AGM Information • Mar 1, 2024
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Die Zukunft der Nierenbehandlung gestalten
MEDICAL CARE 2023
148 FRESENIUS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat von Fresenius Medical Care bekennen sich zu einer verantwortungsbewussten Unternehmensführung, die auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes ausgerichtet ist. Ihre wesentlichen Merkmale sind die Umsetzung langfristiger Strategien, eine solide Finanzpolitik, die Einhaltung rechtlicher und ethischer Geschäftsstandards, ein erfolgreiches Nachhaltigkeitsmanagement zur dauerhaften Schaffung von ökonomischem, ökologischem und gesellschaftlichem Mehrwert sowie eine transparente Unternehmenskommunikation.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG (Gesellschaft) berichten nachstehend für das Geschäftsjahr 2023 (Berichtsjahr) gemäß §§ 289f, 315d HGB und gemäß dem Grundsatz 23 des am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) über die Unternehmensführung (Corporate Governance) und nehmen dabei auch Stellung zu Empfehlungen und Anregungen des DCGK.
Die Erklärung zur Unternehmensführung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" öffentlich zugänglich.
Die Gesellschaft bestand bis zum 30. November 2023 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit der Firma "Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA". Die Geschäfte der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA wurden von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin geführt, der Fresenius Medical Care Management AG, vertreten durch deren Vorstand. Alleinige Aktionärin der Fresenius Medical Care Management AG war die Fresenius SE & Co. KGaA, die auch rund 32,2% der Anteile an der Gesellschaft hält. In der Rechtsform der KGaA hatte die Gesellschaft keinen eigenen Vorstand.
Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. Juli 2023 hat beschlossen, die Gesellschaft im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln (Rechtsformwechsel). Der Rechtsformwechsel ist am 30. November 2023 durch Eintragung in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts Hof (Saale) wirksam geworden. Seitdem besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer AG mit der Firma "Fresenius Medical Care AG". Die Gründe für den Rechtsformwechsel und seine Auswirkungen sind in dem Formwechselbericht beschrieben, der den Aktionär*innen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Rechtsformwechsel zur Verfügung gestellt wurde und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Hauptversammlung" öffentlich zugänglich gemacht ist.
Der Rechtsformwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der AG ändert nicht die rechtliche Identität der Gesellschaft. Insbesondere ist die Fresenius Medical Care AG nicht die Rechtsnachfolgerin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA. Doch hat sich durch den Rechtsformwechsel die Corporate Governance der Gesellschaft geändert.
Die persönlich haftende Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG ist mit dem Rechtsformwechsel der Gesellschaft am 30. November 2023 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Leitung der Gesellschaft und die Führung ihrer Geschäfte obliegen nun dem Vorstand der Gesellschaft. Die Maßnahmen, welche die Fresenius Medical Care Management AG bis zum Rechtsformwechsel für die Gesellschaft als deren persönlich haftende Gesellschafterin getroffen hat, gelten grundsätzlich fort. Dasselbe gilt für die Beschlüsse, die der Vorstand der Fresenius Medical Care Management AG in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft gefasst hat.
Die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin sind im Zuge des Rechtsformwechsels aus dieser ausgeschieden und wurden von dem insoweit nunmehr zuständigen Aufsichtsrat der Gesellschaft zu Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft bestellt. Einzelheiten zu der personellen Zusammensetzung des Vorstands finden sich im Abschnitt "Vorstand".
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG entspricht grundsätzlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA. Doch ist die Zuständigkeit für die Bestellung, Abberufung und Vergütung der Personen, die für die Geschäftsleitung der Gesellschaft zuständig sind, mit dem Rechtsformwechsel der Gesellschaft vom Aufsichtsrat der
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Fresenius Medical Care Management AG auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft übergegangen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in der neuen Corporate Governance-Struktur von Fresenius Medical Care nunmehr kumulativ die Zuständigkeiten, die der Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin einerseits und der Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA andererseits hatten.
Beschlüsse, die der Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA gefasst hat, gelten unverändert für den Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG fort. Auch hat sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG diejenigen Beschlüsse des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin zu eigen gemacht, die für den Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG aufgrund seiner durch den Rechtsformwechsel erweiterten Zuständigkeiten relevant sind. Dies betrifft insbesondere auch Beschlüsse des Aufsichtsrats, die die Vergütung der Mitglieder des Vorstands betreffen.
Der Rechtsformwechsel hat jedoch zur Folge, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zusammenzusetzen ist als zuvor. Der Aufsichtsrat setzt sich nunmehr aus zwölf Mitgliedern zusammen, von denen sechs die Anteilseigner*innen der Gesellschaft vertreten (Anteilseignervertreter) und sechs die Arbeitnehmer*innen des Unternehmens (Arbeitnehmervertreter). Die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft endete mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels. Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG wurden von der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Juli 2023 gewählt bzw., soweit nach der Satzung der Gesellschaft ein Entsendungsrecht zugunsten der Fresenius SE & Co. KGaA besteht, von dieser entsandt. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft werden im Laufe des Jahres 2024 nach näherer Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von den Arbeitnehmer*innen gewählt. Um sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat bereits vor dem Abschluss dieser Wahlen vollständig besetzt ist, wurden auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Hof (Saale) mit Wirkung zum 26. Januar 2024 gerichtlich Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt. Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft endet, wenn die von den Arbeitnehmer*innen nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes zu wählenden Mitglieder in den Aufsichtsrat gewählt sind. Einzelheiten zu der Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden sich im Abschnitt "Aufsichtsrat".
Die in diese Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmenden Angaben beziehen sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich auf den Bilanzstichtag des Berichtsjahres, d.h. auf den 31. Dezember 2023. Änderungen, die seitdem bis zur Abgabe dieser Erklärung zur Unternehmensführung eingetreten sind, wurden ebenfalls berücksichtigt. Soweit in dieser Erklärung zur Unternehmensführung zur besseren Verständlichkeit auch Angaben zu der im Berichtsjahr ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafterin (d.h. der Fresenius Medical Care Management AG) und ihren Organen gemacht werden, beschränken diese sich grundsätzlich auf die Zeit bis zum Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin aus der Gesellschaft, also auf die Zeit bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels am 30. November 2023.


1 Bei bestimmten Beschlussgegenständen hatte die Fresenius SE & Co. KGaA kein Stimmrecht, z.B. bei der Wahl des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, bei der Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA sowie bei der Wahl des Abschlussprüfers.

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Die im Berichtsjahr bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft bestehende Corporate Governance-Struktur ist in der Grafik 4.1 auf der vorherigen Seite dargestellt.
Die seit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft am 30. November 2023 bestehende Corporate Governance-Struktur ist in der Grafik 4.2 oben dargestellt.
Seit dem 30. November 2023 besteht die Gesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Organe einer Aktiengesellschaft sind ihre Hauptversammlung, ihr Aufsichtsrat und ihr Vorstand. Das deutsche Aktiengesetz schreibt für Aktiengesellschaften ein duales Führungssystem mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat vor. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt ihre Geschäfte. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen eingebunden, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind. Die Hauptversammlung ist unter anderem für die Wahl der nicht entsandten Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers sowie für Beschlussfassungen über die Gewinnverwendung und über wesentliche Strukturmaßnahmen zuständig. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der drei Organe sind jeweils gesetzlich festgelegt und streng voneinander getrennt.
Die Satzung der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Ge sellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" zu finden.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt deren Geschäfte. Bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft oblag diese Aufgabe der Fresenius Medical Care Management AG als persönlich haftender Gesellschafterin, vertreten durch ihren Vorstand.
Für Angaben zum Vorstand der Fresenius Medical Care Management AG wird, soweit diese Erklärung zur Unternehmensführung für das Berichtsjahr keine abweichenden oder ergänzenden Angaben enthält, auf die Erklärung zur Unternehmensführung für das Jahr 2022 verwiesen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" zugänglich ist.
Fresenius Medical Care hat im Berichtsjahr die Neuausrichtung seines Betriebsmodells im Rahmen des Programms FME25 abgeschlossen. Unter dem neuen Betriebsmodell operiert die Gesellschaft in einer deutlich vereinfachten Struktur mit zwei globalen Geschäftssegmenten: Care Delivery und Care Enablement. Im Segment Care Enablement hat Fresenius Medical Care sein zuvor dezentralisiertes Produktgeschäft einschließlich Forschung und Entwicklung, Produktion, Logistik, Vermarktung und Vertrieb sowie unterstützende Funk tionen wie Regulierungs- und Qualitätsmanagement unter einem globalen Medizintechnik-Dach konsolidiert. Das globale Gesundheitsdienstleistungsgeschäft von Fresenius Medical Care wurde im Segment Care Delivery zusammen gefasst.
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Die Mitglieder des Vorstands der bis zum Rechtsformwechsel der Gesellschaft amtierenden persönlich haftenden Gesellschafterin sind im Zuge des Rechtsformwechsels aus dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin ausgeschieden und zur Wahrung der personellen Kontinuität in der Geschäftsleitung der Gesellschaft jeweils zu Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft bestellt worden.
Dies gilt auch für Herrn Martin Fischer, der vom seinerzeit zuständigen Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 zum neuen Finanzvorstand (CFO) von Fresenius Medical Care bestellt worden ist. Herr Fischer hat diese Aufgabe von Frau Helen Giza übernommen, die im Dezember 2022 zur Vorsitzenden des Vorstands bestellt wurde und die CFO-Funktion bis zum Ablauf des 30. September 2023 kommissarisch weitergeführt hat.
Das für das Segment Care Delivery zuständige Mitglied des Vorstands Herr William Valle ist zum Ende des Berichtsjahres aus dem Vorstand ausgeschieden. Herr Craig Cordola wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zum für das Segment Care Delivery zuständigen Mitglied des Vorstands bestellt.
Im Übrigen ergaben sich im Berichtsjahr keine Änderungen in der Zusammensetzung und den Ressortzuständigkeiten des Vorstands.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat das Mitglied des Vorstands Frau Dr. Katarzyna Mazur Hofsäß, die die einem Arbeitsdirektor obliegenden Aufgaben bereits zuvor wahrgenommen hatte, mit Wirkung zum 14. März 2024 zum Arbeitsdirektor im Sinne von § 33 MitbestG bestellt.
Die Zusammensetzung des Vorstands und die Ressortzuständigkeiten für das Berichtsjahr sind in der Tabelle 4.3 dargestellt. Sie gelten gleichermaßen für den Vorstand der Gesellschaft (seit dem Rechtsformwechsel der Gesellschaft) wie für den Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin (bis zum Rechtsformwechsel der Gesellschaft). Angaben zur Diversität des Vorstands finden sich im Abschnitt "Diversitätskonzept und Zielgrößen".
Die Mitglieder des Vorstands und ihre Zuständigkeitsbereiche werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Über uns" im Abschnitt "Vorstand" mit Lebensläufen vorgestellt. Dort finden sich auch Angaben zur Dauer der Bestellung zum Mitglied des Vorstands sowie zu Mandaten bei konzerninternen sowie konzernexternen börsennotierten und nichtbörsennotierten Unternehmen.
