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Schott Pharma

Governance Information Sep 5, 2025

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Governance Information

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Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, die national und international als Standards vertrauens- und verantwortungsvoller Unternehmensführung anerkannt sind. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA sowie der Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma Management AG unterstützen die im DCGK niedergelegten Standards, Empfehlungen und Anregungen. Sie sind integraler und gelebter Bestandteil des Unternehmensalltags.

Diese Entsprechenserklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.schottpharma.com/de im Bereich "Investor Relations" im Abschnitt "Governance" öffentlich zugänglich.

(1) Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom September 2024 entsprochen wurde und künftig entsprochen werden soll, und zwar unter Berücksichtigung der nachfolgend beschriebenen Abweichungen:

(2) Besonderheiten aufgrund der Rechtsform der AG & Co. KGaA

Bei der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Der DCGK ist auf Gesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zugeschnitten und berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Rechtsform einer KGaA.

Die Aufgaben eines Vorstands obliegen bei der KGaA der persönlich haftenden Gesellschafterin. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist die SCHOTT Pharma Management AG, deren Vorstand damit die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt.

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats sind bei der KGaA im Vergleich zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeschränkt. So verfügt der Aufsichtsrat der KGaA über keine Personalverantwortung in Bezug auf die Geschäftsführung: Der Aufsichtsrat der KGaA ist daher nicht verantwortlich für die Bestellung oder Abberufung der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. von deren Vorstandsmitgliedern. Damit legt der Aufsichtsrat der KGaA nicht die Regelungen von deren vertraglichen Bedingungen, wie insbesondere zur Vergütung, fest. Ebenso wenig besteht eine Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats der KGaA hinsichtlich der Festlegung einer Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Dauer der Bestellung, der Nachfolgeplanung, des Erlasses einer Geschäftsordnung für Vorstand oder der Festlegung von zustimmungspflichtigen Geschäften. Diese Aufgaben werden hiesig vom Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma Management AG wahrgenommen. Soweit der Kodex Empfehlungen zu Aufgaben des Aufsichtsrats enthält, die rechtsformbedingt vom Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma Management AG wahrgenommen werden, werden diese Empfehlungen (Empfehlung B.1 bis B.5 sowie G.1 bis G.16) allerdings auf den Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA entsprechend angewendet.

Die Hauptversammlung einer KGaA hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Zusätzlich beschließt sie über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Bestimmte Beschlüsse der Hauptversammlung einer KGaA bedürfen auch der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.

(3) Abweichung von Empfehlungen

Lediglich der folgenden Empfehlung des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 wurde bzw. wird in der nachfolgend beschriebenen Weise nicht entsprochen:

Empfehlung D.4

Gemäß der Kodex-Empfehlung D.4 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt. Der Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA erachtet die Bildung eines Nominierungsausschusses im Hinblick auf die Anzahl seiner Mitglieder für nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung soll dem gesamten Aufsichtsrat obliegen.

Mainz, im September 2025

Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA, der SCHOTT Pharma Management AG,

sowie der Aufsichtsrat der SCHOTT Pharma AG & Co. KGaA

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