AGM Information • Dec 20, 2017
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| ### Porsche Logistik GmbH #### Stuttgart #### Bekanntmachung gem. § 264 Abs. 3 Nr. 5 HGB Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart, ist alleinige Gesellschafterin der Porsche Logistik GmbH, Stuttgart. Zwischen der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ist. Zwischen der Porsche Holding Stuttgart GmbH, Stuttgart, und der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG besteht wiederum ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Porsche Holding Stuttgart GmbH zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG verpflichtet ist. Zwischen der Volkswagen AG, Wolfsburg, und der Porsche Holding Stuttgart GmbH besteht wiederum ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Folge, dass die Volkswagen AG zur Verlustübernahme gem. § 302 AktG gegenüber der Porsche Holding Stuttgart GmbH verpflichtet ist. Die Volkswagen AG, Wolfsburg, stellt als oberstes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach deutschem Recht auf, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft einbezogen wird. Dieser Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies vorausgeschickt, fasst die Gesellschafterversammlung der Porsche Logistik GmbH, Stuttgart folgenden Beschluss im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung: #### Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und die Aufstellung von Lagebericht und Anhang (§ 264 Abs. 3 HGB) für das Geschäftsjahr 2017 Für das Geschäftsjahr 2017 wird der Befreiung der Gesellschaft von (a) den sich aus § 264 Abs. 1 HGB folgenden Pflichten, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern und einen Lagebericht aufzustellen, und (b) der aus §§ 325 ff. HGB folgenden Offenlegungspflicht gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 1 HGB zugestimmt. Die Geschäftsführung |
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