Erstbestellungen von Vorstandsmitgliedern erfolgen im Einklang mit der Empfehlung B.3 des DCGK grundsätzlich für längstens drei Jahre. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils für den Zeitraum bestellt, für den sie als Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt waren.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Gesetz und Satzung sowie nach der Geschäftsordnung im Sinne von § 77 Abs. 2 AktG. In der Geschäftsordnung sind die Grundsätze der Zusammenarbeit geregelt. Sie enthält außerdem den Geschäftsverteilungsplan, der die Ressortzuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt. Die Geschäftsordnung bestimmt, dass Vorstandssitzungen jeweils bei Bedarf, jedoch mindestens zwölfmal im Jahr stattfinden. Die Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstands werden von dem*der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist diese*r verhindert, obliegt diese Aufgabe dem*der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, ersatzweise dem dienstältesten teilnehmenden Vorstandsmitglied. Der*die Sitzungsleiter*in bestimmt die Reihenfolge der zu behandelnden Themen und die Art der Abstimmung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außerhalb der Sitzungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Im Falle einer Stimmengleichheit hat der*die Vorstandsvorsitzende, nicht aber der*die stellvertretende Vorsitzende grundsätzlich ein Recht zum Stichentscheid.
Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Gesamtvorstands leitet jedes Vorstandsmitglied sein Ressort in eigener Verantwortung. Die Vorstandsmitglieder sind auf der Grundlage der Geschäftsordnung verpflichtet, sich fortlaufend gegenseitig über alle relevanten Geschäftsvorfälle aus ihren jeweiligen Ressorts zu informieren. Bei ressortübergreifenden Angelegenheiten sind die betreffenden Vorstandsmitglieder gehalten, sich untereinander abzustimmen. Der*die Vorstandsvorsitzende koordiniert die Angelegenheiten der einzelnen Ressorts.
| Vorstandsmitglied | Zuständigkeit | ||
|---|---|---|---|
| Helen Giza | Vorstandsvorsitzende (bis 30. September 2023 zugleich Finanzvorstand) |
||
| Martin Fischer | Finanzvorstand (seit 1. Oktober 2023) | ||
| Franklin W. Maddux, MD | Globaler Medizinischer Leiter | ||
| Dr. Katarzyna Mazur-Hofsäß | Vorstand für Care Enablement | ||
| William Valle 1 | Vorstand für Care Delivery |
1 Herr William Valle ist zum Ende des Berichtsjahres aus dem Vorstand ausgeschieden, und Herr Craig Cordola wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zum Mitglied des Vorstands für das Segment Care Delivery bestellt.
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Angelegenheiten von besonderer Bedeutung und Tragweite beschließt gemäß der Geschäftsordnung der Gesamtvorstand. Hierzu gehören insbesondere grundlegende Angelegenheiten, die das Geschäft, die Unternehmenspolitik oder die Strategie der Gesellschaft oder des Unternehmens betreffen. Sofern nach der Geschäftsordnung eine Entscheidung des Gesamtvorstands erforderlich ist, aber nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann und ein Aufschub nach gebührender Würdigung der Umstände und zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden nachteiligen Auswirkung auf die Gesellschaft oder das Unternehmen nicht zu rechtfertigen ist, treffen die verfügbaren Vorstandsmitglieder diese Entscheidung. Die übrigen Mitglieder des Vorstands sind unverzüglich über eine solche Entscheidung zu unterrichten.
Der Vorstand hat davon abgesehen, einen Vorstandsausschuss einzurichten, wie er im Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Steigerung der Effizienz der Arbeit des Vorstands für bestimmte ressortübergreifende Themen eingerichtet war. Die Zahl der Vorstandsmitglieder war im Rahmen des Programms FME25 mit Wirkung zu Beginn des Jahres 2022 von acht auf fünf Personen verkleinert worden. Ein Vorstandsausschuss wird vor dem Hintergrund der vereinfachten Abstimmung in einem kleineren Vorstand nicht mehr benötigt.
Die Geschäftsordnung des Vorstands regelt für verschiedene Geschäftsvorfälle von besonderer Bedeutung, dass der Vorstand die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen hat. Hierzu gehören Transaktionen, deren Wert ein bestimmtes Volumen übersteigt, die jährliche Investitions- und Finanzplanung sowie der Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 ff. AktG durch die Gesellschaft. Zustimmungspflichtig sind auch die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bestehender Geschäftszweige oder Märkte, wenn die durch die jeweilige Maßnahme erwartete Auswirkung auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage der Gesellschaft oder des Unternehmens einen bestimmten Wert übersteigt.
Die Geschäftsordnung des Vorstands regelt auch Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat. Insbesondere hat sich der*die Vorsitzende des Vorstands regelmäßig mit dem*der Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu Fragen der Strategie, der Unternehmensplanung und -entwicklung sowie zur Risikolage, zum Risikomanagement und zur Compliance der Gesellschaft auszutauschen und diese*n unverzüglich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung der Gesellschaft und des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind.
Der Aufsichtsrat hat im Einklang mit der Empfehlung B.5 des DCGK eine Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands beschlossen. Mitglieder des Vorstands sollen in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Vorstand ausscheiden. Der Aufsichtsrat wird diese Regelaltersgrenze bei jeder Bestellung von Vorstandsmitgliedern berücksichtigen.
Das für das Global Medical Office zuständige und ursprünglich für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2022 bestellte Mitglied des Vorstands Herr Franklin W. Maddux, MD, hat die vorgenannte Regelaltersgrenze erreicht. Mit Blick auf die umfassenden Kenntnisse von Herrn Maddux und die Bedeutung des Global Medical Office in dem Betriebsmodell des Unternehmens hat der seinerzeit zuständige Aufsichtsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin im Jahr 2022 beschlossen, Herrn Maddux für weitere fünf Jahre zum Mitglied des Vorstands zu bestellen. Die damit einhergehende Ausnahme von der Regelaltersgrenze diente auch vor dem Hintergrund der Transformation durch das Programm FME25 dazu, die Kontinuität der Unternehmensführung in einem für den Unternehmenserfolg wesentlichen Bereich sicherstellen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat im Berichtsjahr beschlossen, die Vorstandsmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin (einschließlich Herrn Maddux) für dieselbe verbleibende Amtszeit, für die sie zu Vorstandsmitgliedern der persönlich haftenden Gesellschafterin bestellt waren, zu Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft zu bestellen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft überwacht die Geschäftsführung durch den Vorstand, berät den Vorstand und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Die Überwachung und Beratung umfassen im Einklang mit dem Grundsatz 6 des DCGK auch Nachhaltigkeitsfragen. Der Aufsichtsrat ist ferner in die Strategie und Planung sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden.
Eine gleichzeitige Tätigkeit im Aufsichtsrat und im Vorstand ist rechtlich unzulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden.
Durch den Rechtsformwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der AG hat sich das auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anwendbare Mitbestimmungsregime geändert. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA unterlag nicht der unternehmerischen Mitbestimmung, weil die Arbeitnehmer*innen von Fresenius Medical Care für die Zwecke der unternehmerischen Mitbestimmung der Fresenius SE & Co. KGaA zugerechnet wurden und die Gesellschaft daher die maßgeblichen Schwellenwerte für die Anwendbarkeit der Mitbestimmung nicht überschritten hat. Diese Zurechnung erfolgt seit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der AG und dem Ausscheiden der Fresenius Medical Care Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin nicht mehr, weil die Gesellschaft
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seitdem nicht mehr ein von der Fresenius SE & Co. KGaA abhängiges Unternehmen im Sinne des Mitbestimmungsrechts ist.
Das von dem Vorstand der Gesellschaft nach dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels eingeleitete Statusverfahren nach § 97 AktG, mit dem verbindlich festgestellt wird, welche gesetzlichen Vorschriften für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebend sind, ist beanstandungslos geblieben. Der Aufsichtsrat setzt sich daher nach den im Bundesanzeiger am 7. Dezember 2023 bekanntgemachten gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, Abs. 2, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 2 MitbestG sowie nach näherer Maßgabe der Satzung der Gesellschaft wie folgt zusammen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern, von denen vorbehaltlich des Bestehens des Entsendungsrechts nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der Satzung sechs Mitglieder von der Hauptversammlung (Anteilseignervertreter) und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmer*innen (Arbeitnehmervertreter) nach Maßgabe der Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung ist die Fresenius SE & Co. KGaA, wenn sie Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens 15 % hält, berechtigt, eines der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden; hält die Fresenius SE & Co. KGaA Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von mindestens 30 %, ist sie zur Entsendung von zwei der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat berechtigt. Da die Fresenius SE & Co. KGaA gegenwärtig rund 32,2% am Grundkapital der Gesellschaft hält, ist sie zur Entsendung von zwei Mitgliedern der Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt.
Sofern die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit festlegt, werden die Aufsichtsratsmitglieder nach § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Entsprechendes gilt für die von den Arbeitnehmer*innen zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die Wählbarkeit der von den Arbeitnehmer*innen zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats, die Arbeitnehmer*innen des Unternehmens sein müssen, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Diese müssen unter anderem das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das Arbeitnehmer*in des Unternehmens sein muss, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
Die Wahlen der Anteilseignervertreter werden im Einklang mit der Empfehlung C.15 des DCGK als Einzelwahl durchgeführt. Bei Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung wird für jede*n Kandidat*in im Einklang mit der Empfehlung C.14 des DCGK ein Lebenslauf beigefügt und werden etwaige persönliche oder geschäftliche Beziehungen eines*einer Kandidat*in zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem*r wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär*in im Einklang mit der Empfehlung C.13 des DCGK offengelegt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA endete kraft Gesetzes mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft am 30. November 2023. Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. Juli 2023, die über den Rechtsformwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der AG Beschluss gefasst hat, hat daher auch Wahlen zum Aufsichtsrat durchgeführt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Rechtsform der AG gewählt wurden Herr Shervin J. Korangy, Herr Dr. Marcus Kuhnert, Herr Gregory Sorensen, MD, und Frau Pascale Witz. Die Fresenius SE & Co. KGaA, die Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von rund 32,2 % hält, hat am selben Tag Herrn Michael Sen und Frau Sara Hennicken in den Aufsichtsrat entsandt. Die Wahl durch die Hauptversammlung und die Entsendung durch die Fresenius SE & Co. KGaA erfolgten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.
Die weiteren im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herr Dr. Dieter Schenk, Herr Rolf A. Classon, Frau Dr. Dorothea Wenzel und Herr Prof. Dr. Gregor Zünd standen in der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. Juli 2023 für eine Wahl nicht zur Verfügung und sind mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft am 30. November 2023 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden.
Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft hat das zuständige Amtsgericht Hof (Saale) mit Wirkung zum 26. Januar 2024 Frau Stefanie Balling, Frau Beate Haßdenteufel, Herrn Frank Michael Prescher, Frau Dr. Manuela Stauss-Grabo, Herrn Ralf Erkens und Frau Regina Karsch als Arbeitnehmervertreter zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Frau Stefanie Balling, Frau Beate Haßdenteufel und Herr Frank Michael Prescher sind unternehmensangehörige Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 MitbestG. Frau Dr. Manuela Stauss-Grabo wurde als Vertreterin der leitenden Angestellten des Unternehmens im Sinne von §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 2 MitbestG bestellt. Herr Ralf Erkens und Frau Regina Karsch sind Vertreter der Gewerkschaft IGBCE im Sinne des §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG. Bei der IGBCE handelt es sich um die im Unternehmen vertretene Gewerkschaft im Sinne des § 7 Abs. 5 MitbestG.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht somit aus der gesetzlich und satzungsgemäß vorgeschriebenen Anzahl von Mitgliedern, die die einzelnen Gruppen (Anteilseigner*innen und Arbeitnehmer*innen) vertreten. Die gerichtliche Bestellung der Arbeitnehmervertreter besteht für die Zeit bis die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die wahlberechtigten Arbeit-
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nehmer*innen von Fresenius Medical Care nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen ist. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 abgeschlossen sein.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG hat in seiner konstituierenden Sitzung, die im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 14. Juli 2023 stattfand, Herrn Michael Sen zum Vorsitzenden und Frau Sara Hennicken zur stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgte jeweils für die Zeit bis zur Wahl eines Vorsitzenden und eines*r stellvertretenden Vorsitzenden durch den mit Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrat. In seiner Sitzung vom 14. März 2024 hat der nunmehr vollständig besetzte Aufsichtsrat Herrn Michael Sen zu seinem Vorsitzenden und Frau Stefanie Balling anstelle von Frau Sara Hennicken zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören keine Mitglieder an, die zuvor Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder, solange die Gesellschaft im Berichtsjahr in der Rechtsform einer KGaA bestand, ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin waren.
Informationen über die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Über uns" im Abschnitt "Aufsichtsrat" mit Lebensläufen zur Verfügung gestellt. Dort finden sich im Einklang mit der Empfehlung C.3 des DCGK auch Angaben zur Dauer ihrer Zugehörigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie Angaben zu Mandaten bei konzerninternen sowie konzernexternen börsennotierten und nichtbörsennotierten Unternehmen. Weitere Angaben zu den Mitgliedern des Aufsichtsrats finden sich ferner in der Qualifikationsmatrix im Abschnitt "Kompetenzprofil und Qualifikationsmatrix" dieser Erklärung zur Unternehmensführung.
Einzelheiten zur Wahl, Konstituierung und Amtszeit des Aufsichtsrats, zu dessen Sitzungen und Beschlussfassungen sowie zu seinen Rechten und Pflichten regelt die Satzung der Gesellschaft, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" zu finden ist. Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung D.1 des DCGK eine Geschäftsordnung gegeben, die unter anderem die Formalien seiner Einberufung sowie seiner Beschlussfassungen regelt. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Über uns" im Abschnitt "Aufsichtsrat" öffentlich zugänglich.
Der Aufsichtsrat tritt hiernach turnusgemäß mindestens zweimal pro Kalenderhalbjahr zusammen. Die Sitzungen des Aufsichtsrats können als Präsenzsitzung oder im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden. Einzelne Auf sichts ratsmitglieder können an Präsenzsitzungen im Wege der Bild- und Tonübertragung oder per Telefon teilnehmen. Beschlüsse sollen grundsätzlich in Sitzungen gefasst werden. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) oder telefonisch oder in einer Kombination dieser Formen zulässig, wenn dies der*die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen*deren Verhinderung der*die stellvertretende Vorsitzende anordnet.
Die Frist für die Einberufung von Sitzungen des Aufsichtsrats beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Die Beratungen des Aufsichtsrats werden von dem*der Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, bei dessen*deren Verhinderung, von dem*der stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet. Der*die Sitzungsleiter*in bestimmt auch die Reihenfolge der zu behandelnden Gegenstände und die Art der Abstimmung.
Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung der Gesellschaft andere Mehrheiten vorschreiben. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der*die Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
Sofern der*die Vorsitzende im Einzelfall nicht anders entscheidet, ist jedes Mitglied des Vorstands berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Wird der Abschlussprüfer in einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse als Sachverständiger hinzugezogen, so nimmt der Vorstand an dieser Sitzung nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der Ausschuss hält seine Teilnahme für erforderlich. Der Aufsichtsrat soll – im Einklang mit der Empfehlung D.6 des DCGK – regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind ausschließlich dem Interesse der Gesellschaft verpflichtet. Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Gesellschaft oder einem ihrer Tochterunternehmen zustehen, für sich oder einen Dritten nutzen. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offenzulegen. Dies gilt insbesondere für Interessenkonflikte, die aufgrund einer Beratung von Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern oder im Zusammenhang mit einer Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können.
Der*die Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit sowie die Leitung des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat auch grundsätzlich gegenüber Dritten.
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Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Gesellschaft gelten grundsätzlich auch für seine Ausschüsse, soweit deren Geschäftsordnungen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.
Der Aufsichtsrat hat im Einklang mit der Empfehlung C.2 des DCGK eine Altersgrenze für die Aufsichtsratsmitglieder beschlossen. Danach sollen dem Aufsichtsrat in der Regel nur Personen angehören, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl oder Bestellung das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Aufsichtsrat wird diese Regelaltersgrenze bei seinen Wahlvorschlägen für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat beachten. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats steht sowohl zum Ende des Berichtsjahres als auch unter Berücksichtigung der im Januar 2024 gerichtlich bestellten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat im Einklang mit der festgelegten Altersgrenze.
Gemäß der Empfehlung C.7 des DCGK soll mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Im Sinne dieser Empfehlung ist ein Aufsichtsratsmitglied unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand, wenn es in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Wenn der Aufsichtsrat die Unabhängigkeit seiner Mitglieder von der Gesellschaft und vom Vorstand einschätzt, soll er insbesondere berücksichtigen, ob das Aufsichtsratsmitglied selbst oder ein*e nahe*r Familienangehörige*r des Aufsichtsratsmitglieds entweder (a) in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war oder (b) aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner*ihrer Ernennung direkt oder als Gesellschafter*in oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat oder (c) ein*e nahe*r Familienangehörige*r eines Vorstandsmitglieds ist oder (d) dem Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren angehört.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dass mindestens vier der sechs (und damit mehr als die Hälfte der) Anteilseignervertreter, die ihm angehören, unabhängig im Sinne des DCGK sein sollen. Unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 des DCGK sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats von den Anteilseignervertretern jedenfalls die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Herr Shervin J. Korangy, Herr Dr. Marcus Kuhnert, Herr Gregory Sorensen, MD, und Frau Pascale Witz. Die von der Fresenius SE & Co. KGaA auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 der Satzung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Michael Sen und Frau Sara Hennicken sind jeweils Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA. Die Fresenius SE & Co. KGaA hält rund 32,2% des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird auch nach dem Wirksamwerden des Formwechsels eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Fresenius SE & Co. KGaA oder den von dieser abhängigen Unternehmen unterhalten. Herr Sen und Frau Hennicken werden daher vorsorglich als nicht unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 des DCGK angesehen.
Die Empfehlung C.9 des DCGK, wonach für den Fall, dass die Gesellschaft einen kontrollierenden Aktionär im Sinne des DCGK hat, eine bestimmte Anzahl an Anteilseignervertretern unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein soll, findet auf die Gesellschaft keine Anwendung, weil die Fresenius SE & Co. KGaA mangels einer nachhaltigen Hauptversammlungsmehrheit kein kontrollierender Aktionär in diesem Sinne ist. Die Anwendbarkeit dieser Empfehlung unterstellt, wären von den Anteilseignervertretern Herr Shervin J. Korangy, Herr Dr. Marcus Kuhnert, Herr Gregory Sorensen, MD, und Frau Pascale Witz als unabhängig in diesem Sinne anzusehen.
Das sogenannte Pooling Agreement, das unter anderem zwischen der Fresenius Medical Care Management AG und der Fresenius SE & Co. KGaA geschlossen worden war und zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG aufstellte, endete mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft und dem Aus scheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG aus der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat hatte im Jahr 2021 die Funktion eines Lead Independent Director (LID) eingeführt. Die Funktion des LID sollte sicherstellen, dass die Interessen aller Aktionär*innen bei den Handlungen, Verhandlungen, Diskussionen und Entscheidungen des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt werden. Zu den Aufgaben des LID gehörte es, ein ausgewogenes Verständnis für die Fragen und Anliegen der Aktionär*innen und anderer Interessengruppen zu entwickeln und zu pflegen. Auch stand der LID neben dem*der Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Gespräche mit Aktionär*innen und anderen Stakeholdern zur Verfügung. Der LID war ferner für die Behandlung von Angelegenheiten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) des Unternehmens zuständig und berechtigt, entsprechende Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen. Die Funktion des LID wurde von Frau Dr. Dorothea Wenzel wahrgenommen, die bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft war.
Die Funktion des LID ist mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft entfallen. Diese Funktion war vor allem mit Blick auf die mehr als zwölfjährige Amtszeit des seinerzeit amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats eingeführt worden. Dieser Grund für die Einführung der Funktion des LID ist mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels
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der Gesellschaft und dem Ende der Amtszeit des früheren Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft entfallen.
Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand im Einklang mit dem Grundsatz 6 des DCGK auch in Nachhaltigkeitsfragen. Der Aufsichtsrat hat unbeschadet seiner Gesamtverantwortlichkeit beschlossen, dass der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats besondere Kenntnisse im Bereich ESG und in den für die Gesellschaft relevanten Nachhaltigkeitsbereichen haben soll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr Dr. Marcus Kuhnert, steht Aktionär*innen und anderen Stakeholdern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch als Ansprechpartner des Aufsichtsrats für Gespräche zu ESG-Themen zur Verfügung.
Nähere Informationen zu den Nachhaltigkeitsaktivitäten von Fresenius Medical Care finden sich im nichtfinanziellen Konzernbericht ab Seite 101 des Geschäftsberichts.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen in Übereinstimmung mit der Empfehlung D.12 des DCGK regelmäßig Selbstbeurteilungen ihrer Tätigkeit durch, die in Form einer offenen Diskussion im Plenum auf der Grundlage eines entsprechenden Fragebogens stattfinden. Dabei werden jährlich jeweils auch der Umfang und die Darstellung der Vorlagen erörtert sowie der Ablauf und die Strukturierung der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse besprochen wie etwa deren Anzahl und Häufigkeit. Gegenstand der Beurteilung sind auch die Qualität und Angemessenheit der dem Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen zur Verfügung gestellten Informationen sowie die fachliche Zusammensetzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.
Der Rechtsformwechsel der Gesellschaft führte zu umfassenden Änderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft und seiner Ausschüsse. Insbesondere endete mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels am 30. November 2023 die Amtszeit der bis dahin amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Auch setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zukünftig auch aus Arbeitnehmervertretern zusammen, die erst im Jahr 2024 gerichtlich bestellt werden konnten bzw. in den Aufsichtsrat gewählt werden können. Eine Selbstbeurteilung der Tätigkeit des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Berichtsjahr hätte vor diesem Hintergrund keinen Mehrwert geschaffen. Die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind daher übereingekommen, dass die nächste turnusgemäße Selbstbeurteilung im Jahr 2024 durchgeführt werden soll, wenn der Aufsichtsrat der Gesellschaft vollständig zusammengesetzt ist und in seiner neuen Zusammensetzung tätig gewesen sein wird.
