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Carl Zeiss Meditec AG

Audit Report / Information Apr 13, 2018

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Audit Report / Information

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Carl Zeiss Meditec AG

Jena

Jahresabschluss der Carl Zeiss Meditec AG (HGB)

Zu dem Jahresabschluss und dem Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns haben wir folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Carl Zeiss Meditec AG

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns

Prüfungsurteile

Wir haben den Jahresabschluss der Carl Zeiss Meditec AG, Jena - bestehend aus der Bilanz zum 30. September 2017 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns der Carl Zeiss Meditec AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 30. September 2017 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 und
vermittelt der beigefügte Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU- Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte:

1. Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Für den Jahresabschluss besteht angesichts der Vielfalt der Abnehmer in den verschiedenen Ländern und der damit verbundenen Vielfalt der Liefer- und Vertragsbedingungen, die durch implementierte manuelle Kontrollen überwacht werden, das erhöhte Risiko, dass Umsatzerlöse nicht periodengerecht im Jahresabschluss erfasst werden.

Prüferisches Vorgehen

In Kenntnis der Vielfalt von Liefer- und Vertragsbedingungen und dem damit verbundenen erhöhten Risiko falscher Angaben in der Rechnungslegung, haben wir uns mit den von den gesetzlichen Vertretern eingerichteten Prozessen zur Umsatzrealisation befasst und die implementierten manuellen Kontrollen getestet.

Unser Prüfungsvorgehen beinhaltete u.a. substantielle sowie analytische Prüfungshandlungen. Hierzu gehörten u. a.:

Beurteilung des Kontrollumfelds zur periodengerechten Erfassung der Umsatzerlöse, einschließlich der implementierten manuellen Kontrollen
Auf Basis mathematisch-statistischer Auswahlverfahren haben wir in Stichproben nachvollzogen, ob die Umsatzerlöse entsprechend dem Gefahrenübergang in den jeweils zugrundeliegenden Liefer- und Vertragsbedingungen in der richtigen Periode abgebildet wurden.
Durchsicht des Hauptbuchjournals auf ungewöhnliche Buchungen um Auffälligkeiten auch hinsichtlich der Periodenabgrenzung zum Geschäftsjahresende zu erkennen mittels » Durchführung von analytischen Vorjahresvergleichen auf Produkt- und Profit-Center-Ebene hinsichtlich der Mengeneffekte
Durchführung von Gross Margin Analysen auf Monatsbasis
Durchführung von Korrelationsanalysen zwischen Umsatzerlösen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine wesentlichen Einwendungen hinsichtlich der Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse ergeben.

2. Wertminderungstest auf Finanzanlagen

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Für alle Beteiligungen werden im Rahmen eines jährlichen Werthaltigkeitstests die beizulegenden Werte der erwarteten künftigen Zahlungsströme mittels eines Discounted Cash Flow-Modells (DCF-Modelle) ermittelt. Basis für die Ableitung der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme waren die von den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Tochterunternehmen erstellten Planungsrechnungen.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen der Bewertung vorhandenen Ermessensspielräume und Schätzunsicherheiten bei der Ableitung zukünftiger Zahlungsströme war der Wertminderungstest für die Finanzanlagen im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Sachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Wir haben die angewandten DCF-Modelle für die wesentlichen Tochterunternehmen unter Hinzuziehung von internen Bewertungsexperten methodisch und rechnerisch nachvollzogen und daraufhin untersucht, ob diese unter Beachtung der relevanten Rechnungslegungsstandards IDW S1 und IDW RS HFA 10 ermittelt wurden.

Ergänzend haben wir die wesentlichen Inputparameter der Planungsrechnungen (Umsatz, Herstellungs- und Vertriebskosten) daraufhin untersucht, ob die zukünftige Entwicklung allgemeinen wirtschaftlichen Rahmendaten und branchenspezifischen Markterwartungen entspricht. Darüber hinaus haben wir durch Vornahme von Plan- Ist-Vergleichen für vergangene Geschäftsjahre die Planungs-/Schätzunsicherheit dahingehend beurteilt, ob sich hieraus Implikationen für die Ableitung zukünftiger Zahlungsströme ergeben.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine Einwendungen hinsichtlich des Wertminderungstests auf Finanzanlagen ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Zu den bezüglich der Finanzanlagen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Angaben im Anhang unter Abschnitt 5.

