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TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG

Audit Report / Information Dec 29, 2016

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Audit Report / Information

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TTL Information Technology AG

München

Veröffentlichung nach § 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG

ISIN DE0007501009

Wertpapier Kenn-Nr. 750 100

Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der TTL Information Technology AG, München, zum Abschlussstichtag 31.12.2014 fehlerhaft sind:

Konzernabschluss:

1. Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Finanzielle Vermögenswerte und Kapitalrücklage um jeweils T€ 150 zu hoch ausgewiesen. Die Definitionskriterien für das Vorliegen eines finanziellen Vermögenswerts sind mit der schriftlichen Absichtserklärung eines Gesellschafters der TTL AG, auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, nicht erfüllt. Somit sind weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer Forderung noch für die einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage gegeben.

Es liegt ein Verstoß gegen IAS 32.11 und IAS 1.54(r) vor.
2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. T€ 50, die als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Konzernanhang angeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit entspricht die Angabe nicht den tatsächlichen Verhältnissen und verstößt gegen IAS 1.15 i.V.m. IAS 10.21.
3. Der Betrag der noch nicht genutzten körperschaftsteuerlichen (ca. € 18,7 Mio.) und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge (ca. € 17,2 Mio.), für die in der Bilanz kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, ist entgegen IAS 12.81(e) nicht angegeben.

Jahresabschluss:

1. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Sonstige Vermögensgegenstände und Kapitalrücklage um jeweils T€ 150 zu hoch ausgewiesen. Die schriftliche Absichtserklärung eines Gesellschafters, auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer Forderung noch die für die Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Dies verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. T€ 50, die als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Anhang des Jahresabschlusses ausgeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit ist die Angabe unzutreffend und verstößt gegen § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.

München, im Dezember 2016

TTL Information Technology AG

Der Vorstand

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