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats verfügen über die zur sachgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Sie sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Die Mitglieder des Aufsichtsrats informieren sich regelmäßig anhand unternehmensinterner wie auch externer Quellen über den aktuellen Stand der Anforderungen an die Überwachungstätigkeit. Einzelheiten zu der Unterstützung der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Gesellschaft bei ihrer Amtseinführung sowie bei ihren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen finden sich im Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft ab Seite 12 des Geschäftsberichts.
Der Aufsichtsrat achtet im Einklang mit dem Grundsatz 11 des DCGK darauf, dass seine Mitglieder insgesamt über die Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats in einem börsennotierten und international in der Gesundheitsbranche tätigen Unternehmen erforderlich sind. Der Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Empfehlungen des DCGK erstmals im Jahr 2018 konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium beschlossen.
Der Aufsichtsrat hat das Kompetenzprofil zuletzt im März 2022 aktualisiert. Das Kompetenzprofil umfasst im Einklang mit der Empfehlung C.1 des DCGK auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen. Ferner hat der Aufsichtsrat eine Höchstgrenze für die Regelzugehörigkeitsdauer im Aufsichtsrat eingeführt. Danach sollen dem Aufsichtsrat in der Regel nicht mehr als zwei Personen angehören, die dem Aufsichtsrat im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Bestellung bereits mehr als zwölf Jahre angehören.
Das Kompetenzprofil enthält sowohl Anforderungen an die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder als auch Anforderungen an das Gesamtgremium und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Über uns" im Abschnitt "Aufsichtsrat" veröffentlicht.
Bei der Beratung seiner Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Anteilseignervertretern zu Aufsichtsratsmitgliedern berücksichtigt der Aufsichtsrat im Einklang mit der Empfehlung C.1 des DCGK im Rahmen des von ihm festgelegten Kompetenzprofils insbesondere die internationale Tätigkeit des Unternehmens, eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder sowie Kriterien der Vielfalt (Diversity). Der Aufsichtsrat soll sich nach dem Kompetenzprofil zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen, wobei
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Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zum Ende des Berichtsjahres entspricht dem Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat und erfüllt die darin benannten Ziele für die Zusammensetzung des Gremiums. Der Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils wird im Einklang mit der Empfehlung C.1 des DCGK in Form der folgenden Qualifikationsmatrix (Tabelle 4.4) offengelegt. Die Bewertung in der Qualifikationsmatrix beruht auf einer Selbsteinschätzung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder unter Berücksichtigung der Anforderungen, die das Kompetenzprofil für die einzelnen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen aufstellt. Die Qualifikationsmatrix stellt daneben auch das Diversitätsniveau des Aufsichtsrats am Ende des Berichtsjahres mit Blick auf ausgewählte Kriterien dar.
Es ist beabsichtigt, das Kompetenzprofil und die konkreten Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Abschluss der Wahlen der Arbeitnehmervertreter zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Hierdurch soll unterstützt
| Michael Sen |
Sara Hennicken |
Shervin J. Korangy |
Dr. Marcus Kuhnert |
Gregory Sorensen, M.D. |
Pascale Witz |
|
|---|---|---|---|---|---|---|
| Mitglied seit: | 2023 | 2023 | 2023 | 2023 | 2021 | 2016 |
| Unabhängigkeit 1 | ||||||
| Zeitliche Verfügbarkeit und Begrenzung der Mandatszahl2 |
||||||
| Diversität | ||||||
| Geschlecht | M | W | M | M | M | W |
| Geburtsjahr (Regelaltersgrenze: 75 Jahre) |
1968 | 1980 | 1974 | 1968 | 1962 | 1967 |
| Staatsangehörigkeit | Deutschland | Deutschland | USA | Deutschland und USA |
USA | Frankreich |
| Ausbildungshintergrund | Betriebs wirtschaftslehre |
Ökonomie und Volks wirtschaftslehre |
Ökonomie | Wirtschafts ingenieurwesen |
Medizin | Biochemie und Betriebs wirtschaftslehre |
| Kompetenzprofil: Individuelle Kenntnisse/Erfahrungen | ||||||
| Unternehmensführung | ||||||
| Branchenkenntnisse und Ver ständnis internationaler Tätigkeit |
||||||
| Beherrschung der englischen Sprache |
||||||
| Kompetenzprofil: Anforderungen an das Gesamtgremium | ||||||
| Branchenerfahrung | ||||||
| Finanzkenntnisse: Rechnungslegung |
||||||
| Finanzkenntnisse: Abschlussprüfung |
||||||
| Recht, Regulatorik, Compliance | ||||||
| Nachhaltigkeit | ||||||
| Digitalisierung | ||||||
| Internationalität | ||||||
| Managementerfahrung |
T 4.4 QUALIFIKATIONSMATRIX FÜR DIE ZUM ENDE DES BERICHTSJAHRES AMTIERENDEN MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
1 Gemäß dem Deutschem Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK). Michael Sen und Sara Hennicken sind jeweils Mitglied des Vorstands der nicht börsennotierten Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA, und wurden von dieser auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat entsandt. Die Fresenius SE & Co. KGaA hält rund 32,2 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Die Gesellschaft unterhält auch nach dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels in die Rechtsform der Aktiengesellschaft eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Fresenius SE & Co. KGaA oder den von dieser abhängigen Unternehmen. Michael Sen und Sara Hennicken werden daher vorsorglich als nicht unabhängig im Sinne der Empfehlung C.7 des DCGK angesehen.
2 Gemäß Aktiengesetz und DCGK.
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werden, dass der Aufsichtsrat auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, die nach dem Rechtsformwechsel der Gesellschaft für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgeblich sind, bestmöglich zusammengesetzt ist. Eine entsprechende Qualifikationsmatrix für die im Jahr 2024 zu wählenden Arbeitnehmervertreter wird im Einklang mit der Empfehlung C.1 des DCGK in der Erklärung zur Unternehmensführung für das Jahr 2024 offengelegt werden.
Der Aufsichtsrat hat im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, der Satzung der Gesellschaft, der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sowie dem Grundsatz 14 und den Empfehlungen D.2 bis D.4 des DCGK aus dem Kreis seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet, die Beratungsgegenstände und Be schlüsse des Aufsichtsrats vorbereiten. Über die Arbeit der Ausschüsse wird der Aufsichtsrat regelmäßig und zeitnah von den Vorsitzenden der Ausschüsse unterrichtet. Einzelheiten zu den Tätigkeiten der Ausschüsse finden sich im Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft ab Seite 12 des Geschäftsberichts.
Der Aufsichtsrat hat im Berichtsjahr einen Prüfungsausschuss, einen Präsidialausschuss, einen Vergütungsausschuss und einen Nominierungsausschuss gebildet. Ferner hat der Aufsichtsrat nach erfolgter gerichtlicher Bestellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mit Wirkung zum 14. März 2024 einen Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildet.
Ein Prüfungsausschuss (bis 30. November 2023: Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss) und ein Nominierungsausschuss waren zuvor bereits von dem Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA gebildet worden. Der Präsidialausschuss und der Vergütungsausschuss sind im Berichtsjahr erstmals vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG gebildet worden. Die Aufgaben des Vergütungsausschusses wurden bis zum Rechtsformwechsel der Gesellschaft von dem Human Resources Committee des bis dahin insoweit zuständigen Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin wahrgenommen, soweit dieser diese Aufgaben an das Human Resources Committee delegiert hatte.
Jeder der Ausschüsse des Aufsichtsrats der Gesellschaft setzt sich grundsätzlich aus vier Mitgliedern – in der Regel je zwei Anteilseignervertreter und je zwei Arbeitnehmervertreter – zusammen. Der Nominierungsausschuss ist im Einklang mit der Empfehlung D.4 des DCGK ausschließlich mit Anteilseignervertretern besetzt.
Sitzungen des Prüfungsausschusses, des Präsidialausschusses und des Vergütungsausschusses finden jeweils mindestens zweimal je Kalenderhalbjahr statt, Sitzungen des Nominierungsausschusses und des Vermittlungsausschusses jeweils nach Bedarf.
Die Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Ausschüsse des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind im Folgenden näher beschrieben.
Dem Prüfungsausschuss (bis 30. November 2023: Prüfungsund Corporate-Governance-Ausschuss) des Aufsichtsrats der Gesellschaft gehörten zum Ende des Berichtsjahres die Anteilseignervertreter Herr Dr. Marcus Kuhnert (seit 30. No vember 2023, seitdem zugleich Vorsitzender), Frau Pascale Witz (bis 30. November 2023 zugleich Vorsitzende, ab dem 30. November 2023 stellvertretende Vorsitzende) und Herr Gregory Sorensen, MD (seit 30. November 2023) an.
Die zuvor im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herr Rolf A. Classon (bis 30. November 2023) und Frau Dr. Dorothea Wenzel (bis 30. November 2023, bis dahin zugleich stellvertretende Vorsitzende) sind jeweils mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft am 30. November 2023 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und dessen Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschuss ausgeschieden.
Nach erfolgter gerichtlicher Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat am 14. März 2024 ferner die Arbeitnehmervertreter Frau Stefanie Balling (seitdem zugleich stellvertretende Vorsitzende) und Herrn Frank Michael Prescher zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. Frau Pascale Witz ist zugleich aus dem Prüfungsausschuss ausgeschieden.
Der Prüfungsausschuss nimmt nach seiner Geschäftsordnung insbesondere sämtliche Aufgaben wahr, die einem Prüfungsausschuss nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG sowie nach den anwendbaren Regeln der US-amerikanischen Securities and Exchange Commission (SEC) und der New York Stock Exchange (NYSE) obliegen. Dies umfasst insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, darunter auch der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Neben weiteren Aufgaben überwacht der Prüfungsausschuss auch das Umwelt-, Sozialund Governance-Management (ESG) des Unternehmens sowie andere nachhaltigkeitsbezogene Angelegenheiten, die für das Unternehmen und die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung oder Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens relevant sind. Weiter hat der Aufsichtsrat die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Zustimmung zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Personen nach den §§ 111a ff. AktG auf den Prüfungsausschuss übertragen. Der Prüfungsausschuss nimmt auch regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vor und
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diskutiert mit dem Abschlussprüfer im Einklang mit der Empfehlung D.10 des DCGK die Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und Prüfungsplanung sowie die Prüfungsergebnisse.
