung finden müssen:
² Die Konzernleitung ist für deren Umsetzung und Einhaltung verantwortlich und legt darüber dem Verwaltungsrat periodisch Rechenschaft ab.
3 Die Konzernleitung koordiniert unter der Führung des CEO die operativen Aktivitäten der Gruppe und deren Geschäftseinheiten und Funktionsbereiche (gemäss Organigramm im Anhang) unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Richtlinien zur Corporate Governance. Zudem ist sie unter der Führung des CEO verantwortlich für alle Geschäftsführungsangelegenheiten, welche nicht durch Gesetz, Statuten, dieses Reglement oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Kompetenzordnung einem anderen Organ oder einer anderen Person zugeordnet sind.
Die Konzernleitung setzt sich aus den in Ziffer 7 dieses Reglements genannten Mitgliedern und allfälligen weiteren, vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des CEO bestimmten Mitgliedern zusammen. Sie wird vom CEO geleitet.
1 Der CEO wird vom Vergütungs- und Nominationsausschuss vorgeschlagen. Alle weiteren Mitglieder der Konzernleitung werden vom CEO vorgeschlagen. Die Ernennung und jederzeit mögliche Abberufung der Mitglieder der Konzernleitung erfolgt durch den Verwaltungsrat.
1 Die Konzernleitung tagt, so oft dies als notwendig erscheint oder wenn ein Mitglied es schriftlich verlangt.
² Sitzungen der Konzernleitung werden vom CEO einberufen. Sitzungen der Konzernleitung werden vom CEO oder in dessen Abwesenheit vom CFO geleitet. Sitzungen der Konzernleitung können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
3 Die Konzernleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Der Anwesenheit gleichgestellt ist die Zuschaltung per Telefon oder Video.
4 Die Konzernleitung fasst ihre Beschlüsse in der Regel nach dem Konsensprinzip. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Beschlussfassung mit der abgegebenen Stimmen. 5 Der CEO hat die Befugnis, jeden Beschluss der Konzernleitung aufzuheben. Falls er seine diesbezügliche Befugnis wahrnimmt, muss er unverzüglich den Verwaltungsratspräsidenten und die Konzernleitung informieren.
6 Von allen Sitzungen der Konzernleitung und den gefassten Beschlüssen wird ein Protokoll erstellt. Das Protokoll ist an alle Mitglieder der Konzernleitung sowie an den Verwaltungsratspräsidenten zu senden. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder können nach Massgabe von Ziffer 3.4 dieses Reglements Einsicht in die Protokolle der Konzernleitung nehmen.
7 Die einzelnen Mitglieder der Konzernleitung nehmen ihre Aufgaben innerhalb der Konzernleitung durch das ihnen zukommende Mitsprache- und Antragsrecht wahr, sowie durch das Recht, die Behandlung eines Geschäftes zu verlangen.
1 Die maximal zulässige Anzahl weiterer Mandate richtet sich nach Art. 29 der Statuten. 2 Es ist den Mitgliedern der Konzernleitung nur mit der Genehmigung des Verwaltungsrats gestattet, Mandate ausserhalb der Gruppe und öffentliche Funktionen zu übernehmen oder Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung zu betreiben. Die Genehmigung liegt im Ermessen des Verwaltungsrats, wobei dieser insbesondere berücksichtigt, ob die Annahme weiterer Mandate durch das entsprechende Mitglied der Konzernleitung im Interesse der Gruppe sein oder für diese einen direkten oder indirekten Nutzen bringen kann.
1 Die Aufgabenbereiche der in dieser Ziffer 7 genannten Mitglieder der Konzernleitung ergeben sich aus diesem Reglement sowie dem Organigramm im Anhang. Der Verwaltungsrat kann die Aufgabenbereiche der Mitglieder der Konzernleitung in einer Kompetenzordnung weiter konkretisieren.
2 Die Mitglieder der Konzernleitung sind für die ihnen übertragenen Aufgabenbereiche jeweils einzeln verantwortlich.
1 Der CEO führt die Mitglieder der Konzernleitung und hat zugleich den Vorsitz der Konzernleitung inne.
2 Im Einzelnen hat der CEO insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
3 Der CEO erhält alle Einladungen und Protokolle von Sitzungen der Verwaltungsratsausschüsse und ist berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.
