Audit Report / Information • Mar 26, 2021
Audit Report / Information
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Finanzbericht: 27940368
An die Aurubis AG, Hamburg
Wir haben den Konzernabschluss der Aurubis AG, Hamburg, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) - bestehend aus der Konzernbilanz zum 30. September 2020, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden -geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Konzernlagebericht der Aurubis AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 geprüft. Die mit der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB zusammengefasste Konzernerklärung zur Unternehmensführung nach § 315d HGB, auf die im Abschnitt "Rechtliche Angaben" des zusammengefassten Lageberichts verwiesen wird, und den mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach §§ 289b Abs. 3 und 289c bis 289e HGB zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach §§ 315b Abs. 3 und 315c HGB, auf den im Abschnitt "Gesonderter nichtfinanzieller Bericht" des zusammengefassten Lageberichts verwiesen wird, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
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| ― | entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 30. September 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 und |
| ― | vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten mit der Erklärung zur Unternehmensführung zusammengefassten Konzernerklärung zur Unternehmensführung und des mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts. |
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden "EU-APrVO") unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
1 Abbildung wesentlicher Unternehmenstransaktionen in Bezug auf die Akquisition von Metallo im Konzernabschluss
2 Finanzinstrumente - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
3 Bereinigungen des EBT und des ROCE um Sondereinflüsse
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
a Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht)
b Prüferisches Vorgehen
a Aurubis hat mit Kaufvertrag vom 22. Mai 2019 100 % der Anteile an der Metallo Group Holding NV mit Sitz in Beerse/ Belgien, (Metallo) für einen Kaufpreis von EUR 375 Mio. erworben. Aurubis bilanziert den Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Metallo-Geschäfts mit den beizulegenden Zeitwerten angesetzten Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten beruhen auf Werten aus der Kaufpreisallokation, die von Aurubis auf Grundlage eines von einem neutralen Gutachter am 17. Juli 2020 erstellten Bewertungsgutachtens vorgenommen wurde. Der Kaufpreis wurde danach im Wesentlichen auf das Sachanlagevermögen (EUR 228 Mio.), Vorräte (EUR 135 Mio.) und immaterielle Vermögenswerte (EUR 63 Mio.) allokiert. Unter Berücksichtigung des übrigen zu beizulegenden Zeitwerten bewerteten Nettovermögens ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert von EUR 9 Mio. Der Sachverhalt war im Rahmen unserer Prüfung aufgrund der Komplexität der Transaktion und des damit verbundenen Risikos wesentlich falscher Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der bei der Durchführung der Kaufpreisallokation durch die gesetzlichen Vertreter zu treffenden Annahmen und Schätzungen von besonderer Bedeutung. Die Angaben der Gesellschaft zum Erwerb der Metallo-Gruppe sind im Abschnitt "Akquisitionen und nicht fortgeführte Aktivitäten" des Konzernanhangs enthalten.
b Im Rahmen unserer Prüfung haben wir unter anderem anhand der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen und der Vorgaben kartellrechtlicher Behörden sowie der in IFRS 10 definierten Kriterien die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter nachvollzogen, dass Aurubis Metallo ab dem 29. Mai 2020 beherrscht und im Konzernabschluss zu konsolidieren hat. Im Rahmen der Prüfung der Kaufpreisallokation haben wir neben der Bewertung der von Aurubis übertragenen Gegenleistung das methodische Vorgehen des von den gesetzlichen Vertretern hinzugezogenen externen Gutachters hinsichtlich der Identifizierung der erworbenen Vermögenswerte sowie der konzeptionellen Beurteilung der Bewertungsmodelle unter Berücksichtigung der Vorgaben des IFRS 3 beurteilt. Unter Hinzuziehung unserer internen Bewertungsspezialisten haben wir die angewandten Bewertungsmethoden unter Berücksichtigung der Anforderungen des IFRS 13 nachvollzogen und gewürdigt. Die Annahmen und ermessensbehafteten Schätzungen, wie Wachstumsraten, Kapitalkosten oder Restnutzungsdauern zur Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte der übernommenen und identifizierbaren Vermögenswerte sowie der übernommenen Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten im Erwerbszeitpunkt haben wir dahingehend analysiert, ob diese allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen entsprechen. Die den Bewertungen zugrunde liegenden Modelle haben wir rechnerisch nachvollzogen und die herangezogenen künftig erwarteten Zahlungsströme plausibilisiert sowie die Fair Values mit den Annahmen und Erwartungen sachverständiger, externer Marktteilnehmer zum Erwerbszeitpunkt abgeglichen. Ferner haben wir geprüft, ob die den Aurubis-Bilanzierungsgrundsätzen entsprechenden Rechnungslegungsmethoden bei den Metallo-Gesellschaften einheitlich angewendet und die steuerlichen Auswirkungen des Unternehmenszusammenschlusses bilanziell erfasst wurden. Die Abbildung der Erstkonsolidierung im Konsolidierungssystem haben wir nachvollzogen und gewürdigt. Zudem haben wir die Angaben im Konzernanhang zur Akquisition der Metallo-Gruppe anhand der diesbezüglichen Anforderungen des IFRS 3 geprüft.