Der Prüfungsausschuss hat nach seiner Geschäftsordnung aus vier Mitgliedern zu bestehen. Mitglieder, die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind, müssen die Unabhängigkeitskriterien im Sinne der anwendbaren Regeln der SEC und der NYSE erfüllen. Ausschussmitglieder, die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind und nicht als "Executive Officer" der Gesellschaft im Sinne der relevanten Bestimmung der SEC zu qualifizieren sind, sind von den Unabhängigkeitsanforderungen der anwendbaren Regel der SEC ausgenommen und werden ungeachtet ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft oder mit einem ihrer verbundenen Unternehmen auch im Übrigen als unabhängig angesehen. Daneben muss gemäß § 107 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein anderes Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Der jeweilige Sachverstand soll nach näherer Maßgabe der Empfehlung D.3 des DCGK in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme bzw. besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung liegen. Die entsprechenden Angaben zu den dies betreffenden, zum Ende des Berichtsjahres amtierenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden im Folgenden gemacht:
Herr Dr. Marcus Kuhnert ist Mitglied der Geschäftsleitung (persönlich haftender Gesellschafter) der E. Merck KG, welche die Mehrheit der Anteile an der börsennotierten MERCK Kommanditgesellschaft auf Aktien (Merck KGaA) hält. Herr Dr. Kuhnert war von 2014 bis zum 30. Juni 2023 zugleich Mitglied der Geschäftsleitung (persönlich haftender Gesellschafter) und CFO der Merck KGaA. Zuvor hatte er verschiedene Positionen bei der börsennotierten Henkel AG & Co. KGaA inne, zuletzt als CFO der Sparte Laundry & Home Care.
Frau Pascale Witz war mehr als 20 Jahre lang in Führungspositionen bei Sanofi und GE Healthcare tätig, wo sie in mehreren dieser Funktionen für Finanzkontrollen verantwortlich war. Insbesondere als Executive Vice President für die Diabetes- und Herz-Kreislauf-Division von Sanofi und als President & CEO von GE Healthcare Pharmaceutical Diagnostics umfassten die Aufgaben von Frau Witz Prüfungen und Besprechungen mit den Wirtschaftsprüfern, die Beaufsichtigung des für diesen Unternehmensbereich zuständigen CFO und mehrere Rechnungslegungs- und Finanzprüfungen für die Berichterstattung, die Abschlussprüfung, das Risikomanagement oder Fusionen und Übernahmen sowie Veräußerungen und Joint Ventures. Darüber hinaus ist Frau Witz seit 2017 Mitglied von Prüfungsausschüssen börsennotierter Unternehmen. Sie ist seit 2018 Mitglied des Prüfungsausschusses von Revvity, Inc., USA, und ist die frühere Vorsitzende der Prüfungsausschüsse von Regulus Therapeutics, Inc., USA, (von 2017 bis 2019) und Horizon Therapeutics plc., Irland, (von 2018 bis 2023) sowie die frühere Vorsitzende des Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA (2023). In dieser Funktion prüft und genehmigt sie Transaktionen und Finanzierungsvorgänge und prüft sie aktiv die internen Kontrollen und Risikomanagementsysteme sowie die Anwendung der Rechnungslegungssysteme.
Herr Gregory Sorensen, MD, ist seit 2015 Chief Executive Officer von DeepHealth, Inc., USA, und Vorsitzender (Executive Chairman) des Board of Directors von IMRIS (Deerfield Imaging, Inc.), USA. Seit 2023 ist er zudem Mitglied des Board of Directors der börsennotierten RadNet, Inc., USA. Zuvor war er President und Chief Executive Officer (CEO) der Siemens Medical Solutions USA, Inc., USA. In diesen Funktionen umfasste bzw. umfasst seine Tätigkeit umfangreiche Schnittstellen sowohl zu Rechnungslegungs- als auch zu Abschlussprüfungsangelegenheiten. Darüber hinaus war Herr Sorensen, MD, von 2017 bis 2019 Vorsitzender des Prüfungsausschusses der DFB Healthcare Acquisitions Corp. (nunmehr: AdaptHealth Corp.), USA, sowie von 2019 bis 2021 Vorsitzender des Prüfungsausschusses der DFP Healthcare Acquisitions Corp. (nunmehr: The Oncology Institute, Inc.), USA, die jeweils an der NASDAQ börsennotierte Unternehmen sind.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats entspricht die Besetzung des Prüfungsausschusses allen vorgenannten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Finanzexpertise seiner Mitglieder. Herr Dr. Marcus Kuhnert und Frau Pascale Witz sowie Herr Gregory Sorensen, MD, sind jeweils Finanzexpert*innen im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG sowie "audit committee financial experts" im Sinne der anwendbaren Bestimmungen der SEC. Sie verfügen aufgrund ihrer vieljährigen Erfahrungen jeweils über Sachverstand sowohl im Bereich Rechnungslegung als auch im Bereich Abschlussprüfung. Herr Dr. Marcus Kuhnert und Frau Pascale Witz sowie Herr Gregory Sorensen, MD, verfügen insbesondere aufgrund ihrer jeweiligen vieljährigen Tätigkeit als CFO bzw. als Mitglied von Prüfungsausschüssen im Einklang mit der Empfehlung D.3 des DCGK jeweils auch über besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowohl in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme als auch in der Abschlussprüfung.
Herr Dr. Kuhnert und Frau Witz sowie Herr Gregory Sorensen, MD, sind bzw. waren im Einklang mit den Empfehlungen D.3 und C.7 des DCGK jeweils weder zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft noch ein ehemaliges Mitglied des Vorstands, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren geendet hat. Sämtliche zum Ende des Berichtsjahres amtierenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig im Sinne der anwendbaren Bestimmungen. Herr Dr. Kuhnert und Frau Witz sind bzw. waren in ihrer Funktion als Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Ausschusses unabhängig im Sinne der Empfehlung C.10 des DCGK.
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Entsprechende Angaben zu den dies betreffenden, im Jahr 2024 zu wählenden Arbeitnehmervertretern im Prüfungsausschuss werden in der Erklärung zur Unternehmensführung für das Jahr 2024 offengelegt werden.
Der im Berichtsjahr erstmals gebildete Präsidialausschuss setzte sich im Berichtsjahr aus den Anteilseignervertretern Herrn Michael Sen (Vorsitzender) und Herrn Dr. Marcus Kuhnert zusammen. Nach erfolgter gerichtlicher Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat am 14. März 2024 ferner den Arbeitnehmervertreter Herrn Ralf Erkens zu einem Mitglied des Präsidialausschusses gewählt. Die seit dem 14. März 2014 als stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats amtierende Arbeitnehmervertreterin Frau Stefanie Balling ist seitdem zugleich Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des Präsidialausschusses.
Der Präsidialausschuss ist insbesondere für die Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen, die Koordinierung der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie für administrative Angelegenheiten des Aufsichtsrats zuständig. Der Präsidialausschuss ist auch für verschiedene Vorstandsangelegenheiten zuständig, einschließlich Empfehlungen an den Aufsichtsrat zur Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Verteilung der Zuständigkeiten unter den Vorstandsmitgliedern. Der Präsidialausschuss prüft und bewertet außerdem die Corporate Governance des Unternehmens. Der Präsidialausschuss beschließt unter anderem über Satzungsänderungen der Gesellschaft, die nur die Fassung betreffen. Ist eine Angelegenheit unaufschiebbar und kann der Aufsichtsrat nicht rechtzeitig Beschluss fassen, so kann der Präsidialausschuss nach näherer Maßgabe seiner Geschäftsordnung über diese Angelegenheit anstelle des Aufsichtsrats beschließen.
Der im Berichtsjahr erstmals vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Rechtsform der AG gebildete Vergütungs ausschuss setzte sich im Berichtsjahr aus den Anteilseignervertretern Frau Pascale Witz (Vorsitzende) und Herrn Shervin J. Korangy zusammen. Nach erfolgter gerichtlicher Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat am 14. März 2024 ferner die Arbeitnehmervertreterinnen Frau Dr. Manuela Stauss-Grabo (seitdem zugleich stellvertretende Vorsitzende) und Frau Regina Karsch zu Mitgliedern des Vergütungsausschusses gewählt. Die Vorsitzende des Vergütungsausschusses, Frau Witz, ist im Einklang mit der Empfehlung C.10 des DCGK unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand.
Der Vergütungsausschuss bereitet Entscheidungen des Aufsichtsrats über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands vor. Dies umfasst die Vorbereitung der Festlegung des Vergütungssystems und der Planbedingungen für die kurz- und langfristige variable Vergütung des Vorstands sowie die Festlegung der Ziele für die variablen Vergütungsbestandteile und die Definition der Zielwerte sowie die Feststellung der Zielerreichung. Der Vergütungsausschuss bereitet auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Vergütungssystems und der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Der Vergütungsausschuss prüft zudem den Vergütungsbericht.
Dem Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats der Gesellschaft gehören im Einklang mit der Empfehlung D.4 des DCGK nur Vertreter der Anteilseigner an. Der Nominierungsausschuss setzte sich zum Ende des Berichtsjahres aus Herrn Michael Sen (Vorsitzender), Herrn Shervin J. Korangy (stellvertretender Vorsitzender), Frau Sara Hennicken und Frau Pascale Witz zusammen.
Die zuvor im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats der Gesellschaft Herr Dr. Dieter Schenk (Vorsitzender), Herr Rolf A. Classon (stellvertretender Vorsitzender) und Frau Dr. Dorothea Wenzel sind jeweils mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft am 30. November 2023 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und dessen Nominierungsausschuss ausgeschieden.
Der Nominierungsausschuss identifiziert und empfiehlt dem Aufsichtsrat geeignete Kandidat*innen für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Der Nominierungsausschuss empfiehlt dem Aufsichtsrat auch dann geeignete Kandidat*innen, wenn eine gerichtliche Bestellung eines Anteilseignervertreters im Aufsichtsrat erforderlich ist. Der Nominierungsausschuss schlägt dem Aufsichtsrat ferner vor, welche Mitglieder der Anteilseignervertreter in die Ausschüsse des Aufsichtsrats gewählt werden sollen. Dies gilt nicht für die Wahl von Mitgliedern der Anteilseignervertreter in den Vermittlungsausschuss.
Dem am 14. März 2024 nach erfolgter gerichtlicher Bestellung der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gebildeten Vermittlungsausschuss gehören seitdem die Anteilseignervertreter Herr Michael Sen (Vorsitzender) und Herr Gregory Sorensen, MD, sowie die Arbeitnehmervertreterinnen Frau Stefanie Balling (stellvertretende Vorsitzende), und Frau Beate Haßdenteufel an.
Der Vermittlungsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die einem Vermittlungsausschuss nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG obliegen. Er unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern, wenn im Aufsichtsrat für die betreffende Maßnahme in einer ersten Abstimmung nicht die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.
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Die Gesellschaft hatte bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels in die Rechtsform einer AG einen Gemeinsamen Ausschuss eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Zuständigkeiten in den §§ 13a ff. der Satzung der Gesell schaft in der Rechtsform der KGaA geregelt waren. Für die Einzelheiten zu der Zusammensetzung und den Zuständigkeiten des Gemeinsamen Ausschusses wird auf die Erklärung zur Unternehmensführung für das Jahr 2022 verwiesen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" zugänglich ist. Der Gemeinsame Ausschuss hat im Berichtsjahr nicht getagt, weil keine Angelegenheiten auftraten, die dem Gemeinsamen Ausschuss vorzulegen waren. Der Gemeinsame Ausschuss ist mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft entfallen. In der Rechtsform einer AG ist ein Gemeinsamer Ausschuss, wie er bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels bei der Gesellschaft bestand, weder erforderlich noch zulässig.
