DR. AXEL PFEIFER DR. TIL BRÄUTIGAM DR. JAN C. WOLTERS DR. JOHANNES BEIL DR. THOIVIAS DIEHN
- NOTARE -
Bergstraße 11, 20095 Hamburg Telefon: +49 (0) 40 30 200 60 Telefax: +49 (0) 40 30 200 635 E-Mail: [email protected]

Satzung
der
q.beyond AG
mit Sitz in Köln
SATZUNG
der
q.beyond AG
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§1 Firma, Sitz, Dauer
(1) Die Gesellschaft führt den Namen
q.beyond AG,
- (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.
- (3) Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
§2 Gegenstand
- (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie jedweder Art und der Erwerb, der Einsatz, der Vertrieb und/oder die Überlassung (sei es im Rahmen von Kauf-, Leasing- oder Mietverträgen) von Gegenständen oder Software Dritter, welche von der Gesellschaft oder deren Kunden im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen benötigt werden, sowie die Entwicklung und/oder Erstellung von Soft- und/oder Hardware und deren Einsatz, Vertrieb oder Überlassung an Dritte sowie Schulungs- oder Beratungsdienstleistungen in Bezug auf die vorgenannten Leistungen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationsdienste jedweder Art zu erbringen und hierzu Gegenstände und/oder Software, welche von der Gesellschaft oder deren Kunden in diesem Zusammenhang benötigt werden, zu erwerben, einzusetzen, zu vertreiben oder zu überlassen sowie Schulungs- oder Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation zu erbringen.
- (2) Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie ihre Geschäfte besorgen oder Unternehmensverträge abschließen. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch ein anderer sein als der in vorstehendem Absatz (1) genannte Unternehmensgegenstand, sofern er nur geeignet erscheint, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.
- (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mit-
telbar zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§4 Grundkapital
- (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 124.579.487,00 (in Worten: einhundertvierundzwanzig millionenfünfhundertundneunundsiebzigtausendvierhundertsiebenundachtzig Euro) und ist in 124.579.487 Stammaktien, jeweils als Stückaktien, eingeteilt.
- (2) entfällt
- (3) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 19. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 37.000,000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
- a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
- b) wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
- c) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neuer Aktie den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder VVandlungsrechten bzw. -pflichten aus Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
- d) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten zustehen würde;
- e) wenn die neuen Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens ausgegeben werden sollen, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft bzw. das Organverhältnis oder Arbeitsverhältnis zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss; in dem durch § 204 Abs. 3 Satz 1 AktG zugelassenen Rahmen kann die auf die neuen Aktien zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 5% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung;
und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet
- eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie
- neue Aktien, die aufgrund von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Optionsund/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Options- bzw,
Wandelgenussrechten auszugeben sind. Von der Anrechnung ausgenommen sind solche Aktien, die aufgrund von Wandelschuldverschreibungen aus dem QSC-Aktienoptionsplan zu Gunsten von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen und deren Mitarbeitern auszugeben sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
- (4) entfällt
- (5) entfällt
- (6) Das Grundkapital ist um bis zu 25.000,000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 25.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung bzw. Auferlegung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen "Schuldverschreibungen"), die aufgrund der von der Hauptversammlung am 20. Mai 2020 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 19. Mai 2025 von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, begeben bzw, garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options- und/oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Optionsausübung oder Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspfiichten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals IV nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten.
- (7) entfällt
- (8) entfällt
- (9) entfällt
(10) Das Grundkapital ist um bis zu 440.900 Euro durch Ausgabe von bis zu 440.900 auf den Namen laufenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VIII). Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe bis zum 15. Mai 2017 im Rahmen des "QSC-Aktienoptionsplans 2012" durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2012 ermächtigt wurde, von dem Wandlungsrecht aus dieser Schuld-verschreibung Gebrauch machen und soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung des Wandlungsrechts eingesetzt werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in dem vorgenannten Beschluss festgelegten Wandlungspreis. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung anzupassen entsprechend
- der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien,
- der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums und
der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals VIII nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungsrechten oder nach deren Verfall.
(11) enffällt