a Die Gesellschaften des Aurubis-Konzerns schließen eine Vielzahl unterschiedlicher derivativer Finanzinstrumente zur Absicherung gegen Währungs- und Warenpreisrisiken aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ab. Basis dafür ist die von den gesetzlichen Vertretern vorgegebene Sicherungspolitik, die in entsprechenden internen Richtlinien dokumentiert ist. Ziel des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten ist es, in Bezug auf Ergebnis und Zahlungsmittelflüsse die Volatilitäten zu reduzieren, welche auf Veränderungen von Wechselkursen (im Wesentlichen bei Fremdwährungsver- und -einkäufen), und von Kupferpreisen im Metallein- und -verkauf zurückzuführen sind.
Das Nominalvolumen der abgeschlossenen Derivate beläuft sich zum 30. September 2020 auf EUR 3,4 Mrd. EUR. Die beizulegenden Zeitwerte der derivativen Finanzinstrumente werden mit Bewertungsmethoden unter Berücksichtigung der am Bewertungsstichtag vorliegenden Marktdaten (Marktwerte) ermittelt. Die positiven Marktwerte der insgesamt zur Sicherung eingesetzten derivativen Finanzinstrumente betragen zum 30. September 2020 netto EUR 94,4 Mio.; die negativen Marktwerte belaufen sich auf EUR 72,7 Mio. Soweit die im Aurubis-Konzern eingesetzten Finanzinstrumente wirksame Sicherungsgeschäfte künftiger Zahlungsströme im Rahmen von Sicherungsbeziehungen nach den Vorschriften des IFRS 9 sind, werden Änderungen des beizulegenden Zeitwertes bis zur Fälligkeit des gesicherten Zahlungsstroms (effektiver Teil) über die Dauer der Sicherungsbeziehung erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Zum Bilanzstichtag waren kumuliert EUR 26,2 Mio. als erfolgsneutrale Aufwendungen und Erträge vor Ertragsteuern erfasst. Aus unserer Sicht waren diese Sachverhalte aufgrund der hohen Komplexität und Anzahl der Geschäfte sowie der umfangreichen Anforderungen an Bilanzierung und Anhangangaben von besonderer Bedeutung für unsere Prüfung.
Die Angaben der Gesellschaft zur Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten sind in Abschnitt "28 Finanzinstrumente" des Konzernanhangs sowie im Risiko- und Chancenbericht des zusammengefassten Lageberichts enthalten.
b Im Rahmen unserer Prüfung haben wir mit Unterstützung unserer internen Spezialisten aus dem Bereich Financial Risk unter anderem die vertraglichen und finanztechnischen Grundlagen gewürdigt und die Bilanzierung einschließlich der Eigenkapital- und Ergebniseffekte aus den diversen Sicherungsgeschäften nachvollzogen. Zusammen mit den Spezialisten haben wir das eingerichtete interne Kontrollsystem der Gesellschaft im Bereich der derivativen Finanzinstrumente einschließlich der internen Überwachung der Einhaltung der Sicherungspolitik gewürdigt und die Kontrollen hinsichtlich Gestaltung, Implementierung und Wirksamkeit geprüft. Ferner haben wir bei der Prüfung der Bewertung der Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert auch die Berechnungsmethoden auf Basis von Marktdaten für repräsentativ ausgewählte Stichproben nachvollzogen. Zur Prüfung der Effektivität der Sicherungsbeziehung haben wir die angewendeten Methoden analysiert und deren ordnungsmäßige systemseitige Implementierung nachvollzogen. Weiterhin haben wir uns zur Beurteilung der Vollständigkeit der erfassten Geschäfte und zur Prüfung der beizulegenden Zeitwerte der erfassten Geschäfte auf Bank- und Brokerbestätigungen gestützt. Hinsichtlich der erwarteten Zahlungsströme und der Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsgeschäften haben wir im Wesentlichen rückblickend die Sicherungsgrade der Vergangenheit beurteilt. Die Anhangangaben haben wir auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
a Für Steuerungs- und Analysezwecke des Aurubis-Konzerns werden das jeweils um besondere Effekte bereinigte operative EBT (Earnings before Taxes) und operativer ROCE (Return on Capital Employed) herangezogen. In der Segmentberichterstattung des Konzernabschlusses der Aurubis AG werden die Bereinigungen in der Spalte "Überleitung/Konsolidierung" dargestellt. Dabei werden, sofern vorhanden, zunächst die Positionen des nicht fortgeführten Geschäfts eliminiert und anschließend folgende Bewertungseinflüsse herausgerechnet: Bewertungsergebnisse aus der Anwendung des IAS 2 und der Bewertung von Metallderivatgeschäften bezogen auf die Hauptmetallbestände der Hüttengesellschaften sowie nichtzahlungswirksame Effekte aus Kaufpreisallokationen. Im Konzernabschluss werden Bereinigungen des EBT in Höhe von EUR -171 Mio. aus den Bewertungseffekten der Vorräte und EUR 25 Mio. aus Effekten im Anlagevermögen dargestellt. Das operative EBT und der operative ROCE werden von den