Fresenius Medical Care begreift Vielfalt, Fairness und Inklusion als eine Stärke des Unternehmens. Ein hohes Maß an Vielfalt in der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der weltweiten Mitarbeiterschaft ist ein wichtiges Ziel von Fresenius Medical Care und liegt im Interesse der Gesellschaft, weil auf diese Weise ein integratives Arbeitsumfeld und die Grundlage für persönliche und unternehmerische Erfolge geschaffen werden. Fresenius Medical Care versteht Vielfalt dabei umfassend, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, kulturelle und ethnische Herkunft, sexuelle Orientierung, Behinderung, Bildung und berufliche Erfahrungen. Das Ziel ist die Einbeziehung unterschiedlicher Perspektiven und Aspekte in der Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung, um so das Verständnis für die vielfältigen Anforderungen an ein global tätiges Unternehmen mit heterogenen Kundengruppen zu erhöhen. Vielfalt, Fairness und Inklusion sind ein integraler Bestandteil der Nachhaltigkeitsaktivitäten und der Unternehmenskultur von Fresenius Medical Care.
Das bestehende Diversitätskonzept für die Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats reflektiert dieses Verständnis und ist Teil der Besetzungsprozesse. Die Qualifikation des*der Einzelnen – dazu zählen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen – bleibt das entscheidende Auswahlkriterium insbesondere für Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung; die Berücksichtigung von Vielfalt dient einer umfassenden und ausgewogenen Entscheidungsfindung. Bei der Vorbereitung von Personalvorschlägen prüft das zuständige Verwaltungsorgan bzw. der zuständige Ausschuss eingehend die gegenwärtige Zusammensetzung des zu besetzenden Organs und analysiert sorgfältig das Profil jedes*jeder potenziellen Kandidat*in unter Berücksichtigung der Vielfaltskriterien. Dabei werden auch die vorstehend genannten Regelaltersgrenzen für den Vorstand und für den Aufsichtsrat sowie das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat berücksichtigt.
Des Weiteren wird Diversität in den Führungsebenen unterhalb des Vorstands im Einklang mit der Empfehlung A.2 des DCGK aktiv gesteuert. Hierzu werden Diversitätsaspekte wie das Geschlecht bei der Evaluierung der "Talent Pipelines" besonders berücksichtigt. Zusätzliche Berichte, zum Beispiel über die Anzahl von und den Anteil an weiblichen Nachwuchstalenten in der Talent-Evaluierung sowie dem Nachfolgeplanungsprozess, unterstützen die Fokussierung auf Diversität im Rahmen der Entwicklungsplanung und die Vorbereitung für Stellenbesetzungen. Damit sollen das verfolgte Diversitätskonzept gestärkt und geeignete Talente frühzeitig identifiziert werden.
| Vorstandsmitglied | Geschlecht | Nationalität | Bildung | Alter |
|---|---|---|---|---|
| Helen Giza | Weiblich | Britisch und U.S.-Amerikanisch | Wirtschaftswissenschaften | 55 |
| Martin Fischer | Männlich | Deutsch | Wirtschaftsinformatik | 47 |
| Franklin W. Maddux, MD | Männlich | U.S.-Amerikanisch | Medizin und Mathematik | 66 |
| Dr. Katarzyna Mazur-Hofsäß | Weiblich | Polnisch und Deutsch | Medizin | 60 |
| William Valle1 | Männlich | U.S.-Amerikanisch | Wirtschaftswissenschaften | 63 |
1 Herr William Valle ist zum Ende des Berichtsjahres aus dem Vorstand ausgeschieden, und Herr Craig Cordola (52) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zum Mitglied des Vorstands für das Segment Care Delivery bestellt.
Das Diversitätsniveau des Vorstands zum Ende des Berichtsjahres ist mit Blick auf ausgewählte Kriterien in der Tabelle 4.5 dargestellt. Entsprechende Angaben zum Diversitätsniveau des Aufsichtsrats finden sich im Abschnitt "Kompetenzprofil und Qualifikationsmatrix".
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Der Aufsichtsrat der Gesellschaft war bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft gemäß § 111 Abs. 5 AktG gesetzlich verpflichtet, Zielgrößen für den Anteil weiblicher Mitglieder im Aufsichtsrat sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen und über die festgelegten Zielgrößen sowie deren Erreichung während des maßgeblichen Bezugszeitraums bzw., im Falle einer Verfehlung dieser Ziele, über die Gründe hierfür im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hatte vor diesem Hintergrund im Jahr 2022 beschlossen, dass mindestens 30 % und in jedem Fall nicht weniger als zwei Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft weiblich sein sollen, und eine Umsetzungsfrist bis zum 9. Mai 2027 festgelegt. Seit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der AG und der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für die Gesellschaft hat sich der Aufsichtsrat nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 3 Satz 1 MitbestG, § 96 Abs. 2 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen. Dies entspricht bei einem zwölfköpfigen Aufsichtsrat mindestens vier Frauen und mindestens vier Männern. Beide vorgenannten Vorgaben zur Geschlechterquote wurden sowohl im Berichtsjahr (sechs Mitglieder, davon zwei weiblich und vier männlich) als auch unter Berücksichtigung der im Januar 2024 gerichtlich bestellten Arbeitnehmervertreter (zwölf Mitglieder, davon sechs weiblich und sechs männlich) eingehalten.
Seit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der AG und der Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für die Gesellschaft finden erstmals auch Geschlechtervorgaben für die Zusammensetzung des Vorstands Anwendung. Nach § 76 Abs. 3a AktG müssen dem Vorstand der Gesellschaft, wenn er aus mehr als drei Personen besteht, mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Auch diese Vorgabe wurde und wird auch weiterhin eingehalten. Zum Ende des Berichtsjahres waren zwei der insgesamt fünf Mitglieder des Vorstands (40%) weiblich sowie drei der fünf Mitglieder (60%) männlich.
Der Vorstand ist nach näherer Maßgabe von § 76 Abs. 4 AktG gesetzlich verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie eine entsprechende Umsetzungsfrist festzulegen. Diese Verpflichtung bestand schon vor dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels und bleibt von ihm unberührt.
Der Vorstand hat zuletzt im Jahr 2022 Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands und entsprechende Umsetzungsfristen beschlossen.
Die erste Führungsebene umfasst alle Führungskräfte weltweit, die direkt an ein Mitglied des Vorstands berichten und am konzernweiten Long-Term Incentive Programm teilnehmen. Die Zielgröße für den Frauenanteil beträgt 35 %. Die Umsetzungsfrist endet am 31. Dezember 2027. Zum Ende des Berichtsjahres beträgt der Frauenanteil in dieser ersten Führungsebene 24% (Vorjahr: 26 %).
Die zweite Führungsebene umfasst alle Führungskräfte weltweit, die direkt an eine Führungskraft der ersten Führungsebene berichten und am konzernweiten Long-Term Incentive Programm teilnehmen. Die Zielgröße für den Frauenanteil beträgt 45%. Die Umsetzungsfrist endet am 31. Dezember 2027. Zum Ende des Berichtsjahres beträgt der Frauenanteil in dieser zweiten Führungsebene 36 % (Vorjahr: 31%).
Der jeweilige Frauenanteil zum jeweiligen Jahresende stellt sich damit wie in der Tabelle 4.6 aufgeführt dar.
Die Rekrutierungs- und Einstellungspraxis von Fresenius Medical Care sowie die Auswahlentscheidungen hinsichtlich der Anstellung in den und der Beförderung in die obersten Führungsebenen werden auch zukünftig maßgeblich anhand der spezifischen Qualifikationen des*der Einzelnen erfolgen. Daher wird der Vorstand Kandidat*innen für das Topmanagement von Fresenius Medical Care nach Maßgabe ihrer beruflichen Fähigkeit und ihrer Eignung für die spezifischen Funktionen in dieser Führungsrolle auswählen und damit unabhängig von Abstammung, Geschlecht oder anderen nicht-leistungsbezogenen Eigenschaften. Die Anzahl und der Anteil von weiblichen Aufsichtsratsmitgliedern und Vorstandsmitgliedern, die kontinuierliche Erreichung aber auch Erhöhung unserer Diversitätsziele wie auch die Verankerung in den Nachhaltigkeitsaktivitäten des Unternehmens belegen die erhebliche Bedeutung von Diversität für Fresenius Medical Care.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft sorgt im Einklang mit der Empfehlung B.2 des DCGK gemeinsam mit dem Vorstand für
| Zielgröße/Vorgabe (in %) | Stand 2022 (in %) | Stand 2023 (in %) | |
|---|---|---|---|
| Aufsichtsrat | 30 | 33 | 33 |
| Vorstand | –1 | 40 | 40 |
| Erste Führungsebene | 352 | 26 | 24 |
| Zweite Führungsebene | 452 | 31 | 36 |
1 Für den Vorstand bestehen keine quotalen Vorgaben. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. 2 Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2027.
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eine langfristige Nachfolgeplanung. Der*die Vorsitzende des Aufsichtsrats tauscht sich zu diesem Zweck jeweils mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf und in der Regel nicht später als ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit mit den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands über deren Bereitschaft zu einer etwaigen Fortführung ihres Mandats aus. Der Aufsichtsrat prüft darüber hinaus fortlaufend, ob der Vorstand auch weiterhin bestmöglich zusammengesetzt ist. Der*die Vorsitzende des Aufsichtsrats diskutiert zu diesem Zweck mit dem*der Vorsitzenden des Vorstands insbesondere, welche Kenntnisse, Erfahrungen sowie fachlichen und persönlichen Kompetenzen im Vorstand auch mit Blick auf die strategische Entwicklung der Gesellschaft und ein sich etwaig änderndes regulatorisches Umfeld vorhanden sein sollten und inwieweit der Vorstand bereits entsprechend diesen Anforderungen zusammengesetzt ist.
Soweit Handlungsbedarf hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands bestehen sollte, werden potenzielle interne oder externe Kandidat*innen für die entsprechende Ergänzung des Vorstands identifiziert. Für die Identifizierung geeigneter externer Kandidat*innen lässt sich der Aufsichtsrat bei Bedarf durch externe Berater*innen unterstützen. Für die Bewertung geeigneter Kandidat*innen werden neben deren individuellen Kenntnissen und Erfahrungen auch deren Persönlichkeit und ihr potenzieller Beitrag zu einer bestmöglichen Zusammensetzung des Vorstands berücksichtigt. Die Zusammensetzung des Vorstands soll ressortübergreifend und im Interesse des gesamten Unternehmens ein kooperatives Arbeitsumfeld fördern, das konstruktive Kritik nicht nur zulässt, sondern auch fördert. Der*die Vorsitzende des Vorstands ist eng in den gesamten Auswahlprozess eingebunden.
Der Aufsichtsrat achtet bei der Zusammensetzung des Vorstands im Einklang mit der Empfehlung B.1 des DCGK auf Diversität.
