Governance Information • Nov 8, 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat der MLP SE erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (im Folgenden auch "DCGK 2022") grundsätzlich entsprochen wird.
In Bezug auf die Empfehlungen der Regierungskommission "Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 28. April 2022 wird lediglich den Empfehlungen B.1, B.5, C.1 Satz 6, C.2, C.4, C.6, C.7, C.8, C.9, C.10, D.10 und G.10 nicht entsprochen.
Die genannten Abweichungen beruhen auf folgenden Gründen:
Nach den Empfehlungen des DCGK 2022 soll der Aufsichtsrat bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Diversität achten.
Der Aufsichtsrat der MLP SE strebt für die Zukunft eine noch intensivere Beachtung von Vielfalt und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Besetzung von Vorstandspositionen an. Der Aufsichtsrat berücksichtigt in seinen Auswahlverfahren gezielt auch die Bewerbungen geeigneter Frauen. Er hat sich erstmals im Geschäftsjahr 2014 mit dieser Thematik befasst und wird weitere Maßnahmen treffen, um anknüpfend an das vom Vorstand beschlossene konzernweite Gesamtkonzept zur Umsetzung der entsprechenden Empfehlung des DCGK 2017 (Beachtung von Diversität bei Besetzung von Führungsfunktionen) unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation der Gesellschaft eine angemessene Berücksichtigung von Frauen auch im Vorstand des Unternehmens zu erreichen. Der Aufsichtsrat hat in 2020 für den Anteil von Frauen im Vorstand – der im Übrigen derzeit auch nur aus drei Personen besteht - eine Zielgröße von 25 Prozent bestätigt und sich hierzu nun eine Umsetzungsfrist bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2025 gesetzt.
Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass der bislang erreichte Stand der Umsetzung derzeit noch nicht ausreicht, um den Anforderungen der Empfehlung B.1 des DCGK 2022 zu entsprechen. Aus diesem Grunde erklärt MLP, von dieser Empfehlung im Geschäftsjahr 2023 und im Geschäftsjahr 2024 abzuweichen.
Nach den Empfehlungen des DCGK 2022 soll für die Vorstandsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden.
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist nicht festgelegt. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern sollte sich ausschließlich an Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen orientieren. MLP hat dieser Empfehlung im Geschäftsjahr 2023 und wird auch im Geschäftsjahr 2024 nicht entsprechen.
Nach den Empfehlungen des DCGK 2022 soll für die Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden.
Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder war und ist nicht festgelegt. Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll sich ausschließlich an Kenntnissen, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen orientieren. MLP hat dieser Empfehlung im Geschäftsjahr 2023 nicht entsprochen und wird auch im Geschäftsjahr 2024 nicht entsprechen.
Nach den Empfehlungen des DCGK 2022 soll ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt.
Nach Grundsatz 12 DCGK 2022 sollte sich der Aufsichtsrat für seine Vorschläge zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder bei dem jeweiligen Kandidaten vergewissern, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Diese Empfehlung wurde damit begründet, dass die Arbeitsbelastung aus den einzelnen Mandaten und anderen Ämtern und die persönliche Situation des Kandidaten sehr unterschiedlich sein können. § 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG begrenzt die Höchstzahl der Aufsichtsratsmandate auf zehn Mandate pro Person. Vor diesem Hintergrund erachtete MLP die Praxis, dass sich der Aufsichtsrat bei dem/der jeweiligen Kandidaten/in vergewissern soll, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand zu leisten vermag und dies auch regelmäßig evaluiert, als die richtige Lösung. Der für die MLP SE mit der Erteilung der Erlaubnis als Finanzholding geltende § 25d Abs. 3 des Kreditwesengesetzes begrenzt die Anzahl der Mandate darüber hinaus noch weiter.
MLP erklärt somit, von dieser Empfehlung im Geschäftsjahr 2023 bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 29. Juni 2023 noch abgewichen zu sein. Ab dem Zeitpunkt der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung 2023 wurde die Empfehlung jedoch eingehalten und wird auch in Zukunft eingehalten.
Die Erklärung zur Unternehmensführung soll gem. Empfehlung C.1 Satz 6 DCGK 2022 auch über die nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Anteilseignervertreter und deren Namen berichten. Dem Aufsichtsrat soll nach Empfehlung C.6 DCGK 2022 auf Anteilseignerseite eine nach dessen Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören; dabei soll die Eigentümerstruktur berücksichtigt werden. Ein Aufsichtsratsmitglied ist im Sinne dieser Empfehlung als unabhängig anzusehen, wenn es unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand und unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär ist.
Mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter soll nach Empfehlung C.7 DCGK 2022 unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Ein Aufsichtsratsmitglied – so der DCGK 2022 - ist unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand, wenn es in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen
und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Die Anteilseignerseite soll, wenn sie die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder von der Gesellschaft und vom Vorstand einschätzt, insbesondere berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied selbst oder ein naher Familienangehöriger des Aufsichtsratsmitglieds
In der Vergangenheit haben Vorstand und Aufsichtsrat die Einhaltung dieser Empfehlungen abgelehnt. Im Jahr 2022 erfolgt jedoch eine Anpassung der Vorgaben für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Anforderungsprofils für Aufsichtsratsmitglieder der MLP SE. Dies geschah insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuwahlen der Mitglieder des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung im Jahr 2023.
MLP erklärt deshalb, von den vorstehenden Empfehlungen C.1 Satz 6, C.6, C.7, C.8, C.9, C.10 und D.4 DCGK 2022 bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch abgewichen zu sein, da der Aufsichtsrat in der Vergangenheit keine festen Zielgrößen für die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder verabschiedet hatte, die Definition von Unabhängigkeit im DCGK 2022 nicht geteilt hatte, keine angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des DCGK 2022 festgelegt hatte und auch nicht über deren Namen informiert hatte, sondern eine Nachbesetzung vor dem Hintergrund der jeweiligen Qualifikation vorsah. MLP hält die vorstehenden Empfehlungen mit der Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung am 29. Juni 2023 ein und wird diese auch in Zukunft einhalten.
Nach den Empfehlungen des DCGK 2022 soll der Prüfungsausschuss regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand beraten.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktintegritätsgesetz bestimmt, dass für den Fall, dass der Abschlussprüfer als Sachverständiger in die Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse zugezogen wird, der Vorstand an dieser Sitzung nicht teilnimmt, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforderlich. Der Aufsichtsrat beabsichtigt auch künftig den Vorstand regelmäßig in die Sitzungen des Risiko- und Prüfungsausschusses hinzuzuziehen, sofern ein guter Grund vorliegt. Bei den Beratungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ist es insbesondere von entscheidender Bedeutung, dass auch der Vorstand bei den zu beratenden Fragen der Bilanzierung eine eigene Einschätzung zum Fazit und zur Einschätzung des Abschlussprüfers abgeben kann. Gleichwohl wird der Risiko- und Prüfungsausschuss regelmäßig Beratungen mit dem Abschlussprüfer ohne Anwesenheit des Vorstands stattfinden lassen. Anerkannt ist jedenfalls, dass der Vorstand nicht der gesamten Sitzung fernbleibt; ausreichend ist es, nur zu Teilen der Sitzung nicht teilzunehmen. In diesem Sinne wird der Aufsichtsrat die Sitzungsteilnahme des Vorstands aktiv steuern.
MLP erklärt deshalb, von dieser Empfehlung im Geschäftsjahr 2023 noch abgewichen zu sein und wird diese Empfehlung in Zukunft einhalten.
Die dem Vorstandsmitglied gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge sollen nach der Empfehlung G.10 Satz 1 DCGK 2022 von diesem überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Zudem soll das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können.
MLP vergütet die Vorstände nicht aktienbasiert. Vorgaben an die Vorstandsmitglieder, in welcher Form die variable Vergütung nach Gewährung anzulegen ist, werden nicht für erforderlich gehalten. Das einzelne Vorstandsmitglied kann dies grundsätzlich eigenverantwortlich entscheiden. Selbstverständlich steht jedem Vorstandsmitglied auch das Anlegen in Aktien von MLP frei.
Die Auszahlung der langfristig gewährten variablen Vergütungsbestandteile erfolgt drei Jahre und vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für welches diese gewährt wurden. Die Vorstandsmitglieder können daher jeweils schon vor Ablauf von vier Jahren über diese verfügen. Diese Wartefrist von drei Jahren und vier Monaten hält MLP für ausreichend.
Die Auszahlungsmodalitäten der Vorstandsvergütung haben sich aus Sicht von MLP bewährt, es gibt somit keinen Grund von dieser Praxis abzuweichen.
MLP erklärt daher, von diesen Empfehlungen im Geschäftsjahr 2023 und auch im Geschäftsjahr 2024 abzuweichen, und damit keine aktienbasierte variable Vergütung einzuführen bzw. Vorgaben zur Verwendung der gewährten variablen Vergütung an die Vorstandsmitglieder zu machen. Gleiches gilt für eine Verlängerung der Wartefrist für die Auszahlung der langfristig gewährten variablen Vergütungsbestandteile.
Wiesloch, im November 2023
MLP SE
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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