Annual Report • Apr 24, 2018
Annual Report
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Zu dem Konzernabschluss und dem Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns haben wir folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:
Wir haben den Konzernabschluss der Carl Zeiss Meditec AG, Jena und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzerngewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesamtergebnisrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017, der Konzernbilanz zum 30. September 2017, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns der Carl Zeiss Meditec AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
| ― | entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2017 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 und |
| ― | vermittelt der beigefügte Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschrift en und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/ 2014; im Folgenden " EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt
"Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend beschreiben wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte:
Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt:
Für den Konzern besteht angesichts der Vielfalt der Abnehmer in den verschiedenen Ländern und der damit verbundenen Vielfalt der Liefer- und Vertragsbedingungen, die durch implementierte manuelle Kontrollen überwacht werden, das erhöhte Risiko, dass Umsatzerlöse nicht periodengerecht im Konzernabschluss erfasst wer den.
Prüferisches Vorgehen:
In Kenntnis der Vielfalt von Liefer- und Vertragsbedingungen und dem damit verbundenen erhöhten Risiko falscher Angaben in der Rechnungslegung, haben wir uns mit den von den gesetzlichen Vertretern eingerichteten Prozessen zur Umsatzrealisation befasst und die implementierten manuellen Kontrollen getestet.
Unser Prüfungsvorgehen beinhaltete u.a. substantielle sowie analytische Prüfungshandlungen. Hierzu gehörten u.a.:
| ― | Beurteilung des Kontrollumfelds zur periodengerechten Erfassung der Umsatzerlöse, einschließlich der implementierten manuellen Kontrollen |
| ― | Auf Basis mathematisch-statistischer Auswahlverfahren haben wir in Stichproben nachvollzogen, ob die Umsatzerlöse entsprechend dem Gefahrenübergang in den jeweils zugrundeliegenden Liefer- und Vertragsbedingungen in der richtigen Periode abgebildet wurden. |
| ― | Durchsicht des Hauptbuchjournals auf ungewöhnliche Buchungen um Auffälligkeiten auch hinsichtlich der Periodenabgrenzung zum Geschäftsjahresende zu erkennen mittels |
| ― | Durchführung von analytischen Vorjahresvergleichen auf Produkt- und Profit-Center-Ebene hinsichtlich der Mengeneffekte |
| ― | Durchführung von Gross Margin Analysen auf Monatsbasis |
| ― | Durchführung von Korrelationsanalysen zwischen Umsatzerlösen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine wesentlichen Einwendungen hinsichtlich der Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse ergeben.
Verweis auf zugehörige Angaben:
Hinsichtlich der Kriterien der Periodenabgrenzung der Umsatzerlöse verweisen wir auf die Angaben der Gesellschaft in Abschnitt 2 (p) des Konzernanhangs.
Gründe für die Bestimmung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt:
Die Höhe der Wertberichtigungen für Vorräte, die sowohl medizinische Geräte als auch medizinische Verbrauchsmaterialien umfassen, ist je nach Art der Medizinprodukte von produktspezifischen Bewertungsrisiken hinsichtlich der Mindesthaltbarkeitsdauern für Medizinprodukte sowie Gängigkeitsabschlägen abhängig.
Darüber hinaus sind für die medizinischen Geräte Ersatzteile über längere Zeiträume, auch nach dem Ende der Serienproduktion, vorrätig zu halten. Im Rahmen der Vorratsbewertung sind durch die gesetzlichen Vertreter Annahmen über die zukünftige Verwertbarkeit der Ersatzteile zu treffen. Diese betreffen im Wesentlichen Einschätzungen zur Höhe der notwendigen Bevorratung sowie der Dauer der technischen Nutzbarkeit von Ersatzteilen.
Zusätzlich werden bestimmte medizinische Geräte dem Kunden zur testweisen Verwendung (Leihgeräte) überlassen. Den Leihgeräten liegen insbesondere Annahmen des Vertriebs über die kurzfristige Veräußerbarkeit sowie dem realisierbaren Verkaufserlös der Geräte zugrunde.
Vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Komplexität der jeweiligen Abwertungsroutinen, der im Geschäftsjahr 2016/2017 erfolgten Neuberechnung von Gängigkeitsabschlägen und dem damit verbundenen erhöhten Fehlerrisiko waren die Wertberichtigungen der Vorräte im Rahmen unserer Prüfung einer der bedeutsamsten Sachverhalte.
Prüferisches Vorgehen:
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir uns mit den von der Gesellschaft eingerichteten Prozessen und internen Kontrollen zur Ermittlung von Wertberichtigungen im Vorratsvermögen befasst und die implementierten Kontrollen für wesentliche Konzerngesellschaften hinsichtlich Ihrer Wirksamkeit beurteilt.
Dabei haben wir insbesondere die den Abwertungsroutinen zugrunde liegenden Parameter und Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Verwertbarkeit/ technischen Nutzbarkeit sowie der notwendigen Bevorratung beziehungsweise kurzfristigen Veräußerbarkeit/ Höhe des realisierbaren Verkaufserlös der jeweiligen Abwertungsroutinen im Vergleich zu vergangenen Geschäftsjahren nachvollzogen. Hierbei haben wir in Stichproben die Prognosegenauigkeit der in Vorjahren zugrunde gelegten Annahmen durch Abgleich mit den tatsächlich realisierten Wertberichtigungen bei Abgang der entsprechenden Vorratsbestände verglichen. Das Ergebnis unseres Vergleichs wurde als Maßstab für unsere Beurteilung der Wertberichtigungen im aktuellen Geschäftsjahr herangezogen. Wir haben die Neuberechnung der Gängigkeitsabschläge rechnerisch nachvollzogen.
Zusätzlich haben wir die systemseitige Umsetzung der Abwertungsroutinen in SAP durch Hinzuziehung entsprechender IT-Spezialisten nachvollzogen.
Aus unseren Prüfungshandlungen haben sich keine wesentlichen Einwendungen hinsichtlich der Wertberichtigungen auf Vorräte ergeben.
Verweis auf zugehörige Angaben:
Zu den bezüglich der Vorräte angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Angabe im Konzernanhang Abschnitt unter 2 (j) sowie zu den Angaben zu den Vorräten auf die Angabe im Konzernanhang unter Abschnitt 16.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns beinhaltet .
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
| ― | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei |
| ― | Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraft setzen interner Kontrollen beinhalten können; |
| ― | gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben; |
| ― | beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben; |
| ― | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann; |
| ― | beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt; |
| ― | holen wir ausreichende, geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile; |
| ― | beurteilen wir den Einklang des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns; |
| ― | führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir wurden von der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 3. August 2017 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2012/13 als Konzernabschlussprüfer der Carl Zeiss Meditec AG tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU- APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Susanne Jäger.
Eschborn/Frankfurt am Main, 24. November 2017
**Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft**
Jäger, Wirtschaftsprüferin
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