Weltweit aktiv zu sein bedeutet, weltweit Verantwortung zu tragen. Als globaler Marktführer in der Dialyse ist sich Fresenius Medical Care seiner Verantwortung bewusst. Fresenius Medical Care setzt sich Tag für Tag dafür ein, das Leben von Patient*innen in aller Welt mit hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu verbessern.
Medizinische Standards auf höchstem Niveau bilden den Qualitätsmaßstab von Fresenius Medical Care. Die Gesellschaft richtet ihre Geschäftstätigkeit an den relevanten rechtlichen Normen sowie an internen und externen Bestimmungen und Vorgaben aus. Die Patient*innen und Kunden von Fresenius Medical Care, die Kostenträger, Investoren und Aufsichtsbehörden sowie alle anderen Stakeholder erwarten zu Recht, dass das Geschäft von Fresenius Medical Care verantwortlich geführt wird und dass Integrität, eine solide Corporate Governance sowie die Befolgung von Compliance-Grundsätzen als Basis unternehmerischen Handelns selbstverständlich sind.
Der Ethik- und Verhaltenskodex von Fresenius Medical Care ist die Grundlage für alles, was Fresenius Medical Care und alle seine Beschäftigten tun – ob im Umgang mit Patient*innen, Kolleg*innen und Lieferanten oder im Hinblick auf die Gesellschaft allgemein. Der Ethik- und Verhaltenskodex definiert Vorgaben im Bereich Corporate Governance, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen. Er umfasst wesentliche nichtfinanzielle Themen, die für Fresenius Medical Care relevant sind, wie Patientenversorgung, Qualität und Innovation, Bekämpfung von Bestechung und Korruption, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Arbeitsschutz sowie das Diskriminierungsverbot. Der Ethik- und Verhaltenskodex sowie die ihm zugrunde liegenden globalen Werte des Konzerns umfassen auch das Bekenntnis von Fresenius Medical Care zur Achtung der Menschenrechte. Der Ethik- und Verhaltenskodex gilt für alle Funktionen und Geschäftsbereiche weltweit, für alle Beschäftigten des Unternehmens und für sämtliche Betriebe von direkten und indirekten Tochtergesellschaften, die sich im Mehrheitsbesitz befinden oder auf sonstige Weise von Fresenius Medical Care kontrolliert werden. Die Beschäftigten von Fresenius Medical Care sind verpflichtet, die Grundsätze des Ethik- und Verhaltenskodex zu befolgen. Der Ethik- und Verhaltenskodex ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Über uns" im Abschnitt "Compliance" öffentlich zugänglich.
Die Einhaltung von Regeln ist wichtig für den langfristigen Erfolg von Fresenius Medical Care. Sie bestimmt die Unternehmenskultur und ist integraler Bestandteil des Tagesgeschäfts. Spezialisierte Funktionen auf globaler, regionaler und lokaler Ebene tragen die Verantwortung dafür, dass die im Ethik- und Verhaltenskodex festgelegten Grundsätze und globalen Werte von Fresenius Medical Care umgesetzt und im Unternehmen kommuniziert werden. Schulungsprogramme zum Ethik- und Verhaltenskodex erhöhen die Sensibilität der Beschäftigten für die geltenden Regeln und helfen ihnen, sie noch besser zu verstehen und zu befolgen. Diese Schulungen finden regelmäßig statt und sind für alle relevanten Beschäftigten verpflichtend. Standardisierte Prozesse ermöglichen Beschäftigten die Teilnahme an den Kursen.
Fresenius Medical Care pflegt eine offene Arbeitsatmosphäre und ermutigt seine Beschäftigten, zu hinterfragen, was nicht anwendbaren Regeln zu entsprechen scheint, und Hinweise auf mögliche Regelverstöße ihren Vorgesetzten oder der Compliance-, Rechts- oder Personalabteilung zu melden. Darüber hinaus können sowohl Beschäftigte von Fresenius Medical Care als auch (im Einklang mit der entsprechenden Anregung
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in A.4 des DCGK) Externe über eine Hotline – die Compliance Action Line – sowie über entsprechende E-Mail-Adressen einen Verdacht auf unethische oder unangemessene Geschäftspraktiken von Beschäftigten (soweit gesetzlich zulässig) anonym weitergeben. Im Einklang mit der entsprechenden Richtlinie von Fresenius Medical Care darf es für Hinweisgeber keine negativen Konsequenzen geben, wenn sie eine solche Meldung im guten Glauben abgegeben haben.
Das Unternehmen hat in bedeutendem Maße in seine Compliance- und Finanzkontrollen sowie in seine Compliance-, Rechts- und Finanzorganisation investiert und wird dies auch weiterhin tun. Fresenius Medical Care setzt sich voll und ganz für die Einhaltung der geltenden Anti-Korruptionsgesetze ein.
Weitere Informationen zum Compliance Management System des Unternehmens finden sich im Abschnitt "Compliance" des nichtfinanziellen Konzernberichts ab Seite 132 des Geschäftsberichts.
Bei Fresenius Medical Care sorgt ein integriertes Managementsystem dafür, dass Risiken und Chancen bereits frühzeitig erkannt, das Risikoprofil optimiert und Kosten, die aus dem Eintritt von Risiken entstehen könnten, durch frühzeitiges Eingreifen minimiert werden. Das Risikomanagement ist damit ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenssteuerung von Fresenius Medical Care. Die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems von Fresenius Medical Care für die Finanzberichterstattung werden regelmäßig von Vorstand und Abschlussprüfer geprüft.
Weitere Informationen zum Risiko- und Chancenmanagement finden sich im Abschnitt "Risiko- und Chancenbericht" des Lageberichts ab Seite 73 des Geschäftsberichts. Dort wird im Einklang mit der Empfehlung A.5 des DCGK auch Stellung zu der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems genommen.
Der DCGK hat zum Ziel, das duale deutsche Corporate Governance-System transparent und nachvollziehbar zu machen. Der DCGK enthält Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, die national und international als Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung anerkannt sind. Er will das Vertrauen der Anleger*innen, der Kunden, der Belegschaft und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterstützen die im DCGK formulierten Standards. Der weit überwiegende Teil der im DCGK aufgeführten Empfehlungen und Anregungen sind bei Fresenius Medical Care seit Bestehen des Unternehmens integraler und gelebter Bestandteil des Unternehmensalltags.
Der Aufsichtsrat hat im Einklang mit der Empfehlung D.9 des DCGK mit dem Abschlussprüfer vereinbart, dass dieser ihn informiert und im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum DCGK ergeben.
Die aktuelle und vorangegangene Entsprechenserklärungen sowie weitere umfangreiche Informationen zum Thema Corporate Governance sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" dauerhaft öffentlich zugänglich. Die aktuelle, jährlich abzugebende Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach § 161 des Aktiengesetzes vom Dezember 2023 ist im Folgenden wiedergegeben.
Der Vorstand der Fresenius Medical Care Management AG in ihrer früheren Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und der Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA haben zuletzt im Dezember 2022 eine Entsprechenserklärung zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG abgeben.
Aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA vom 14. Juli 2023 wurde die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA in eine Aktiengesellschaft mit der Firma Fresenius Medical Care AG umgewandelt (nachfolgend: Rechtsformwechsel). Der Rechtsformwechsel wurde am 30. November 2023 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG (nachfolgend auch: Gesellschaft) erklären, dass seit Abgabe der Entsprechenserklärung im Dezember 2022 den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regie rungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 28. April 2022 (nachfolgend: DCGK) entsprochen wurde und auch zukünftig entsprochen wird. Lediglich den folgenden Empfehlungen des DCGK wurde bzw. wird nicht entsprochen:
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Gemäß der DCGK-Empfehlung B.3 soll die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern für längstens drei Jahre erfolgen.
Die Fresenius Medical Care Management AG ist mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels als persönlich haftende Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA ausgeschieden; die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Mitglieder des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG haben ihr jeweiliges Vorstandsamt am Tag des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels niedergelegt. Um die personelle Kontinuität in der Führung von Fresenius Medical Care zu gewährleisten, hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Vorstandsmitglieder jeweils für den Zeitraum, für den sie zu Mitgliedern des Vorstands der Fresenius Medical Care Management AG bestellt waren, zu Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft bestellt. Dies führt dazu, dass einzelne Mitglieder für eine längere Amtszeit als drei Jahre in den Vorstand der Gesellschaft bestellt wurden.
Vor dem Hintergrund der Fortführung der Leitungsaufgaben durch die Vorstandsmitglieder liegt keine Erstbestellung der Mitglieder des Vorstands im Sinne der DCGK-Empfehlung B.3 vor. Gleichwohl wird – da es sich bei formaler Betrachtungsweise um die erstmalige Bestellung in den Vorstand eines anderen Rechtsträgers handelt – für die Zeit ab dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels vorsorglich eine Abweichung von der DCGK-Empfehlung B.3 erklärt.
Gemäß der DCGK-Empfehlung C.5 soll ein Mitglied des Vorstands einer börsennotierten Gesellschaft keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen.
Von dieser Empfehlung wird für die Zeit ab dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels eine Abweichung erklärt: Herr Michael Sen ist Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der börsennotierten Fresenius SE & Co. KGaA (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften nachfolgend: Fresenius-Konzern), und zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist mit dem Wirksamwerden ihres Rechtsformwechsels von einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA) in eine Aktiengesellschaft (Fresenius Medical Care AG) nicht mehr Teil des Fresenius-Konzerns.
Herr Sen hat plausibel dargelegt, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft genügend Zeit zur Verfügung steht und er sein Mandat mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen kann. Dem entspricht es, dass Herr Sen bis zum Tag des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels Aufsichtsratsvorsitzender der Fresenius Medical Care Management AG, der früheren persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, war und auch in dieser Funktion beide Ämter (d.h. den Vorstandsvorsitz bei der Fresenius Management SE und den Aufsichtsratsvorsitz bei der Fresenius Medical Care Management AG) ohne Weiteres hat vereinbaren können. Aufgrund dieser früheren Funktion bei der Fresenius Medical Care Management AG ist Herr Sen auch bestens mit der Fresenius Medical Care-Gruppe und ihren Verhältnissen vertraut.
Gemäß der DCGK-Empfehlung C.10 soll der Aufsichtsratsvorsitzende unabhängig von der Gesellschaft und vom Vor stand sein.
Von dieser Empfehlung wird für die Vergangenheit mit Blick auf die Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit von Herrn Dr. Dieter Schenk, der dem Aufsichtsrat der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für mehr als zwölf Jahre angehörte und von 2018 bis zum Wirksamwerden des Rechtsformwechsels dessen Vor sitzender war, vorsorglich eine Abweichung erklärt.
Von dieser Empfehlung wird auch für die Zukunft vorsorglich insofern eine Abweichung erklärt, als der Aufsichtsratsvorsitzende der Gesellschaft, Herr Michael Sen, zugleich Vorsitzender des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA, ist, und die Fresenius SE & Co. KGaA auch nach dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels und dem Ausscheiden der Gesell schaft aus dem Fresenius-Konzern in einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft steht.
Die vorgenannten Umstände begründeten bzw. begründen weder einen Interessenkonflikt noch beeinträchtigten bzw. beeinträchtigen sie die Amtsführung des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden.