§5
(entfallen)
§6 Gemeinsame Vorschriften für alle Aktien
- (1) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. (2) Satz 3 AktG bestimmt werden.
- (2) Die Gesellschaft kann anstelle von Einzelurkunden auch Urkunden über mehrere Aktien (Sammelaktien) ausgeben. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das Gleiche gilt für andere von der Gesellschaft ausgegebene Wertpapiere.
- (3) Die Aktien lauten auf den Namen.
DER VORSTAND
§7 Vorstandsmitglieder
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital mehr als EUR 3,000.000,00 beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§8 Vertretungsbefugnis
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein, Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelveriretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder allgemein oder im Einzelfall ermächtigen, Rechtsgeschäfte zugleich für die Gesellschaft und als Vertreter eines Dritten abzuschließen. § 112 AktG bleibt unberührt,
§9 Geschäftsführung
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass bestimmte Geschäfte des Vorstands im Innenverhältnis der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
IV. DER AUFSICHTSRAT
§10 Aufsichtsratsmitglieder
- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern,
- (2) Die Wahl erfolgt auf die längste nach §§ 30, 102 AktG jeweils zulässige Zeit, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl keine kürzere Amtszeit festlegt. Wiederwahl ist statthaft.
- (3) Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, es sei denn, für das ausgeschiedene Mitglied ist ein Ersatzmitglied nachgerückt. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds oder eines nachgerückten Ersatzmitglieds gilt für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- (4) Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die in der bei der Wahl festzulegenden Weise Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit wegfallen.
§11 Niederlegung
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, an seinen Stellvertreter zu richtende Erklärung jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende niederlegen. Der nach Satz 1 Empfangsberechtigte kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Vorsitz
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt wurden, in einer Sitzung des Aufsichtsrats, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglieds. Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen,
§13
Einberufung von Aufsichtsratssitzungen
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung auch fernmündlich erfolgen.
§14 Sitzungen und Beschlüsse
- (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet,
- (2) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und solche per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel außerhalb von Sitzungen auf Anordnung des Vorsitzenden oder bei Teilnahme sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind zulässig; ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 4 AktG besteht nicht. Über die Form der Beschlussfassung entschei-
det der Vorsitzende. Die vorgenannten Formen der Beschlussfassung können kombiniert werden.
- (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Mindestens müssen jedoch drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen, Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
- (4) Soweit das Gesetz oder diese Satzung keine größere Mehrheit bestimmt, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Sitzungsvorsitzende. Bei schriftlicher und fernmündlicher Stimmabgabe sowie bei Abstimmung per (Computer-) Fax oder E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gelten diese Bestimmungen entsprechend,
- Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die über schriftlich, fernmündlich, per (Computer-) Fax oder per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gefasste Beschlüsse anzufertigende Niederschrift hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen. (5)
- (6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§15 Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur formaler Art sind und selbst keine inhaltlichen Änderungen mit sich bringen, zu beschließen.
§ 15a
Vergütung des Aufsichtsrats
- (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00. Diese Vergütung erhöht sich für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf EUR 70.000,00 und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf EUR 50.000,00.
- (2) Zusätzlich zu der in Abs. (1) genannten Vergütung erhalten die Mitglieder eines Ausschusses des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Nominierungsausschusses eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00 je Ausschuss, dem sie angehören. Diese Vergütung erhöht sich für den Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses auf EUR 10.000,00. Die Vergütung für die Mitgliedschaft und den Vorsitz in einem Aus-
schuss entfällt, wenn dieser Ausschuss in dem betreffenden Geschäftsjahr nicht mindestens eine Sitzung abgehalten hat.
- Einem Mitglied des Aufsichtsrats steht nur die Hälfte der in Absatz (1) genannten (ggf. erhöhten) Vergütung und einem Mitglied eines Ausschusses steht nur die Hälfte der in Absatz (2) genannten (ggf. erhöhten) Vergütung zu, wenn es innerhalb eines Geschäftsjahres nicht an mindestens 75 % der während seiner Amtszeit fristgerecht einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. des betreffenden Ausschusses persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilgenommen hat. (3)
- (4) Die nach Absatz (2) zu zahlende Vergütung für die Tätigkeit und den Vorsitz in einem Ausschuss ist, wenn ein Aufsichtsratsmitglied mehrere Ämter in Ausschüssen ausübt, der Höhe nach auf einen Betrag von maximal EUR 25.000,00 je Ausschussmitglied beschränkt.
- Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. (5)
- Den Mitgliedern des Aufsichtsrats und den Mitgliedern eines Ausschusses werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen erstattet. Eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft ebenfalls erstattet. (6)
V.
DIE HAUPTVERSAMMLUNG
§16 Ort der Hauptversammlung
- (1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Gesellschaftssitz oder einem deutschen Börsenplatz statt.
- (2) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der am 24. Mai 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung zur Einführung dieses Abs, (2) In das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Vorgaben zum Ort der Hauptversammlung gemäß Abs. (I) keine Anwendung.
§17
Einberufung
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens sechsunddreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
§18
Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugegangen sein, Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung zur Hauptversammlung vorgesehen werden.
§19 Vorsitz
- (1) Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges, vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den Fall, dass kein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
- (2) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.
- (3) Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für alle oder einzelne Redner zu setzen.
§ 19a Einsatz moderner Medien
- (1) Der Vorstand ist berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.
- (2) Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens,
- (3) Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Briefwahl.
- (4) Wenn der Vorstand von einer oder mehreren Ermächtigungen gemäß Absätzen (1) bis (3) Gebrauch macht, sind die aufgrund der Ermächtigungen getroffenen Bestimmungen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
- (5) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Aktionären im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
- (6) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen am Ort der Hauptversammlung an der Hauptversammlung teilnehmen, Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische Anwesenheit aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder gesundheitlicher Risiken nicht möglich oder nicht vertretbar erscheint oder wenn für ein Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
§ 20 Stimmrecht
- (1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
- (2) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Die Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung anzubieten, der in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wird,
VI. VERWENDUNG DES JAHRESÜBERSCHUSSES
§ 21 Einstellung in Rücklagen
Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 58 Abs. (2) AktG bis zu 100 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen,
VH. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 22 Gründungsaufwand
Die Gründungskosten bis zur Höhe von EUR 2.556,46 trägt die Gesellschaft. Die Gesellschaft trägt auch den Formwandlungsaufwand in Höhe von bis zu EUR 178.952,16.
§ 23 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

Hiennit bescheinige ich, der hamburgische Notar
Dr. Thomas Diehn,
gemäß § 181 Aktiengesetz, dass die vorstehende Satzung der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281 eingetragenen Aktiengesellschaft in Filina
q.beyond AG
mit dem Sitz in Köln
- a) in § 4 Abs. 10 und Abs. 11 mit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 5. Februar 2024 übereinstimmt und
- b) die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