gesetzlichen Vertretern im Rahmen ihrer Kapitalmarktkommunikation als zentrale bedeutsamste finanzielle Leistungsindikatoren verwendet. Weiterhin werden diese beiden Kennzahlen als Grad der Zielerreichung für die jährliche Erfolgsvergütung der Mitarbeiter des Aurubis-Konzerns herangezogen. Da die Ermittlung der bedeutsamsten Leistungsindikatoren auf Basis der internen Vorgaben des Aurubis-Konzerns vorgenommen werden und hierbei ein Risiko zur einseitigen Ausübung von Ermessensspielräumen durch die gesetzlichen Vertreter besteht, waren die Bereinigungen des operativen EBT und dem ROCE im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben der Gesellschaft zur Herleitung und Darstellung finanzieller Messgrößen sind im Abschnitt "Wirtschaftliche Entwicklung des Aurubis-Konzerns" des zusammengefassten Lageberichts sowie in der Segmentberichterstattung im Konzernanhang dargestellt.
b Zunächst haben wir die systematische und stetige Bereinigung der Kennzahlen untersucht. Wir haben unter anderem die Ermittlung des operativen EBT und des operativen ROCE nachvollzogen und die von den gesetzlichen Vertretern identifizierten Bereinigungen auf Übereinstimmung mit den internen Vorgaben gewürdigt. Damit einhergehend haben wir anhand der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und der uns von Seiten der gesetzlichen Vertreter erteilten Auskünfte untersucht, ob die vorgenommenen Bereinigungen in Einklang mit den diesbezüglichen Angaben im zusammengefassten Lagebericht, insbesondere denen im Vergütungsbericht und den Erläuterungen in der Segmentberichterstattung, stehen.
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:
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| ― | die mit der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB zusammengefasste Konzernerklärung zur Unternehmensführung nach § 315d HGB, auf die im Abschnitt "Rechtliche Angaben" des zusammengefassten Lageberichts verwiesen wird, |
| ― | den mit dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach §§ 289b Abs. 3 und 289c bis § 289e HGB zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach §§ 315b Abs. 3 und 315c HGB, auf den im Abschnitt "Gesonderter nichtfinanzieller Bericht" des zusammengefassten Lageberichts verwiesen wird, |
| ― | den Corporate Governance Bericht nach Nr. 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2017, |
| ― | die Versicherung der gesetzlichen Vertreter zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht nach § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB bzw. § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, |
| ― | den Bericht des Aufsichtsrats und |
| ― | alle übrigen Teile des Geschäftsberichts, |
| ― | aber nicht den Konzernabschluss, nicht die inhaltlich geprüften Angaben des zusammengefassten Lageberichts und nicht unseren dazugehörigen Bestätigungsvermerk. |
Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der mit der Erklärung zur Unternehmensführung zusammengefassten Konzernerklärung zur Unternehmensführung ist, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
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| ― | wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder zu unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder |
| ― | anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. |
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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| ― | identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher -beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. |
| ― | gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben. |
| ― | beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. |
| ― | ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. |
| ― | beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. |
| ― | holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile. |
| ― | beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns. |
| ― | führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. |
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Wir wurden von der Hauptversammlung am 27. Februar 2020 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 27. Februar 2020 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2018/2019 als Konzernabschlussprüfer der Aurubis AG, Hamburg, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Die für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Annika Deutsch.
Hamburg, den 08. Dezember 2020
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Christian Dinter, Wirtschaftsprüfer
Annika Deutsch, Wirtschaftsprüferin
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