3. Wertberichtigung auf Vorräte

Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt:

Die Höhe der Wertberichtigungen für Vorräte, die sowohl medizinische Geräte als auch medizinische Verbrauchsmaterialien umfassen, ist je nach Art der Medizinprodukte von produktspezifischen Bewertungsrisiken hinsichtlich der Mindesthaltbarkeitsdauern für Medizinprodukte sowie Gängigkeitsabschlägen abhängig.

Darüber hinaus sind für die medizinischen Geräte Ersatzteile über längere Zeiträume, auch nach dem Ende der Serienproduktion, vorrätig zu halten. Im Rahmen der Vorratsbewertung sind durch die gesetzlichen Vertreter Annahmen über die zukünftige Verwertbarkeit der Ersatzteile zu treffen. Diese betreffen im Wesentlichen Einschätzungen zur Höhe der notwendigen Bevorratung sowie der Dauer der technischen Nutzbarkeit von Ersatzteilen.

Zusätzlich werden bestimmte medizinische Geräte dem Kunden zur testweisen Verwendung (Leihgeräte) überlassen. Den Leihgeräten liegen insbesondere Annahmen des Vertriebs über die kurzfristige Veräußerbarkeit sowie dem realisierbaren Verkaufserlös der Geräte zugrunde.

Vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Komplexität der jeweiligen Abwertungsroutinen, der im Geschäftsjahr 2016/2017 erfolgten Neuberechnung von Gängigkeitsabschlägen und dem damit verbundenen erhöhten Fehlerrisiko waren die Wertberichtigungen der Vorräte im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Sachverhalte.

Prüferisches Vorgehen

Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns mit den von der Gesellschaft eingerichteten Prozessen und internen Kontrollen zur Ermittlung von Wertberichtigungen im Vorratsvermögen befasst und die implementierten Kontrollen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit beurteilt.

Dabei haben wir insbesondere die den Abwertungsroutinen zugrunde liegenden Parameter und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Verwertbarkeit/technischen Nutzbarkeit sowie der notwendigen Bevorratung bzw. kurzfristigen Veräußerbarkeit/Höhe des realisierbaren Verkaufserlös der jeweiligen Abwertungsroutinen im Vergleich zu vergangenen Geschäftsjahren nachvollzogen. Hierbei haben wir in Stichproben die Prognosegenauigkeit der in Vorjahren zugrunde gelegten Annahmen durch Abgleich mit den tatsächlich realisierten Wertberichtigungen bei Abgang der entsprechenden Vorratsbestände verglichen. Das Ergebnis unseres Vergleichs wurde als Maßstab für unsere Beurteilung der Wertberichtigungen im aktuellen Geschäftsjahr herangezogen. Wir haben die Neuberechnung der Gängigkeitsabschläge rechnerisch nachvollzogen.

Zusätzlich haben wir die systemseitige Umsetzung der Abwertungsroutinen in SAP durch Hinzuziehung entsprechender IT-Spezialisten nachvollzogen.

Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine wesentlichen Einwendungen hinsichtlich der Wertberichtigungen auf Vorräte ergeben.

Verweis auf zugehörige Angaben

Zu den bezüglich der Vorräte angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Angaben im Anhang unter Abschnitt 5 sowie zu den Angaben zu den Vorräten auf die Angabe im Anhang unter Abschnitt 7.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben;
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt;
beurteilen wir den Einklang des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Unternehmens; » führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 3. August 2017 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2012/13 als Abschlussprüfer der Carl Zeiss Meditec AG tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Susanne Jäger.

Eschborn/Frankfurt am Main, 24. November 2017

**Ernst & Young GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft**

Jäger, Wirtschaftsprüferin

Bätz, Wirtschaftsprüfer

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