1 Der CFO hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: Er ist für Finanzen und Administration der Gruppe verantwortlich und in dieser Funktion für die Umsetzung und Überwachung der Ausführung der vom Verwaltungsrat festgelegten Grundsätze und Richtlinien für die Finanzplanung, das Rechnungswesen und die Finanzkontrolle der Gruppe zuständig, insbesondere für die adäquate Finanzierung der Gruppe und die Etablierung der erforderlichen Kontrollmechanismen einschliesslich Risikomanagement.
² Der CFO ist hinsichtlich der Durchsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats bezüglich seines Aufgabengebiets gegenüber den übrigen Konzernleitungsmitgliedern mit Ausnahme des CEO weisungsbefugt.
3 Sofern nicht anders festgelegt, ist der CFO der Stellvertreter des CEO.
1 Der CTO hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 Der COO hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 Jeder Segmentsleiter hat in Bezug auf das ihm zugewiesene Segment insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1 Der Leiter der Internen Revision wird auf Vorschlag des CEO durch den Verwaltungsrat ernannt. Die Mitglieder des internen Revisionsteams oder regelmässig beigezogene externe Ressourcen werden durch den CEO bestätigt.
2 Der Leiter der Internen Revision ist disziplinarisch dem CEO unterstellt.
3 Bei schwerwiegenden Befunden im Rahmen von internen Revisionsprüfungen erstattet der Leiter der Internen Revision dem CEO, dem Verwaltungsratspräsidenten sowie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich Bericht.
1 Die Interne Revision führt Betriebs- und Systemüberprüfungen durch und unterstützt die Organisationseinheiten der Gruppe bei der Regulation, Verbesserung und Sicherstellung der Wirksamkeit ihres Risikomanagements und ihrer internen Kontrollmassnahmen. Die Interne Revision koordiniert ihre Arbeiten soweit als möglich mit der externen Revisionsstelle. ² Der Prüfungsausschuss erörtert einmal jährlich vorab den Jahresprüfungsplan der Internen Revision und lässt sich über die wesentlichen Feststellungen sowie veranlassten Massnahmen Bericht erstatten. Die Entscheidung über den Jahresprüfungsplan obliegt dem Verwaltungsrat.
3 Der Verwaltungsrat kann die Interne Revision mit Spezialrevisionen, internen Untersuchungen oder weiteren Aufträgen betrauen, welche über die regelmässige Tätigkeit der Internen Revision hinausgehen.
4 Die Interne Revision sowie von ihr allenfalls beigezogene Dritte haben im Rahmen ihrer Aufgaben ein unbeschränktes Informations- und Akteneinsichtsrecht.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. Alle anderen zur Vertretung der Gesellschaft und deren Gruppengesellschaften berechtigten Personen zeichnen ebenso mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Verwaltungsrat kann ein Reglement über die Zeichnungsberechtigung der Mitglieder der Konzernleitung erlassen. Der Verwaltungsrat ermächtigt die Konzernleitung, die Zeichnungsberechtigung der übrigen Angestellten zu regeln.
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung legen untereinander alle Mitgliedschaften in Gremien sowie alle anderen Interessen, Mandate, Funktionen oder Tätigkeiten offen, die möglicherweise zu einem Konflikt mit dem Interesse der Gesellschaft oder der Gruppe führen können.
2 Im Falle eines Interessenkonflikts eines Mitglieds des Verwaltungsrats informiert die betroffene Person unverzüglich den Präsidenten des Verwaltungsrats, oder, falls dieser nicht erreichbar ist oder sich selbst in einem Interessenkonflikt befindet, den Vizepräsidenten, oder, falls dieser ebenfalls nicht erreichbar ist oder sich selbst in einem Interessenkonflikt befindet, das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats, das sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet. Der Präsident (oder, je nach Situation, der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats) schlägt dem Verwaltungsrat und der sich im Interessenkonflikt befindenden Person die Beschlussfassung über angemessene Massnahmen im Umgang mit
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