Im Übrigen wurde und wird der DCGK-Empfehlung C.10 entsprochen. Insbesondere war und ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats der Gesellschaft unabhängig im Sinne dieser Empfehlung.
Bad Homburg v.d. Höhe, im Dezember 2023
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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Die Aktionär*innen der Gesellschaft nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr und üben dort ihr Stimmrecht aus. Das Grundkapital der Gesellschaft ist ausschließlich in Stammaktien eingeteilt. Jede Aktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme. Aktien mit Mehr- oder Vorzugsstimmrechten existieren nicht.
Die Aktionär*innen können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung entweder selbst ausüben oder durch Bevollmächtigte ihrer Wahl oder durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft ausüben lassen. Weisungen zur Stimmrechtsausübung an die Stimmrechtsvertreter*innen der Gesellschaft können vor und während der Hauptversammlung mindestens bis zum Ende der Generaldebatte erteilt werden.
Die Stimmrechtsausschlüsse, denen die Fresenius SE & Co. KGaA in der Vergangenheit als Alleinaktionärin der persönlich haftenden Gesellschafterin Fresenius Medical Care Management AG bei bestimmten Beschlussgegenständen der Hauptversammlung der Gesellschaft unterlag, sind mit dem Wirksamwerden des Rechtsformwechsels der Gesellschaft und dem Ausscheiden der Fresenius Medical Care Management AG aus der Gesellschaft entfallen.
Der*die Hauptversammlungsleiter*in lässt sich im Einklang mit der Anregung A.7 des DCGK davon leiten, dass eine ordentliche Hauptversammlung spätestens nach vier bis sechs Stunden beendet sein sollte. Die Rede des*der Vorsitzenden des Vorstands wird in der Regel eine Woche vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht.
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 der Gesellschaft fand am 16. Mai 2023 im Congress Center Messe Frankfurt in Frankfurt am Main statt und wurde als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Die Entscheidung zugunsten des virtuellen Formats der ordentlichen Hauptversammlung wurde aus logistischen Gründen bereits Ende des Jahres 2022 getroffen, als noch erhebliche Unsicherheit über die Entwicklung der Covid-19-Pandemie herrschte. Sämtliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft waren in der ordentlichen Hauptversammlung persönlich anwesend. Rund 87,12 % des Grundkapitals waren in der ordentlichen Hauptversammlung vertreten. Den Aktionär*innen wurde im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben für eine virtuelle Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen in Form von Videobotschaften zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung einzureichen. Von der durch das Aktiengesetz eingeräumten Möglichkeit, den Aktionär*innen vorzugeben, ihre Fragen vorab einzureichen, und ihr Recht auf Auskunft in der virtuellen Hauptversammlung in dem Maße zu beschränken, wie die vorab eingereichten Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung beantwortet wurden, hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht. Den Aktionär*innen wurde ihr Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ohne diese Beschränkung gewährt. In der ordentlichen Hauptversammlung wurde zu den folgenden Tagesordnungspunkten Beschluss gefasst:
die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022,
die Verwendung des Bilanzgewinns,
die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2022,
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022,
die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2023 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen,
die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022,
eine Ergänzung des § 14 der Satzung um eine Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen.
Am 14. Juli 2023 fand ferner eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft statt, die im Congress Center Messe Frankfurt in Frankfurt am Main als Präsenzhauptversammlung durchgeführt wurde. Sämtliche Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin und sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Ausnahme des entschuldigt verhinderten Aufsichtsratsvorsitzenden waren persönlich anwesend. Rund 85,54% des Grundkapitals waren in der außerordentlichen Hauptversammlung vertreten. In der außerordentlichen Hauptversammlung wurde zu den folgenden Tagesordnungspunkten Beschluss gefasst:
den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft,
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG,
die Bestätigung der Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2023 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen.
Sämtliche Dokumente und Informationen zur ordentlichen und zur außerordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internet-
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seite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Hauptversammlung" verfügbar. Dort finden sich auch die detaillierten Abstimmungsergebnisse zu den einzelnen Beschlussfassungen.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft verfolgen bei ihren Entscheidungen und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder persönliche Interessen noch gewähren sie anderen Personen ungerechtfertigte Vorteile. Geschäfte der Organmitglieder mit dem Unternehmen sind dem*der Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich offenzulegen und bedürfen gegebenenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat berichtet der Hauptversammlung im Einklang mit der Empfehlung E.1 des DCGK über etwaige Interessenkonflikte seiner Mitglieder und deren Behandlung. Soweit konkrete Interessenkonflikte bestehen oder nicht sicher ausgeschlossen werden können, wird dies von dem betreffenden Mitglied dem Aufsichtsrat gegenüber offengelegt. Sofern eine anschließende Prüfung ergibt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, werden geeignete Maßnahmen zur Auflösung des Interessenkonflikts ergriffen. Im Berichtsjahr konnte ein Interessenkonflikt von Herrn Dr. Dieter Schenk, der neben seiner Funktion als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Rechtsform der KGaA auch Aufsichtsratsmitglied der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA war bzw. ist, bei den Beschlussfassungen über die Durchführung des Formwechsels der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden. Herr Dr. Schenk hat sich bei diesen Beschlussfassungen daher nicht an der Abstimmung beteiligt. Im Übrigen sind im Berichtsjahr keine Interessenkonflikte aufgetreten.
Die Vorsitzende des Vorstands, Frau Helen Giza, war mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. November 2023 zugleich Mitglied des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Gregory Sorensen, MD und Frau Pascale Witz waren bis zum 30. November 2023 zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care Management AG, der früheren persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Michael Sen und Frau Sara Hennicken sind zugleich Mitglieder des Vorstands der Fresenius Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fresenius SE & Co. KGaA.
Berater- oder sonstige Dienstleistungsbeziehungen zwischen Aufsichtsratsmitgliedern und der Gesellschaft bestanden im Berichtsjahr nicht.
Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie weitere Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, und alle Personen, die in enger Beziehung zu den vorgenannten Personen stehen, verpflichtet, die Gesellschaft über jedes Eigengeschäft mit Aktien der Gesellschaft und weiteren sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten zu informieren, nachdem innerhalb eines Kalenderjahres ein Gesamtvolumen von 20.000 € erreicht worden ist. Die Gesellschaft hat die derart gemeldeten Informationen zu veröffentlichen.
Die im Berichtsjahr getätigten Eigengeschäfte von Führungskräften (Managers' Transactions) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Corporate Governance" sowie unter www.eqs-news.com unter der Rubrik "Directors' Dealings" veröffentlicht.
Fresenius Medical Care erfüllt sämtliche anwendbaren Anforderungen, die der DCGK im Kapitel F im Hinblick auf die Transparenz und externe Berichterstattung stellt. In der regelmäßigen Berichterstattung von Fresenius Medical Care richtet das Unternehmen das Augenmerk darauf, seine Aktionär*innen gleichzeitig und einheitlich über das Unternehmen zu informieren. Dabei kommen der Ad-hoc-Berichterstattung und der Internetseite eine besondere Bedeutung zu. Hier erhalten Investoren und sonstige interessierte Personen gleicher maßen einen unmittelbaren und zeitnahen Zugang zu den von Fresenius Medical Care veröffentlichten Nachrichten.
Fresenius Medical Care erstellt einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht sowie Quartalsabschlüsse nach den Regeln der "International Financial Reporting Standards" (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, sowie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB). Auf diesen Abschlüssen basiert die Finanzberichterstattung. Die Veröffentlichung des Konzernabschlusses erfolgt im Einklang mit der Empfehlung F.2 des DCGK innerhalb von 90 Tagen nach Ende eines Geschäftsjahres, die Veröffentlichung der Quartalsabschlüsse erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach Ende eines Quartals. Die Termine für die Veröffentlichung der Geschäftsergebnisse finden sich im Finanzkalender, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.freseniusmedicalcare.com/de im Bereich "Investoren" im Abschnitt "Events" veröffentlicht ist.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft werden gemäß den handelsrechtlichen Anforderungen erstellt. Der Jahresabschluss ist für die Verwendung des Bilanzgewinns und die Ausschüttung einer Dividende maßgeblich. Darüber hinaus erscheint jährlich ein Geschäftsbericht von
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Fresenius Medical Care, der den nach IFRS und HGB erstellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht umfasst. Abschlussprüfer ist seit dem Jahr 2020 die Pricewaterhouse-Coopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist seit dem Jahr 2020 Herr Peter Kartscher.
Die Aktien der Gesellschaft sind sowohl in Deutschland als auch in den USA an der NYSE (in Form von sogenannten American Depositary Shares, die in American Depositary Receipts verbrieft sind) an der Börse notiert. Fresenius Medical Care unterliegt daher einer Vielzahl von Vorschriften und Empfehlungen zur Führung, Verwaltung und Überwachung des Unternehmens. So beachtet Fresenius Medical Care neben den zwingenden aktienrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften das Regelwerk der Deutschen Börse und befolgt in weiten Teilen zudem die Empfehlungen des DCGK. Daneben unterliegt Fresenius Medical Care als nicht US-amerikanisches Unternehmen (sogenannter "foreign private issuer") den Vorschriften, die sich aus der Notierung des Unternehmens in den USA ergeben. Hervorzuheben sind hierbei die Einreichung eines Jahresberichts als Form 20-F und von Zwischenberichten als Form 6-K nach den Regularien der SEC und damit verbunden die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen des Sarbanes-Oxley Act und des Dodd-Frank Act sowie bestimmter Corporate Governance-Regeln der NYSE. Mit dem Sarbanes-Oxley Act wurden Reformen zur Stärkung der Unternehmensverantwortung, zur Verbesserung der offenzulegenden Finanzinformationen und zur Bekämpfung von Unternehmens- und Bilanzbetrug angeordnet und das "Public Company Accounting Oversight Board" zur Überwachung der Tätigkeiten des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer geschaffen. Der Dodd-Frank Act hat das US-amerikanische Regulierungssystem in einer Reihe von Bereichen überarbeitet, unter anderem in den Bereichen Verbraucherschutz, Handelsbeschränkungen, Kreditratings, Regulierung von Finanzprodukten, Unternehmensführung und Offenlegung sowie Transparenz. Durch die Erweiterung von Vorschriften für die Finanzberichterstattung und die internen Kontrollsysteme soll das Vertrauen von Aktionär*innen und anderen Interessengruppen in die Unternehmen gestärkt werden. Fresenius Medical Care erfüllt die auf das Unternehmen anwendbaren derzeitigen gesetzlichen Anforderungen vollständig.
Der Vergütungsbericht für das Berichtsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers nach § 162 AktG, das geltende, von der Hauptversammlung der Gesellschaft gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG sowie der letzte Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft gemäß § 113 Abs. 3 AktG sind auf den folgenden Internetseiten der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht:
www.freseniusmedicalcare.com/de/ueber-uns/ vorstand/verguetung
www.freseniusmedicalcare.com/de/ueber-uns/ aufsichtsrat/verguetung
Hof (Saale), im März 2024
Fresenius Medical Care AG
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