Regulatory Filings • Dec 1, 2025
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| ### KPS AG #### Unterföhring #### §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025 Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der Infront Consulting & Management GmbH ("Gesellschaft"). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft: Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2025 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2025 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf: a) die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; b) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; c) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2025 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2026 und endet nach Ablauf dieses Tages. Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG #### Bekanntmachung nach § 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Consulting GmbH ("Gesellschaft"). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft: Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2025 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2025 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf: a) die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; b) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; c) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2025 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2026 und endet nach Ablauf dieses Tages. Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG #### Bekanntmachung nach § 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Transformation GmbH ("Gesellschaft"). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft: Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG zum 30. September 2025 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September 2025 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf: a) die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; b) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; c) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2025 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2026 und endet nach Ablauf dieses Tages. Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG |
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