Governance Information • Feb 22, 2024
Governance Information
Open in ViewerOpens in native device viewer
Stand: 18. Dezember 2023
In dieser Geschäftsordnung wird allein aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung lediglich die männliche Form verwendet. Inhaltlich sind stets Personen aller geschlechtlichen Identitäten gemeint.
Der Prüfungsausschuss führt seine Geschäfte nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Ferner beachtet der Prüfungsausschuss die jeweils geltenden Regeln des Deutschen Corporate Governance Kodex, sofern keine Abweichung erklärt wird.
(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die mit der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden.
(2) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden, der entweder über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung oder über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist nicht gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich.
(1) Sofern der Prüfungsausschuss im Einzelfall nichts Gegenteiliges beschließt, nimmt der Abschlussprüfer an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.
(2) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen grundsätzlich der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes teil. Der Prüfungsausschuss tagt bei Bedarf ohne den Vorstand.
(3) Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss weitere interne oder externe Sachverständige hinzuziehen.
(1) Der Prüfungsausschuss überwacht die Rechnungslegung und den Rechnungslegungsprozess und kann dem Aufsichtsrat Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität dieses Prozesses unterbreiten.
(2) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Vorprüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse und des Konzernlageberichte der STRATEC SE und des STRATEC-Konzerns, einschließlich der der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der unterjährigen Finanzinformationen.
(3) Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Konzernabschlusses sowie über den Beschlussvorschlag des Vorstands zur Gewinnverwendung vor und unterbreitet dem Aufsichtsrat entsprechende Empfehlungen.
(4) Der Prüfungsausschuss untersucht jährlich vor Unterbreitung des Vorschlags für die Bestellung des Abschlussprüfers dessen besondere Eignung, Qualifikation und Unabhängigkeit sowie die Qualität der Abschlussprüfung.
(5) Der Prüfungsausschuss bereitet den Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung für die Bestellung des Abschlussprüfers und ggfls. des Prüfers für die prüferische Durchsicht der Halbjahresberichte und unterbreitet dem Aufsichtsrat eine entsprechende Empfehlung.
(6) Mindestens einmal jährlich diskutiert der Prüfungsausschuss mit dem Vorstand die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, der internen Revision und des Compliance- Managements.
Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend, insbesondere die Vorschriften zu Beschlussfassungen, zur Verschwiegenheit, zu Interessenkonflikten sowie zu Niederschriften.
Building tools?
Free accounts include 100 API calls/year for testing.
Have a question? We'll get back to you promptly.